Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1965, Az.: BVerwG V C 60.64
Rechtswidrigkeit eines an einen Erben gerichteten, den Erblasser von der Schadensfeststellung und von Ausgleichszahlungen ausschließenden Bescheids im Lastenausgleichsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 60.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.08.1963 - AZ: VG Nr. N 32 IV 63
Rechtsgrundlagen
- § 41 FG
- § 360 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 22, 190 - 193
- MDR 1966, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein an den Erben gerichteter Bescheid, durch den der Erblasser von der Schadensfeststellung und von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen wird, ist rechtswidrig.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1965 in Koblenz
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte im Zusammenhang mit Anträgen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz unwahre Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Als sich dies nach seinem Tode herausstellte, beantragte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -, den verstorbenen Ehemann der Klägerin von allen Ausgleichsleistungen auszuschließen. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurde der Verstorbene daraufhin ab 1. April 1955 von der Kriegsschadenrente ausgeschlossen. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, den Ausschließungsbescheid aufzuheben und die seit dem 11. November 1961 für ruhend erklärte Kriegsschadenrente weiterhin an sie auszuzahlen.
Das Verwaltungsgericht hat den Ausschließungsbescheid aufgehoben, die Klage im übrigen jedoch abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Weiterzahlung der Kriegsschadenrente begehrt werde. Insoweit fehle es für eine Leistungsklage an einer Entscheidung des Ausgleichsamts. Die richtige Klageform wäre eine Untätigkeitsklage gewesen. Die gegen den Ausschließungsbescheid gerichtete Klage sei jedoch begründet, weil ein Toter nicht von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der VIA - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision eingelegt und gerügt, die Ausschließung von Lastenausgleichsleistungen sei keine Strafe, sondern eine Anspruchsbeseitigung. Zudem würde der Gedanke der sozialen Gerechtigkeit verletzt, wenn nicht auch nach dem Tod eines Antragstellers Leistungen zurückverlangt werden könnten, die rechtswidrig gewährt worden seien. Er hat den Antrag gestellt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der bisher zuständige III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausschließung von der Schadensfeststellung nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) in der jetzt gültigen Fassung - FG - und von den Leistungen nach demLastenausgleichsgesetz entsprechend § 360 Abs. 1 des Gesetzesüber den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - als eine "Verwirkung" des Anspruchs angesehen mit der Folge, daß auch ein Toter noch von ihr erfaßt werden könne (Urteil des III. Senats vom 29. August 1963 [BVerwGE 16, 262 [BVerwG 29.08.1963 - BVerwG III C 22.61] und die dort angegebene Rechtsprechung des III. Senats]), während sie der ebenfalls bisher zuständig gewesene IV. Senat als eine strafähnliche Maßnahme betrachtet hat, die gegen einen Toten ausgeschlossen sei (Vorlagebeschluß des IV. Senats an den Großen Senat vom 22. November 1963 - BVerwG IV C 187.62 -). Der jetzt für diese Rechtsfrage allein zuständige erkennende Senat vertritt den Standpunkt, daß die Ausschließung eines Toten von der Schadensfeststellung oder von Lastenausgleichsleistungen nicht Rechtens ist.
Aus der Unterscheidung zwischen "Verwirkung" und "strafähnlicher Maßnahme" läßt sich allerdings nach Ansicht des erkennenden Senats für die Beantwortung dieser Frage nichts gewinnen. Sicherlich ist die Ausschließung keine echte (Kriminal-)Strafe. Der Gesetzgeber hat daher auch ausdrücklich bestimmt, daß neben ihr eine strafrechtliche oder steuerstrafrechtliche Verfolgung zulässig sei.
Ebenso sicher ist sie keine echte Verwirkung. Die Rechtsfigur der "Verwirkung" ist in der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelt worden. Sie verbietet die Ausübung eines Rechtes, die in illoyaler Weise verzögert worden ist (vgl. Staudinger-Weber, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., II. Band, Recht der Schuldverhältnisse, Teil 1 b, Erl. D 571 zu § 242). Diese "echte" Verwirkung ist auch dem öffentlichen Recht nicht fremd (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 5.63 -[DVBl. 1965, 728] und vom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 3.63 -). Um eine solche handelt es sich indessen hier nicht. Vielmehr stellt sich die Ausschließung als die verschuldete Zuziehung eines Übels dar, die im Verlust eines Rechts oder einer Rechtsstellung als Folge eines gesetz- oder pflichtwidrigen Verhaltens besteht, und die als "unechte Verwirkung" bezeichnet werden kann. Sie ist nicht die Auswirkung eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern die gesetzlich geregelte Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 157) und hat strafähnlichen Charakter (vgl. Staudinger-Weber, a.a.O., Erl. D 565 zu§ 242). Daß sich die Begriffe Verwirkung und Strafe nicht gegenseitig ausschließen, sondern ihnen etwas Gemeinsames innewohnt, wird im übrigen dadurch bestätigt, daß in zahlreichen Gesetzen, auch jüngeren, von verwirkter Strafe, verwirkter Geldbuße gesprochen wird (vgl. §§ 75 Abs. 2, 208 StGB; 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 WStG; 16. OrdnungswidrigkG. Hier mag auch § 339 BGB erwähnt werden, der die Verwirkung einer Vertragsstrafe regelt). Aus einer begrifflichen Unterscheidung "Verwirkung" - "strafähnliche Maßnahme" kann daher rechtlich hier nichts hergeleitet werden, und es wird auch nichts damit gewonnen, wenn die Ausschließung als eine "Sanktion besonderer Art" bezeichnet wird.
Die Rechtsnatur der Ausschließung ergibt sich jedoch aus folgendem: Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - der Rechtsauffassung der bisher für die Ausschließung nach § 41 Abs. 1 FG und § 360 Abs. 1 LAG zuständig gewesenen Senate des Bundesverwaltungsgerichts dahin beigetreten, daß der Ausschließungsbescheid rechtsgestaltend sei. Er vernichtet einen an sich gegebenen Anspruch und kann - rein äußerlich betrachtet - im Ergebnis wie eine Bestrafung wirken. Daß dies der Gesetzgeber auch beabsichtigt hat, kann aus dem "Bericht über den Entwurf eines Gesetzesüber die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste" (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. WP, Anlagen-Bd. 14 zu Drucksache 2810 S. 11 zu § 38) herausgelesen werden. Die Androhung der Ausschließung richtet sich indessen nicht nur gegen denjenigen, der in eigener Sache schuldhaft unrichtige Angaben macht, sondern auch gegen denjenigen, der Entsprechendes in fremder Sache tut. Daß in beiden Fällen ein Rechtsverlust angedroht ist, gründet sich nach Ansicht des erkennenden Senats auf folgende Erwägung: Der Ausgleichsfonds und die für ihn tätig werdenden Behörden sind für ihre Entscheidungen vor allem auf die Richtigkeit der Angaben angewiesen, die ihnen von den Geschädigten oder von Zeugen gemacht werden. Der Lastenausgleichsfonds verwaltet Mittel, die von der Allgemeinheit aufgebracht worden sind, um denjenigen Hilfe nach sozialen Gesichtspunkten zu gewähren, die vom Krieg und den Kriegsfolgen besonders hart betroffen worden sind. Wer durch unlauteres Verhalten dieses als notwendig vorauszusetzende Vertrauensverhältnis zerstört, macht sich des in ihn gesetzten Vertrauens unwürdig (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebungüber den Lastenausgleich, Ausgleichsleistungen, Bd. II Anm. 1 zu§ 360 LAG). Ist aber dieses persönliche unlautere Verhalten der Grund für die Ausschließung, so folgt daraus, daß sie auch nur gegenüber dem unlauter Handelnden selbst ausgesprochen werden kann. Sie ist an dessen Person gebunden und damit eine Maßnahme höchstpersönlicher Natur. Aus dieser Betrachtungsweise folgt ferner, daß die Ausschließung zwar keine Strafe ist, jedoch gewisse ihr wesensverwandte Züge aufweist. Kann die Ausschließung nur gegen den Vertrauensunwürdigen selbst verhängt werden, so kann sie nicht gegenüber einem Verstorbenen, also einem nicht mehr rechtsfähigen Adressaten, ausgesprochen werden.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, es verletze den Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit. Niemand dürfe auf Kosten der Allgemeinheit etwas erlangen, was ihm nicht zustehe. Daher dürfe auch durch unlauteres Verhalten des Erblassers Erlangtes keinesfalls dem Erben verbleiben. Darum geht es bei der Ausschließung nicht. Hat jemand - auch ein Erblasser durch Täuschung einen begünstigenden Verwaltungsakt erschlichen, so kann die Behörde diesen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts - auch dem Erben gegenüber - zurücknehmen (§ 335 a Abs. 2 LAG), wobei sich die Erben nicht auf ihren guten Glauben berufen können (Beschluß des IV. Senats vom 8. November 1963 - BVerwG IV B 68.63 - [MDR 1964, 440 = Mtbl. BAA 1965, 269 = RLA 1964, 42 = ZLA 1964, 61 = Buchholz BVerwG 427.2,§ 13 FG Nr. 51]).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich sonach als frei von Rechtsirrtum. Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 400 DM festgesetzt.