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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1965, Az.: BVerwG VI C 127.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 127.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.01.1961 - AZ: VII B 38.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1902 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule von 1916 bis 1927 Straßenarbeiter bei der Kreisbauverwaltung in Königsberg (Nrn.). Vom 1. Juli 1927 bis 30. März 1930 erlernte er das Maurerhandwerk und bestand im Juli 1929 die Gesellenprüfung. Vom 31. März 1930 ab war er wieder als Vorarbeiter und vom 1. Juli 1936 ab als stellvertretender Straßenmeister bei der Kreisbauverwaltung in Königsberg (Nm.) beschäftigt. Am 2. Februar 1937 wurde er aus gesundheitlichen Gründen vom Außendienst beurlaubt und gleichzeitig als Museumsaufseher auf Probe bei der Generalverwaltung der staatlichen Museen in Berlin eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1937 wurde er als Museumsaufseher planmäßig in der Besoldungsgruppe A 10 b RBO mit einem Besoldungsdienstalter vom 2. Februar 1935 angestellt und am 1. Februar 1939 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

2

Der Kläger gehörte seit dem 1. August 1930 der ehemaligen NSDAP mit der Mitgliedsnummer 277 402 an. Er war ferner Mitglied der NSV, des RDB und des RLB. In seiner Wohnortsgruppe hatte er den Posten eines Blockleiters inne und war Inhaber des Gauehrenzeichens der NSDAP.

3

Im Dezember 1950 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihn in den Kreis der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen einzubeziehen. Er erhielt Bezüge nach diesem Gesetz auf Grund vorläufiger Bescheide. Der Beklagte eröffnete dem Kläger mit Bescheid vom 7. Oktober 1957, daß in Anwendung von § 7 G 131 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als Museumsaufseher auf Probe, seine planmäßige Anstellung als Museumsaufseher am 1. Juli 1937 und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Februar 1939 unberücksichtigt bleiben müßten. Zur Begründung führte er aus, die enge Verbindung des Klägers, der zu den "alten Kämpfern" gehört habe, zum Nationalsozialismus sei ausschlaggebend für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Nach den Anstellungsgrundsätzen für Versorgungsanwärter vom 16. Juli 1930 in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Verbesserung der Zivilversorgung vom 4. November 1932 seien alle Stellen der Laufbahn des unteren Dienstes, zu denen auch die der Museumsaufseher gehörten, mit Versorgungsanwärtern zu besetzen gewesen. Abweichend hiervon hätten jedoch nach den Runderlassen des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern aus den Jahren 1935, 1936 und 1937 zunächst 10 v.H., sodann alle Stellen des unteren Dienstes mit solchen Nationalsozialisten besetzt werden müssen, die, wie der Kläger, ihren Beitritt zur NSDAP oder zu einer ihrer Gliederungen bis zum 14. September 1930 erklärt hätten. Da der Kläger nicht Versorgungsanwärter gewesen sei, sei damit bereits erwiesen, daß er in seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer", also wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus, in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei;

4

Den von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch den Bescheid vom 27. November 1957 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage mit dem Antrage erhoben,

5

die Bescheide des Beklagten vom 7. Oktober 1957 und vom 27. November 1957 aufzuheben.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat zur Begründung seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 18. Januar 1961 im wesentlichen ausgeführt:

7

Es könne dahinstehen, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 deshalb erfüllt seien, weil seine Ein- und Anstellung als Museumsaufseher im Jahre 1937 den Grundsätzen für die Anstellung der Inhaber eines Versorgungsscheins vom 16. Juli 1930 (RGBl. I S. 234) in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Verbesserung der Zivilversorgung vom 4. November 1932 (RGBl. I S. 521) widersprochen hätten. Denn auf Grund seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" sei die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegeben. Diese Feststellung setze voraus, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus bei der Ernennung des Klägers zumindest überwiegend wirksam gewesen sei (BVerwGE 2, 10). Es komme also auf die Beweggründe an, von denen sich die Behörde habe bestimmen lassen. Hierbei seien die sachlichen und politischen Motive gegeneinander abzuwägen. Zwar trage die Behörde die materielle Beweislast dafür, daß die politischen Motive überwogen hätten. Sie genüge aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - [NJW 1956 S. 1939] undvom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - [ZBR 1956 S. 168]) ihrer Beweispflicht bereits dann, wenn sie darlege, daß die Ernennung oder Beförderung eines Beamten das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft typischen Geschehensablaufs sei, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe gestatte. Ein solcher typischer Ablauf liege bei den sogenannten "alten Kämpfern" im Hinblick auf die Förderungserlasse in den Jahren 1935 bis 1937 regelmäßig vor (vgl. insbesondere RdErl. des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern - RuPrMdI - vom 29. April 1935 [MBliV 1935 Sp. 640], vom 28. April 1936 [RMBliV 1936 Sp. 585] und vom 2. April 1937 [RMBliV 1937 Sp. 515] sowie des MdI vom 27. April 1934 [MBliV 1934 Sp. 666] und des RuPrMdI vom 18. April 1936 [RMBliV 1936 Sp. 545]). Demzufolge sei davon auszugehen, daß sich die Behörde damals auf Grund dieser Erlasse bei der Ernennung oder Beförderung "alter Kämpfer" vorwiegend durch deren enge Verbindung zum Nationalsozialismus habe bestimmen lassen und Erwägungen fachlicher, oder persönlicher Eignung nicht oder nur in geringem Maße mitgewirkt hätten. Denn diese Vorzugsstellung beruhe ausschließlich auf der politischen Grundauffassung, daß der Beitritt zur NSDAP vor den Septemberwahlen am 14. September 1930 eine besondere Anerkennung verdiene. Damit habe der "alte Kämpfer", hier der Kläger, darzulegen, daß sich die Behörde mindestens im gleichen Maße von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Das habe er nicht getan.

8

Wenn der Kläger einwende, daß er die Voraussetzungen des Runderlasses des RuPrMdI vom 2. April 1937 überhaupt nicht erfüllt habe, weil er nicht arbeitslos gewesen sei, so irre er (wird ausgeführt). Der Kläger berufe sich auch zu Unrecht darauf, daß die Runderlasse nur von einer vorzugsweisen Besetzung der Vorbehaltsstellen durch "alte Kämpfer" anstelle der Versorgungsanwärter sprächen. Denn auch wenn dies ausnahmsweise nicht geschehen sein sollte, ändere sich nichts daran, daß der Kläger eben nur in seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Hierauf komme es aber allein an.

9

Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die den typischen Geschehensablauf hätten widerlegen können (wird ausgeführt). Aus der Bemühung des Landrats Reuscher, den Kläger unterzubringen, könne nicht gefolgert werden, daß die politischen Beweggründe durch zumindest gleichwertige sachliche Motive bei der Ernennungsbehörde ersetzt worden wären. Der Kläger habe vielmehr nur wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" ein- und angestellt werden können, zumal es sich um die Behörde eines anderen Dienstherrn gehandelt habe. Auch für die Annahme, daß in seinem Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden wäre, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.

10

Auch die weiteren Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, das Überwiegen politischer Beweggründe auf Grund des typischen Geschehensablaufs zu widerlegen (wird ausgeführt). Die somit bei der Einstellung als Beamter auf Probe überwiegend bestimmenden politischen Motive hätten auch bei seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Februar 1939 fortgewirkt, da keine gegenteiligen Indizien vorhanden seien.

11

Auch ein etwaiges Hinausschieben der Ernennung des Klägers zum Beamten als Museumsaufseher komme, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt habe, nicht in Betracht. Denn es handele sich um eine Ersternennung, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden könne, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre.

12

Nachdem die Revision mit Rücksicht auf § 127 BRRG durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen worden ist, hat der Kläger Revision eingelegt.

13

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 1961, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 1958 sowie die Bescheide des Beklagten vom 7. Oktober 1957 und vom 27. November 1957 aufzuheben,

14

hilfsweise, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 1961 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

15

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

16

Gerügt werde unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 durch Verletzung der Beweisgrundsätze, insbesondere derjenigen der Beweiserheblichkeit und Beweiswürdigung.

17

Das Berufungsgericht habe sein Urteil im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte seiner Beweispflicht bereits dann genügt habe, wenn er darlege, daß die Ernennung oder Beförderung des Klägers das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft typischen Geschehensablaufs gewesen sei, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe gestatte. Das Berufungsgericht irre in tatsächlicher Hinsicht, wenn es insoweit von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche.

18

Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die sogenannten Förderungserlasse der Jahre 1935 bis 1937 davon ausgehe, daß sich die Behörde damals bei der Ernennung oder Beförderung "alter Kämpfer" vorwiegend durch enge Verbindung zum Nationalsozialismus habe bestimmen lassen und dabei Erwägungen fachlicher und persönlicher Eignung nicht oder nur in geringem Maße mitgewirkt hätten, so seien diese verallgemeinernden Feststellungen nicht geeignet, im Falle des Klägers das Überwiegen politischer Beweggründe anzunehmen. Der Beweis dafür sei im vorliegenden Einzelfall nicht erbracht.

19

Die vom Berufungsgericht praktizierte Beweiswürdigung stelle im Ergebnis eine Umkehrung der Beweislast dar. Das Berufungsgericht verlange vom Kläger, daß er Umstände darlegen solle, die den typischen Geschehensablauf widerlegten. Es habe politische Motive für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Februar 1939 als bestimmend nur deshalb angenommen, weil keine gegenteiligen Indizien vorhanden seien. Es habe die Erklärung des Landrats Reuscher, daß dieser den Kläger für die Stelle eines Straßenbaumeisters vorgesehen und dabei dessen Eigenschaft als "alter Kämpfer" überhaupt nicht berücksichtigt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, als ihm die Förderungsmaßnahmen noch gar nicht bekannt gewesen seien, überhaupt nicht gewürdigt. Gerade dadurch sei die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Beweisvermutung mindestens insoweit widerlegt, daß eine spätere Ernennung des Klägers nicht ausgeschlossen sei.

20

Es könne weder vom Beklagten noch vom Kläger eindeutig nachgewiesen werden, welche Beweggründe die ausschlaggebende Rolle bei seiner Ernennung zum Museumsaufseher gespielt hätten. Unter diesen Umständen müsse aber der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts herrschende Grundsatz zur Anwendung gelangen, daß im Zweifelsfalle für den Staatsbürger zu entscheiden sei.

21

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

22

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

23

Wenn OBS Berufungsgericht ausführt, die Behörde genüge ihrer Beweispflicht bereits dann, wenn sie darlege, daß die Ernennung oder Beförderung eines Beamten das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft typischen Geschehensablaufs war, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe gestatte, so könnte diese Ausdruckeweise allerdings zu der Annahme verleiten, das Berufungsgericht habe möglicherweise die von ihm erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - mißverstanden. Eine solche Annahme wäre jedoch im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

24

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Klarstellung des vom Berufungsgericht angeführtenUrteils vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - schon wiederholt ausgeführt, daß zwischen dem Anscheins-(prima-facie-)Beweis und dem Wahrscheinlichkeitsbeweis zu unterscheiden ist. Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind. Er begründet, wenn er nicht durch die Darlegung der konkreten Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens erschüttert ist, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange und hinterläßt keine Ungewißheit, durch die die Frage nach der Beweislast aufgeworfen würde (vgl. BVerwGE 14, 181 [184]). Die Geschehensabläufe jedoch, die der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zugrunde liegen, können - schon wegen der Beteiligung persönlicher Umstände (Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen des Betroffenen und Erwägungen der an der Ernennung maßgeblichen Mitwirkenden) - nicht als so typisch bezeichnet werden, daß sich eine Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles erübrigen würde. Demgegenüber bietet der Wahrscheinlichkeitsbeweis die Grundlage für eine gewisse tatsächliche widerlegbare Vermutung und rechtfertigt demzufolge eine Umkehrung der materiellen Beweislast mit der Wirkung, daß die betroffene Prozeßpartei die Vermutung gegen sich gelten lassen muß, wenn sich das Gegenteil nicht feststellen läßt. Gegen eine solche Verteilung der materiellen Beweislast können entgegen der Ansicht des Klägers rechtliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Dieser Wahrscheinlichkeitsbeweis ist in demUrteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - gemeint (vgl. auch dasUrteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 167.59 -). Eine solche tatsächliche und widerlegbare Vermutung dafür, daß bei der Ernennung oder Beförderung eines Beamten politische Motive überwiegend wirksam gewesen sind, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch ausgelöst, daß ein Beamter, der zu dem Kreis der "alten Kämpfer" (Beitritt zur NSDAP vor dem 14. September 1930) gehört, unter Anwendung eines der sogenannten Förderungserlasse für "alte Kämpfer" die streitige Rechtsstellung erlangt hat (vgl. zu dem Vorstehenden im wesentlichen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom

9.April1959- BVerwG II C 304.57 -
[ZBR 1959, S. 282]
26.November1959- BVerwG II C 280.57 -
8.April1960- BVerwG VI C 12.58 -
[Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 60]
11.Mai1960- BVerwG VI C 5.58 -
20.Februar1961- BVerwG VI C 174.58 -
15.Juni1961- BVerwG II C 111.59 -
13.März1962- BVerwG II C 161.59 -
20.September1962- BVerwG II C 68.60 -
23.April1963- BVerwG II C 168.61 -
16.Mai1963- BVerwG II C 118.61 -
25.Juni1963- BVerwG II C 111.62 -
10.Juli1963- BVerwG VI C 187.61 -
23.Juli1963- BVerwG II C 130.61 -).
25

In der zuletzt erwähnten Entscheidung ist die sogenannte "Alte-Kämpfer-Vermutung" der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sogenannten "Ersternennungsvermutung" gleichgestellt, die das Berufungsgericht gleichfalls, und zwar auf das Verhältnis zwischen der planmäßigen Anstellung und der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zutreffend angewandt hat.

26

Das Berufungsgericht hat offensichtlich trotz seiner mißverständlichen Ausdrucksweise nur eine solche tatsächliche und widerlegbare Vermutung gemeint; denn es geht ausdrücklich davon aus, daß der Kläger als "alter Kämpfer", auf den die Förderungserlasse angewendet worden seien, darzulegen habe, daß sich die Behörde mindestens in gleichem Maße von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen; und das Berufungsgericht untersucht eingehend die in diese Richtung zielenden Darlegungen des Klägers.

27

Es ist also zwar richtig, wenn die Revision ausführt, daß die vom Berufungsgericht praktizierte Beweiswürdigung eine Umkehrung der Beweislast darstelle. Es ist jedoch nicht richtig, daß diese "Alte-Kämpfer-Vermutung" nicht einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, wie die Revision meint. Die oben aufgeführten Entscheidungen ergeben das Gegenteil. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß das öffentliche Recht von dem Grundsatz beherrscht werde, im Zweifelsfalle sei für den Staatsbürger in seiner Stellung als Rechtsgegner des Staates zu entscheiden.

28

Das Berufungsgericht hat allerdings die Anwendung von Förderungserlassen nicht unmittelbar aus Unterlagen in den Personalakten entnommen. Es hat sich jedoch die Folgerung des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen gemacht, daß der Kläger nur unter Anwendung von Förderungserlassen die hier streitigen Rechtsstellungen überhaupt habe erlangen können, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, den hundertprozentigen Vorbehalt der Beamtenstellen des unteren Dienstes für die Versorgungsanwärter nach den Anstellungsgrundsätzen zu durchbrechen. Daß auch das Berufungsgericht diese Folgerung gezogen hat, ergibt sich insbesondere daraus, daß es den Förderungserlaß vom 2. April 1937 im einzelnen prüft, dabei ausführt, der Kläger berufe sich zu Unrecht darauf, daß die Runderlasse nur von einer vorzugsweisen Besetzung der Vorbehaltsstellen durch "alte Kampfer" sprächen, und daß der Kläger nur wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" habe ein- und angestellt werden können, zumal es sich bei seiner Rechtsstellung als Museumsaufseher um die Behörde eines anderen Dienstherrn als des Dienstherrn, bei dem er sich nach seinen Angaben vorher bewährt habe, gehandelt habe. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hatim Beschluß vom 4. Dezember 1958 - BVerwG VI CB 311.57 - ausgeführt, das Berufungsgericht habe in jenem Fall mit Recht davon abgesehen, der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Klägerin als Beamter angestellt und befördert werden wäre, wenn er nicht zu dem Kreis der "alten Kämpfer" gehört haben würde, denn ohne diese Voraussetzung hätte er im Hinblick auf die weitgehenden Stellenvorbehalte zugunsten der Versorgungsanwärter nicht einmal die Anstellung als Assistent erreichen können. Allerdings istim Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 82.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 84) im Zusammenhang mit der Prüfung des Verstoßes gegen den Stellenvorbehalt im Rahmen der ersten, beamtenrechtlichen, Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausgeführt, daß der Stellenvorbehalt keine wesentliche beamtenrechtliche Regelung gewesen sei, zumal der Vorbehalt automatisch dann entfallen sei und die betreffende Stelle zur Besetzung mit anderen Bewerbern zur Verfügung gestanden habe, wenn kein Versorgungs- oder Militäranwärter dafür vorhanden gewesen sei. Die bloße Möglichkeit jedoch, daß zu gewissen Zeiten der Stellenvorbehalt großzügig gehandhabt worden sein kann, ändert nichts daran, daß die Würdigung des Berufungsgerichts, nur mit Hilfe der Förderungserlasse sei eine Durchbrechung des Stellenvorbehalts im Falle des Klägers möglich gewesen, denkgesetzlich einwandfrei getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend ist. Wenn die Revision - sogar ausdrücklich - die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, so verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die von einem Tatsachengericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung gebunden. Es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch seine eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts im Einzelfall für zweifelhaft halten sollte. Es kann allerdings prüfen, ob sie frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Ein solcher Fehler jedoch liegt nur dann vor, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, so wäre dies noch kein Verstoß gegen die Denkgesetze(Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein solcher Fehler liegt hier - wie dargelegt - nicht vor. Die Frage, ob auch eine andere Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre, kann eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht rechtfertigen (vgl.Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VI C 244.57 -).

29

Entsprechendes gilt für die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, für die Annahme einer Ausnahmegenehmigung lägen keine Anhaltspunkte vor, und die Bemühungen des Landrats Reuscher könnten nicht mindestens gleichwertige sachliche Motive bei der Ernennungsbehörde (der Generalverwaltung der staatlichen Museen) ersetzen. Die gegen diese Würdigung erhobenen Angriffe sind revisionsrechtlich unbeachtlich.

30

Das Berufungsgericht hat schließlich noch den Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung geprüft und hat die Möglichkeit einer solchen mit Rücksicht darauf verneint, daß es sich um eine Ersternennung gehandelt habe, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden könne, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Dem ist nichts hinzuzufügen.

31

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Oppenheimer