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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1965, Az.: BVerwG V C 88.63

Anforderungen an das Vorliegen einer Altsparanlage; Sicherung einer privatrechtlichen Forderung durch Grundpfandrechte; Eigenschaft einer Altsparanlage; Erwerb des Grundpfandrechtes zur Sicherung einer Forderung; Anforderungen an die rechtswirksame Eintragungsbewilligung; Erwerb eines Grundpfandrechtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 88.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 02.05.1963 - AZ: VG VI A 158/62

Fundstellen

  • MDR 1965, 740
  • MDR 1965, 940-941 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1965, 277
  • ZLA 1965, 364

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erledigt sich nur ein Teil der Hauptsache, so ist die Einstellung des Verfahrens insoweit im Schlußurteil auszusprechen und über die Kosten des erledigten Teils im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung des Schlußurteils nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

  2. 2.

    Ein "sonstiger privatrechtlicher Anspruch" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG kann nur dann in voller Höhe als Altsparanlage anerkannt werden, wenn der Nennbetrag der grundpfandrechtlichen Sicherung den Forderungsbetrag erreicht. Ist der Nennbetrag der Sicherung geringer, so erfüllt der Anspruch nur in Höhe des Sicherungsbetrages die Voraussetzungen einer Altsparerentschädigung.

  3. 3.

    Für die Anwendung der Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG ist stets Voraussetzung, daß am 1. Januar 1940 eine formgerechte Eintragungsbewilligung vorlag, die noch nicht zu einer entsprechenden wirksamen Grundbucheintragung vor dem 1. Januar 1940 geführt hatte, also noch nicht "verbraucht" war (Ergänzung zu BVerwGE 15, 186).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Altsparerentschädigung für einen Teilbetrag von 3.750 DM verlangt hat.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. Mai 1963 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres im Jahre 1957 verstorbenen Ehemannes eine Entschädigung nach dem Altsparergesetz - ASpG - für Währungsverluste an einer durch Grund Pfandrechte gesicherten privatrechtlichen Forderung. Der Erblasser gewährte der Firma A. Wahrendorf KG im Jahre 1929 ein Darlehn von 178.000 GM, das durch eine Gesamthypothek in Höhe von 178.000 GM/RM gesichert wurde. Im Jahre 1932 ließ der Erblasser einen Teilbetrag von 78.000 GM/RM der obengenannten Gesamthypothek löschen, um der Schuldnerin eine ausreichende dingliche Sicherung für die Aufnahme eines Bankkredites zu ermöglichen. Die. Schuldnerin sagte hierbei dem Erblasser zu, die volle dingliche Sicherung des Darlehns wiederherzustellen, sobald es ihre wirtschaftliche Entwicklung ermögliche. In Erfüllung dieser Zusage trat die Schuldnerin dem Erblasser im Jahre 1937 eine Teilgrundschuld in Höhe von 9.350,39 RM ab und bestellte ihm im Jahre 1943 ferner eine Hypothek in Höhe von 50.000 RM. Am Währungsstichtag bestand diese Darlehnsforderung, die sich inzwischen durch Tilgungszahlungen verringert hatte, noch mit einem Betrage von 155.600,39 RM, während die Grundpfandrechte zusammengenommen einen Betrag von 159.350,39 GM/RM (Gesamthypothek von 100.000,- GM/RM, Hypothek von 50.000 RM, Teilgrundschuld von 9.350,39 RM) ausmachten, Der Altsparerentschädigungsantrag der Klägerin vom 31. August 1961 wegen der (nach dem 1. Januar 1940 bestellten) Hypothek im Betrage von 50.000 RM blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 3.750 GM/RM durch Zahlung von 375 DM klaglos gestellt. Hierauf ist die Hauptsache von den Beteiligten insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

4

1.

Soweit die Hauptsache auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wird hierdurch insoweit unwirksam. Zwar schreiben die §§ 92 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO vor, daß die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und über die Kosten durch Beschluß zu erfolgen habe. Diese Entscheidungsform kann jedoch nur Platz greifen, wenn die Hauptsache insgesamt erledigt ist, nicht dagegen bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache. Dies folgt insbesondere aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung zu der dem § 161 Abs. 2 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 91 a ZPO ausgesprochen, daß bei einer Teilerledigung die Kostenentscheidung durch Schlußurteil und nicht durch Beschluß zu erfolgen habe und hierbei im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils die zu § 91 a ZPO entwickelten Grundsätze anzuwenden seien (vgl.Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182.62 - BGHZ 40, 265 [269]). Der erkennende Senat hat sich in seinemUrteil vom 6. Februar 1963 - BVerwG V C 24.61 - (ZLA 1963 S. 175) dieser Auffassung angeschlossen. Da somit die Kostenentscheidung über den erledigten Teil im Rahmen des Schlußurteils getroffen wird, ist die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils ebenfalls im Revisionsurteil aus zusprechen. Mit der Teilerledigung der Hauptsache ist vorliegend die gesondert eingelegte Verfahrensrevision der Klägerin gegenstandslos geworden, da sich diese nur auf den nunmehr erledigten Teil des Streitgegenstandes bezieht.

5

2.

Soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

6

a)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG sind sonstige, d.h. nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ASpG genannte, privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, nur dann als Altsparanlagen anzusehen, wenn sie bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden auf Grundstücken im Geltungsbereich des Altsparergesetzes gesichert waren.

7

Die Darlehensgewährung von Seiten des Erblassers an die Firma A. Wahrendorf KG im Jahre 1929 diente zumindest der Kapitalanlage. Dies geht eindeutig aus den Tilgungsbedingungen hervor, die aus der notariellen Urkunde über die Darlehnsgewährung, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ersichtlich sind. Hiernach war das Darlehn für den Gläubiger grundsätzlich unkündbar und mit jährlich 8 1/2 %, später 11 1/2 % in vierteljährlichen Raten zu verzinsen und zu amortisieren.

8

Die Darlehnsforderung war auch bei ihrer Entstehung in Höhe von 178.000 GM/RM, also in voller Höhe ihres Betrages, durch eine Gesamthypothek gesichert. Durch die Löschung eines Teilbetrages von 78.000 GM/RM auf Grund der Abreden zwischen dem Erblasser und der Schuldnerin zerfiel die Darlehnsforderung jedoch in einen grundpfandrechtlich gesicherten (100.000 GM/RM) und in einen ungesicherten (78.000 GM/RM) Teil. Von dem ungesicherten Teil der Forderung sind später (im Jahre 1937) lediglich 9.350,39 RM durch die Übertragung einer entsprechenden Grundschuld auf den Erblasser gesichert worden, so daß die Darlehnsforderung am 1. Januar 1940 nur mit insgesamt 109.350,39 GM/RM dinglich gesichert war. Diese Aufspaltung der Forderung in einen dinglich gesicherten und in einen ungesicherten Teil wirkt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG dahin gehend aus, daß nur der Teil der am Währungsstichtag bestehenden Forderung als Altsparanlage anerkannt werden kann, der schon am 1. Januar 1940 dinglich gesichert war (hier der Teilbetrag von 109.350,59 GM/RM), nicht aber derjenige Teilbetrag, der erst später durch die Bestellung einer weiteren Hypothek gesichert wurde (hier der Restbetrag der Forderung am Währungsstichtag). Denn die sinngemäße Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG ergibt, daß eine Forderung nur soweit als Altsparanlage anerkannt werden kann, wie sie durch Grund Pfandrechte gesichert war.

9

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG bestimmt zwar nicht ausdrücklich, daß auch die Sicherung in voller Höhe der Forderung, d.h. mit dem Nominalbetrag der Forderung, "durchgehalten" sein muß. Dies ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Sicherung einer privatrechtlichen Forderung durch Grundpfandrechte erkennbar beigelegt hat. Der Gesetzgeber wollte nicht sämtliche Forderungen als Altsparanlagen anerkennen, die von den Gläubigern zu Sparzwecken verwendet wurden. Nach der Systematik des Altsparergesetzes sind vielmehr nur solche Forderungen zu berücksichtigen, die bestimmte objektive Merkmale aufweisen. Auf Grund dieser generalisierenden Betrachtungsweise sind z.B. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG nur solche Forderungen gegen Kreditinstitute als Spareinlagen anerkannt, die die engen Voraussetzungen des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) erfüllen, während sehr wohl auch sonstige Konten, wie Girokonten, zu Sparzwecken verwendet werden konnten und verwendet wurden. Bei der hier interessierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG hat der Gesetzgeber als objektives Merkmal das Erfordernis des Vorliegens einer grundpfandrechtlichen Sicherung aufgestellt. Erst die Verbindung zwischen. Anlage und Sicherung ergibt nach dieser Vorschrift eine Altsparanlage. In § 12 Abs. 1 Satz 1 ASpG ist dieser Grundsatz dahin gehend konkretisiert, daß der Gläubiger oder sein Rechtsvorgänger im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 vor dem 1. Januar 1940 den Anspruch und das Grundpfandrecht erworben haben muß. Auf Grund dieses Erfordernisses der Verbindung zwischen Forderung und Grund Pfandrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß auch die dingliche Sicherung zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Währungsstichtag "durchgehalten" sein müsse; es genüge - von den Umwandlungsvorschriften des § 13 ASpG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 8 ff. der 5. ASpG-DV abgesehen - nicht, wenn an dem zuerst genannten Zeitpunkt eine grundpfandrechtliche Sicherung vorhanden gewesen sei, am Währungsstichtag aber eine andere Sicherung bestanden habe (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 - [ZLA 1961 S. 93; RLA 1961 S. 143; Mtbl. BAA 1961 S. 344; WM 1961 S. 216 [BVerwG 07.12.1960 - BVerwG IV C 394.58]; Buchholz BVerwG 427.5, § 2 Nr. 15]). Aus diesem Erfordernis der Verknüpfung der privatrechtlichen Forderung mit einer grundpfandrechtlichen Sicherung ergibt sich aber auch, daß nicht eine grundpfandrechtliche Sicherung mit irgendeinem beliebigen Sicherungsbetrage ausreicht, um die gesamte Forderung zu einer Altsparanlage zu machen, wenn der Forderungsbetrag höher als der Sicherungsbetrag ist. Auch wenn eine beträchtliche, z.B. - wie hier - zwei Drittel des Forderungsbetrages deckende Sicherung vorhanden ist, würde die Anerkennung der gesamten Forderung als Altsparanlage den Grundsätzen des Altsparergesetzes widersprechen. Es würden sich nämlich keine objektiven Maßstäbe dafür finden lassen, wann im Einzelfall ein geringerer Sicherungsbetrag ausreichen würde, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG für die gesamte Forderung zu erfüllen. Nach der Systematik des Altsparergesetzes soll aber die Eigenschaft einer Altsparanlage durch objektive Tatbestandsmerkmale bestimmt werden. Dem kann nicht - wie es die Klägerin tut - entgegengehalten werden, daß das Erfordernis der grundpfandrechtlichen Sicherung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG nur dazu diene, den Sparwillen des Gläubigers zu belegen. Dies kann schon deshalb nicht zutreffen, weil nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift zu den Erfordernissen des Vorliegens einer privatrechtlichen Forderung und ihrer grundpfandrechtlichen Sicherung als weiteres Erfordernis hinzukommt, daß der Anspruch "der Kapitalanlage oder der Versorgung", also Sparzwecken gedient haben muß. Der Umfang des Erfordernisses der grundpfanrechtlichen Sicherung ist also unabhängig von dem Erfordernis des Sparwillens zu bestimmen. Deshalb kann der Nachweis des Sparwillens auch nicht dazu dienen, eine Abgrenzung dafür zu treffen, wann eine geringere Sicherung als ausreichend für die Anerkennung der gesamten Forderung als Altsparanlage anzusehen ist und wann nicht. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß das Erfordernis der grundpfandrechtlichen Sicherung der Forderung nur so ausgelegt werden kann, daß die gesamte Forderung gesichert gewesen sein muß. Ist nur ein Teil der Forderung durch ein Grund Pfandrecht gesichert, so kann auch nur dieser Teil unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG fallen.

10

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG auf den vorliegenden Tatbestand einer nur teilweisen Sicherung nicht um einen Fall der richterlichen Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Vielmehr ergibt sich nach den obigen Ausführungen bereits aus einer sinngemäßen Auslegung des Wortlautes ("durch Hypotheken, Grundschulen oder Rentenschulden ... gesichert") unter Berücksichtigung der besonderen Regeln des Altsparergesetzes eine eindeutige Klärung der Frage, welchen Betrag die grundpfandrechtliche Sicherung aufweisen muß, damit die gesamte Privatforderung als Altsparanlage anerkannt werden kann. Es bleibt daher kein Raum mehr für die von der Klägerin angeführten angeblichen allgemeinen Auslegungsgrundsätze, daß gesetzliche Maßnahmen, welche die Folgen von Enteignungen einschränken, weit auszulegen seien. Es kann somit ferner dahingestellt bleiben, ob das Altsparergesetz als eine solche Maßnahme bezeichnet werden kann.

11

b)

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG berufen. Hiernach gilt der Erwerb des Grundpfandrechts zur Sicherung einer Forderung auch dann als vor dem 1. Januar 1940 eingetreten, wenn eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden war, die Eintragung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Vorliegend wurde indessen die Eintragung der Hypothek über 50.000 RM nicht auf Grund einer vor dem 1. Januar 1940 erteilten Bewilligung eingetragen, sie beruhte vielmehr auf einer Eintragungsbewilligung aus dem Jahre 1942. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962 - BVerwGE 15, 186 [189 f.] -. In jenem Fall war zwar ein Grundpfandrecht auch erst auf Grund einer nach dem 1. Januar 1940 erteilten Bewilligung eingetragen worden. Dort mußte jedoch das Verfahren deshalb zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil nach den Umständen in Betracht kam, daß schon vor dem 1. Januar 1940 eine wirksame Eintragungsbewilligung erteilt worden sein konnte, die zu einer Eintragung im Grundbuch auch nach diesem Zeitpunkt hätte führen können. Bei einer solchen Sachlage ist es für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG unerheblich, ob die spätere Eintragung auf Grund der vor dem 1. Januar 1940 erteilten oder einer aus irgendwelchen Gründen nach dem 1. Januar 1940 erteilten weiteren Eintragungsbewilligung erfolgte, sofern die beiden Eintragungsbewilligungen nach ihrem rechtlichen Inhalt gleich waren und die vor dem 1. Januar 1940 erteilte Bewilligung im Zeitpunkt der späteren Bewilligung noch rechtswirksam war. Eine solche am 1. Januar 1940 und bei der Eintragung noch wirksame weitere Eintragungsbewilligung, die zur Eintragung der Hypothek von 50.000 RM hätte führen können, lag hier nicht vor. Mit Recht führt das Verwaltungsgericht aus, daß die Eintragungsbewilligung aus dem Jahre 1929 über die Eintragung einer Gesamthypothek von 178.000 GM/RM zur Sicherung des entsprechenden Darlehnsanspruchs durch die Bewirkung der entsprechenden Eintragung der Gesamthypothek im Grundbuch rechtlich "verbraucht" gewesen sei. Die Klägerin verkennt das Wesen der Eintragungsbewilligung, wenn sie meint, daß diese in ihrem Bestand durch die Eintragung unberührt bleibe. Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur die nach dem formellen Konsensprinzip des Grundbuchrechts gemäß § 19 der Grundbuchordnung - GBO - erforderliche Bewilligung hat. Jedenfalls ist sie formelle Voraussetzung für die Eintragung eines Rechts an einem Grundstück. Wird diese Eintragung vollzogen, so hat die Bewilligung insoweit ihren Zweck erfüllt. Von diesem Zeitpunkt ab beschränkt sich ihre Bedeutung darauf, daß der Inhalt der Eintragung durch den Inhalt der Bewilligung näher bestimmt wird, wenn auf sie bei der Eintragung Bezug genommen ist (vgl. § 1115 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). Die Eintragungsbewilligung kann nicht zu einer erneuten Eintragung verwendet werden, wenn das eingetragene Recht später wirksam gelöscht wird. Zu einer Neueintragung bedarf es daher in einem solchen Fall immer einer erneuten Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen im Sinne des § 19 GBO. Die Klägerin kann sich demgegenüber insbesondere auch nicht auf die Ausführungen von Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung, 1957, § 33, berufen. Dort ist vielmehr unter III ausgeführt, daß die Eintragungsbewilligung eine Willenserklärung darstelle, die, obwohl nicht auf dingliche Rechtsänderung gerichtet, doch Tatbestandsstück eines Verfügungsgeschäfts sei. Gerade aus dieser Darlegung geht hervor, daß die Eintragungsbewilligung mit dem Vollzuge des dinglichen Rechtsgeschäfts, also mit der Eintragung im Grundbuch, ihren Zweck erfüllt hat und damit "verbraucht" ist.

12

Als im Jahre 1932 von der Gesamthypothek des Erblassers ein Teilbetrag von 78.000 GM/RM rechtswirksam gelöscht wurde, die Hypothek in dieser Höhe also nicht weiterbestand, hatte der Erblasser von der Schuldnerin und Eigentümerin der beiden Grundstücke lediglich, die Zusage erhalten, daß diese wieder eine entsprechende grundpfandrechtliche Sicherung für den nicht mehr gesicherten Teil der Forderung bestellen werde, wenn das Grundstück nicht mehr zur Sicherung des von selten der Commerz- und Handelsbank zur Verfügung gestellten Kredits benötigt werde. Diese "Zusage" kann allenfalls als obligatorische Verpflichtung der Schuldnerin zur späteren Einräumung eines Grundpfandrechts an ihren Grundstücken verstanden werden. Jedenfalls erfüllt sie nicht die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG, der ausdrücklich in Anlehnung an das formelle Grundbuchrecht in § 19 GBO das Vorliegen einer rechtswirksamen Eintragungsbewilligung verlangt. Die Zusage einer Bewilligung kann daher, wie das Bundesverwaltungsgericht bereitsim Urteil vom 5. Juli 1961 - BVerwG IV C 370.59 - (WM 1961 S. 869; RLA 1961 S. 271 [BVerwG 05.07.1961 - BVerwG IV C 370.59]; Buchholz BVerwG 427.5, § 12 Nr. 1) entschieden hat, nicht einer Bewilligung gleichgestellt werden. Dieses Ergebnis wird auch nicht, wie die Klägerin meint, durch das angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962 widerlegt. In jenem Fall war die Forderung am 1. Januar 1940 zwar noch nicht dinglich gesichert. Die Ausführungen des Senats beziehen sich aber auf die Besonderheit, daß der Gläubiger jederzeit, von der bereits vor dem 1. Januar 1940 erteilten Eintragungsbewilligung hätte Gebrauch machen und ohne weiteres die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch nach diesem Zeitpunkt herbeiführen können. Es besteht somit schon deshalb ein sachlicher Unterschied zu dem vorliegenden Fall, weil hier zur Eintragung der Hypothek für den ungesicherten Teil der Forderung eine erneute Eintragungsbewilligung der Schuldnerin erforderlich war, die Eintragung also vom Willen der Schuldnerin abhing.

13

Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut und Sinn der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG kann sich die Klägerin demnach auch nicht auf die gesetzgeberischen Grundgedanken berufen, die zur Anerkennung der sogenannten Umwandlungsfälle in § 13 ASpG in Verbindung mit §§ 8, 9 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes geführt haben.

14

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen, wobei die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 5.000 DM, danach auf 4.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen