Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1961, Az.: BVerwG II C 31.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 31.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 1956 wird mit Wirkung vom 1. September 1961 derart ausgesetzt, daß der Beklagte dem Kläger monatlich einen Betrag von 200 DM und den Kinderzuschlag zu zahlen hat.
Im übrigen wird der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des vorbezeichneten Bescheides zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung ist das öffentliche Interesse daran, daß nicht aus öffentlichen Mitteln Bezüge gezahlt werden, deren Rückzahlung durch den Kläger im Falle eines Obsiegens des Beklagten im Rechtsstreit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchzusetzen wäre, gegen das Interesse des Klägers an der Weiterzahlung der ihm im Falle seines Obsiegens zustehenden Bezüge abzuweisen. Hierbei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß seine Rechtsverfolgung nicht schon jetzt als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Unterhalt der Familie des Klägers durch das Arbeitseinkommen seiner Ehefrau gesichert ist. Unter Beachtung dieser Interessenlage und der eben erwähnten Umstände halt es der Senat für angemessen, dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen beschränkten Umfang stattzugeben.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge