Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1961, Az.: BVerwG III C 363.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 363.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 03.11.1959 - AZ: 2 K 236.58
Rechtsgrundlagen
- § 360 LAG
- § 41 FG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 177 - 181
- AS XII, 177
- IFLA 1962, 26
- MDR 1961, 628 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1596 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 362
- ZLA 1961, 199
Amtlicher Leitsatz
Auch ohne entsprechende Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Reichsabgabenordnung über die Strafausschließung bei tätiger Reue oder Selbstanzeige folgt aus dem Grundsatz der Verwirkung von Ausgleichsleistungen bei treuwidrigem Verhalten, daß eine spätere Selbstaufdeckung der Täuschung bei der Verfügung von Ausschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr. von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der 2. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 3. November 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde durch Verfügung des Beklagten vom 15. April 1957 von allen Ausgleichsleistungen sowie der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil sie den seinerzeit mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebenden Arbeiter P. ..., der sich gegenüber dem Ausgleichsamt D. als der Ehemann der Klägerin ausgegeben und auf dessen Namen Hausratentschädigung sowie Leistungen nach dem Währungsausgleichsgesetz bezogen hatte, bei der Stellung seiner falschen Anträge unterstützt habe. Auf die gegen den Äusschließungsbescheid gerichtete Klage wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben, weil die Ausschließung der Klägerin von allen Ausgleichsleistungen und Schadensfeststellungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage, in die sie durch das Zusammenleben mit P. geraten war, ihrer Selbstanzeige, die erst zur Aufdeckung der Straftaten des P. geführt habe, und des geringen Schadens des Ausgleichsfonds nicht gerechtfertigt sei. Durch Bescheid vom 7. August 1958 wurde daraufhin die Ausschließung auf die Feststellung von Hausratverlusten sowie auf die Ausgleichsleistungen für Hausratverluste und von Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener beschränkt.
Hiergegen erhob die Klägerin von neuem Klage, mit der sie vortrug, daß die gegen sie ergriffene Maßnahme immer noch zu hart sei. Es müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin im Jahre 1945 auf der Flucht aus ihrer Heimat im Bezirk Posen in Mecklenburg mit ihren drei minderjährigen Kindern bei P. Zuflucht gefunden, mit ihm die Sowjetzone verlassen habe und dadurch in eine Abhängigkeit von ihm geraten sei. Dieser habe sich bereits bei der Registrierung im Grenzdurchgangslager als ihr Ehemann ausgegeben. Während des weiteren Zusammenlebens, aus dem sogar ein Kind hervorgegangen sei, sei sie immer mehr unter P. Einfluß geraten und habe daher die bei der Stellung der Anträge auf Ausgleichsleistungen erforderliche Mithilfe geleistet. Erst nachdem ihr ältester Sohn in die Bundesrepublik gelangt und zu ihr gestoßen sei, habe sie den wahren Sachverhalt beim Ausgleichsamt aufgedeckt und alle Maßnahmen ergriffen, die zur Aufklärung gedient hätten. Wenn sie auch bereit sei, sich die an P. ausgezahlten Beträge, die von diesem verbraucht worden seien, auf ihre Entschädigung anrechnen zu lassen, so sei es doch nicht berechtigt, sie praktisch von allen in absehbarer Zeit realisierbaren Ausgleichsansprüchen auszuschließen. Daß die Klägerin nicht schon früher, als geschehen, den Sachverhalt aufgedeckt habe, liege daran, daß sie von P. verschiedentlich mit Ermordung bedroht worden sei. Diese Drohung sei ernst zu nehmen gewesen, da P. wie sich aus den heranzuziehenden Akten des Schwurgerichts Koblenz ergebe, sein eigenes Kind erwürgt habe.
Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, daß die Klägerin den Tatbestand von §§ 41 des Feststellungsgesetzes - FG - und 360 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - jeweils in ihrem 2. Halbsatz von Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht habe. Die Tatsache, die sie zum Zwecke der Täuschung vorgespiegelt habe, sei erheblich gewesen und habe dazu geführt, daß an P. an Hausratentschädigung ein Ehegattenzuschlag von 200 DM ausgezahlt worden sei, auf den weder dieser noch die Klägerin Anspruch gehabt habe. Ein Verschulden der Klägerin werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie, wie sie glaubhaft vorgetragen habe, unter einem gewissen Druck von P. gestanden habe und ihm erst nach wiederholten Drohungen die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen überlassen habe. Auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse sei es zumutbar gewesen, dem Ausgleichsamt vor Auszahlung von der fehlenden Antragsberechtigung P. Mitteilung zu machen. Der Tatsache, daß die Klägerin nach Rückkehr ihres ältesten Sohnes den Behörden von der fehlenden Antragsberechtigung Mitteilung gemacht habe, komme keine Bedeutung zu, da die im Strafrecht geltenden Vorschriften über die Strafbefreiung bei tätiger Reue auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnten, eine Anwendung von § 46 StGB auch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil ein strafbefreiender Rücktritt nur vom beendeten Versuch, nicht aber vom vollendeten Delikt möglich sei. Der Tatbestand des § 360 LAG sei aber bereits erfüllt gewesen, als die Klägerin Anzeige erstattet habe.
Die verfügte Ausschließung sei nicht unverhältnismäßig, da der Klägerin noch ein Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 53.000 RM sowie die Gewährung einer entsprechenden Hauptentschädigung verblieben sei. Demgegenüber falle die Hausratentschädigung sowie die Entschädigung für das verlorene Sparguthaben in Höhe von 406,70 DM nicht ins Gewicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat die Klägerin Beschwerde erhoben, die zur Zulassung der Revision geführt hat; sie hat gleichzeitig Revision eingelegt. Zur Begründung der Revision hat sie vorgetragen, daß der Sachverhalt durch das Bezirksverwaltungsgericht nicht genügend aufgeklärt sei, insbesondere sei unterlassen worden, die Akten des Schwurgerichts Koblenz heranzuziehen. Daraus wäre verständlich geworden, daß die Klägerin unter physischer und psychischer Gewaltandrohung gehandelt habe, so daß von einem Verschulden ihrerseits nicht habe die Rede sein können. Auch durch Vernehmung des Sohnes der Klägerin würde sich ergeben haben, daß sie unter einem seelischen Druck gestanden habe, der erst durch den Sohn von ihr genommen worden sei.
Während der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
da das angefochtene Urteil richtig sei, stellt der Beteiligte keinen Antrag. Er meint, daß ein Handeln unter körperlichem und seelischem Zwang nicht nur im Strafrecht der Bestrafung, sondern auch der Ausschließung von Lastenausgleichsleistungen entgegenstehe, und daß das Verwaltungsgericht der Behauptung hätte nachgehen müssen, daß sich aus den Strafakten gegen Piplack Anhaltspunkte über seinen, Charakter und den von ihm ausgeübten körperlichen und seelischen Zwang, ergeben hätten.
II.
Die Revision ist zunächst deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, die Akten des Schwurgerichts Koblenz in der Strafsache gegen P. von neuem heranzuziehen und der Behauptung der Klägerin, sie habe unter einer ernst zu nehmenden Lebensbedrohung gestanden, nachzugehen. Das Verwaltungsgericht unterstellt zwar einen gewissen Druck, meint jedoch, eine Anzeige an die Ausgleichsbehörden sei - zumindest vor Auszahlung der auf den Antrag hin bewilligten Ausgleichsleistungen - zumutbar gewesen. Davon könnte jedoch nur gesprochen werden, wenn das Verwaltungsgericht sich auch in diesem Verfahren ein Bild von dem Charakter P., der ihm nachgewiesenen Straftaten und der Stärke seines Einflusses gemacht und diese Umstände in dem Urteil gewürdigt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der hier in Frage kommende Tatbestand eine Täuschungsabsicht verlangt, d.h. nicht nur ein hier zu unterstellendes Wissen von der Täuschung, sondern auch einen hierauf unmittelbar gerichteten Willen; ein sogenannter bedingter Vorsatz wäre nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1958 - BVerwG III C 316.56 - nicht ausreichend.
Das angefochtene Urteil läßt eine begründete Feststellung darüber vermissen, ob der von P. ausgeübte "gewisse Druck" nicht die Täuschungsabsicht auf Seiten der Klägerin ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht die Möglichkeit verneint, auf Grund eines Schuldausschließungsgrundes zu einem Verzicht auf die Ausschließung zu kommen. Es hat nur auf Grund des von ihm unzulänglich ermittelten Sachverhalts gemeint, daß ein solcher Grund nicht vorliege. Der Vor trag der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht läßt die Möglichkeit ihrer völligen Abhängigkeit von P. die sie zwang, dessen Handlungsweise konsequent zu unterstützen, durchaus zu. Insoweit hätte es daher einer Aufklärung des Sachverhalts auch in diesem Verfahren bedurft.
Das angefochtene Urteil ist auch noch aus dem weiteren Grunde fehlerhaft, weil es, ebenfalls im Gegensatz zu dem früheren Urteil, ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat, daß die Klägerin nach Rückkehr ihres ältesten Sohnes aus der Kriegsgefangenschaft von sich aus alles getan hat, was zur Aufklärung des wahren Sachverhalts führen konnte. Wenn das Gericht daraus, daß die Ausschließung von Ausgleichsleistungen keine Strafmaßnahme darstellt, schließt, daß der strafrechtliche Begriff der tätigen Reue keine Anwendung finde, so ist ihm im Ergebnis nicht zu folgen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwieweit die Ausschließung von Ausgleichsleistungen auf Grund der Verwirklichung der in § 360 LAG umschriebenen Tatbestände strafähnlichen Charakter hat und die im Strafrecht entwickelten Schuld- und Strafausschließungsgründe entsprechende Anwendung zu finden haben, oder ob nicht vielmehr, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (NJW 1956 S. 1170 = RLA 1956 S. 206) und vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - (BVerwGE 3, 297[BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]) ausgeführt hat, die §§ 360 LAG und 41 FG Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten sind. Auch wenn nämlich im Ausschließungsverfahren die Vorschriften des Strafgesetzbuchsüber tätige Reue keine Anwendung finden und gleichfalls der Ansicht des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - (BVerwGE 9, 311), daß die Vorschriften des Steuerstrafrechts in §§ 410, 411 der Reichsabgabenordnung über die Selbstanzeige entsprechend anzuwenden seien, nicht zu folgen ist, so ist jedenfalls das spätere Verhalten des täuschenden Antragstellers für die Ausschließung nicht ohne Bedeutung. Der erkennende Senat hat in den bereits angeführten Urteilen ausgeführt, daß der Ausgleichsfonds eines besonderen Schutzes gegen unberechtigte Inanspruchnahme, vornehmlich wegen der Beweisnot sowohl der Geschädigten als auch der Behörden hinsichtlich der Entstehung und des Umfanges von Schäden, aber auch wegen der Schwierigkeit der Aufklärung jetziger Lebens-, Verdienst- und Vermögensverhältnisse, bedarf und daß dem eine besondere Pflicht des Ausgleichsbewerbers zu Offenheit und Ehrlichkeit entspricht und einem hieraus entspringenden Verhalten, das zu den sachlichen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs hinzutreten muß. Die Verletzung dieser Treuepflicht hat die Verwirkung von Ausgleichsleistungen zur Folge, und zwar in dem Maße, wie die Verfehlung des Antragstellers und die Gefährung des Ausgleichsfonds schwerwiegt. Demgemäß hat der erkennende Senat sowohl in der angeführten Entscheidung vom 17. Mai 1956 wie auch in der späteren Entscheidung vom 7. Mai 1957 (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]), in denen er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Anwendung durch die Verwaltungsgerichte weiterentwickelt hat, auf die Schwere der Verfehlung abgestellt. Dabei ist aber nicht nur das Verhalten des Antragstellers, das zu einer Bewilligung von Ausgleichsleistungen geführt hat, zu berücksichtigen, sondern auch das spätere Verhalten, insoweit es nicht durch eine Entdeckung der Täuschung veranlaßt war. Gerade unter dem Gesichtspunkt, daß es sich bei der Ausschließung von Ausgleichsleistungen nicht um eine Strafmaßnahme, sondern um eine Folgerung aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers handelt, sind auch spätere, nach der Verwirklichung des Täuschungstatbestandes eingetretene Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie solche, die zu der Täuschung geführt haben. Daß im Ausschließungsverfahren die Berücksichtigung einer späteren Selbstanzeige nicht jedenfalls ausgeschlossen ist, bringt auch das Bundesausgleichsamt in seinem Rundschreiben, betreffend Ausschließung von der Feststellung von Schäden und von der Gewährung von Ausgleichsleistungen vom 7. Juli 1954 (Mtbl. BAA 1954 S. 202) zum Ausdruck, wenn dort in Ziffer 7 ausgeführt ist, daß tätige Reue, insbesondere nachträgliche Berichtigung früherer falscher Angaben dazu führen kann, von von einer Ausschließung ganz abzusehen. Weiter wird dort ausgeführt, daß die "tätige Reue ... dann anzunehmen sei, wenn sie aus freien Stücken erfolgt ist, also vor einer Anzeige oder der Einleitung einer amtlichen Untersuchung und ohne eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung". Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, wird vom Verwaltungsgericht noch festzustellen sein. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, da das Verwaltungsgericht die Selbstanzeige der Klägerin für ausdrücklich unerheblich gehalten hat.
Daß bei einer noch weiteren Beschränkung des Ausschlusses und selbst bei einem vollständigen Absehen von einer Ausschließung der Ausgleichsfonds genötigt sein sollte, die bereits an P. ausgezahlte Hausratentschädigung noch einmal zu leisten, ist nicht zu befürchten. Die Klägerin hat bereits zum Ausdruck gebracht, daß sie auf Häusratentschädigung insoweit verzichte, als P. diese mit ihrer Hilfe an sich gebracht habe. Zum anderen wird sich die Klägerin die bereits gezahlten Leistungen, von denen sie zugestandenermaßen Nutzen gehabt hat, anrechnen lassen müssen. Der erkennende Senat hält es auch nicht für ausgeschlossen, daß selbst bei verneinter Täuschungsabsicht und anzuerkennender Selbstanzeige die Ausschließung von Ausgleichsleistungen insoweit aufrechterhalten wird, als bereits Leistungen auf den Ausgleichsanspruch erbracht worden sind. Diese Möglichkeit folgt aus der Zurückführung der Ausschließung auf das Gesamtverhalten des Antragstellers. Dadurch wird es ermöglicht, den Teil der Ausgleichsleistungen, der objektiv mit Hilfe des Antragstellers an einen unrichtigen Empfänger gelangt ist, als verwirkt anzusehen.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein