Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1962, Az.: BVerwG II C 175.61
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage i.R.e. Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung bzgl. der entgeltlichen Vermittlung von Grundstücks- und Gebäudeverkäufen durch einen Vorsteher des Postamtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 175.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - AZ: V A 88/60
- VG Schleswig
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr 14, 887 - 888
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorliegende Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vorsteher des Postamts W. (Sylt). Sein Gesuch um Erteilung der Genehmigung, gelegentlich Grundstücks- und Gebäudeverkäufe gegen Vergütung zu vermitteln, wurde durch Verfügung der Oberpostdirektion K. vom 29. Juli 1958 unter der Voraussetzung genehmigt, "daß aus der Übernahme der Nebentätigkeit für gewerbliche Zwecke keine dienstlichen Mißhelligkeiten zu besorgen sind, daß sie mit dem Ansehen der Beamtenschaft vereinbar ist und daß kein andere Berufsgruppen nachteilig beeinflussender Wettbewerb eintreten kann". Durch Verfügung vom 18. August 1959 widerrief die Oberpostdirektion diese Genehmigung mit der Begründung, daß durch die Ausübung dieser Nebentätigkeit ein eine andere Berufsgruppe nachteilig beeinflussender Wettbewerb eingetreten sei. Die Beschwerde gegen diese Verfügung wies der Präsident der Oberpostdirektion durch Bescheid vom 5. September 1959 zurück, und zwar mit der zusätzlichen Begründung, daß der Kläger die Nebentätigkeit trotz des Widerrufs der Genehmigung fortgeführt habe. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 8. August 1959 angeordnet. Der Widerspruch gegen diesen Beschwerdebescheid wurde durch Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 29. Oktober 1959 ebenfalls zurückgewiesen.
Der Klage auf Aufhebung der Verwaltungsakte vom 18. August, 5. September und 29. Oktober 1959 hat das Verwaltungsgericht ... stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder ... durch Urteil vom 5. Juli 1961 unterÄnderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat ferner durch Beschluß vom 1. August 1961 den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Der Kläger hat gegen das Urteil vom 5. Juli 1961 Revision eingelegt, über diese ist noch nicht entschieden. Außerdem beantragt er erneut,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung dieses Antrags.
II.
Gemäß der damals noch anzuwendenden Vorschrift des§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgserichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ S. 263) - MRVO 165 - hatte die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung vom 18. August 1959 aufschiebende Wirkung, so daß der Kläger berechtigt war, die Nebentätigkeit in dem Umfange, in dem ihm die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit erteilt worden war, weiterzuführen. Diesen Suspensiveffekt konnte die Beklagte, wie durch den Beschwerdebescheid vom 5. September 1959 geschehen, durch Anordnung der Vollziehung aufheben, unter der Voraussetzung, daß sie dies im öffentlichen Interesse für geboten hielt. Die Vollziehung konnte vom Gericht jedoch nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 MRVO 165 ausgesetzt werden. An die stelle dieser Regelung ist mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 80 VwGO getreten. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen: sie kann diese Wiederherstellung auch von Auflagen abhängig machen. Daß die Behörde hier den streitigen Verwaltungsakt bereits vor Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 VwGO und somit noch unter der Herrschaft des früheren Verfahrensrechts vollzogen hatte, steht der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht entgegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 1. November 1961 - BVerwG VI C 153.61 -).
Hiernach ist der Antrag des Klägers zulässig. Er ist aber unbegründet.
Weder § 51 MRVO 165 noch die entsprechenden Bestimmungen in den früheren Verwaltungsgerichtsgesetzen der Länder regelten detailliert die Voraussetzungen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts. Auch § 80 VwGO enthält eine solche Regelung nicht. In§ 29 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - war aber bestimmt, daß eine Abwägung der öffentlichen Belange an der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und der privaten Belange des Klägers an der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen ist. In diesem Sinne haben auch die Verwaltungsgerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung die entsprechenden Vorschriften der bisherigen regionalen Verwaltungsgerichtsgesetze angewendet, und das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß § 29 BVerwGG gemäß § 61 dieses Gesetzes auch im Revisionsverfahren anzuwenden ist (BVerwGE 1, 45 [46]). Nach diesen Grundsätzen ist während des Revisionsverfahrens nunmehr auch bei Anwendung des§ 80 Abs. 5 VwGO zu verfahren (vgl. auch Beschluß des Senate vom 14. September 1961 - BVerwG II C 31.60 -).
Dabei ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber für den Regelfall Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung beimißt (§ 80 Abs. 1 VwGO), so daß die Behörde, um die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der Vollziehung zu beseitigen, ihrerseits Umstände darzutun hat, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes erkennen lassen. Im vorliegenden Fall kann sich die Behörde auf den Beschluß des Berufungsgerichts vom 1. August 1961 und das zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Juli 1961 stützen, so daß der Kläger Umstände darzutun hätte, die sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen. Dazu reicht sein Hinweis auf das nach seiner Ansicht unzutreffende Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Juli 1961 aber nicht aus, denn es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, ob der Kläger mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision Erfolg haben wird. Sonstige Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Klägers an der alsbaldigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage herleiten ließe, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Wiederaufnahme seiner Maklertätigkeit kann angesichts der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts um so weniger als überwiegend anerkannt werden, als der Kläger wirtschaftlich auf diese Tätigkeit nicht angewiesen ist.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorliegende Verfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel