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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1960, Az.: BVerwG IV C 394.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 394.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 01.10.1958 - AZ: III LA 16/58

Fundstellen

  • Altsparerentschädigg 1961, 154
  • MtBl BAA 1961, 344
  • R.L.A. 1961, 143
  • WM 1961, 216
  • ZLA 1961, 93

Amtlicher Leitsatz

An der Altsparerentschädigung nehmen nur die der Anlage oder der Versorgung dienenden dinglich gesicherten privatrechtlichen Ansprüche teil, bei denen die dingliche Sicherung "durchgehalten" worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1960
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene begehrt als Erbin für eine am 20. Juni 1948 durch Hypothek gesicherte Forderung ihres verstorbenen Ehemanns in Höhe von 6.000 RM Altsparerentschädigung. Schuldner war Johann C..

2

Am 1. Januar 1940 war die Forderung für den Ehemann der Beigeladenen in derselben Höhe und zu Lasten desselben Schuldners Johann C. durch Hypothek an dessen Grundstück G., Am L. 7. gesichert. Diese Hypothek war am 16. Mai 1940 im Grundbuch gelöscht worden. Erst am 4. November 1942 wurde die Hypothek auf dem Grundstück G., W.straße 15, - Eigentümer ebenfalls Johann C. - eingetragen.

3

Der Schuldner Johann Cassal teilte dem Ausgleichsamt mit Schreiben vom 20. Mai 1957 mit, daß die der Hypothek zugrunde liegende Forderung bis zum 4. November 1942 nicht zurückgezahlt worden sei, sondern weiterbestanden habe, weil er nach dem Verkauf seines Grundstücks Am L. das Geld für seinen Neubau Wörpestraße 15 benötigt habe.

4

Der Ausgleichsausschuß beim Ausgleichsamt Bremen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, seit der Löschung der Hypothek am 16. Mai 1940 sei die Forderung bis zum 4. November 1942, dem Tage der Eintragung, dinglich nicht gesichert gewesen. Damit sei die Altsparanlage "nicht durchgehalten" worden.

5

Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob der Beschwerdeausschuß diesen Bescheid auf und erkannte der Beigeladenen eine Alt Sparerentschädigung in Höhe von 600 DM zu. Seine Entscheidung ist dahin begründet, aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) - ASpG - und § 12 dieses Gesetzes sei nicht zu entnehmen, daß ein "sonstiger privatrechtlicher Anspruch" während der gesamten Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum Währungsstichtag dinglich gesichert gewesen sein müsse. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG könne vielmehr ein solcher Anspruch schon dann berücksichtigt werden, wenn er 1) der Kapitalanlage oder der Versorgung diente und 2) bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken auf Grundstücken im Geltungsbereich des Altsparergesetzes gesichert war. Diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Die weitere Voraussetzung, daß der Anspruch dem Gläubiger vom 1. Januar 1940 bis zum Währungsstichtag zugestanden habe, sei ebenfalls gegeben. Dies genüge, denn es müsse nicht unbedingt auch das dingliche Sicherungsrecht, sondern nur der Anspruch durchgehalten worden sein.

6

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt aus, nach § 2 Abs. 1 ASpG seien Altsparanlagen nur die Spareinlagen, die am 1. Januar 1940 schon bestanden hätten und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark noch vorhanden gewesen seien. Die Altsparanlage müsse also vom 1. Januar 1940 bis zum Tage der Währungsumstellung durchgehalten worden sein. Dieser Grundsatz gelte auch für den in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ASpG als Altsparanlage bezeichneten privatrechtlichen Anspruch, der der Kapitalanlage oder der Versorgung gedient habe und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert worden sei. Nur Forderung und dingliches Recht zusammen bildeten eine entschädigungsfähige Sparanlage. Werde eine neue dingliche Sicherung bestellt, dann entstehe eine neue Spareinlage. Sie sei dann nicht mehr die alte durchgehaltene Sparanlage, sondern eine umgewandelte. Die für die Anerkennung umgewandelter Sparanlagen geltenden Umwandlungsfristen seien hier nicht erfüllt.

7

Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beigeladenen, zu deren Begründung sie vorträgt, die Unterbrechung der dinglichen Sicherung habe auf kriegsbedingten Gründen beruht. Der Schuldner C. sei durch eine ihm andernfalls drohende Enteignung veranlaßt worden, das Grundstück, an dem die Forderung ursprünglich hypothekarisch gesichert gewesen sei, an einen Rüstungsbetrieb zu veräußern.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt die Zurückweisung der Revision.

9

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz eine vom 1. Januar 1940 bis zum Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durchgehaltene Sparanlage ist. Dies ergibt sich schon aus dem einleitenden Satz in § 2 Abs. 1 ASpG, wonach Altsparanlagen im Sinne des Gesetzes nur die Sparanlagen sind, welche durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Altsparergesetzes im Verhältnis 10: 1 oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden sind, und daß dies nur gilt, soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben. Zu diesen Altsparanlagen zählen auch die privatrechtlichen Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Währungsumstellung durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren. Nur ein durch ein Grundpfandrecht gesicherter privatrechtlicher Anspruch kann demnach eine Altsparanlage sein. Mit Recht hat das angefochtene Urteil dieser Regelung, die lediglich dinglich gesicherte privatrechtliche Ansprüche in den Kreis der entschädigungsfähigen Altsparanlagen einbezieht, die allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung allerdings noch nicht zwingend sich ergebende rechtliche Folgerung entnommen, daß mit Rücksicht darauf, daß erst die Verbindung zwischen Anlage und Sicherung eine entschädigungsfähige Sparanlage ergibt, damit auch die dingliche Sicherung "durchgehalten" worden sein muß. Dieser Anspruchsvoraussetzung wäre allerdings Rechnung getragen, wenn die nach den getroffenen Feststellungen für die Forderung vorgenommene Bestellung eines anderen Grundpfandrechts fristgemäß im Rahmen der Fristen des § 8 der 5. ASpG-DV erfolgt wäre. Sie lassen zur Fristwahrung bereits den Zeitpunkt genügen, in dem die für den Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden ist. Nach den hinsichtlich ihres Inhalts nicht angegriffenen und damit für den Senat verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Hypothek auf dem Grundstück G., Am L. 7, mit der der privatrechtliche Anspruch der Klägerin ursprünglich gesichert war, bereits am 16. Mai 1940 im Grundbuch gelöscht worden. Die Eintragung der neuen Hypothek an dem Grundstück G., W.straße 15, ist aber erst am 4. November 1942 auf Grund der Eintragungsbewilligung vom 30. September 1942 im Grundbuch erfolgt. Daraus hat das angefochtene Urteil mit Recht entnommen, daß der in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Umwandlungszeitraum hinsichtlich der dinglichen Sicherung bei weitem überschritten worden ist. Ob die Frist als gewahrt angesehen werden könnte, wenn die rechtzeitige Wiederherstellung der dinglichen Sicherung aus zwingenden kriegsbedingten Gründen unterblieben wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Aus dem eigenen Vortrag der Beigeladenen geht hervor, daß davon im vorliegenden Falle keine Rede sein kann. Der Ehemann der Beigeladenen war seinerzeit nicht verpflichtet, seine Rechte aus der Hypothek ohne Rückzahlung der Darlehensschuld aufzugeben. Wenn er dem Schuldner das Darlehen unter zeitweiligem Verzicht auf dingliche Sicherung beließ und bis zur Neubesicherung eine die Umwandlungsfrist weit überschreitende Zeit verstreichen ließ, ist dieses Handeln auf freien Willensentschluß und nicht auf kriegsbedingte Gründe zurückzuführen. Unter diesen Umständen gestatten aber, wie das angefochtene Urteil sowohl im Ergebnis wie in der Begründung richtig dargelegt hat, die strengen Ausnahmevorschriften der Altsparerentschädigung, die privatrechtliche Ansprüche nur für den Fall einer durchgehaltenen dinglichen Sicherung in die Entschädigung einbeziehen, die Gewährung der Altsparerentschädigung an die Beigeladene rechtlich nicht. Eine Berücksichtigung der zweifellos im vorliegenden Falle vorliegenden Härteumstände, die darin liegen, daß es sich offensichtlich um ein in verantwortlicher Arbeit erworbenes, für die Alterssicherung bestimmtes Kapital handelt, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung angesichts der formstrengen Regelung der Altsparerentschädigung ausgeschlossen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung, mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Oswald gez. Dr. Müller gez. Klein gez. Clauß gez. Pütz