Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1965, Az.: BVerwG III B 64.65
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 64.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 31.12.1964 - AZ: 145 III 61
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 154 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde vier Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, wann ein Einheitswert im Sinne des § 12 FG bekannt und demgemäß im Verfahren auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen ein Ersatzeinheitswert nicht zu ermitteln ist. Das ist der Fall, wenn die Höhe des vor der Vertreibung festgestellten Einheitswertes in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise bewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, nach der es weder Sache der Ausgleichsbehörden noch der Verwaltungsgerichte ist, den Einheitswert rechnerisch zu ermitteln oder etwa auf Grund einzelner Elemente zu rekonstruieren, die für die Einheitswertfeststellung maßgebend sind und von Zeugen, durch Urkunden oder sonstig glaubhaft gemacht oder bewiesen werden (Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG III C 279.61 - [BVerwGE 16, 352]; Urteil vom 10. Mai 1965 - BVerwG III C 135.64-).
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist es auch nicht, ob eine vom tschechischen Nationalverwalter erstellte "Enteignungsbilanz" zum 30. Juni 1945 in Verbindung mit kalendermäßigen Aufzeichnungen des Betriebsinhabers über das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 1944 eine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 8 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) sei. Zwar sind die von den Klägern bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten und vorstehend bezeichneten Unterlagen ihrer Art nach geeignet, Aufschluß über die für die Bildung des Ersatzeinheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes wesentlichen Faktoren zu geben. Ob solche Unterlagen aber beweiskräftig sind, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die sich einer grundsätzlichen Entscheidung entzieht.
Das Verwaltungsgericht hat die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen verneint. Es hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dargelegt, daß die von den Klägern vorgelegten Unterlagen weder für sich allein noch im Zusammenhang gesehen geeignet seien, als Grundlage für die Ermittlung des durch die Vertreibung in Verlust geratenen Reinvermögens des dem Rechtsvorgänger der Kläger gehörenden Betriebes zu dienen. Deshalb hätten die Ausgleichsbehörden zu Recht das Richtzahlverfahren angewandt, um den Ersatzeinheitswert zu ermitteln.
Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffen wendet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. An sie ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch gebunden, da die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, daß die Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoße oder unter Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei.
Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch nicht der Hinweis führen, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem "ähnlich gelagerten Fall" die Revision zugelassen. In diesem Fall, nämlich in dem Verfahren BVerwG III B 75.64, hatte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zwar unter anderem beantragt, die Revision auch zur Klärung der Frage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, ob die von den tschechischen Behörden erteilten Übernahmeprotokolle beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 der 6. FeststellungsDV seien. Der Senat hat diese Frage jedoch für nicht klärungsbedürftig gehalten, sondern durch Beschluß vom 9. Januar 1965 die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch in den Fällen des § 9 der 6. FeststellungsDV die Grundsätze des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung anwendbar seien und daher anstelle der in dem Tabellenwerk unterstellten durchschnittlichen Verschuldung von der tatsächlichen Verschuldung auszugehen sei, sofern deren Höhe bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei. Daß diese Frage auch in der vorliegenden Sache klärungsbedürftig sei, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Eine etwaige Änderung von Rechtsnormen, wie sie die Kläger erhoffen, könnte im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Deshalb war, weil die Sache unter jedem Gesichtspunkt entscheidungsreif ist, alsbald zu entscheiden.
Sollte eine Rechtsänderung zugunsten der Kläger eintreten, so bleibt es diesen unbenommen, erneut Feststellung zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher