Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1963, Az.: BVerwG IV B 68.63
Geltendmachung von Vertrauensschutz durch den Erben bei Verschulden des Erblassers an der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes; Grundsätze des Vertrauensschutzes; Rechtliche Stellung des Erben im Verwaltungsrecht; Ermittlung des Einheitswertes im Rahmen der Schadensfeststellung; Schadensfeststellung bei einem negativen Einheitswert bei Einstellung des Betriebes vor dem Währungsstichtag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 68.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 27.03.1963 - AZ: L 55 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 14 FG
- § 37a FG
- § 4 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- DVBl 1964, 692
- DVBl 1964, 693 (Kurzinformation)
- IFLA 66, 28
- MDR 64, 440
- MDR 1964, 440 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl.BAA 65, 269
- RLA 64, 42
- ZLA 64, 61
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob der Erbe Vertrauensschutz geltend machen kann, wenn den Erblasser an der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes ein Verschulden trifft;
- 2.
zur Frage, ob ein negativer Einheitswert vom 1. Januar 1940 stets eine Schadensfeststellung hindert, wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt worden ist.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Gründe
Dem am 13. Juli 1959 verstorbenen Ehemann der Klägerin war im Jahre 1958 ein Kriegssachschaden an dem Betriebsvermögen seines bis 1943 in Duisburg betriebenen Konditorei-Cafés unter Verwertung einer auf seinen Angaben zu den Betriebsmerkmalen fußenden Ersatzeinheitswertermittlung für den 1. Januar 1940 festgestellt, auf Grund dessen eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 5.500 DM zuerkannt und in Höhe von 5.000 DM wegen hohen Lebensalters ausgezahlt worden. Nachträglich wurden Finanzamtsakten ermittelt, aus denen sich ergab, daß der Verstorbene einen wesentlich zu geringen Betriebsschuldenstand für den 1. Januar 1940 angegeben hatte und daß auf den 1. Januar 1940 ein negativer Einheitswert für den geschädigten Betrieb festgesetzt gewesen war. Hierauf hob die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden aus den Jahren 1960 und 1961 seine früheren Verwaltungsentscheidungen mit rückwirkender Kraft auf, lehnte die ihnen zugrunde liegenden Anträge ab und ordnete die Rückerstattung des ausbezahlten Betrages an. Von dieser Rücknahme ist die Klägerin als Alleinerbin des Verstorbenen betroffen. Ihre (Verwaltungs-)Beschwerde und ihre Klage waren ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihre Klage abweisenden Urteil konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 339 Abs. 2, 344 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und 38 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben:
Das angefochtene Urteil hat die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsentscheidungen daraus gefolgert, daß die Schadensfeststellung auf der unzutreffenden, nämlich zu niedrigen Angabe des Verstorbenen über die Betriebsschulden am 1. Januar 1940 beruht habe und daß die weiteren Entscheidungen von dieser unrichtigen und mithin rechtswidrigen Schadensfeststellung abhängig gewesen seien. Die Beschwerde wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe eine unrichtige Schadensberechnungsart angewandt; bei Anwendung der zutreffenden Berechnungsart käme es gar nicht auf den Betriebsschuldenstand an, so daß in diesem Falle die zurückgenommenen Verwaltungsentscheidungen nicht rechtswidrig seien. Dieser Angriff steht mit den Denkgesetzen nicht in Einklang. Denn das anzufechtende Urteil hat die gleiche Schadensberechnungsart zugrunde gelegt, wie sie der zurückgenommene Feststellungsbescheid angewandt hatte. Träfe also das Beschwerdevorbringen über die Anwendung einer unrichtigen Schadensberechnungsart zu, wäre der zurückgenommene Feststellungsbescheid ebenfalls aus diesem Grunde unrichtig und damit rechtswidrig. Darüber hinaus bliebe aber, daß sich in der Höhe der zurückgenommenen Schadensfeststellung auch noch die unzutreffende Angabe der Betriebsschulden erkennbar ausgewirkt hatte.
Diese erkennbare Auswirkung einer schuldhaft falschen Angabe des Empfängers einer Ausgleichsleistung führt dazu, daß der Empfänger von seinem Standpunkt aus die Gewährung der Ausgleichsleistung und die ihr zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen nicht für richtig halten kann. Damit darf er nicht mehr auf den Bestand der rechtswidrigen Verwaltungsakte und darauf, daß die Leistung nicht zurückgefordert werden wird, vertrauen. Ob darüber hinaus die Verwaltungsentscheidungen auch aus Verschulden der Behörden rechtswidrig sind, ist weder zu prüfen noch zu beachten. Dieser von dem III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - (BVerwGE 10, 308 [310]) herausgestellte und von dem beschließenden Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 273.60 - (RLA 61, 318 = ZLA 61, 333) unausgesprochen zugrunde gelegte Grundsatz steht entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht im Gegensatz zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 -, in dem der Senat eine Berücksichtigung des Verschuldens der Behörde nur für den Fall für geboten erachtet hat, in dem den Antragsteller kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung trifft (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [8 f.]). Wenn das anzufechtende Urteil gleichwohl ein etwaiges Verschulden der Behörde erörtert hat, so beruht es jedenfalls nicht auf der darin etwa liegenden Abweichung von den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es wird - wie noch zu erörtern sein wird - allein von der Feststellung eines zumindest mitwirkenden Verschuldens des Erblassers an dem Zustandekommen der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen getragen.
In Anbetracht dieses Verschuldens des Erblassers an dem Zustandekommen der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder Raum für eine Klärung der bisher wohl noch nicht ausdrücklich entschiedenen Rechtsfrage, ob eine Aufhebung eines unrichtigen Verwaltungsaktes auch dann gerechtfertigt ist, wenn weder den Antragsteller noch die Behörde ein Verschulden daran trifft, noch für eine Entscheidung, ob auch im Lastenausgleichsrecht der von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) für das Besoldungs- und Versorgungsrecht aufgestellte Grundsatz gilt, daß unter Umständen den Empfänger einer Leistung eine Prüfungspflicht treffe und daß der Vertrauensschutz entfallen könne, wenn er dann den Umständen nach wisse oder wissen müsse, daß die erbrachte Leistung nach sachlichem Recht nicht geschuldet werde. Im übrigen hat das anzufechtende Urteil auch keinen nur ähnlichen Gedanken zum Ausdruck gebracht.
Weil das anzufechtende Urteil allein von der Feststellung des Verschuldens des Erblassers an dem Zustandekommen der aufgehobenen Verwaltungsentscheidungen getragen wird, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß das Verwaltungsgericht auch unnötigerweise ihr etwaiges Mitverschulden bzw. Mitverantworten bei der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsentscheidungen geprüft und - etwa rechtsfehlerhaft - bejaht hat. Auf ein Verschulden der Klägerin kam es offensichtlich nicht an, und damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerde der Fall einer grundsätzlichen Klärung nicht bedürftig. Denn der Klägerin steht in der Regel kein eigener Vertrauensschutz zur Seite. Das Vermögen des Verstorbenen ist nämlich gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - als Ganzes, also mit allen Rechten und Pflichten auf sie übergegangen, folglich auch mit der vom Erblasser zu vertretenden Gefahr der aus der Rücknahme der früheren Verwaltungsentscheidungen folgenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. zur Rückzahlungsverpflichtung das genannte Urteil des beschließenden Senats in BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [10 f.]). Gegen diese Rückzahlungsverpflichtung könnte sich die Klägerin nur mit den dem Erben zustehenden Einreden des Haftungsausschlusses durch Ausschlagung der Erbschaft oder der Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 1975 ff. BGB wehren (vgl. das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1963 - BVerwG V C 74.62 - in BVerwGE 15, 234 [238]). Vorliegendenfalls war jedoch hierauf ebensowenig wie auf die Frage des etwa erhöhten Vertrauensschutzes für einen gutgläubigen Erben, der auf Grund des Erbanfalls besondere Veranstaltungen getroffen hat, einzugehen. Denn die Klägerin hat hierzu weder ausdrücklich noch durch Anführung entsprechender Tatsachen etwas vorgetragen.
Das anzufechtende Urteil hat auch entgegen der Ansicht der Beschwerde - wie schon hervorgehoben - ohne Rechtsfehler und in nicht angreifbarer Weise ein den Vertrauensschutz ausschließendes und damit die Rücknahme der früheren Verwaltungsentscheidungen rechtfertigendes Verschulden des Erblassers an dem Zustandekommen der zurückgenommenen Verwaltungsentscheidungen festgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht schon in der Nichtbekanntgabe von Zweifeln an der Richtigkeit einer von einem Antragsteller verlangten und von ihm gemachten Angabe ein für die Beseitigung des Vertrauensschutzes ausreichendes Verschulden sieht, so überspannt es damit entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht den Verschuldensbegriff, sondern befindet sich in Einklang mit dem bereits genannten Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [8]), so daß es zumindest für den vorliegenden Fall auch keiner weiteren Klärung der Grenzen des den Vertrauensschutz nicht aufkommen lassenden Verschuldens bedarf. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß eine Voraussetzung des Verlustes des Vertrauensschutzes ist, daß die schuldhaft falsche oder schuldhaft unterlassene Angabe des Antragstellers für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsentscheidung ursächlich war. Die Beschwerde irrt jedoch, wenn sie hierfür eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts annimmt. Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß die Aufdeckung von Zweifeln an der Richtigkeit einer Angabe durch den Antragsteller die Behörde zu Nachforschungen veranlaßt hätte und daß diese Nachforschungen schon damals Erfolg gehabt hätten, wenn sich später Beweismittel - wie im vorliegenden Fall - gefunden haben. Daher hätte das Verwaltungsgericht nur dann Anlaß zu einer Prüfung der Ursächlichkeit gehabt, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin oder den Akten ernsthafte Zweifel ergeben hätten, ob hier der vorausgeführte Erfahrungssatz zutreffe. Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Auch die von dem anzufechtenden Urteil nicht ausdrücklich, sondern nur als Grundlage seiner weiteren Überlegungen getroffene Feststellung, der Erblasser habe zumindest Zweifel daran gehabt, daß der von ihm für den 1. Januar 1940 angegebene Betriebsschuldenstand richtig sei, läßt keinen Fehler in der Beweiswürdigung erkennen. Denn es ist ein keiner besonderen Anführung bedürfender Erfahrungssatz, daß ein Einzelkaufmann auch noch nach Jahrzehnten eine zudem noch mit den markanten Ereignissen des Kriegsbeginns und des Verlustes seines Betriebes zeitlich recht genau bestimmte größere Veränderung von Betriebsmerkmalen, insbesondere auch von Betriebsschulden, in Erinnerung behält.
Auch die Ablehnung der den zurückgenommenen Verwaltungsentscheidungen zugrunde liegenden Anträge ist entgegen der Ansicht der Beschwerde zu Recht von dem anzufechtenden Urteil gebilligt worden. Einer Entscheidung, ob das zerstörte Inventar des Duisburger Betriebes noch Betriebsvermögen oder wegen der etwa durch den Abschluß eines Kaufvertrages über dieses Inventar vorgenommenen Einstellung des Betriebes nur noch sonstiges Vermögen war, bedurfte es nicht. Handelte es sich nur noch um sonstiges Vermögen des Erblassers, sind die Schäden hieran nach den §§ 7 Satz 1, 4 FG und 13 LAG nicht feststellungsfähig. Feststellungsfähig ist also der Verlust des Inventars überhaupt nur, wenn es sich dabei um Wirtschaftsgüter gehandelt hat, die noch zum Betriebsvermögen gehörten. Der Verlust dieses Inventars könnte aber nur dann gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG entsprechend der Minderung der Teilwerte der Inventarstücke festgestellt werden, wenn sich nicht aus § 13 Abs. 4 FG ergibt, daß für den "gesamten Betrieb" - nichts anderes bedeutet der von der Beschwerde offensichtlich nicht richtig verstandene, aus dem Bewertungsrecht übernommene Ausdruck "wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens" - keine Schadensfeststellung stattfinden kann. Das ist jedoch der Fall. Nach dem laut der ständigen Rechtsprechung der beiden mit der Auslegung des Feststellungsgesetzes befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbarlichen § 13 Abs. 4 FG wird der an einem einzelnen Betrieb insgesamt entstandene Schaden höchstens mit dem Unterschieds betrag zwischen den etwa noch nach den Absätzen 5 und 6 veränderten auf den 1. Januar 1940 und den Währungsstichtag festgestellten Einheitswerten festgestellt. Dabei tritt an die Stelle des für den Währungsstichtag festgestellten Einheitswertes bei einer Veräußerung des Betriebes vor dem Währungsstichtag gemäß § 14 Nr. 2 Buchst. b FG der Veräußerungserlös oder der bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebes, bei einer Einstellung des Betriebes vor dem Währungsstichtag im Ergebnis der Regelung des § 4 der insoweit auf der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d unter bb FG beruhenden Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - 8. FeststellungsDV - ein Wert von Null. Eine Folge dieser Regelung ist, daß Kriegssachschäden, die am Betriebsvermögen von Betrieben entstanden sind, für die zum 1. Januar 1940 ein negativer Einheitswert festgestellt worden war und die vor dem Währungsstichtag entweder veräußert oder eingestellt wurden, nicht zur Schadensfeststellung führen; so auch im vorliegenden Fall. Diese sich eindeutig aus der erwähnten Regelung herleitende Folge mag hart erscheinen. Sie entspricht jedoch nur der vom Gesetzgeber gewollten und von der Rechtsprechung wiederholt als rechtens bestätigten Härte, daß Kriegssachschäden, die am Betriebsvermögen solcher Betriebe entstanden sind, deren Einheitswert auf den Währungsstichtag höher als für den 1. Januar 1940 festgestellt wurde, nicht zur Schadensfeststellung führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft mithin der hier eindeutig aus der erwähnten Regelung herzuleitende Ausschluß der dem Erblasser am Vermögen seines früheren Duisburger Betriebes entstandenen Kriegssachschäden von der Feststellung keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Nach allem war somit die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf Grund des gemäß § 189 Abs. 1 VwGO weiterhin anzuwendenden § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller