Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1965, Az.: BVerwG VII CB 111.64
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts i.R.d. Beteiligung von zwei Berichterstattern durch den Vorsitzenden und deren Mitwirkung an allen anstehenden Sachen bei der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 111.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen- 06.05.1964 - AZ: OS II 22/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1965, 947 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob das Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Vorsitzende die Regelung getroffen hat, daß, wenn an einer Sitzung zwei Berichterstatter beteiligt sind, diese an der Entscheidung aller anstehenden Sachen mitwirken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, von Beruf Weinhändler, wurde wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen das Weingesetz, gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner wurden ihm berufliche Auflagen für die Dauer von fünf Jahren gemacht. Die Revision des Klägers gegen das Strafurteil wurde verworfen. Mit Rücksicht auf dieses Strafurteil entzog die beklagte Universität dem Kläger den Grad des Doktors der Staatswissenschaften, den er im Jahre 1922 erworben hatte. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die vom Kläger eingelegte zulassungsfreie Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht war bei seiner Entscheidung am 6. Mai 1964 nicht vorschriftswidrig besetzt. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 133 Ziff. 1 VwGO liegen nicht vor. An dem Urteil des II. Senats des Berufungsgerichts haben die Richter Vizepräsident Borbein sowie die Oberverwaltungsgerichtsräte Luyken und Dr. Fink ordnungsgemäß mitgewirkt.
Die Zusammensetzung des Senats im Geschäftsjahr 1964, dem bei Beginn der Präsident Dr. Petzold und die Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. Schulenburg, Luyken, Dr. Biechtler und Dr. Fink angehörten, unterlag folgenden Veränderungen: Der Präsident Dr. Petzold und Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Schulenburg schieden aus dem Senat aus. Durch Beschluß vom 29. April 1964 wurde dem Vizepräsidenten Borbein der Vorsitz im II. Senat übertragen. Am gleichen Tage beschloß das Präsidium, den Oberverwaltungsgerichtsrat Hesse dem II. Senat zuzuteilen, jedoch sollte dieser erst nach Rückkehr des Oberverwaltungsgerichtsrats Dr. Hoyer zu diesem Senat treten. Dies geschah erst am 1. Juli 1964, wie in der Sitzung des Präsidenten vom 20. Juli 1964 ausdrücklich festgestellt wurde. Zu dem Zeitpunkt, in dem Das Berufungsurteil erging, am 6. Mai 1964, war der Senat also mit dem Vizepräsidenten Borbein und - in der Reihenfolge des Dienstalters - mit den Oberverwaltungsgerichtsräten Luyken, Dr. Biechtler und Dr. Fink besetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß, nachdem der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Schulenburg aus diesem Senat ausgeschieden war, als der nächste dienstälteste Richter bei der Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Oberverwaltungsgerichtsrat Hesse hätte eintreten müssen. Wie schon ausgeführt, war dessen Zuteilung zu dem Senat zwar schon am 29. April 1964 beschlossen; der Zeitpunkt seines Eintritts in den Senat war jedoch bis zur Rückkehr eines anderen Richters hinausgeschoben. Der Eintritt in den Senat fand erst am 1. Juli 1964 statt. Ebensowenig kann der Auffassung des Klägers zugestimmt werden, daß, wenn der Oberverwaltungsgerichtsrat Hesse verhindert gewesen sein sollte, an dessen Stelle der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Biechtler als der nächst dienstälteste Richter hätte eintreten müssen. Über die Grundsätze, nach denen die Mitglieder des Senats an den Verfahren mitzuwirken hatten, hat der Vorsitzende des Senats gemäß § 8 Abs. 2 VwGO am 31. Dezember 1963 eine Regelung getroffen.
Nach Ziffer 6 dieser Regelung erfolgt die Vertretung eines verhinderten Mitgliedes abwechselnd, beginnend mit dem Dienstjüngeren. Schon deshalb ist es unrichtig, daß Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Biechtler nur deshalb hätte eintreten müssen, weil er der dienstältere Richter war. Im übrigen war für die Mitwirkung der Oberverwaltungsgerichtsräte Luyken und Dr. Fink in der Sitzung vom 6. Mai 1964 jedoch Ziffer 3 der am 31. Dezember 1963 getroffenen Regelung des Vorsitzenden maßgebend, in der folgendes bestimmt war:
"Sind an einer Sitzung zwei Berichterstatter beteiligt, so wirken diese beiden Berichterstatter an der Entscheidung aller Sachen, die anstehen, mit."
Nach der Aufstellung über die am 6. Mai 1964 verhandelten Streitsachen war in der Sache OS II 30/64 der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Fink und in der Sache OS II 75/63 der Oberverwaltungsgerichtsrat Luyken Berichterstatter. Die Mitwirkung dieser beiden Richter in den beiden anderen an diesem Tage verhandelten Sachen, darunter dem vorliegenden Verfahren, in dem gleichfalls Oberverwaltungsgerichtsrat Luyken Berichterstatter war, entsprach somit der in der Ziffer 3 getroffenen Regelung vom 31. Dezember 1963. Durch die Mitwirkung dieser beiden Richter ist der verfassungsmäßige Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 GG), nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Überbesetzung mit einem Vorsitzenden und vier beisitzenden Berufsrichtern nicht unzulässig, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - (BVerfGE 18, 344)). Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren bietet, verfassungswidrig, ohne daß es im Einzelfall darauf ankommt, ob Willkür vorliegt. Die Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Berufsrichtern schließt die Möglichkeit, daß in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht gesprochen werden kann, aus, so daß die Verfassungsmäßigkeit der Besetzung des Senats insoweit nicht bezweifelt werden kann. Ebensowenig kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen die Regelung beanstandet werden, in der die Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen herangezogen wurden. Es bedarf hier keiner Erörterung, inwieweit eine Heranziehung der Mitglieder eines Spruchkörpers nach Ermessen des Vorsitzenden dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochenen Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß dem Sinn und Zweck desArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ist, wenn sich im Einzelfall der Gesetzliche Richter so eindeutig wie möglich aus einer allgemeinen Regelung ergibt und er unter Ausschluß von sachfremden Einflüssen bestimmt wird. Diesen Anforderungen wird die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung in Ziffer 3 der Anordnung vom 31. Dezember 1963 schon deshalb gerecht, weil die Mitwirkung der Richter nicht dem freien Ermessen des Vorsitzenden unterlag. Die Entscheidungsfreiheit des Vorsitzenden betraf lediglich die Frage, welche Streitsachen so weit gefördert waren, daß sie nunmehr in einer bestimmten Sitzung verhandelt werden sollten. Die Mitwirkung der Richter in allen zur Entscheidung anstehenden Sachen ergab sich daraus, daß sie beide als Berichterstatter beteiligt waren. Einer Ermessensentscheidung des Vorsitzenden war auch insofern vorgebeugt, als Ziffer 4 und Ziffer 5 der Anordnung vom 31. Dezember 1963 die Fälle regelten, daß an einer Sitzung drei oder vier Berichterstatter beteiligt waren. Aus dem vom Kläger angeführten Beschluß desBundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1964 - 2 BvR 498/62 - (BVerfGE 18, 65) ergeben sich keinerlei Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen Fall, in dem eine Strafkammer so besetzt war, daß eine unnötige Umbestimmtheit darüber bestand, welche der ihr angehörenden Richter im Einzelfall zur Entscheidung berufen waren. Insbesondere gestattete die Zahl der ordentlichen Mitglieder dieser Strafkammer, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen hätte Recht sprechen können. In diesen entscheidenden Punkten ist der Sachverhalt im vorlegenden Fall anders gelagert, so daß schon deshalb die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht als durchgreifend angesehen werden können.
Die Revision war demzufolge als unzulässig zu verwerfen.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die grundsätzliche Frage, ob das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) gültig ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 198.59 - (BVerwGE 10, 195 [BVerwG 26.02.1960 - VII C 198/59]) bejaht. Er hat in diesem Urteil ferner ausgesprochen, daß dieses Gesetz als Landesrecht fortgilt. Insbesondere verstößt das Gesetz auch nicht gegen Art. 14 GG. Die Doktorprüfung kann mit der Reifeprüfung nicht verglichen werden. Die Reifeprüfung ist eine Abschlußprüfung, während die Doktorprüfung dem Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Leistung dient und eine "ehrenvolle Kennzeichnung der Persönlichkeit seines Träges enthält" (vgl. Thieme, Hochschulrecht, 1956 S. 218). Eine durch Art. 14 GG geschützte vermögensrechtliche Position wird dadurch rieht erworben.
Im Revisionsverfahren kann nach § 137 Abs. 1 VwGO nur die Verletzung von Bundesrecht nachgeprüft werden. Die Angriffe des Klägers, die sich gegen die Anwendung desGesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 im einzelnen Fall richten, unterliegen somit nicht einer Nachprüfung im Revisionsverfahren. Fragen, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, rechtfertigen daher auch nicht eine Zulassung der Revision. Zu Unrecht hat der Kläger gerügt, daß das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Rügen betreffen in Wirklichkeit die Frage, ob der Kläger als unwürdig anzusehen war, und damit eine materiellrechtliche Frage, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Die Angriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Geisteszustand des Klägers betreffen tatsächliche Feststellungen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich noch nicht daraus, daß das Gericht ein bestimmtes Gutachten für maßgeblich angesehen hat. Gründe, die die zulassungsfreie Revision rechtfertigen könnten, können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Beschwerde nicht herangezogen werden, so daß die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besatzung des Berufungsgerichts nicht bei der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Mühl