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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG III C 22.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 22.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 30.11.1960 - AZ: 45-III/60

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 262 - 265
  • AS XVI, 262
  • MDR 1964, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1965, 26
  • ZLA 1964, 25

Amtlicher Leitsatz

Der Erbe eines Ausgleichsbewerbers hat die Ausschließung des Erblassers von Ausgleichsleistungen jedenfalls dann gegen sich gelten zu lassen, wenn der Ausschließungsbescheid dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten zugestellt war, ohne Rücksicht darauf, ob er bereits unanfechtbar geworden war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. November 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid des Leiters des Landesausgleichsamtes vom 17. Mai 1957 ist der Erblasser der Kläger, V. K., von der Feststellung von Vertreibungsschäden und von der Gewährung von Ausgleichsleistungen teilweise ausgeschlossen worden, weil er über den Umfang seines Schadens mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

2

Seine Klage führte zur Aufhebung des Ausschließungsbescheides durch das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht führte aus: Eine Durchführung des Ausschließungsverfahrens sei nicht mehr zulässig, nachdem V. K. während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben sei. Das folge aus dem Strafcharakter der Ausschließung, so daß die Anwendung strafrechtlicher Grundsätze geboten sei. Das Recht auf Strafverfolgung erlösche aber mit dem Tode des Beschuldigten. Die Aufhebung des nunmehr gegenstandslos gewordenen Ausschließungsbescheides habe ausgesprochen werden müssen, um im Interesse der Erben auch den Schein einer Ausschließung zu beseitigen.

3

Die Beteiligte hat mit der Rüge, die Entscheidung verletze materielles Recht, die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Die Kläger haben als Erben des V. K. den Rechtsstreit aufgenommen. Sie beantragen Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Der angefochtene Ausschließungsbescheid ist vom Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben worden, die Ausschließung stelle eine Strafverfolgung dar, die nach dem Tode des Auszuschließenden nicht mehr möglich sei. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es sich bei der Ausschließung auf Grund des § 360 LAG und des § 41 FG nicht um eine Strafmaßnahme handelt, sondern um eine Folge treuwidrigen Verhaltens, die Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung ist (Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297[BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 2 = NJW 1956 S. 1573]; Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [BVerwGE 12, 177 = Buchholz a.a.O., § 360 LAG Nr. 17 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 362]). Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Ausgleichsfonds insbesondere wegen der Beweisnot der Geschädigten wie auch der Behörden selbst - im Hinblick auf die Schwierigkeit der Aufklärung lange zurückliegender Vorgänge - eines besonderen Schutzes gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme bedarf und demgemäß eine besondere Pflicht zur Offenbarung und zu wahrheitsgemäßer Darlegung aller den Anspruch begründenden Tatsachen des Ausgleichsbewerbers vorausgesetzt wird. Die Verletzung dieser Treuepflicht hat die Ausschließbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Folge.

7

Daß es sich bei der Ausschließung um eine echte Strafmaßnahme handele, ist auch von dem gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausgesprochen worden, der in seinem Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - (BVerwGE 9, 311 = Buchholz a.a.O., § 360 LAG Nr. 10) lediglich den Verschuldensbegriff der §§ 360 LAG und 41 FG im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften verstanden wissen will und insbesondere die im Strafrecht und Steuerstrafrecht entwickelten Schuld- und Strafausschließungsgründe für entsprechend anwendbar erklärt hat.

8

Nach Auffassung des erkennenden Senats wird schon durch die Verwirklichung eines der in §§ 360 LAG und 41 FG umrissenen Tatbestände gegenüber den Ausgleichsansprüchen des unredlichen Antragstellers die Einwendung begründet, daß der Antragsteller - soweit zulässig - mit seinen Ausgleichsansprüchen ausgeschlossen ist; dann aber hat auch der die Ansprüche weiterverfolgende Erbe die Ausschließbarkeit gegen sich gelten zu lassen; denn ebenso wie der Erbe nach bürgerlichem Recht nicht mehr Rechte hat als der Erblasser, kann auch der Erbe eines unredlichen Ausgleichsbewerbers mit Erfolg auf dessen Ansprüche nur in dem Umfange sich berufen, wie sie dem Erblasser selbst zustanden. Er muß sich die Einwendungen entgegenhalten lassen, die dem bisherigen Gläubiger gegenüber begründet waren. Unerheblich ist es deshalb insoweit, daß für die Ausschließung ein besonderes förmliches Verfahren erforderlich ist und daß bei dem Umfang der Ausschließung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, der eine Abwägung erforderlich macht zwischen der Schwere der Verfehlung und ihrer Auswirkung auf den Ausgleichsfonds. Der Tod des Ausgleichsbewerbers hindert die Feststellung eines ausschließungswürdigen treuewidrigen Verhaltens ebensowenig wie die Feststellung und Berücksichtigung derjenigen Umstände, die für den Umfang der Ausschließung von Bedeutung sind.

9

Die Ausschließung von Ausgleichsansprüchen ist daher auch nach dem Tode des Antragstellers möglich und zulässig mit der Folge, daß der Erbe sie gegen sich gelten lassen muß. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der Ausschließungsbescheid - wie im vorliegenden Falle - dem Erblasser noch zu seinen Lebzeiten zugestellt war.

10

Die weitere Frage, ob bereits gewährte Leistungen auch dann von dem Erben zurückzuerstatten sind (§ 360 Abs. 2 a.E. LAG), wenn die Ausgleichsleistungen - durch den Antragsteller oder seine Erben - verbraucht sind, bedarf hier keiner Entscheidung; denn im vorliegenden Falle sind die von dem Ausschließungsbescheid erfaßten Ansprüche noch nicht erfüllt.

11

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob der Ausschließungsbescheid vom 17. Mai 1957 sachlich gerechtfertigt war. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob durch das Verhalten des V. K. die Voraussetzungen der §§ 360 LAG, 41 FG erfüllt worden sind, wie auch, ob dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 9. Mai 1963 - BVerwG III C 141.59 -) Rechnung getragen worden ist.

12

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff