Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1963, Az.: BVerwG V C 24.61
Entscheidung des Gerichts i.R. teilweiser Erledigung der Hauptsache auch über die Kosten des erledigten Teiles des Rechtsstreits; Erstreckung der Revision auch auf Kosten des erledigten Teils i.R.e. Revisionseinlegung über den nichterledigten Teil eines Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 24.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 20.12.1960 - AZ: 8 K 123/75
Rechtsgrundlagen
- § 284 ff. BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 27 Abs. 4 KgfEG
- § 158 Abs. 1 VwGO
- § 161 Abs. 1 VwGO
- § 284 Abs. 2 BGB
- § 839 BGB
- § 158 Abs. 1 VwGO
- § 161 Abs. 1 VwGO
- § 27 Abs. 4 KgfEG
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DVBl 1963, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 522 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 529 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 923 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15, 892
- ZLA 1963, 175
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei teilweiser Erledigung der Hauptsache kann das Gericht auch über die Kosten des erledigten Teiles des Rechtsstreits durch Urteil entscheiden.
- 2.
Wenn gegen die Entscheidung über den nichterledigten Teil des Rechtsstreits Revision eingelegt wird, so kann diese sich auch gegen die Entscheidung über die Kosten des erledigten Teiles richten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im Urteilsausspruch unter Nr. 3 Abs. 1 und 2 enthaltene Verpflichtung des Klägers, die Kosten seiner Anwaltsvertretung selbst zu tragen, entfällt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrte die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Juni 1947. Der Beklagte gab dem Antrag unter Aufhebung des ablehnender: Bescheides des Feststellungsausschusses am 23. Oktober 1957 statt. Der Direktor des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein nahm seine gegen diesen Beschluß gerichtete Klage im Oktober 1960 zurück. Der Kläger hatte bereits am 17. Juli 1957 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung seines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschadigung und zur Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1955 beantragt hatte. Nachdem der Direktor des Landesversorgungsamts seine gegen den Beschluß des Beklagten gerichtete Klage zurückgenommen hatte, erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat nunmehr nur noch seinen Zinsanspruch geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, an den Kläger 4 % Zinsen (Prozeßzinsen) auf die Hauptentschädigung für die Zeit vom 17. Juli 1957 (Tag der Klageerhebung) bis zum Tage der Auszahlung der Hauptentschädigung durch die Landesbezirkskasse auszahlen zu lassen. Den weitergehenden Zinsanspruch des Klägers hat es abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bezüglich der erledigten Hauptsache hat es dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der von dem Kläger selbst zu tragenden Kosten seines Rechtsanwalts. Bezüglich des Nebenanspruchs der Zinsen hat das Gericht dem Kläger 1/3, dem Beklagten 2/3 der Kosten auferlegt und ausgesprochen, daß der Kläger auch insoweit die Kosten seiner Anwaltsvertretung selbst zu tragen habe. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es könne den beklagten Beschwerdeausschuß nicht zur Feststellung des Anspruchs auf Verzugszinsen verpflichten, weil der Beklagte durch das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu einer Entscheidung über diesen Zinsanspruch nicht ermächtigt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,
unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Verzugszinsen nach, dem gestellten. Antrag 1. Instanz voll zuzuerkennen und dem Beklagten die Kosten uneingeschränkt aufzuerlegen.
In der Revisionsbegründung rügt er, daß das Verwaltungsgericht sich zu unrecht daran gehindert gefühlt habe, den Beklagten zur Gewährung von Verzugszinsen zu verpflichten. Es habe verkannt, daß der Beschwerdeausschuß ein Teil derjenigen Behörde sei, bei der er errichtet sei. Die Voraussetzungen des Verzuges gemäß § 284 Abs. 2 BGB seien erfüllt, denn mit Aufruf der für den Kläger maßgeblichen Dringlichkeitsstufe sei seine Forderung auf Kriegsgefangenenentschädigung fällig geworden und der Fälligkeitszeitpunkt sei kalendermäßig bestimmt. Ferner meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei der Kostenentscheidung § 27 Abs. 4 KgfEG nicht anwenden dürfen, weil nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur noch deren § 162 Abs. 2 Satz 1 gelte, wonach Rechtsanwaltskosten stets erstattungsfähig seien.
Der Beklagte hat sich zu der Revision nicht geäußert.
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1.
Die Revision ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Entscheidung über die Kosten des el erledigten Teiles des Rechtsstreits richtet. Jedenfalls war das Verwaltungsgericht nicht durch § 161 Abs. 1 VwGO gehindert, auch insoweit über die Kosten durch Urteil zu entscheiden (vgl. BGH in LM 1950-1955, Nr. 3 zu § 242 (Bf) BGB; Koehler, VwGO, § 161 Anm. B III, 12; Klinger VwGO, § 161 Anm. B 3 a; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. § 91 a Anm. 3 B; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, § 91 a Anm. VII). Der Zulässigkeit der Revision steht ferner nicht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Diese Vorschrift erklärt die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt dann für unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im vorliegenden Falle ist aber in der Hauptsache, nämlich wegen des Zinsanspruchs, Revision eingelegt worden. § 158 Abs. 1 VwGO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zulässig sei, soweit die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (Klinger, VwGO, § 158 Anm. A 1;. Schunck-De Clerck, VwGO, § 158 Anm. 1 a; a.M. Wieczorek, ZPO, § 99 Anm. B II b 2, 3).
2.
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Zinsen begehrt, kann seine Revision keinen Erfolg haben. Für die Verfolgung des Anspruchs auf Verzugszinsen entsprechend §§ 284 ff. BGB ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 (BVerwGE 14, 1) entschieden und dazu ausgeführt, bei der Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung stehe der Berechtigte zu der Behörde nicht in einem Gleichordnungssondern in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Die bei der Abwicklung solcher Über- und Unterordnungsverhältnisse entstehender Schäden einschließlich derer, die durch die Verzögerung der Abwicklung entstanden seien, seien nach Art. 34 GG und § 839 BGB zu beurteilen (BGHZ 15, 305; NJW 1959 S. 1219 Nr. 4; KG in BB 1957 S. 594; OLG Celle in NJW 1960 S. 579 Nr. 11) und im Rechtsweg zu den Zivilgerichten geltend, zu machen. Wie der erkennende Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, kann der Zinsanspruch auch nicht auf die Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes oder auf § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO (Folgenbeseitigungsanspruch) gestützt oder aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts hergeleitet werden. Auf die Frage, ob die Begrenzung der Ermächtigung des beklagten Beschwerdeausschusses seiner Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen entgegenstehen würde, kommt es daher nicht an.
Die Revision ist jedoch begründet, soweit der Kläger geltend macht, daß das Verwaltungsgericht ihm zu unrecht die Kosten seiner Vertretung in vollem Umfange auferlegt habe. § 27 Abs. 4 KgfEG, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt, ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1962 (2 BvL 9.60 und 10.60 - BGBl. 1962 I S. 407 -) für nichtig erklärt worden. Die Kostenentscheidung war demnach allein nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu treffen. Die Ausnahme der Vertretungskosten des Klägers von der im übrigen nach den §§ 154, 155, 161 VwGO vorgenommenen Verteilung der Kosten ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung war daher insoweit aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Vertretung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, die ebenfalls Gegenstand der Revision waren, bleiben für die Berechnung des Streitwertes und deshalb auch für die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens außer Betracht, § 189 VwGO, § 73 BVerwGG, §§ 11, 20 GKG, § 4 ZPO (BGH in ZZP 70, 236; DRpfl. 1955, 12; RGZ 145, 309; Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl. § 20 Anm. 4 B).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gütskow