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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1965, Az.: BVerwG III C 135.64

Feststellung eines Vertreibungsschadens nach dem Lastenausgleichsgesetz; Vertreibungsschaden an Grundvermögen; Streit über die Bekanntheit eines Einheitswertes als Grundlage für die Höhe von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz; Bekanntheit eines Einheitswertes in Abgrenzung zu einer nachträgliche Feststellung eines bisher nicht festgestellten Einheitswertes oder der Ersetzung eines fehlenden Einheitswertbescheides; Rechtsgrundlage des Steuermessbetrags in einem Grundsteuerbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 135.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 11.12.1963 - AZ: VS. I/ 90/ 63

Fundstellen

  • MDR 1965, 1021 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1965, 277
  • ZLA 1965, 313

Amtlicher Leitsatz

Eine Ermittlung des früher festgestellten Einheitswertes durch Rückrechnung auf Grund einzelner bekannter Elemente, die für die Einheitsbewertung von Bedeutung sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen, (Bestätigung von BVerwGE 16, 352)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1965 in Karlsruhe
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Kläger haben die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem in Danzig-Schidlitz, H.weg, ... auf einem Erbbaugrundstück errichteten Einfamilienhalbhause beantragt und dazu einen Grundsteuerbescheid der Stadt Danzig für das Rechnungsjahr 1941 vorgelegt, in dem der von dem Finanzamt festgesetzte Steuermeßbetrag mit 17,34 RM beziffert ist.

2

Die Heimatauskunftstelle teilte dem Ausgleichsamt zunächst mit, dieses Haus sei eines von zahlreichen typengleichen Häusern einer Siedlung, für deren Häuser Einheitswertbescheide von durchschnittlich 5.000 RM vorgelegt worden seien; später erklärte sie, die für diese Häuser nachgewiesenen Einheitswerte könnten schon wegen des Umrechnungskurses nicht als "bekannte Einheitswerte" angesehen werden. Das Ausgleichsamt stellte auf Grund weiterer Angaben der Heimatauskunftstelle einen Ersatzeinheitswert nach dem Flächenwertverfahren von 4.800 RM fest und bewertete das Grundstück im übrigen als landwirtschaftliches Vermögen. In der Beschwerde machten die Kläger geltend, ein anderes Ausgleichsamt habe für ein typengleiches Haus einen Ersatzeinheitswert von über 7.000 RM ermittelt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der auf 4.800 RM ermittelte Ersatzeinheitswert nicht zum Nachteil der Kläger unrichtig sei. Daher komme es nicht darauf an, wie die Ergänzungsflächen hätten bewertet werden müssen. Das Bewertungsgesetz habe auch in Danzig gegolten mit der Maßgabe, daß die Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1940 vorzunehmen gewesen und vorgenommen sei. Der festgestellte Einheitswert sei auch für das Verfahren nach dem Feststellungsgesetz anzuerkennen. Er sei deswegen bekannt, weil er sich aus dem in dem Grundsteuerbescheid für 1941 erwähnten Steuermeßbetrag rechnerisch entsprechend den Ersten Richtlinien für die Schadensberechnung in der Fassung vom 31. März 1955 (Mtbl. BAA 1955 S. 86) unter Berücksichtigung des Baujahres, der Laufzeit des Erbbaurechts, der Einwohnerzahl der Stadt Danzig und eines Einheitswertes unter 30.000 RM ermitteln lasse. Daraus ergebe sich ein Einheitswert von 3.853,33 RM. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger annehme, das Finanzamt habe zu Unrecht eine Grundsteuermeßzahl von 5 v.T. eingesetzt, die niedrigste nach der Grundsteuerdurchführungsverordnung zulässige Meßzahl, so ergebe dies einen Einheitswert von 4.624 RM, der immer noch unter dem von der Behörde ermittelten Betrag liege.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bekämpfen die Kläger die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Einheitswert sei bekannt und beantragen, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Beteiligte stellt gegenüber dem Hilfsantrag keinen Antrag, bittet aber, die weitergehende Revision zurückzuweisen. Er ist ebenfalls der Ansicht, daß der Einheitswert in diesem Falle nicht ohne weiteres als bekannt angesehen werden könne und hält eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht für erforderlich.

5

II.

Die zugelassene Revision unterstellt das verwaltungsgerichtliche Urteil in vollem Umfange der Prüfung durch das Revisionsgericht. Diese Prüfung führt zur Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) mit seinen Änderungen seinerzeit in Danzig gegolten hat und welche Folgerungen für den vorliegenden Fall daraus zu ziehen wären; denn die entscheidungserhebliche Frage ist in diesem Rechtsstreit zunächst, ob der festgestellte Einheitswert des Grundstücks "bekannt" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ist. Der erkennende Senat hat bereits in seinerEntscheidung vom 3. Mai 1961 - BVerwG III C 335.59/III B 85.61 - (ZLA 1961 S. 250) ausgesprochen, daß die Verwaltungsgerichte im Rahmen freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden haben, ob ein Einheitswert in diesem Sinne als festgestellt und bekannt zu erachten ist. Dabei geht es nicht etwa um die nachträgliche Feststellung eines bisher nicht festgestellten Einheitswertes und auch nicht um die Ersetzung eines fehlenden Einheitswertbescheides. Gegenstand der richterlichen Prüfung ist vielmehr die nach § 12 Abs. 2 FG entscheidende Frage, ob ein Einheitswert vor der Vertreibung überhaupt festgestellt worden und ob er noch "bekannt" ist, d.h. ob sein Betrag noch in einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit genau genannt werden kann. Diese Fragen sind, da eine Sonderregelung insoweit nicht eingreift, unter Heranziehung der für das gesamte Verfahren in Lastenausgleichssachen maßgebenden Beweiswürdigungsregeln (§§ 35 FG, 331 LAG) zu beantworten. Der Senat hat ferner bereits in seinerEntscheidung vom 12. September 1963 - BVerwG III C 279.61 - (BVerwGE 16, 352) zur Schadensfeststellung bei landwirtschaftlichem Vermögen ausgesprochen, daß es nicht Sache der Ausgleichsbehörden oder der Verwaltungsgerichte sei, den Einheitswert rechnerisch zu ermitteln oder etwa auf Grund einzelner Elemente zu rekonstruieren, die für die Einheitswertfestsetzung maßgebend sind und von Zeugen, durch Urkunden oder sonstwie glaubhaft gemacht oder bewiesen werden. Daran ist festzuhalten. Sofern aus der Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 274.61 - über die unmittelbare Ableitung des Einheitswertes aus gewonnenen Bekundungen etwas anderes sollte entnommen werden können, hält der jetzt für Schadensfeststellungen nach dem Feststellungsgesetz allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

7

Es ist zwar richtig, daß die Ersten Richtlinien für die Schadensberechnung in der Fassung vom 31. März 1955 (Mtbl. BAA 1955 S. 86) eine solche Rückrechnungsmöglichkeit vorsehen und daß diese Regelung der Grundsteuerdurchführungsverordnung fast völlig entspricht. Es mag auch Fälle geben, in denen nach Anwendung dieser Richtlinien das Bekanntsein eines Einheitswertes glaubhaft gemacht werden kann. Das kann aber nur ausnahmsweise gelten; denn im ganzen gesehen bieten die Richtlinien keine sichere Unterlage zur rechnerischen Rekonstruktion eines früher festgestellten Einheitswertes, so daß ein solches Verfahren nach der erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt mit aller Deutlichkeit, wie viele Unsicherheitsfaktoren in einer solchen "Rückrechnung" liegen können. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß durch den Grundsteuerbescheid allein der Steuermeßbetrag glaubhaft gemacht ist. Aber schon dieser kann z.B. durch Übertragungs- oder Schreibfehler unrichtig sein, so daß sich bei den vorgesehenen Multiplikationen erhebliche weitere Fehler ergeben können. Aus dem Grundsteuerbescheid ist weiterhin nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob hier tatsächlich das Grundstück mit Rücksicht auf die Grundsteuerermäßigung nach § 58 der Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) nur mit 75 % des Steuermeßbetrages zur Grundsteuer herangezogen worden ist (vgl. Nr. 6 der Ersten Richtlinien) und ob daher der vom Verwaltungsgericht ermittelte ungekürzte Steuermeßbetrag von 23,12 RM zutreffend und geeignet ist, daraus den festgestellten Einheitswert zu errechnen und damit als bekannt zu erachten. Eine weitere Unsicherheit hat das Verwaltungsgericht selbst aufgezeigt, indem es die Möglichkeit nicht ausschließt, daß das Finanzamt zu Unrecht eine Grundsteuermeßzahl von 5 v.T. eingesetzt haben könnte und daß sich, dann ein anderer, höherer Einheitswert ergebe, der aber immer noch unter dem von den Ausgleichsbehörden ermittelten Einheitswert liege. Schließlich hat der Präsident des Bundesausgleichsamts durch Erlaß vom 5. Juli 1955 ausdrücklich Einheitswerte, die im Gebiet der Freien Stadt Danzig vor der Rückgliederung nach dem Danziger Bewertungsrecht in Gulden festgestellt worden sind, als bekannte Einheitswerte im Sinne der Richtlinien ausgeschlossen und dies auch für solche Fälle getan, in denen bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß die Einheitswerte nach der Einführung des Deutschen Bewertungsgesetzes von deutschen Finanzämtern durch Umrechnung von Gulden in Reichsmark festgestellt wurden. Die Wirksamkeit dieses Erlasses kann hier dahingestellt bleiben, jedenfalls ergibt sich auch daraus, daß es keineswegs sicher ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Steuermeßbetrag in dem Grundsteuerbescheid seinerzeit ermittelt worden ist.

8

Nach alledem ist der festgestellte Einheitswert nicht mehr bekannt im Sinne von § 12 Abs. 2 FG, wie das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich angenommen hat. Vielmehr ist der Ansicht der Ausgleichsbehörden beizutreten, daß im vorliegenden Fall die Ersatzeinheitsbewertung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 17. Dezember 1955 (BGBl. I S. 777) - 5. FeststellungsDV - durchzuführen ist. Da das Verwaltungsgericht die Berechnung des Ersatzeinheitswertes in dem angefochtenen Bescheide - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht nachgeprüft hat, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann; denn dem Revisionsgericht ist es verwehrt, tatsächliche Feststellungen zu treffen. Dazu wäre es jedoch genötigt, wenn es das Vorgehen des Beklagten bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes beurteilen wollte. In diesem Falle wäre die Entscheidung darüber erforderlich, ob die Ergänzungsflächen des Grundstücks, wie die Ausgleichsbehörden angenommen haben, landwirtschaftliches Vermögen im Sinne der 3. FestetellungsDV gewesen sind oder nicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der 5. FeststellungsDV sind die das Haus umgebenden unbebauten Flächen sog. Ergänzungsflächen, die nach Satz 3 Nr. 2 bei Einfamilienhäusern insoweit nicht zu berücksichtigen sind, als sie mehr als das Fünffache der Bezugsfläche ausmachen. Inwieweit diese Voraussetzungen hier vorliegen, entzieht sich mangels Feststellung in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil der Entscheidung durch das Revisionsgericht, zumal § 2 Abs. 7 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 14. März 1957 (BGBl. I S. 214) in Verbindung mit Nr. 8 der DB-Geschäftsgrundstücke zu beachten ist, was ebenfalls ohne tatsächliche Feststellungen dem Revisionsgericht nicht möglich ist. Die Berechnung des nach diesen Vorschriften zu bildenden Werts der Bodenfläche ist ohne weitere tatsächliche Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht möglich, so daß auch die Frage, ob sich der Ersatzeinheitswert über den von der Behörde festgestellten Betrag von 4.800 RM erhöhen wird, vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 745 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Uffhausen
Isendahl
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff