Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1965, Az.: BVerwG II WD 10/65
Disziplinare Bewertung des außerdienstlichen Diebstahls eines Soldaten; Teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels; Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Außerdienstliches Eigentumsdelikt eines Soldaten als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 10/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 09.02.1965
Rechtsgrundlagen
- § 26 WBO
- § 43 WBO
- § 45 WBO
- § 46 WBO
- § 111 WBO
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur disziplinaren Bewertung des außerdienstlichen Diebstahls eines Soldaten.
- 2)
Bleibt der Ausgang des Berufungsverfahrens hinter dem Ziel zurück, das sich die schriftliche Berufungsbegründung gesteckt hatte, so hat das Rechtsmittel im Sinne des § 111 Abs. 1 S. 2 WDO nur teilweise Erfolg gehabt.
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juli 1965
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder
Oberstleutnant Denzinger, ...
Oberfeldwebel Monden, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Protokollführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 9. Februar 1965 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Beschuldigte in die 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft und ihm das Aufsteigen im Gehalt für ein Jahr versagt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund und dem Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 28 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Arbeiters, erlernte nach dem Besuch der Grundschule und nach einjähriger Betätigung in der Landwirtschaft von Mai 1952 bis September 1955 das Feinmechanikerhandwerk. Danach war er noch eine Zeitlang in dem erlernten Beruf, später aber als Kraftfahrer und Kranführer beschäftigt. Am 16.2.1957 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung in die Bundeswehr eingestellt und am 20.2.1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Dabei setzte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) seine Dienstzeit auf vier Monate (Probezeit) fest und gab ihre Absicht kund, die Dienstzeit nach Bewährung unter Anrechnung der Probezeit zu verlängern. Anfang September 1957 teilte sie dann dem Beschuldigten mit, daß seine Dienstzeit drei Jahre betrage und am 15.2.1960 ende. Durch weitere - ihm in jedem Falle rechtzeitig zugegangene - Mitteilungen der SDL wurde seine Dienstzeit auf insgesamt 12 Jahre verlängert. Als Dienstzeitende ist der 15.2.1969 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde am 28.9.1957 zum Gefreiten, am 11.6.1959 zum Unteroffizier, am 1.11.1961 zum Stabsunteroffizier und am 2.12.1963 zum Feldwebel befördert. Nach seiner Grundausbildung und ergänzenden Lehrgängen fand er als Instrumentenmechaniker, später als Flugzeugausrüstungsmeister Verwendung. In dieser Eigenschaft ist er auch in seiner jetzigen Einheit, welcher er seit dem 1.4.1963 angehört, eingesetzt.
Gerichtlich ist der Beschuldigte vorbestraft:
- 1)
am 25.3.1957 durch des Amtsgericht in Jever -Cs 42/57 - wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein mit 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis;
- 2)
am 21.1.1964 durch das Amtsgericht in Wittmund - 1 Cs 4/64 - wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verkehrsdelikt mit 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 5 Tagen Gefängnis.
Disziplinare Vorstrafen hat der Beschuldigte nicht zu verzeichnen.
Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Der Major S. Disziplinarvorgesetzter des Beschuldigten seit 1963, hat ihm zuletzt die Note "befriedigend" erteilt. Früher ist die Gesamtleistung des Beschuldigten mit "voll befriedigend" bewertet worden.
Seit Februar 1959 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind drei jetzt 5, 2 und 1 Jahr alte Kinder hervorgegangen. Er lebt von seinen Dienstbezügen, die sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.9.1957 aus der Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 6 auf monatlich 754 DM brutto.+.150 DM gesetzlichen Kinderzuschlägen errechnen, sowie von den Erträgnissen einer kleinen Landwirtschaft. Diese gehört den Großeltern seiner Ehefrau und wird von dem Beschuldigten nach Feierabend versorgt. Er hat ein Bauspardarlehen von 10.000 DM und ein Kleindarlehen von 2.000 DM in Anspruch genommen und mit ihrer Hilfe eine Wohnung bei den Großeltern seiner Frau ausgebaut. Auf die Darlehen trägt er monatlich 160 DM + 60 IM = 220 DM ab. Anfang 1964 hat er einen Personenkraftwagen "Opel-Rekord" (Baujahr 1954) von seinem Bruder übernommen, dafür 500 DM bar bezahlt und den Wagen durch eigene Instandsetzungsarbeiten zum 1.4.1964 fahrbereit gemacht. Im Frühsommer 1965 hat er einen Austauschmotor für 600 DM angeschafft und das Kleindarlehen bei der Kreissparkasse entsprechend aufgestockt. Es läuft noch etwa 9 Monate.
II.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der .... Luftwaffendivision in ... unter dem 20.3.1964 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 2.10.1964 als Dienstvergehen zur Last,
am 14.2.1964 gegen 15.00 Uhr im Selbstbedienungsladen der Firma ...W. & Co zu Oldenburg folgende Gegenstande:
| 1. | einen Karton Schlüsselsätze | zum | Preis | von | 6,75 DM |
| 2. | eine Autovase | " | " | " | 1,75 DM |
| 3. | zwei Schraubenzieher | " | " | " | 2,75 DM |
| 4. | eine Dose Farbe | " | " | " | -,60 DM |
| insgesamt: | 11,85 DM | ||||
|---|---|---|---|---|---|
entwendet zu haben.
Der Anschuldigung war das sachgleiche Strafverfahren 23 Ds 113/64 Amtsgericht Oldenburg vorausgegangen, in welchem der Beschuldigte durch Urteil vom 10.7.1964 wegen Diebstahls anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 10 Tagen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit dem 18.7.1964 rechtskräftig.
Das Truppendienstgericht F 5 verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 9.2.1965 wegen eines Dienstvergehens zur Einstufung in die 3. Dienstaltersstufe (von der 4.) seiner Besoldungsgruppe. Es übernahm die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, an die es gemäß § 62 Abs. 3 WDO gebunden war, und wertete sie als einen vorsätzlichen Verstoß des Beschuldigten gegen die ihm, insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung, obliegenden Pflichten zu treuem Dienen und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 7, 10 Abs. 1.17 Abs. 2, 23 Abs. 1 SG).
Gegen dieses Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 23.2. und dem Beschuldigten am 26.2.1965 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der am 9.3.1965 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt.
Zur Begründung des ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels hat er in demselben Schriftsatz geltend gemacht, die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Strafe werde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Wenn auch die Höchststrafe nicht nötig erscheine, so habe der Beschuldigte doch seinen Dienstgrad als Feldwebel verwirkt.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Beschuldigte um drei Dienstaltersstufen zurückgestuft und ihm das Aufsteigen im Gehalt für die Dauer eines Jahres versagt, wird.
Der Beschuldigte hat die Entscheidung über die Berufung dem Gericht überlassen und gebeten, ihn so milde wie möglich zu bestrafen.
III.
1)
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt.
2)
Bedenken gegen die disziplinare Verfolgbarkeit von Tat und Täter bestehen nicht.
Dem Beschuldigten ist zwar vor Ablauf seiner viermonatigen Probezeit, die am 15.6.1957 endete, eine schriftliche Mitteilung der SDL über die Verlängerung seiner Dienstzeit nicht zugegangen; dies ist vielmehr erst Anfang September 1957 geschehen. Indessen hat die SDL ihre schon bei der Festsetzung der Probezeit kundgegebene Absicht, die Dienstzeit des Beschuldigten nach Bewährung unter Anrechnung der Probezeit zu verlängern, dadurch verwirklicht, daß sie ihn über den 15.6.1957 hinaus weiter dienen ließ. Damit ist das Dienstverhältnis über diesen Zeitpunkt weg fortgesetzt worden. Hätte die SDL es mit der Beendigung der Probezeit auslaufen lassen wollen, so hätte sie hiervon den Beschuldigten, der sich am 30.4.1957 auf eine dreijährige Dienstzeit verpflichtet hatte, rechtzeitig vor dem 15.6.1957 verständigen müssen. Daraus, daß sie dies nicht tat und das Ausscheiden des Beschuldigten nicht veranlaßte, kann nur geschlossen werden, daß sie die zunächst auf vier Monate festgesetzte Dienstzeit auf die damals in Aussicht genommene Zeit von insgesamt 3 Jahren verlängert hat, was nach § 40 Abs. 2 SG durch schlüssiges Verhalten der personalbearbeitenden Stelle geschehen konnte (vgl. die Senatsurteile vom 10.2.1965 - II (I) WD 115/64-, vom 25.2.1965 - II (I) WD 183/63 - und vom 19.5.1965 - II WD 12/65 -) Da die weiteren Dienstzeitverlängerungen unzweifelhaft jeweils fristgerecht erfolgt sind, steht der Beschuldigte seit dem 16.2.1957 ununterbrochen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Er ist daher wegen seiner Verfehlung im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar
3)
Da die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist: sind die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht in seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils getroffen hat, unangreifbar geworden Es steht mithin folgender - vom Senat in den Einzelheiten ergänzter - Sachverhalt bindend fest:
Der Beschuldigte war für die Zeit vom 14.1. bis 20.3.1964 zum dienstzeitbegleitenden Unterricht an die Bündeswehrfachschule in O. kommandiert. Am Nachmittage des 14.2.1964 - eines Freitags - hatte er schulfrei. Er ging in Zivilkleidung in die Stadt um einige. Besorgungen zu machen. Unterwegs kam er an dem Selbstbedienungsladen der Firma W. & Co in der A.straße vorbei Im Schaufenster des Selbstbedienungsgaschäfts sah er einen Steckschlüsselsatz und einen Kreuzschlüssel ausgestellt. Für diesen interessierte er sich hauptsächlich, weil er ihn für seinen Personenkraftwagen verwenden zu können glaubt. Er betrat den Laden und begab siehe ohne einen der dort bereitstehenden Einkaufskörbe zu nehmen, an den Werkzeugstand. An diesem erfuhr er, daß der Kreuzschlüssel nicht mehr vorrätig war. Er blickte sich an dem Stand weiter um und entdeckte dabei den Steckschlüsselsatz in einem kleinen Karton mit der Preisaufschrift von 6,75 DM Er ergriff ihn und behielt ihn zunächst in seiner linken Hand. In seiner rechten Hand trug er eine Aktentasche. Außerdem nahm er noch eine Autovase im Werte von 1,75 DM, einen Schraubenzieher für 1,75 DM sowie einen solchen für 1 DM und eine kleine Dose Farbe im Verte von 0,60 DM an sich. Da er diese Sachen nicht auch in der Hand halten konnte, steckte er dann alle Gegenstände in die Aktentasche und tat deren Klappe darüber. An einem Stand in der Nähe des Ladenausgangs kaufte er schließlich Süßigkeiten und Schiffchen für seine Kinder. Bei dieser Gelegenheit händigte ihn die Verkäuferin einen Einkaufskorb aus, in den die Süßigkeiten und die Schiffchen gelegt wurden. Er stellte den Einkaufskorb auf den Zahltisch, ohne die Sachen aus seiner Aktentasche dazu zu tun, und bezahlte die Süßigkeiten und die Schiffchen. Als er diese Waren in seine Aktentasche gesteckt hatte und den Selbstbedienungsladen verlassen wollte, trat eine Verkäuferin an ihn heran und forderte ihn auf, mit in das Büro zu kommen. Dort fragte ihn der Geschäftsleiter, was er in der Aktentasche habe. Der Beschuldigte nannte die Steckschlüssel und zog sie heraus. Der Geschäftsleiter eröffnete ihm er werde die Kriminalpolizei rufen. Hierauf erwiderte der Beschuldigte, er sei bei der Bundeswehr und seine Laufbahn werde beendet sein, wenn die Polizei geholt werde. Während der Geschäftsleiter durch eine Angestellte fernmündlich die Kriminalpolizei verständigen ließ, nahm der Beschuldigte aus Angst die anderen entwendeten Gegenstände aus der Aktentasche heraus und steckte sie - wenigstens zum Teil - in seine Jackettasche. Nachdem der Kriminalbeamte erschienen war, wies ihm der. Beschuldigte auf Befragen einige Sachen vor; die übrigen wurden bei seiner körperlichen Durchsuchung gefunden.
Wie dieser Sachverhalt, so ist ach seine Würdigung als Dienstvergehen zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß für den Senat bindend.
4)
Es blieb lediglich noch darüber zu befinden, welche Disziplinarstrafe der Beschuldigte verwirkt hat.
Dabei erwies sich die auf eine strenger Ahndung seines Dienstvergehens gerichtete Berufung als teilweise begründet,
Mit der strafgerichtlich als Diebstahl abgeurteilten Tat hat der Beschuldigte die ihm als Soldaten - insbesondere solchem in Vorgesetztenstellung - obliegende Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 17 Abs. 2, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 SG), in sehr grober Weise verletzt. Ein Staatsdiener, der stiehlt, setzt sich nicht nur selbst in den Augen seiner Mitmenschen herab, sondern gefährdet darüber hinaus das Ansehen des gesamten Standes und seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit ganz erheblich. Das gilt gerade auch in bezug auf den Diebstahl in Selbstbedienungsläden, in denen die Gestellung des Täters dem Publikum nicht verborgen zu bleiben und darum starkes Aufsehen zu erregen pflegt. Gleichwohl ist ein derartiger, Diebstahl in der disziplinaren Bewertung den Eigentumsvergehen innerhalb des Dienstlichen Bereichs - insbesondere denjenigen, die sich gegen den Dienstherrn selbst richten und regelmäßig die weitere Tragbarkeit des Staatsdieners in Frage stellen - nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Bei den außerdienstlichen Diebstählen kommt es vielmehr, wie die Beamtendisziplinarsenate des Bundesdisziplinarhofs wiederholt entschieden haben (Urteile vom 12.2.1960 - I D 57/58 -, vom 11.3.1960 - I D 23/59 - und vom 4.3.1965 - I D 27/64 -), stets auf die Eigenart des Einzelfalles an.
In dieser Beziehung ist Her zunächst wesentlich, daß dem Beschuldigten seine auch vor dem Senat wiederholte Einlassung, er habe das Selbstbedienungsgeschäft nicht von vornherein in Diebstahlsabsicht betreten, jedenfalls nicht widerlegt werden, kann. Es muß daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er erst während des Verweilens in dem Laden den Entschluß gefaßt hat, die für seinen Personenkraftwagen gedachten Sachen in seine Aktentasche zu stecken und sie unbezahlt mit in seine. Unterkunft zu nehmen. Er ist damit einer in dem Selbstbedienungsladen an ihn herangetretenen Versuchung erlegen. Die entwendeten Gengenstände hatten mit insgesamt 11,85 DM auch einen verhältnismäßig geringen Wert.
Hinzukommt das sonst günstige Persönlichkeitsbild des Beschuldigten. Er ist gerichtlich nicht einschlägig und disziplinar überhaupt nicht vorbestraft. Im dienstlichen Bereich hat er sich niemals irgendwelche Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen. Seine Werkstatt, zu der mehrere Unteroffiziere, acht Mannschaften und drei Zivilbedienstete gehören, leitet er trotz der Bedrückung durch seine Tat zur Zufriedenheit seines Disziplinarvorgesetzten. Er bereut seine Verfehlung und kann sich heute selbst nicht erklären, wie es zu ihr kommen konnte. Das einmalige Versagen des Beschuldigten läßt demnach keine Rückschlüsse in bezug auf seine dienstliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu.
Trotz der durch seine Tat bedingten Schädigung seines Ansehens stehen die Soldaten seiner Fachgruppe zu dem Beschuldigten. Die Portepeeunteroffiziere haben ihn nach der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Major S., wieder in ihren Kreis aufgenommen und versuchen, ihm zu helfen. Auch bei ihnen hat er also wieder an Ansehen gewonnen.
Hiernach hat es der Senat - obwohl der Beschuldigte seinem Dienstherrn die Beförderung zum Feldwebel durch die bald darauf begangene Tat schlecht gelohnt hat - für vertretbar gehalten, ihn in seinem jetzigen Dienstgrade zu belassen. Der verbleibenden. Schwere seines Dienstvergehens war jedoch durch die nächste unter der Dienstgradherabsetzung liegende Bestrafung Rechnung zu tragen. Diese besteht in der Einstufung des Beschuldigten in eine niedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, gekoppelt mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 WDO). Die Bemessung dieser Strafen hat sich im wesentlichen nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu richten (BDH 3, 188). Der Senat hat es daher für ausreichend gehalten, den Beschuldigten in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, zumal er am 1.9.1965 in die Dienstaltersstufe 5 seiner Besoldungsgruppe aufgerückt wäre und die Strafe sich unter diesen Umständen fast wie eine Zurückstufung um zwei Dienstaltersstufen auswirkt. Zusätzlich war ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer eines Jahres zu versagen. Die mit den Strafen gesetzlich verbundene mehrjährige Beförderungssparre (§§ 45 Satz 3, 46 Satz 3 WDO) muß der Beschuldigte als Folge seiner groben Verfehlung auf sich nehmen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern, wie geschehen r.
5)
Bei der auf den §§ 110 Abs. 1, 111 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 1 WDO beruhenden Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, daß der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der schriftlichen Berufungsbegründung die Dienstgradherabsetzung des Beschuldigten begehrt hatte. Daß er diese Strafe in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr gefordert hat und er mit seinem alsdann gestellten Antrageden Strafarten nach durchgedrungen ist, rechtfertigte es nicht, auch die Kosten der Berufungsinstanz voll dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vielmehr war das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens in Vergleich zu setzen zu dem mit der Berufungsbegründung erstrebten Ziele. Dies folgt aus dem in § 93 WDO normierten Zwang zur Begründung der Berufung und aus der zum Formerfordernis erhobenen Pflicht, in der Berufungsbegründung anzugeben, welche Änderungen des angefochtenen Urteils beantragt werden (§ 93 Abs. 2 WDO). Ist mit dem Ausgangs des zweiten Rechtszuges das Ziel, das sich die Berufungsbegründung gestellt hatte, nicht voll erreicht worden, so hat das Rechtsmittel im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 WDO nur teilweise Erfolg gehabt (vgl. Urteil des I. Disziplinarsenats vom 11.2.1959 - I D 63/57). Demgemäß hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und dem Bunde je zur Hälfte auferlegt.
Lippold
Bundesrichter Dr. Jager ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Scherer
Denzinger
Monden