Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1965, Az.: BVerwG I D 27/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 27/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer II - 12.03.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1965, 2631
Amtlicher Leitsatz
Für das Strafmaß bei außerdienstlich begangenen Diebstählen lassen sich keine Grundregeln aufstellen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der durch die Tat bewirkte Ansehens- und Vertrauensverlust.
Dies gilt auch für Diebstähle in Selbstbedienungsläden.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. März 1965 in Frankfurt/Main,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Amelung als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Gille,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Ministerialrat Dr. Joachim Aubert,
Bundesbahnoberbetriebswart Heinrich Bien als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer II (Karlsruhe) vom 12. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Bund trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten des Verteidigers.
Gründe
I.
Die jetzt 36 Jahre alte Beschuldigte besuchte die Volks- und eine Haushaltungsschule, mußte diese aber Ostern 1944 wegen der Kriegsereignisse verlassen und lernte dann noch in einer privaten Handelsschule Stenografie und Schreibmaschine. Am 29. Mai 1947 trat sie als Angestellte in den Postdienst. Seitdem ist sie bei der Vermittlung des Fernamtes Karlsruhe beschäftigt. Nach Ablegung der Prüfung für den mittleren weiblichen Dienst wurde sie am 16. Mai 1955 zur Postassistentin und Beamtin auf Probe ernannt, am 17. Mai 1957 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und am 20. Oktober 1961 zur Fernmeldesekretärin befördert.
In den dienstlichen Beurteilungen werden ihr Fleiß und ihre Leistungen anerkannt; es wird darauf hingewiesen, daß sie geistig etwas schwerfällig ist.
Die Beschuldigte ist seit September 1963 verheiratet; durch die Ehe ist die im August 1963 geborene Tochter Birgit legitimiert worden; ferner ist aus der Ehe die im September 1964 geborene Tochter Sybille hervorgegangen. Für einen jetzt 10 Jahre alten unehelichen Sohn erhält die Beschuldigte monatlich 50,- DM Unterhaltsbeitrag.
Die Dienstbezüge der Beschuldigten in Besoldungsgruppe A 6, Stufe 8, sind bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1949 berechnet worden für März 1964 auf brutto 830,- DM, netto 701,60 DM. Die Beschuldigte ist seit dem 3. August 1963 vom Dienst enthoben. Die Hälfte der Dienstbezüge wird einbehalten.
Sie hat Ersparnisse in Höhe von 1.500,- DM.
Ihr 31 Jahre alter Ehemann verdient als Kraftfahrer monatlich etwa 650,- DM bis 800,- DM netto. Die Beschuldigte wohnt mit Mann und Kindern bei ihrer Mutter und zahlt monatlich 80,- DM Miete.
II.
Am 15. Dezember 1962 wurden die Beschuldigte und ihr jetziger Ehemann bei einem Diebstahl in der Lebensmittelabteilung mit Selbstbedienung im Kaufhaus Karstadt in Karlsruhe ertappt. Beide wären geständig. Die Beschuldigte gab zu, auch Lebensmittel entwendet zu haben.
Das Amtsgericht Karlsruhe erließ am 23. April 1963 gegen die Beschuldigte und gegen S. einen Strafbefehl wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Es setzte gegen die Beschuldigte an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 10 Tagen eine Geldstrafe von 100,- DM und gegen S. an Stelle einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen eine Geldstrafe von 150,- DM fest. Der Strafbefehl wurde am 8. Mai 1963 rechtskräftig. Die Beschuldigte bezahlte Strafe und Kosten am 2. Mai 1963.
Bei ihrer Anhörung gemäß § 21 BDO erklärte sich die Beschuldigte damit einverstanden, daß der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt dem Verfahren zugrunde gelegt werde.
Mit Verfügung vom 1. August 1963 leitete der Präsident der Oberpostdirektion Karlsruhe das förmliche Disziplinarverfahren gegen sie ein. Von einer Untersuchung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt abgesehen. Der Bundesdisziplinaranwalt warf mit Anschuldigungsschrift vom 19. September 1963 der Beschuldigten den Diebstahl als Dienstvergehen vor.
In der Hauptverhandlung vor der Bundesdisziplinarkammer II (Karlsruhe) am 12. März 1964 bestritt die Beschuldigte, selbst Lebensmittel entwendet zu haben.
Die Kammer verurteilte die Beschuldigte zur Einstufung in die 6. Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe A 6 sowie zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Beschuldigte verzichtete sofort auf Rechtsmittel. Die Kammer stellte in den Urteilsgründen folgenden Sachverhalt fest:
"Am 15. Dezember 1962 ging die Beschuldigte mit ihrem jetzigen Ehemann, mit dem sie damals verlobt war, in die Lebensmittelabteilung des Kaufhauses Karstadt in Karlsruhe, um dort einzukaufen. Sie benötigte Lebensmittel für ihren Haushalt, ihr Verlobter wollte Waren einkaufen, um sie anläßlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes seiner in der Sowjetzone lebenden Mutter zu schicken. Die Beschuldigte hatte eine größere und eine kleinere Einkaufstasche bei sich. Beim Betreten der Lebensmittelabteilung, in der Selbstbedienung vorgesehen ist, nahm sie sich einen Drahtkorb, in den von ihr und ihrem Verlobten während des Rundganges zahlreiche Waren gelegt wurden. Sie selbst trug im übrigen ihre große Einkaufstasche, während ihr Verlobter die kleinere Tasche in der Hand hielt. Als sie mit ihrem Verlobten schließlich an einem Regal stand und einen Augenblick ihre Tasche abgestellt hatte, begann dieser damit, den größten Teil der in dem Drahtkorb befindlichen Waren in die große Einkaufstasche der Beschuldigten, einige Waren auch in die kleinere Einkaufstasche zu legen. Die Beschuldigte stellte ihn hierauf mit den Worten, daß man so etwas doch nicht machen könne, zur Rede, konnte ihn jedoch nicht hindern, da er erklärte, das sei seine Sache. Anschließend gingen die Beschuldigte und ihr Verlobter, der zunächst die größere Einkaufstasche trug, auf die Kasse zu. Der Verlobte der Beschuldigten stellte diese Tasche an der Kasse, an der noch andere Käufer standen, ab und entfernte sich mit der kleineren Tasche, ohne daß dies die Beschuldigte zunächst bemerkt haben will. Er wurde bald darauf von einem Angestellten des Warenhauses in einer anderen Abteilung gestellt und in einen Büroraum gebracht, wo man in der kleineren Einkaufstasche, die er bei sich führte, unbezahlte und entwendete Waren entdeckte. Die Beschuldigte wies an der Kasse lediglich den Drahtkorb vor und bezahlte die in ihm enthaltenen Waren im Betrag von etwa 8 bis 10 DM.
Hierbei hatte sie ihre große Einkaufstasche zu ihren Füßen, der Kassiererin nicht sichtbar, abgestellt. Nachdem sie die bezahlten Waren an sich genommen hatte, ergriff sie die große Einkaufstasche und ging fort, wurde jedoch alsbald ebenfalls gestellt und in den Büroraum gebracht. Bei ihrem Verlobten und ihr wurden folgende entwendete Waren sichergestellt:
1 Huhn 9,22 DM 1 Flasche Likör 8,50 DM 1 Flasche Likör 6,55 DM 1 Kaba 3,85 DM 3 Pfd. Butter 10,44 DM einmal Fleisch 2,30 DM einmal Kaffee 2,20 DM 2 Underberg 1,60 DM einmal Kaffee 2,33 DM einmal Kaffee 4,40 DM einmal Kaffee 2,75 DM einmal Käse 3,75 DM einmal Käse 1,60 DM einmal Nüsse 1,85 DM einmal Nüsse 1,20 DM einmal Pulver 1,20 DM Gesamtwert: 64,72 DM (richtig 63,74 DM)
Zur Beweiswürdigung führte die Kammer aus:
Die Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Vernehmung bestritten, selbst Sachen in die Einkaufstasche gelegt zu haben. Diese Einlassung sei ihr trotz erheblichen Verdachtes nicht zu widerlegen. Es bestehe keine Aussicht, sie durch eine Vernehmung ihres jetzigen Ehemannnes der Unwahrheit zu überführen. Im übrigen habe sie unwiderlegt behauptet, daß sie durch die Handlungsweise des S. völlig überrascht und danach völlig kopflos gewesen sei. Sie habe auch genügend Geld bei sich gehabt, um sämtliche Waren zu bezahlen, und habe sich lediglich nicht getraut, die Sachen in den Tragkorb umzupacken, weil sie Unannehmlichkeiten für sich und Schütze befürchtet habe. Es sei nach der Überzeugung der Kammer nicht möglich, der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen, daß sie die Wegnahme der Sachen als eigene Tat gewollt habe, ihre Tat stelle sich nur als persönliche Hilfeleistung zu dem von S. begangenen Diebstahl dar. Wenn auch die strafrechtliche Einordnung der Tat für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich sei, so könne doch die eingetretene Ansehensschädigung unterschiedlich bewertet werden, je nachdem, ob ein Beamter selbst gestohlen oder nur Beihilfe zu einem Diebstahl geleistet hat.
Die Kammer wertete das Verhalten der Beschuldigten als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG. Bei der Strafzumessung berücksichtigte sie, daß das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beamten und einer Verwaltung durch eine solche Tat erheblich erschüttert werde. Auch habe die Öffentlichkeit einen Anspruch auf unbedingte Sauberkeit der Beamtenschaft. Zugunsten der Beschuldigten falle ins Gewicht, daß ihr nicht widerlegt werden könne, daß sie durch die Handlungsweise des S. überrascht und völlig kopflos geworden sei. Auch eine gewisse seelische Bedrängnis könne ihr zugute gehalten werden, weil sie eine Heirat mit Schütze anstrebte, zur Tatzeit fürchtete schwanger zu sein und ihre Heiratsaussichten mit Rücksicht auf das schon vorhandene uneheliche Kind wohl nicht sehr groß gewesen seien. Es hätte unter diesen Umständen einer erheblichen seelischen Kraft bedurft, sich von dem Verhalten des S. zu distanzieren. Weiter berücksichtigte die Kammer die bisherige Unbestraftheit der Beschuldigten.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 24. April 1964 zugestellt. Er hat hiergegen am 30. April 1964 Berufung eingelegt und diese am 22. Mai 1964 begründet. Er hat ausgeführt:
Die Beurteilung des strafrechtlichen Sachverhalts in der Frage der Täterschaft werde dem tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten nicht gerecht. Die Beschuldigte habe bei der Polizei selbst zugegeben, auch. Waren in die Einkaufstasche gesteckt zu haben. Damit habe sie ihren eigenen Täterwillen deutlich zu erkennen gegeben. Zwar sei es möglich, daß ein Beschuldigter auch bei aktiver Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale nicht als Täter anzusehen sei; dann müßten aber besondere Umstände gegeben sein, die den Täterwillen ausschließen; solche lägen hier nicht vor. Die Beschuldigte habe auch bis zur Hauptverhandlung vor der Bundesdisziplinarkammer hinreichend Gelegenheit gehabt, sich eine günstige Einlassung zurechtzulegen. Ihre jetzige Einlassung sei eine reine Schutzbehauptung gegenüber dem Geständnis bei der Polizei.
Die Entscheidung werde auch im Strafmaß dem Unrechtgehalt der Tat nicht gerecht. Die Erziehung der Beamten zur Beachtung fremden Eigentums und die Reinerhaltung der Beamtenschaft von unzuverlässigen Personen ließen eine andere Strafe als die Entfernung aus dem Dienst nicht vertretbar erscheinen.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 1964 beantragt, die Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge aufzuheben (§ 81 Abs. 3 BDO). Diesen Antrag hat der Senat am 1. September 1964 zurückgewiesen.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat sind die Beschuldigte und als Zeugen der Kriminalkommissar a.D. R. und der Ehemann der Beschuldigten gehört worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Entscheidung über die Höhe der Strafe in das Ermessen des Senats gestellt.
Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbeschränkt, so daß der Senat den Sachverhalt in vollem Umfange zu überprüfen hat. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt der Senat zu denselben Tat- und Schuldfeststellungen wie die Bundesdisziplinarkammer. Zwar hegt der Senat gegen die jetzige Einlassung der Beschuldigten, die der Ehemann als Zeuge bestätigt hat, erhebliche Bedenken, nachdem die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat bei der Polizei ihre. Täterschaft zugestanden hat. Andererseits reichen weder die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung noch die Angaben des Zeugen R. aus, um zu beweisen, daß auch die Beschuldigte Selbst Waren entwendet hat, denn es ist nicht völlig auszuschließen, daß die Angaben bei der Polizei von der Beschuldigten in der Annahme gemacht wurden, sie könne durch das Eingeständnis eigener Täterschaft die Lage ihres damaligen Verlobten, der seine Abschiebung in die SBZ befürchtete, verbessern; die Erinnerung des Zeugen R., der als Hausdetektiv ständig derartige Vorfälle beobachtet, reicht nicht aus, um gegenüber der jetzigen Darstellung der Beschuldigten und ihres Ehemannes abweichende Feststellungen zu treffen.
Wie das Verhalten der Beschuldigten strafrechtlich einzuordnen ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Für die disziplinarrechtliche Wertung ist festzustellen, daß die Beschuldigte sich in der geschilderten Weise an der Entwendung von Lebensmitteln durch ihren damaligen Verlobten beteiligt hat. Dieses Verhalten hat die Bundesdisziplinarkammer zutreffend als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet.
Die von der Bundesdisziplinarkammer gewählte Disziplinarstrafe hält der Senat für gerecht.
Während bei Diebstählen eines Beamten im Dienst in der Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn restlos zerstört und der Beamte damit für den öffentlichen Dienst untragbar wird, ist bei dem außerdienstlichen Diebstahl eines Beamten jeweils im einzelnen zu prüfen, inwieweit sein Ansehen und das der Beamtenschaft geschädigt und das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit erschüttert worden ist. Daher lassen sich allgemeingültige Grundsätze für die Strafbemessung bei außerdienstlichen Diebstählen - insbesondere auch bei solchen in Selbstbedienungsläden - nicht aufstellen; vielmehr muß hier die Eigenart des Einzelfalles den Ausschlag geben (vgl. Urteil I D 23/59 vom 11. März 1960).
Bei der Tat der Beschuldigten ist zu beachten, daß sie sich an der Entwendung einer recht großen Menge verschiedener Waren beteiligt hat. Durch eine Tat solchen Umfangs wird das Ansehen eines Beamten erheblich beeinträchtigt; auch das Vertrauen des Dienstherrn zu einem Beamten, der sich einer solchen unehrlichen Handlungsweise als fähig erweist, leidet. Eine solche Tat verlangt daher eine fühlbare disziplinare Ahndung.
Auf der anderen Seite hat die Bundesdisziplinarkammer mit Recht berücksichtigt, daß eine Reihe Umstände gegeben sind, die die Tat der Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Die Beschuldigte ist eine nach ihren Beurteilungen und ihrem persönlichem Eindruck geistig etwas schwerfällige Frau. Diese Eigenart mag ihre Fähigkeit, in der schwierigen Situation, in die ihr Verlobter sie brachte, richtig zu reagieren, beeinträchtigt haben. Dabei mag ferner eine Rolle gespielt haben, daß sie um ihre Heiratsaussichten bangte, zumal sie schon ein uneheliches Kind hatte, von ihrem Verlobten schwanger war und, wie sie dem Senat erklärt hat, ihre Eltern den Heiratsplänen sehr skeptisch gegenüberstanden.
Der Senat berücksichtigt auch, daß die Beschuldigte bisher tadelfrei durchs Leben gegangen und nur durch ihren jetzigen Ehemann zu ihrer Tat gekommen ist.
Bei dieser Sachlage hält der Senat die erkannte Strafe für geeignet, um die Beschuldigte disziplinarisch zur Ordnung zu rufen und für die Zukunft von einem anderweiten Abgleiten abzuhalten. Eine geringere Strafe würde diesen Zweck der disziplinaren Ahndung nicht erfüllen. Die Strafe ist auch geeignet, der Beamtenschaft das Bedenkliche einer solchen Handlungsweise gebührend vor Augen zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 Satz 2 BDO.
Dr. Gille
Dr. Hardraht
Dr. Aubert
Bien