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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1959, Az.: BVerwG I D 63/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG I D 63/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer XII - 06.06.1957

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Berufung hat im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 BDO nur teilweise Erfolg gehabt, wenn das Urteil des Bundesdisziplinarhofes zwar dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage des Berufungsführers entspricht, aber hinter seinem in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Begehren zurückbleibt.

  2. 2)

    Bei Warenhausdiebstählen von Beamten ist für die Strafzumessung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1959,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Amelung,
Regierungsoberinspektor Leo Beitter,
Bundesbahnobersekretär Herbert Böttcher als Beisitzer,
Regierungsdirektor Dr. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (...) vom 6. Juni 1957 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 3 seiner Besoldungsgruppe A 5 eingestuft.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beschuldigte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 32 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Landwirts, besuchte von 1932 bis 1939 die Volksschule in ... und von 1939 bis 1944 die Oberschulen in ... und ... Vom ... bis zum ... 1944 befand er sich im Reichsarbeitsdienst in ... und im Anschluss daran vom Sommer 1944 bis zum ... 1946 im Kriegswehrdienst und in amerikanischer Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung arbeitete er im landwirtschaftlichen Betriebe seiner Eltern. Auf seine Bewerbung hin berief ihn das Landesfinanzamt ... in ... zum ... 1948 als Zollangestellten in den Dienst der Finanzverwaltung ein. Er wurde bei dem Hauptzollamt L., im Grenzaufsichtsdienst der Zollämter W. und Z., bei der Zollaufsichtsstelle (G) B. und der Zollaufsichtsstelle (G) mot. Z. beschäftigt. Nachdem er am ... 1949 die Vorprüfung und am ... 1950 die Prüfung für den mittleren Zolldienst mit "genügend" bestanden hatte, ernannte ihn der Präsident des Landesfinanzamtes ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom ... 1950 zum ausserplanmässigen Zollassistenten. Am ... 1950 trat der Beschuldigte kraft Gesetzes - § 36 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. 448) - in den Dienst des Bundes über. Zum ... 1951 wurde er von dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion ... in ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zollgrenzassistenten ernannt und in eine Planstelle eingewiesen. Mittels der ihm am ... 1953 ausgehändigten Urkunde vom ... 1953 verlieh ihm der Präsident der Oberfinanzdirektion ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Seine Ernennung zum Zollassistenten erfolgte mittels Urkunde vom ... 1953, die ihm am ... 1953 ausgehändigt wurde. Zugleich übertrug ihm die Oberfinanzdirektion ... mit Wirkung vom ... 1953 an eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a des Reichsbesoldungsgesetzes. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau wurde der Beschuldigte auf seinen Antrag hin zum ... 1956 an die Grenzaufsichtsstelle mot. B. versetzt, wo er seinen Dienst am ... 1956 antrat. Seit dem ... 1957 ist er vorläufig des Dienstes enthoben. Inzwischen wurde er nach Bo. im ... Wald versetzt.

2

Von dem Gegenstand der Anschuldigung abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Ein Ermittlungsverfahren, das wegen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles vom 6. Oktober 1952 unter dem Geschäftszeichen 4 Js 947.52 Staatsanwaltschaft ... geführt wurde, gelangte gemäss § 153 Abs. 1 StPO zur Einstellung. Auch in disziplinarer Hinsicht liegen Bestrafungen bisher nicht vor. Dienstlich wurde der Beschuldigte als pünktlicher, gewissenhafter und fleissiger Beamter mit stets vorbildlichem Diensteifer und sehr guter Führung beurteilt.

3

Seit ... 1949 ist der Beschuldigte verheiratet. Die im 35. Lebensjahr stehende Ehefrau leidet von der Geburt des jetzt 8 Jahre alten, zum väterlichen Hausstand gehörenden Sohnes her an einer schweren Herzkrankheit und kann gröbere Hausarbeiten nicht verrichten. Weitere Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Für die zolleigene Dienstwohnung, die der Beschuldigte innehat, werden ihm monatlich 28,45 DM von seinem Gehalt abgezogen. Er hat sich seit dem ... 1957 in der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 a des Reichsbesoldungsgesetzes befunden und ist mit einem Besoldungsdienstalter vom ... 1947 in die Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzesübergeleitet.

4

II.

Die Staatsanwaltschaft in ... legte dem Beschuldigten zur Last, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Ehefrau am 30. Juli 1956 in einem ...er Kaufhaus ein Damenkleid im Werte von 14,75 DM entwendet zu haben. Mittels Strafbefehls vom 30. August 1956 - 1 Cs. 594.56 - setzte das Amtsgericht in ... wegen Diebstahls (§§ 242, 47 StGB) gegen den Beschuldigten anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 10 Tagen eine Geldstrafe von 80,- DM und gegen seine Ehefrau eine solche von 50,- DM anstelle von 8 Tagen Gefängnis fest. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig, die Strafe nebst den Verfahrenskosten von dem Beschuldigten bezahlt. In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion ... vom 31. Januar 1957 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem eine Untersuchung nicht stattgefunden hat, machte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. März 1957 den gleichen Sachverhalt zum Vorwurf, der zu dem Erlass des amtsgerichtlichen Strafbefehls geführt hatte.

5

Die Bundesdisziplinarkammer XII (...) verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 6. Juni 1957 - XII VL 5.57 - wegen eines Dienstvergehens zur Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, und zwar in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 8 a; zugleich versagte sie ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer von 4 Jahren. Sie stellte folgendes fest:

Der Beschuldigte besuchte am 30. Juli 1956 mit seiner Frau den Sommerschlussverkauf im Kaufhaus C. & A. Brenninkmeyer in M. Es war grosser Andrang von Kauflustigen. Der Beschuldigte und seine Frau liessen sich Damenkleider vorlegen, wobei zwei Kleider in engere Wahl gezogen wurden. Nachdem sich die Ehefrau des Beschuldigten für das eine Kleid entschieden hatte und die Verkäuferin dieses Kleid zur Kasse gab, steckte der Beschuldigte das andere Kleid in einem unbeobachteten Augenblick in die Einkaufstasche seiner Frau und sagte dazu: "Stecke diesen Flügel ein"! Dieses Kleid hatte einen Wert von 14,75 DM. Vor dem Verlassen des Kaufhauses wurde der Diebstahl entdeckt und der Beschuldigte und seine Frau angehalten. Das entwendete Kleid wurde dem Eigentümer zurückgegeben.

6

Die Bundesdisziplinarkammer wertete die Straftat des Beschuldigten als einen schweren Verstoss gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem ausserdienstlichen Verhalten. Sie sah jedoch in seiner Persönlichkeit, seinem Vorleben und seiner dienstlichen Beurteilung Anzeichen dafür, dass er einer einmaligen Schwäche in sittlicher Hinsicht verfallen und eine Wiederholung strafbarer Betätigung nicht zu erwarten sei. Deshalb glaubte sie, eine Durchbrechung des Grundsatzes vertreten zu können, dass für Beamte, die sich an dem Eigentum anderer vergreifen und sich damit in grober Weise gegen die Strafgesetze und die Ordnung der Gemeinschaft vergehen, kein Platz im öffentlichen Dienst mehr ist. Immerhin hielt sie es für erforderlich, dem Beschuldigten die Schwere seiner Verfehlung auf längere Zeit vor Augen zu halten.

7

Gegen dieses Urteil, das ihn am 8. Juli 1957 zugestellt ist, hat der Bundesdisziplinaranwalt mittels der am 12. Juli 1957 eingegangenen Schrift vom 11. Juli 1957 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er in dem gleichen Schriftsatz ausgeführt, ein Zollassistent, der stehle und dabei noch seine Ehefrau in die Straftat hineinziehe, sei als Beamter nicht mehr tragbar. Auch eine unüberlegte Handlung könne so schwer wiegen, dass sie mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden müsse. Der Beschuldigte habe sich zudem in keiner wirtschaftlichen Notlage befunden.

8

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundesdisziplinaranwalt auf Verhängung der Höchststrafe nicht bestanden, aber eine Verschärfung der von der Bundesdisziplinarkammer verhängten Laufbahnstrafe gefordert. Er hat beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beschuldigte in die Dienstaltersstufe 4 seiner Besoldungsgruppe A 5 eingestuft und ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer von 4 Jahren versagt wird.

9

Der Verteidiger des Beschuldigten hat den Antrag

auf Zurückweisung der Berufung

10

gestellt und die Auffassung vertreten, dass eine Verschärfung der Strafe nicht geboten sei.

11

III.

1.)

Die Förmlichkeit der Berufung ist gewahrt (vgl. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68, 69 Abs. 1 und 2 BDO).

12

Der Beschuldigte ist Bundesbeamter auf Lebenszeit kraft Verleihung seit dem ... 1953.

13

2.)

Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Demzufolge sind die von der Bundesdisziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, mit welcher Disziplinarstrafe die Verfehlung des Beschuldigten angemessen zu ahnden ist.

14

Mit der Entwendung des Kleides hat er die ihm als Beamten obliegende Pflicht, sich auch ausserhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG), sicherlich in sehr ernst zu nehmender Weise verletzt. Ein Beamter, der stiehlt, setzt sich nicht nur selbst in den Augen seiner Mitmenschen herab, sondern gefährdet darüber hinaus das Ansehen des gesamten Standes und seiner Verwaltung in der Öffentlichkeit. Das gilt gerade auch in Bezug auf den Warenhausdiebstahl, bei dem die Gestellung des Täters sich vielfach vor einem breiten Publikum abspielt und starkes Aufsehen erregt. Der Beschuldigte wird durch sein Vorbringen, er habe sich bei der Wegnahme des Kleides nichts gedacht, eher belastet als entschuldigt; denn es deutet auf eine gewisse Unbekümmertheit, die bei einem Zollbeamten besonders bedenklich stimmt. Als solcher kommt er auch im Dienst ständig mit fremdem Eigentum in Berührung und seine Vorgesetzten müssen sich auf seine Redlichkeit in jeder Beziehung verlassen können. Auch ihr Vertrauen hat er durch seine Straftat arg enttäuscht.

15

Gleichwohl erschien es gegenüber seinem Dienstherrn wie gegenüber der Allgemeinheit noch vertretbar, den Beschuldigten weiterhin im Dienst zu belassen. Er ist bis zu dem Warenhausdiebstahl straf- und tadelfrei durchs Leben gegangen und dienstlich nach Führung und Leistungen sehr gut beurteilt. Dafür, dass er das Kaufhaus von vornherein in der Absicht betreten hätte, dort ein Kleid zu entwenden, besteht kein Anhalt. Auf diesen Gedanken hat ihn offenbar erst die günstige Gelegenheit gebracht, die sich ihm im Durcheinander des Sommerschlussverkaufes bot. Seine Widerstandskraft mag auch durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau und die damit verbundenen Sorgen herabgesetzt gewesen sein. Seine Tat stellt sich deshalb als eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung dar, mit der er einer plötzlich und in besonders starkem Masse an ihn herangetretenen Versuchung erlegen ist. Weitere Pflichtverletzungen gleicher Art sind nicht mehr zu besorgen, zumal er Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise zeigt und Reue empfindet.

16

Hiernach ist das Dienstvergehen des Beschuldigten mit der zweitschwersten Disziplinarstrafe ausreichend gesühnt. Diese besteht für ihn, da er sich noch in der Eingangsgruppe seiner Laufbahn befindet, in der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe (§§ 4, 7 b BDO). Die Bundesdisziplinarkammer hat ihn von der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 a Reichsbesoldungsordnung in die 2. Dienstaltersstufe, also um eine Dienstaltersstufe, herabgestuft. Eine abstandsgleiche Zurückstufung innerhalb der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. Urteil vom 17. Mai 1958 - I D 53/56 - in ZBR 1958, 320) hätte bedeutet, dass er von deren 7. Dienstaltersstufe in die 6. Dienstaltersstufe eingestuft wird. Damit wäre aber dem Unrechtsgehalt der Tat, in die er auch seine Ehefrau hineingezogen hat, nicht hinlänglich Rechnung getragen. Eine Verschärfung der Strafe, wie sie in der Einstufung des Beschuldigten in die Dienstaltersstufe 3 seiner neuen Besoldungsgruppe liegt, erschien schuldangemessen. Ihm daneben das Aufsteigen im Gehalt auf eine bestimmte Zeit zu versagen, hat der Senat mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht für angebracht gehalten.

17

Nach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, wie geschehen.

18

3.)

Bei der auf den §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO beruhenden Kostenentscheidung ist berücksichtigt, worden, dass der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung ursprünglich die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst begehrt hatte. Dass er in der Hauptverhandlung die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe nicht mehr gefordert hat und mit dem alsdann von ihm gestellten Antrage im wesentlichen durchgedrungen ist, rechtfertigte es nicht, auch die Kosten der Berufungsinstanz voll dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vielmehr war das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens in Vergleich zu setzen zu dem in der Berufungsbegründung erstrebten Ziele. Dies folgt aus dem in § 69 BDO normierten Zwang zur Begründung der Berufung und aus der zum Formerfordernis erhobenen Pflicht, in der Berufungsbegründung anzugeben, welche Änderungen des angefochtenen Urteils beantragt werden (§ 69 Abs. 2 BDO). Ist mit dem Ausgange des zweiten Rechtszuges das Ziel, das sich die Berufungsbegründung gesteckt hatte, nicht voll erreicht worden, so hat das Rechtsmittel im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 BDO nur teilweise Erfolg gehabt. Demgemäss hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

gez. Dr. Behnke
gez. Lippold
gez. Amelung
gez. Beitter
gez. Böttcher