Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1958, Az.: BVerwG VI CB 311.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 311.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.05.1957 - AZ: III B 200.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der Zulassungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Insbesondere ist hinsichtlich der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen. Mit Recht hat das Berufungsgericht davon abgesehen, der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Klägerin als Beamter angestellt und befördert worden wäre, wenn er nicht zu dem Kreis der "alten Kämpfer" gehört haben würde, denn ohne diese Voraussetzung hätte er im Hinblick auf die weitgehenden Stellenvorbehalte zugunsten der Versorgungsanwärter nicht einmal die Anstellung als Assistent erreichen können; vgl. die Anstellungsgrundsätze vom 6. Juli 1922 in der Fassung vom 16. Juli 1930 (RGBl. I S. 234) und vom 4. November 1932 (RGBl. I S. 521) und § 40 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes (RGBl. 38 S. 1077).
2.
Hiernach war auch die ohne Zulassung eingelegte Revision der Klägerin nach § 54 Abs. 1 BVerwGG zu verwerfen, ohne daß es darauf ankommt, ob auch die erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift - nämlich die Rüge eines wesentlichen Mangels des Gerichtsverfahrens - im vorliegenden Fall überhaupt vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Reimer