Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1965, Az.: BVerwG II WD 12/65
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 12/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG A - 01.12.1964
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 7 SG
- § 11 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Röhrmann und Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Fregattenkapitän Gräf, ... Obergefreiter Thiel, ... als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 1. Dezember 1964 aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens die Übergangsbeihilfe um ein Drittel gekürzt.
Ihm werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
I.
Der ledige jetzt 24jährige Beschuldigte trat nach dem Besuch der Volksschule und einer abgeschlossenen Lehre als Bergmann auf Grund freiwilliger Meldung am 4.4.1961 in die Bundeswehr ein. Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung vom 4.12.1960 verpflichtete er sich unwiderruflich, für drei Jahre Wehrdienst zu leisten. Gleichzeitig bescheinigte er, es sei ihm bekannt, daß er zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde und daß diese Dienstzeit bei Bewährung auf die volle Verpflichtungszeit verlängert werde.
Am 4.4.1961 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt.
Die Stammdienststelle der Marine ... setzte durch Verfügung vom 1.4.1961 die Dienstzeit auf sechs Monate fest und berechnete sie vom 1.4.1961 bis 30.9.1961. Durch Verfügung der gleichen Stammdienststelle vom 30.9.1961 wurde die Dienstzeit neu auf drei Jahre festgesetzt und vom 1.4.1961 bis 31.3.1964 berechnet. Während der Beschuldigte den Empfang der Mitteilung vom 1.4.1961 am 4.4.1961 bescheinigt hat, steht der Zugang der Mitteilung vom 30.9. 1961 an den Beschuldigten nicht fest. Am 30.9.1961 wurde dem Beschuldigten dessen Beförderung zum Gefreiten dienstlich bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde er durch Verfügung der Stammdienststelle der Marine vom 20.9.1961 mit Wirkung vom 1.10.1961 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen. Am 1.4.1963 erfolgte seine Beförderung zum Obergefreiten. Er wird als anständiger, ehrlicher, zuvorkommender Soldat, der mitunter etwas unbekümmert und oberflächlich, insbesondere noch nicht voll ausgereift sei, gekennzeichnet. Seine dienstlichen Leistungen werden teils mit befriedigend, teils mit voll befriedigend beurteilt. Seine Stärke liege weniger auf theoretischem als auf praktischem Gebiet.
Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr ist er als Kraftfahrer bei einem Speditionsgeschäft in Dortmund gegen einen monatlichen Verdienst von 560 DM tätig. Nach seiner Angabe zahlt er an einen an der Universität Würzburg studierenden Bruder monatlich 50 DM als Beitrag für dessen Unterhalt.
Außer der im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn am 2.10. 1963 verhängten Gefängnisstrafe von drei Wochen ist er gerichtlich nicht vorbestraft. Disziplinar ist er am 14.1.1964 mit 14 Tagen Ausgangsbeschränkung bestraft worden, weil er am 12.1.1964 in E. den Standorturlaub um zwei Stunden und dreißig Minuten überschritten hatte.
Die ihm für die Zeit vom 1.4.1964 bis 31.3.1965 zustehenden Übergangsgebührnisse in Höhe von 238,50 DM monatlich sind inzwischen ausgezahlt. Die Auszahlung der auf 685,50 DM berechneten Übergangsbeihilfe ist gesperrt.
II.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt,
erhabe am Nachmittag des 13.4.1963 in seiner Unterkunft in E. zusammen mit den Gefreiten Mü., Ma. und R. auf deren Stube Bier getrunken, obwohl er Dienst als UvD gehabt und gewußt habe, daß Alkoholgenuß auf den Stuben untersagt sei. Gegen 22.00 Uhr habe er gemeinsam mit seinen Kameraden den Entschluß gefaßt, mit einem Dienstfahrzeug die Kaserne zu verlassen, um in einer Gastwirtschaft weiterzutrinken. Obwohl er gewußt habe, daß die Benutzung von Dienstfahrzeugen ohne Fahrbefehl verboten gewesen sei, habe er sich an das Steuer eines DKW 0,25 to gesetzt und mit seinen Kameraden die Unterkunft verlassen. Nachdem er eine Gastwirtschaft in E. besucht und dort ein Glas Bier getrunken habe, habe er seine Fahrt in Richtung Up. fortgesetzt. Kurz vor Ry. sei das Fahrzeug, dessen Steuer er inzwischen dem Gefreiten Mü. überlassen habe, infolge überhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen worden und habe sich überschlagen. An dem Fahrzeug sei ein Sachschaden von etwa 4.400 DM entstanden.
Im sachgleichen Strafverfahren wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Jugendschöffengerichts Emden vom 2.10.1963 - 2 Ms 70/63 - wegen Ungehorsams in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu drei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Truppendienstgericht sprach den Beschuldigten durch Urteil vom 1.12.1964 frei. Es legte seiner Entscheidung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die Feststellungen des Strafgerichts zur Tat- und Schuldfrage zugrunde und würdigte den festgestellten Sachverhalt als einen Verstoß gegen die in den §§ 7, 11, 17 Abs. 2 und 23 Abs. 1 SG niedergelegten Pflichten des Soldaten und damit als ein Dienstvergehen. Gleichwohl verurteilte es ihn nicht, weil er im Zeitpunkt der Tat nicht mehr den Status eines Soldaten auf Zeit gehabt habe. Der Beschuldigte sei zwar wirksam in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, zum Matrosen ernannt und seine Dienstzeit ordnungsgemäß vom 1.4.1961 bis 30.9.1961 festgesetzt worden. Die Mitteilung der Stammdienststelle der Marine vom 30.9.1961 über die Neufestsetzung der Dienstzeit auf drei Jahre sei jedoch lediglich zu den Stammakten genommen und dem Beschuldigten bis zum Ablauf des 30.9.1961 weder ausgehändigt noch eröffnet worden. Die Verlängerung müsse dem Soldaten aber nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen vor Ablauf der bisherigen Dienstzeit bekanntgegeben werden, Da dies nicht geschehen sei, sei der Beschuldigte mit Ablauf des 30.9.1961 wirksam aus der Bundeswehr ausgeschieden.
Gegen das Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt in vollem Umfange Berufung eingelegt. Er erstrebt die Verhängung einer angemessenen Laufbahnstrafe.
III.
Die Berufung hatte Erfolg.
Die Abwesenheit des Beschuldigten stand der Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht entgegen, da der Beschuldigte bei der ordnungsmäßigen Ladung darauf hingewiesen worden war, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 WDO). Das tags zuvor eingegangene Schreiben der vereinigten Rohrleitungsbau GmbH Düsseldorf vom 17.5.1965, in dem mitgeteilt wurde, daß der Beschuldigte als Kranfahrer wegen Personalmangels und Terminschwierigkeiten nicht abkömmlich sei, gab zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Insbesondere konnte es nicht als zwingender Grund für seine Verhinderung anerkannt werden (§ 84 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz WDO). Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 91 bis 93 WDO sind erfüllt.
Das disziplinargerichtliche Verfahren darf gegen den Beschuldigten wegen des angeschuldigten Dienstvergehens durchgeführt werden (§ 60 Abs. 3 WDO). Der Beschuldigte ist jetzt Angehöriger der Reserve und gilt wegen seiner teilweisen noch nicht erfüllten Ansprüche auf Dienstzeitversorgung als Soldat im Ruhestand (§ 1 Abs. 3 WDO). Er ist angeschuldigt worden, das Dienstvergehen am Nachmittag des 13.4.1963 begangen zu haben. Zu dieser Zeit war er Soldat auf Zeit.
Das Dienstverhältnis des Beschuldigten hatte, entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts - mit Ablauf der zunächst festgesetzten Dienstzeit von sechs Monaten (Probezeit) am 30.9.1961 nicht nach § 54 Abs. 1 SG kraft Gesetzes sein Ende gefunden. Wie der Senat bereits in der Sache des Stabsunteroffiziers d.R. E. - II(I) WD 115/64 - ausgeführt hat, kann die Dienstzeit auch durch schlüssiges Verhalten verlängert werden; das Gesetz bindet diesen Verwaltungsakt an keine Formerfordernisse. Ein solches schlüssiges Verhalten der zuständigen personalbearbeitenden Stelle liegt im allgemeinen darin, daß sie dem Beschuldigten bis zum Ablauf der zunächst und nur vorläufig festgesetzten Dienstzeit keinerlei Mitteilung machte, sie wolle ihn ausscheiden lassen und ihre Absicht nicht mehr verwirklichen, seine Dienstzeit auf drei Jahre festzusetzen. Hier tritt noch verstärkend hinzu, daß dem Beschuldigten am 30.9.1961 seine Beförderung zum Gefreiten dienstlich bekanntgegeben wurde, wodurch die Stammdienststelle gerade zum Ausdruck brachte, daß der Beschuldigte die Probezeit erfolgreich durchlaufen habe und weiter dienen sollte. Wenn die Stammdienststelle das Ausscheiden des Beschuldigten nicht veranlaßte, sondern ihn weiter dienen ließ und ihn sogar beförderte, dann läßt ihr Verhalten keine andere Deutung zu, als daß sie nunmehr die Zeit der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei dem Beschuldigten auf die beantragten drei Jahre verlängerte. Das Unterlassen steht hier einer positiven Handlung deshalb gleich, weil eine Ablehnung der Verlängerung ein solches positives Handeln, nämlich eine ausdrückliche Mitteilung, erfordert hätte. Zu einer solchen Mitteilung vor dem 30.9.1961 wäre aber die personalbearbeitende Stelle verpflichtet gewesen; denn sie hatte eine Verpflichtung des Beschuldigten zu dreijähriger Dienstzeit entgegengenommen und ihm ihre Absicht ausdrücklich kundgetan, seine Dienstzeit für den Fall seiner Bewährung antragsgemäß zu verlängern. Auf die Verwirklichung dieser Absicht konnte sich der Beschuldigte verlassen, zumal ihm kein gegenteiliger Bescheid zugegangen und er darüber hinaus sogar zum Gefreiten befördert worden war. In dieser Meinung wurde der Beschuldigte durch die Verfügung der Stammdienststelle der Marine vom 20.9.1961, durch die er mit Wirkung vom 1.10.1961 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen wurde, bestärkt. Zwar hat die Einweisung in eine Planstelle nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine statusrechtliche, sondern nur haushaltsrechtliche Bedeutung. Gleichwohl brachte die Einweisungsverfügung - und darauf kommt es hier entscheidend an - unzweifelhaft zum Ausdruck, daß die Stammdienststelle, der Marine willens war, den Beschuldigten über den 30.9.1961 im Dienste zu verlängern. Die Weiterverlängerung der Dienstzeit auf insgesamt drei Jahre ist somit ordnungemäß innerhalb der laufenden Dienstzeit vorgenommen worden. Statusrechtliche Bedenken stehen somit einer disziplinargerichtlichen Entscheidung nicht entgegen.
Da die Berufung unbeschränkt eingelegt worden ist, ist der Senat gehalten, den gesamten Sachverhalt erneut festzustellen und zu würdigen, und zwar auch insoweit, als die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts nicht gerügt worden sind. Allerdings war der Senat - ebenso wie das Truppendienstgericht - gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Jugendschöffengerichts in Emden vom 2.10.1963 gebunden. Diese ergeben sich aus folgenden Ausführungen des Strafurteils:
"Am Nachmittag des 13. April 1963 tranken die Angeklagten Mü. Ma. und R. auf ihrer. Stube in der Unterkunft A. der Straße in E. Bier, obwohl ihnen bekannt war, daß der Alkoholgenuß auf den Stuben untersagt ist. Der Angeklagte F. hatte Dienst als UvD. Er gesellte sich trotzdem zu den drei erstgenannten Angeklagten und trank mit diesen.
Gegen 22.00 Uhr kam den vier Angeklagten der Geanke, noch außerhalb der Kaserne zu trinken. Gemeinsam faßten die Angeklagten deshalb den Entschluß, mit einem DKV-Jeep das Kasernengelände zu verlassen. Alle Angeklagten wußten, daß durch besonderen Befehl die Benutzung der Wehrmachtfahrzeuge ohne ausdrückliche Fahranordnung verboten ist. Trotzdem setzten sie den DKW-Jeep ihres Kompaniechefs in Betrieb, nahmen in diesem Platz und verließen mit dem Fahrzeuge das Kasernengelände durch das Haupttor. Zunächst steuerte den Wagen der Angeklagte F., der einen Wehrmachtsführerschein besitzt. Die Angeklagten fuhren zu einer Gaststätte in E., wo sie ein Glas Bier tranken. Anschließend fuhren sie in Richtung Up., da der Angeklagte R. dort einen Mantel abholen wollte. Hierbei führte das Kraftfahrzeug der Angeklagte Mü. dem wegen Unzuverlässigkeit der Bundeswehrführerschein entzogen worden war und der einen Zivilführerschein nicht besaß. Vor der Ortschaft Ry. fuhr der Angeklagte Mü. in die dort befindliche Rechtskurve, auf die durch Beschilderung ausdrücklich hingewiesen ist, mit zügiger Geschwindigkeit hinein. Infolge der den Umständen nach zu hohen Geschwindigkeit wurde das Fahrzeug aus der Kurve getragen und geriet in den linken Straßengraben. Das Fahrzeug überschlug sich. Es entstand an dem Fahrzeug schwerer Schaden. Der Angeklagte Friebe erlitt Schnittwunden am Kinn.
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Einlassung der Angeklagten, die im wesentlichen geständig sind.
Bei der gegebenen Sachlage haben die Angeklagten sich vorsätzlich der Nichtbefolgung eines Befehls schuldig gemacht und dadurch fahrlässig eine schwerwiegende Folge im Sinn des § 2 Nr. 3 Wehrstrafgesetz herbeigeführt, indem sie den Befehl, nur auf ausdrückliche Anordnung ein Fahrzeug zu benutzen, nicht befolgten, Vergehen nach § 19 Abs. 1 u. 4 WehrStr.Ges.. Gleichzeitig haben die Angeklagten ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen und dadurch gegen die Vorschrift des § 248b StGB verstoßen."
Ergänzend hat der Senat durch Verlesung des richterlichen Protokolls vom 1.12.1964 über die Vernehmung des Leutnants J. folgendes festgestellt:
"Der Zeuge J. war am 13.4.1963 als OvB der 2./Amphibischen Transportbataillon ... in E. eingesetzt. Kurz vor 20.00 Uhr begab er sich zur Durchführung der vorgeschriebenen Runde in das UvD-Zimmer. Der als UvD eingesetzte Maat A. war nicht anwesend. Nach kurzer Zeit meldete sich der Beschuldigte im unvorschriftsmäßigen Anzug bei dem Zeugen als UvD, wobei er erklärte, den UvD-Dienst des Maaten A. auf dessen Bitte übernommen zu haben, weil dieser sich nicht wohlgefühlt habe und nach Hause gegangen sei. Im Laufe des Gesprächs stellte der OvB fest, daß der Beschuldigte Alkohol getrunken hatte. Danach befragt, gab der Beschuldigte wahrheitswidrig an, er hätte während der Arbeit, also im Laufe des Nachmittags, und nicht erst auf der Stube der Kameraden drei Flaschen Bier getrunken. Der Zeuge J. hatte keine Bedenken, den Beschuldigten in seiner Punktion als UvD zu bestätigen, weil dieser ihm bei seinem Dienstantritt als pflichtbewußter Soldat bezeichnet worden war. Er befahl dem Beschuldigten, sich umzuziehen und seinen Pflichten als UvD nachzukommen. Als der Beschuldigte sich umgezogen hatte, führte der Zeuge J. mit ihm die Runde durch. Auf der der Stube 41 befanden sich mehrere Soldaten, unter ihnen die Kameraden Mü., Ma. und R.. Auf dem Tisch standen mehrere geleerte und angebrochene Bierflaschen; auf dem Fußboden stand ein angebrochener Kasten mit Bier. Der Zeuge machte die Soldaten auf den Kompaniebefehl aufmerksam, nach dem der Genuß von Alkohol auf den Stuben verboten war. Er erlaubte jedoch den in der Stube befindlichen Soldaten, die Flaschen in dem Kasten auszutrinken. Der Beschuldigte stand hinter dem Zeugen J.. Diesem hat der Zeuge nicht erlaubt, mit den anderen Bier zu trinken. Er hat ihm andererseits nicht ausdrücklich von dieser Vergünstigung ausgeschlossen. Es war für den Zeugen aber selbstverständlich, daß der Beschuldigte als UvD unter keinen Umständen Alkohol zu sich nehmen durfte. Dem Zeugen war nicht bekannt, daß der Beschuldigte schon vorher auf der Stube 41 war und mit den Kameraden dieser Stube getrunken hatte. Er befahl dem Beschuldigten, auf das Verhalten der Soldaten zu achten und ihn bei dem geringsten Vorkommnis zu benachrichtigen. Der Beschuldigte entgegnete, der Zeuge könne sich ganz auf ihn verlassen, es sei noch nie etwas vorgekommen, wenn er UvD gewesen sei und es werde auch nichts vorkommen. Der Zeuge ging mit dem Beschuldigten anschließend auf das UvD-Zimmer zurück. Dort wiederholte er noch einmal den vorgenannten Befehl mit dem Zusatz, der Beschuldigte möge darauf achten, daß um 22.30 Uhr absolute Ruhe herrsche.
Der Beschuldigte wußte, daß er während des Dienstes als UvD grundsätzlich keinen Alkohol trinken durfte. Es war ihm nach den Umständen aber auch klar, daß der OvB ihm am Abend des 13.4.1963 nicht etwa auch gestatten wollte, mit den Kameraden mitzutrinken, nachdem er von dem OvB den Befehl erhalten hatte, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, die Kameraden zu beaufsichtigen und ihn von dem geringsten Vorkommnis zu unterrichten. Die Anordnung des OvB schloß erkennbar für den Beschuldigten dessen Beteiligung an dem Trinkgelage der anderen Soldaten aus; denn der Zeuge J. wollte gerade mit Unterstützung des UvD sicherstellen, daß die Soldaten sich weiterhin einwandfrei und diszipliniert verhielten."
Durch das oben festgestellte Verhalten hat sich der Beschuldigte eines Ungehorsams und einer Achtungsverletzung schuldig gemacht (§§ 11, 17 Abs. 2, 23 Abs. 1 SG).
Ein Unteroffizier vom Dienst, der sich durch verbotswidrigen Alkoholgenuß während des Dienstes seiner Fähigkeit, die ihm besonders anvertrauten Personen und Geräte zu beaufsichtigen und zu bewachen, beraubt, begeht ein schweres Dienstvergehen, da er einmal seiner Funktion als UvD nicht gerecht werden kann und zum anderen den dienstgradjüngeren Soldaten ein schlechtes Beispiel gibt.
Hinzu tritt der weitere Ungehorsam, ein dienstliches Kraftfahrzeug ohne Fahrbefehl in Betrieb gesetzt zu haben, wobei als besonders belastend die schweren Folgen zu berücksichtigen waren.
Wenn der Senat gleichwohl die für einen Soldaten im Ruhestand geringste Strafe für angemessen erachtete, so waren hierfür folgende Gründe maßgebend:
Der Beschuldigte war im Zeitpunkte der Tat erst 21 Jahre alt und verfügte offenbar - wie auch aus den über ihn erstellten Beurteilungen hervorgeht - noch nicht über die geistige und charakterliche Reife, die von ihm an sich altersmäßig zu erwarten gewesen wäre. Sein Ungehorsam beruhte in beiden Fällen weniger auf verwerflichen Motiven als auf einer falsch verstandenen Kameradschaft einerseits und einer übermäßigen Neigung zur Führung von Kraftfahrzeugen andererseits. Auch hätte der Beschuldigte nach Lage der Sache nicht zur Vertretung des als UvD planmäßig eingesetzten Maaten A. bestellt werden dürfen. Schließlich ist der Beschuldigte zur Erstattung des angerichteten Schadens anteilmäßig herangezogen worden und hat etwa 1.000 DM gezahlt. Seine dienstliche Führung war - abgesehen von dem hier zu beurteilenden Vorfall - durchweg einwandfrei und seine dienstlichen Leistungen befriedigend bis voll befriedigend.
Aus diesen Erwägungen erschien eine Kürzung des Ruhegehalts zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung noch als angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 ff WDO.
Dr. Röhrmann
Dr. Jager
Gräf
Thiel