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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1964, Az.: BVerwG VI C 134/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 134/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 29.11.1962 - 3 L 104/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1964
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. November 1962 - 3 L - 104/62 - aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger ist Landgerichtsdirektor beim ... .... Im November 1957 erteilte ihm der Oberlandesgerichtspräsident in H... widerruflich die Erlaubnis zur Ausübung des Amtes des Vorsitzenden des Berufungsausschusses für Zahnärzte der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung .... Durch Bescheid vom 25. Juni 1962 an den Landgerichtspräsidenten in Münster, der dem Kläger in Abschrift zur Kenntnis gegeben wurde, widerrief der Oberlandesgerichtspräsident die erteilte Erlaubnis auf Grund des § 4 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665). Den Widerspruch des Klägers wies er unter gleichzeitiger Anordnung der Vollziehung durch Bescheid vom 29. September 1962 zurück. Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

2

Das Verwaltungsgericht in Münster hat durch Beschluß vom 29. November 1962 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juni 1962 wiederhergestellt.

3

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf der Erlaubnis für wirksam und rechtmäßig erachtet. Über die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers ist noch nicht entschieden.

4

Der Beklagte, der der Revision entgegengetreten ist, beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts in Münster vom 29. November 1962 aufzuheben.

5

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

6

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO können die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnende oder wiederherstellende Gerichtsbeschlüsse jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Hierfür gelten im wesentlichen die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die in § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Beschlüsse. Das bedeutet, daß für die Fortdauer einer Aussetzung der Vollziehung dann kein Raum ist, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitigen Verwaltungsaktes das individuelle Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt, was insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn die Klage (nunmehr) offensichtlich aussichtslos (geworden) ist. Für die daneben in Betracht kommende Möglichkeit der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse des Beklagten selbst sind Voraussetzungen weder dargetan noch ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen der erstgenannten Alternative liegen nicht vor, so daß offenbleiben kann, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage Erfolg haben kann.

7

Die Klage kann auch nach ihrer Abweisung durch die beiden vorinstanzlichen Gerichte nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Ist der Widerruf der Erlaubnis, wie der Kläger meint, ihm gegenüber nicht wirksam erklärt, so liegt dies auf der Hand. Die sonst für den Rechtsstreit entscheidende Frage, ob der Vorsitz in dem Berufungsausschuß für Zahnärzte "vollziehende Gewalt" im Sinne des § 4 des Deutschen Richtergesetzes ist und ob deshalb ein seit Jahrzehnten unbeanstandeter Rechtszustand beseitigt worden ist, ist bisher höchstrichterlich, insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht, nicht entschieden.

8

Daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des streitigen Verwaltungsaktes aus anderen Gründen besteht, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar jetzt, nachdem der Beklagte sich auf die zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen berufen kann, dem Kläger obliegen, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung als überwiegend erscheinen lassen (vgl.Beschlüsse vom 26. März 1962 - BVerwG II C 175.61 - undvom 8. April 1963 - BVerwG VI C 37.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 80 VwGO Nr. 4]). Der Kläger hat jedoch insoweit sein - früheres - Vorbringen wiederholt, daß er die Möglichkeit der Nebentätigkeit bei Vollziehung des angefochtenen Widerrufs mit Sicherheit nicht wieder zurückerhalte. Diesem Interesse gebührt auch jetzt noch der Vorrang.

9

Das Gewicht des Interesses des Klägers an der Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung wird zudem verstärkt durch das im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigende Interesse der Beigeladenen, nicht schon vor rechtskräftigem Abschluß dieses Verwaltungsstreitverfahrens einen in eine schwierige Rechtsmaterie eingearbeiteten Juristen als Vorsitzenden des Berufungsausschusses für Zahnärzte zu verlieren.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert