Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1961, Az.: BVerwG IV C 370.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 370.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 22.08.1959 - AZ: 6859 - IV/58
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG
Fundstellen
- MDR 1961, 1044 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1961, 271
Amtlicher Leitsatz
Eine Bereitwilligkeitserklärung des künftigen Schuldners und Grundstückseigentümers, ein von ihm noch aufzunehmendes Darlehn durch Bestellung eines Grundpfandrechts an dem zu erwerbenden Grundstück sichern zu wollen, kann im Altsparerrecht der Hypothekenbewilligung nicht gleichgesetzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Niesert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. August 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Altsparerentschädigung für die Abwertung ihres durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehnsanspruchs von 10.000 RM gegen die Eheleute R. Strittig ist lediglich, ob diese Sparanlage als bereits bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehend angesehen werden kann.
Die Vorgeschichte ist folgende:
Das Vermögen der 1921 geborenen, frühzeitig verwaisten Klägerin bestand ursprünglich aus 10.000 RM Goldpfandbriefen; es wurde durch den Ehemann R. als Vormund verwaltet. 1939 beabsichtigten die Eheleute R., das jüdische Anwesen F., B. 5 und 7, käuflich zu erwerben und zur Belegung des auf rd. 50.000 RM angenommenen Kaufpreises u.a. das Mündelvermögen mitzuverwenden, für das auf dem Anwesen eine Darlehnshypothek bestellt werden sollte. In der vormundschaftsgerichtlichen Verhandlung vom 28. März 1939 wurde W. H. als Pfleger bestellt und ihm die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu der beabsichtigten Anlegung des Mündelvermögens erteilt. In einer weiteren vormundschaftsgerichtlichen Verhandlung vom 31. März 1939 erteilte der Vormundschaftsrichter dem Pfleger Herausgabeweisung. Die Pfandbriefe wurden daraufhin am 3. April 1939 verkauft und der Erlös bar abgehoben. Am 4. April 1939 fand die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vor dem Notar Dr. E. in Augsburg statt, in welchem Hinterlegung des Barkaufpreises beim Notar vereinbart wurde. Röschlein erlegte dabei bar 21.884,37 RM, worin die 10.000 RM der Klägerin enthalten waren; dieses Geld nahm der Notar als Hinteriegungsgeld an und zahlte es bei der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank Augsburg auf ein Sperrkonto ein. Da sich die nach den damaligen Gesetzen zur Veräußerung jüdischen Besitzes erforderliche Genehmigung durch die Bezirksregierung in die Länge zog, kam es erst am 5. März 1940 zur notarischen Schuldurkunde der Eheleute Röschlein mit Hypothekenbewilligung und am 13. April 1940 zur Eintragung der Hypothek im Grundbuch.
Das zunächst mit der Bearbeitung der Altsparangelegenheit befaßte Geldinstitut, die Vereinsbank Nürnberg, gewährte durch Bescheid vom 6. Februar 1956 die beantragte Altsparerentschädigung von 1.000 DM mit der Maßgabe, daß dabei 4 %ige Pfandbriefe ausgehändigt würden.
Das vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - hiergegen angerufene Ausgleichsamt lehnte unter Aufhebung des Bescheides des Institutes den Antrag durch Bescheid vom 2. Mai 1956 ab mit der Begründung, der hypothekarisch gesicherte Anspruch stelle keine Altsparanlage dar, weil nicht einmal, die Hypothekenbewilligung vor dem 1. Januar 1940 geschehen sei.
Der Beschwerdeausschuß wies durch Beschluß vom 10. Januar 1958 die Beschwerde mit gleicher Begründung zurück.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid des Ausgleichsamts und den Beschwerdebeschluß auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Altsparentschädigung zu gewähren. Auf die Hinterlegung könne sich die Klägerin zwar nicht stützen, weil das Kaufgeld auf einem laufenden Konto, nicht auf einem Sparkonto hinterlegt gewesen sei. Als öffentliche Urkunde, die eine Hypothekenbewilligung enthalte, könne aber bei entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG bereits die vormundschaftsgerichtliche Verhandlung vom 28. März 1939 angesehen werden.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Örtliche VIA Revision eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Die Erklärung R. vom 28. März 1939 könne nicht als Hypothekenbewilligung angesehen werden, da die Käufer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Eigentümer des belasteten Anwesens gewesen seien; überdies fehle dabei die Mitwirkung der Ehefrau Röschlein.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei. Sinn der Ausnahmevorschriften sei lediglich, den Hypothekengläubiger von Zufälligkeiten des Geschäftsgangs des Grundbuchamtes freizustellen. Berücksichtigt werden könne aber nur eine in aller Form erteilte Hypothekenbewilligung. Hier handele es sich nur um eine Bereitwilligkeitserklärung des Schuldners, die Forderung des Mündels baldmöglichst durch Grundpfandrechte sichern zu wollen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen des örtlichen VIA bei.
Die Staatsanwaltschaft macht sich die Stellungnahme des Beschwerdeausschusses zu eigen, in der der Urkunde vom 28. März 1939 ebenfalls das Wesen als Hypothekenbewilligung abgesprochen wird.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Aus dem Gesetz gehe nicht hervor, daß es sich um eine Eintragungsbewilligung im Sinne des Grundbuchrechts handeln müsse.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Wenn es in § 12 Abs. 1 Satz 2 ASpG heißt, der Erwerb des Grundpfandrechts gelte als vor dem 1. Januar 1940 eingetreten, wenn "eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung" vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden sei und die Eintragung daraufhin nach diesem Zeitpunkt erfolge, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß das Lastenausgleichsrecht hierbei genau an die Grundbuchvorschriften anknüpft. Daß die in der vormundschaftsgerichtlichen Verhandlung vom 28. März 1939 abgegebene Erklärung R., er wolle das aufzunehmende Darlehn durch Hypothek an dem zu erwerbenden Grundstück sichern, keine solche Hypothekenbewilligung darstellt, ist klar und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht verkannt worden. Das Verwaltungsgericht spricht auch nur von "entsprechender" Anwendung der Vorschrift. Es ist dem Richter aber nicht erlaubt, bei einem so klar an das Grundbuchrecht anknüpfenden Wortlaut sich so weit davon zu entfernen, nur um einen Härtefall günstig entscheiden zu können. Daß die durch das 8. ÄndG LAG gebrachte Fassung auf die Eintragungsbewilligung abstellt, ist schon eine Lockerung gegenüber der früheren Fassung, die auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt abstellte.
Der Klägerin kommt auch keine Umwandlungsvorschrift zugute, weder aus der im März 1939 beendeten Anlegung ihres Vermögens in Pfandbriefen noch etwa deswegen, weil die 10.000 RM am 1. Januar 1940 in der Hinterlegungssumme steckten. Abgesehen davon, daß das Hinterlegungsgeld nicht auf einem Spar- (§ 2 ASpG) oder gleichgestellten (§ 2 a ASpG) Konto lag, war die Klägerin gar nicht Gläubigerin, d.h. das Geld war nicht zu ihren Gunsten hinterlegt, sondern vom Notar zugunsten des Grund Stücks Verkäufers. Die Klägerin hatte in jenem Zeitpunkt nur einen ungesicherten Darlehnsanspruch gegen die Eheleute Röschlein.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG, beide in Verbindung mit § 195 Abs. 6 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Niesert