Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1965, Az.: BVerwG VI C 82/62
Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" im Kriegsunfallrecht; Zuordnung der Tätigkeit eines Feldpostbediensteten zum Fronteinsatz; Differenzierung zwischen Freizeit und Dienstzeit bei Einsätzen an der Front; Ertrinken während des Schwimmens zur Reinigung in einem Fluss als Kriegsunfall; Reinigung des Körpers als Diensteinsatz vor einer notwendigen ärztlichen Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 82/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1962 - AZ: I A 1030/59
Rechtsgrundlagen
- § 181a BBG
- § 1 Abs. 1 BVG
Fundstellen
- BVerwGE 20, 347 - 354
- DVBl 1965, 685-687 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 141 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Begriffsmerkmals "in Ausübung militärischen Dienstes" im Kriegsunfallrecht.
In dem Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1928 Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er wurde 1942 zur Wehrmacht einberufen und stand im Jahre 1943 als Feldpostschaffner bei der Dienststelle Feldpost-Nummer 26700 in Ssumy (Ukraine). Am 3. Juli 1943 ertrank er beim Baden im Psjol. Er sollte an diesem Tage Heimaturlaub erhalten und sich vorher einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Sein Tod ist als Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Die Klägerin erhält Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Im März 1958 beantragte sie Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge nach § 181 a BBG. Durch Verfügung vom 15. Juli 1958 lehnte die Oberpostdirektion Münster den Antrag ab und wies durch Bescheid vom 1. August 1958 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
die Verfügungen der Oberpostdirektion Münster vom 15. Juli und 1. August 1958 aufzuheben und die Beklage zu verpflichten, der Klägerin die erhöhten Versorgungsbezüge nach § 181 a BBG zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht in Münster hat durch Urteil vom 18. Juni 1959 antragsgemäß entschieden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 22. März 1962 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 181 a BBG im Ergebnis mit Recht als erfüllt angesehen. Dabei sei unter den Parteien lediglich die Frage streitig, ob der Unfall "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes" eingetreten sei.
Insoweit könne der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Auslegung dieses Begriffes Friedensverhältnisse zugrunde lege und zwischen Dienstausübung und Freizeit streng unterscheide. Der Ehemann der Klägerin - im folgenden als T. bezeichnet - habe in Rußland als Soldat im Fronteinsatz gestanden und sich ständig im Dienst befunden. Seine Dienststelle Feldpost-Nummer 26700 habe in Ssumy in der Ukraine, 150 km nordwestlich von Charkow gelegen und dem Armeefeldpostmeister im Oberkommando der 4. Panzerarmee und der Feldpostleitstelle 501 beim Teilkommando in Woroshba unterstanden. Die deutsche Feldpost sei im Kriege 1939 bis 1945 uneingeschränkt ein Teil der Wehrmacht gewesen; die Angehörigen einer vorgeschobenen Feldpostdienststelle hätten in Rußland ebenso im Fronteinsatz wie die Kampftruppe gestanden und sich daher "ständig im Dienst" befunden. Wie sich die kämpfende Truppe in ständiger Kampfbereitschaft befunden habe, hätten sich die Angehörigen einer Feldpostdienststelle in ständiger Dienstbereitschaft halten müssen, ohne daß es hierzu eines besonderen Befehls bedurft habe.
Zu Unrecht wende die Beklagte ein, daß für einen "immer im Dienst" befindlichen Wehrmachtangehörigen keine Freizeit möglich sei. Von "Freizeit" während des Fronteinsatzes zu sprechen, werde auch den Kriegsverhältnissen nicht gerecht. Passender sei der Ausdruck "Ruhezeit". Aber auch während der Ruhezeit habe sich der im Fronteinsatz befindliche Wehrmachtangehörige ständig in höchster Einsatz- und Kampfbereitschaft halten müssen.
In einer solchen Lage habe sich T. befunden, als er in den frühen Morgenstunden des 3. Juli 1943 zwischen 4 und 5 Uhr im Flusse Psjol gebadet habe. Er habe an diesem Tage seinen Heimaturlaub antreten sollen und sich in sauberem Zustand vorher der üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen. In dem der Wehrdienstbeschädigungsliste beigefügten Aktenvermerk heiße es wörtlich; "Das Baden war zwar nicht dienstlich angesetzt, ... dennoch ist bei den bekannten russischen Verhältnissen jedes außerdienstliche Baden bei jeder sich bietenden Gelegenheit erstrebenswert, es ist sogar zur Erhaltung der Dienstfähigkeit dringend erforderlich." Da sich T. im Fronteinsatz "ständig im Dienst" befunden habe, komme es für die Anwendung des § 181 a BBG nicht entscheidend darauf an, ob das Baden ausdrücklich befohlen gewesen sei und ob es während oder außerhalb der angesetzten Dienststunden stattgefunden habe. Auch ohne ausdrücklichen Befehl sei das Baden dienstlich geboten gewesen. Bei den russischen Verhältnissen sei es eine unumgängliche Notwendigkeit gewesen, daß ein Soldat vor einer ärztlichen Untersuchung oder vor Antritt eines Heimaturlaubs seinen Körper gereinigt habe. Wenn die Reinigung in einem in der Nähe der Unterkunft fließenden Fluß stattgefunden habe, so habe es sich um eine sachgerechte Maßnahme gehandelt, die zur Dienstausübung gehört habe. Dieser Beurteilung stehe auch nicht die ungewöhnlich frühe Tagesstunde entgegen, zu der T. die Reinigung vorgenommen habe. Er habe das Bad nicht allein genommen, sondern zur gleichen Zeit hätten zwei weitere Feldpostangehörige gebadet, die an diesem Tage hätten abgestellt werden sollen. Bei den klimatisch unerträglichen Verhältnissen im Hochsommer 1943 habe ein Bad nur in den frühen Morgenstunden eine Erfrischung geboten, die zur Erhaltung der Kampf- und Einsatzbereitschaft dienstlich erwünscht gewesen sei. Im übrigen sei anzunehmen, daß T. - ebenso wie seine zwei Kameraden - frühzeitig mit der Reinigung habe beginnen müssen, um rechtzeitig zur ärztlichen Untersuchung und zum Antritt des Heimaturlaubs zur Stelle zu sein.
Die Beklagte meine, zur körperlichen Reinigung wäre das Waschen im Fluß ausreichend gewesen, das Schwimmen im Fluß sei nicht mehr als Dienstausübung, sondern als Freizeitbetätigung anzusehen. Die Unterscheidung zwischen Freizeit und Dienstausübung entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung. Sie passe aber nur für Friedenszeiten, Befinde sich ein Soldat im Fronteinsatz "ständig im Dienst", dann könne eine "dienstfremde" Betätigung außerhalb des Dienstes liegen. So habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 25. November 1958 (BSG 8, 264) bei einem in ständiger Kampfbereitschaft stehenden Soldaten eine Dienstausübung verneint, wenn der Soldat durch eine dienstfremde Tätigkeit so in Anspruch genommen gewesen sei, daß er die ihm obliegende dienstliche Tätigkeit gar nicht habe ausüben können, wenn er z.B. in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall sei aber die Unterscheidung zwischen Dienstausübung und dienstfremder Betätigung nicht gerechtfertigt; sie zerreiße willkürlich einen einheitlichen Lebensvorgang. Man werde den Verhältnissen des Rußlandfeldzuges nicht gerecht, wenn man die vor einem Urlaubsantritt und vor einer ärztlichen Untersuchung dienstlich notwendige Reinigung des Körpers durch Waschen am Rande des Flusses als Dienstausübung gelten lasse, dagegen das sich an die Reinigung unmittelbar anschließende Schwimmen im Fluß als dienstfremde Betätigung ansehe. Die körperliche Erfrischung durch Schwimmen sei dienstlich ebenso notwendig wie die Reinigung des Körpers gewesen; das Schwimmen habe auch nicht außerhalb des üblichen Rahmens gelegen, wie daraus zu ersehen sei, daß die beiden gleichzeitig mit T. badenden Kameraden zu dem gegenüberliegenden Ufer geschwommen seien. T. habe an dem Unfall auch kein Verschulden getroffen; denn er sei Freischwimmer gewesen und habe mit einem Unfall nicht zu rechnen brauchen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. April 1962 zugestellte Urteil am 3. Mai 1962 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 6. Juli 1962 am 3. Juli 1962 begründet.
Sie beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1962 und des Urteils des Verwaltungsgerichts in Münster vom 18. Juni 1959 die Klage abzuweisen,
- 2.
hilfsweise,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1962 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte im wesentlichen folgendes aus:
Das Berufungsgericht habe den Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" verkannt. Dieser Begriff des § 181 a BBG kehre in § 1 Abs. 1 BVG in der Abwandlung "während der Ausübung des militärischen Dienstes" wieder. Mit diesem Begriff, der weiter gefaßt sei als der entsprechende des § 181 a BBG, habe sich das Bundessozialgericht befaßt und einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes verneint, wenn der Unfall sich während der Freizeit des Soldaten ereignet habe. Dies sei insbesondere in dem Urteil vom 23. August 1960 (SozR BVG § 1 Bl. Ca 25 Rücks. Nr. 50) ausgeführt, in dem das Bundessozialgericht zu dem Fall des Badens während der Freizeit gesagt habe, wesentlich sei, ob das Verhalten des Soldaten durch Befehle bestimmt werde; während der Freizeit sei er in der Regel vom Dienst entbunden. Wenn sich auch dieses Urteil auf einen Unfall am Garnisonort beziehe, so sei nicht zweifelhaft, daß das Bundessozialgericht diese Unterscheidung zwischen Unfällen während der Ausübung des Dienstes und Unfällen in der Freizeit auch auf Soldaten im Kriegseinsatz angewendet wissen wolle. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1958 (BSG 8, 264), das einen Kameradschaftsabend einer im Einsatz befindlichen Flakbatterie betreffe und in dem ausgeführt sei, daß ein Unfall während eines Kameradschaftsabends nur dann als während der Ausübung militärischen Dienstes eingetreten gelten könne, wenn der Kameradschaftsabend, weil von einem Vorgesetzten geleitet, mindestens aber von ihm gebilligt und gefördert, eine dienstliche Veranstaltung darstelle. Eine Ausnahme von dieser Unterscheidung könne nur zugelassen werden, wenn sich der Soldat im Fronteinsatz ständig im Dienst befinde. Dies könne nur der Fall sein, wenn sich die untere Einheit in ständiger Kampfbereitschaft befinde. Es könne demnach der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Unterscheidung zwischen Dienstausübung und. Freizeit nur für Friedenszeiten passe, nicht gefolgt werden. Die untere Einheit des T. als Feldpostdienststelle habe sich nicht in ständiger Kampfbereitschaft befunden. Eine derartige ständige Kampfbereitschaft sei nur bei einem kleinen Teil sogar der Kampftruppen denkbar. Außerdem habe sich der Unfall des T. nicht bei der Körperreinigung, sondern erst bei dem anschließenden Schwimmen ereignet. Es sei nicht richtig, daß die Körperreinigung und das anschließende Schwimmen als einheitlicher Lebensvorgang willkürlich zerrissen würden.
Für den Fall, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, T. habe wegen seines Fronteinsatzes in Rußland ständig im Dienst gestanden, als tatsächliche angesehen werden sollte, müßten in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Denkgesetze und eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Die Stadt Ssumy, in der die Feldposteinheit des T. gelegen habe, habe sich 25 km hinter der Front befunden. Die Einheit sei in fester Unterkunft untergebracht gewesen, T. sei auf dem Heldenfriedhof in Ssumy mit allen kirchlichen und militärischen Ehren beigesetzt worden. Daraus ergebe sich klar, daß T. in einer Stadt des rückwärtigen Operationsgebiets weit außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens untergebracht gewesen sei. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn insoweit das Berufungsgericht feststelle, daß sich T. als Angehöriger der Feldposteinheit ständig in höchster Einsatz- und Kampfbereitschaft habe halten müssen. Durch den am 9. April 1963 eingegangenen Schriftsatz vom 8. April 1963 hat die Beklagte weiterhin vorgebracht, das Berufungsgericht hätte die damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des verstorbenen T. zu den näheren Umständen seines Todes und damit zugleich zu der Frage hören müssen, ob sich der verstorbene T. im Zeitpunkt seines Todes im Fronteinsatz und daher ständig im Dienst befunden habe. Eine solche Aufklärung hätte sich dem Berufungsgericht um so mehr aufdrängen müssen, als schon die äußeren Begleitumstände des Unfalltodes zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben hätten, ob sich T. im Zeitpunkt seines Todes im Dienst befunden habe. Aus einer (diesem Schriftsatz beigefügten) schriftlichen Äußerung des Oberpostinspektors a.D. Wilhelm Dersch, der im Zeitpunkt des Todes des T. stellvertretender Einheitsführer der Feldpostleitstelle 501 gewesen sei, ergebe sich, daß T. in der Nacht vor seinem Tode seinen Abschied in den Heimaturlaub bei Alkoholgenuß gefeiert habe. Ein solches Verhalten sei bei ständigem Fronteinsatz nicht möglich gewesen. Weiterhin ergebe sich, daß T. das zu seinem Tode führende Bad gegen den ausdrücklichen dienstlichen Befehl seines Vorgesetzten unternommen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen des Berufungsurteils und ist der Auffassung, daß von einer Freizeit bei der kämpfenden Truppe überhaupt keine Rede sein könne und daß die Ansicht, es habe in Rußland 20 km hinter der vordersten Front im Juli 1943 eine Etappe gegeben, unrichtig sei. Sie überreicht eine Erklärung des Oberpostrats Dr. Kaspar Schäferhoff, der damals Dienstvorgesetzter des ertrunkenen T. gewesen sei und in dieser Erklärung sich dahin äußere, daß das Baden in dem Fluß Psjol im vorliegenden Falle durchaus im Dienst geschehen sei, daß er, der Zeuge, schon damals keinen Zweifel daran gelassen habe, als man ihn gefragt habe, ob es sich um eine dienstliche Tätigkeit beim Baden gehandelt habe.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Tod des Ehemannes der Klägerin, des Postschaffners Heinrich T. - im folgenden als T. bezeichnet -, "in Ausübung militärischen Dienstes" im Sinne des § 181 a BBG eingetreten ist.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß für die Subsumtion eines Vorganges unter diesen Begriff die Unterscheidung zwischen Dienst und Freizeit den Verhältnissen eines Kriegseinsatzes nicht gerecht wird, ist zutreffend. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 1960 (SozR BVG § 1 Bl. Ca 25 Rücks. Nr. 50), auf das sich die Revision für diese Unterscheidung in einem Fall des Badens während der Freizeit beruft, betrifft ausdrücklich den Fall des Badens in der Freizeit am Garnisonort. Die Abgrenzung zwischen Dienst und Freizeit mag keine erheblichen Schwierigkeiten bieten und möglich sein, wenn sich die Truppe in der Garnison kaserniert befindet. Dieses Urteil ist also unmittelbar für den hier zu entscheidenden Fall, bei dem es sich um das Baden des Angehörigen einer im Einsatz befindlichen Truppe gehandelt hat, nicht verwendbar. Das verkennt auch die Revision nicht, sie meint aber, aus der früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. November 1958 (BSG 8, 264) ergebe sich, daß das Bundessozialgericht den Unterschied zwischen Freizeit und Dienst, wie er in der Entscheidung vom 23. August 1960 präzisiert sei, auch bei der im Einsatz befindlichen Truppe gelten lassen wolle. Dieser Deutung der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Urteil vom 25. November 1958 stellt es darauf ab, daß sich der Unfall nicht in einer Zeit ereignet haben dürfe, in der der militärische Dienst durch eine "dienstfremde Tätigkeit" unterbrochen gewesen sei. Dazu ergänzend führt es aus, der durch den Fronteinsatz bedingte militärische Dienst bestehe in einer ständigen Kampfbereitschaft, eine solche Dienstausübung setze voraus, daß der Soldat nicht durch eine andere Tätigkeit so in Anspruch genommen werde, daß er die ihm obliegende dienstliche Tätigkeit gar nicht habe ausüben können. Das Bundessozialgericht trennt also insoweit gerade nicht zwischen einem Handeln in der Freizeit und einem Handeln in Ausübung des Dienstes, sondern statt des Handelns in der Freizeit prägt es als Abgrenzungsmoment bei der im Einsatz befindlichen Truppe den Begriff der dienstfremden Tätigkeit, d.h. eines Tuns, durch das der Soldat von seinem Dienst so abgehalten wird, daß man von einer Dienstausübung nicht mehr sprechen kann. Diese Gegenüberstellung erscheint zutreffend. Allerdings ist das Bundessozialgericht dabei der Auffassung, daß als Fronteinsatz in dem Sinne einer engen Abgrenzung dieses Begriffs nur der Einsatz eines Soldaten anzusehen sei, dessen untere Einheit sich in ständiger Kampfbereitschaft befinde. Das Bundessozialgericht führt aber selbst anschließend aus, daß es darauf im konkreten Fall nicht ankomme, auch ist die in diesem Fall zur Erörterung stehende Einheit (Flakbatterie) ohnehin eine "untere" in diesem Sinn gewesen. Jedenfalls für die Anwendung des § 181 a BBG kann es für die Frage, ob ein militärischer Einsatz vorgelegen hat, bei dem eine "dienstfremde" Betätigung der "Ausübung militärischen Dienstes" entgegensteht, nicht darauf abgestellt werden, daß sich die untere Einheit, der der Unfallbetroffene angehört hat, in ständiger Kampfbereitschaft befunden hat. Eine solche Beschränkung des Begriffes des Einsatzes würde in unzulässiger Weise zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffes "in Ausübung militärischen Dienstes" führen je nachdem, ob es sich um die Gruppe jener Truppenteile handelt, für die der Kampfeinsatz mit der Waffe typisch ist und für deren Einsatz die verschiedenartigen Nahkampf- und Sturmabzeichen geschaffen worden sind, oder ob es sich um andere Truppenteile (z.B. Nachschubeinheiten, Stäbe) handelt. Eine derartige Einengung würde dem Sinn und der Zielsetzung des § 181 a BBG widersprechen, die nach dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages (zu BTDrucks. Nr. 3643, 2. Wahlperiode 1953, zu Art. II a, Art. I zu Nr. 17) allgemein dahin geht, für Unfälle, die Beamte während des ersten oder zweiten Weltkrieges im Dienst oder als Soldat erlitten haben, eine einheitliche Versorgung herbeizuführen, und die (im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG bis dahin bestehenden) Unterschiede in der versorgungsmäßigen Behandlung von Beamten und Berufssoldaten und auch hinsichtlich der im ersten und zweiten Weltkrieg erlittenen Unfälle auszugleichen. Man muß danach einen "Einsatz" mit der Folge, daß nur eine "dienstfremde" Betätigung das Merkmal "in Ausübung militärischen Dienstes" ausschaltet, auch beispielsweise bei Nachschubeinheiten wie einer Bäckereikompanie oder einer Feldposteinheit und bei Führungsstäben der im Kampfeinsatz befindlichen Truppenteile anerkennen. Dabei kommt es auf die Besonderheit des "Einsatzes" an, der für die Einheit eigentümlich ist, bei der der Unfallbetroffene Dienst tut. In einem solchen Einsatz, der nur im Fall einer "dienstfremden" Betätigung nicht mehr dem Erfordernis "in Ausübung militärischen Dienstes" genügt, befindet sich also z.B. auch der Offizier im Stabe einer im Einsatz stehenden Division und der Angehörige einer Feldposteinheit, der im Kriegsgebiet die Versorgung einer im Einsatz stehenden Truppe mit Post obliegt.
Es mag zweifelhaft sein, was für Vorgänge unter den Begriff "dienstfremde Betätigung" fallen - wobei nochmals bemerkt wird, daß diesem Begriff als Gegensatz zu dem Begriff "in Ausübung des (militärischen) Dienstes" hier nur für den oben dargelegten Fall des einer Truppe eigentümlichen Einsatzes Bedeutung beigemessen wird - und ob die Begriffsbestimmung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. November 1958, daß darunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, durch die der Betroffene so in Anspruch genommen worden ist, daß er die ihm obliegende dienstliche Tätigkeit gar nicht hat ausüben können, den sehr unterschiedlichen tatsächlichen Möglichkeiten hinreichend Rechnung trägt. Diese Fragen bedürfen hier jedoch deshalb keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls gewisse Lebensvorgänge von der Ausübung des Dienstes deshalb nicht zu trennen sind, weil sie ihrer Natur nach nicht so dienstfremd sind, daß sie den Beamten oder Soldaten daran hindern, seinen Dienst im wesentlichen zu verrichten. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem gleichliegenden Begriff "in Ausübung des Dienstes" (als Beamter) in § 107 Abs. 2 DBG (insoweit entsprechend § 135 Abs. 1 BBG) im Urteil vom 24. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] [63, 64]) folgendes ausgeführt:
"Daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mit einer Verrichtung befaßt war, die zu den eigentlichen ihm durch das Amt des Steuerinspektors übertragenen Aufgaben gezählt werden kann, bedarf keiner Begründung. Wollte man aber allein in der Erwägung dieses Sachverhalts das Vorliegen eines Dienstunfalls verneinen, so wäre das gesetzliche Begriffsmerkmal 'in Ausübung' des Dienstes zu sehr eingeengt. Denn eine wörtliche Interpretation, welche darauf abstellt, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des 'Ereignisses' auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befaßt war, würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen; sie würde Vorgänge, die bei lebensgemäßer Betrachtung nur als einheitliches Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinanderreißen. Sie würde überdies auch an den Nachweis des Vorliegens der Dienstunfallvoraussetzungen Anforderungen stellen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten - gleichgültig, ob und inwieweit diesem oder jenem die 'Beweislast' obliegt - überfordern würden. Daß der Beamte unter Unfallschutz verbleibt, wenn er während des Dienstes den im Dienstgebäude gelegenen Waschraum aufsucht, oder wenn er sich auf dem Flur des Dienstgebäudes ein Glas Trinkwasser holt, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beamte an seinem Schreibtisch seine Gedanken in den privaten Bereich abschweifen läßt, wenn er ans Fenster tritt, um einen Vorgang auf der Straße zu beobachten, wenn er mit einem Kollegen ein privates Gespräch führt, zumal wenn das Gespräch aus dem dienstlichen in den privaten Bereich überging, oder wenn er in der Bücherei nach dem Studium von Fachliteratur auch einen Blick in eine dort aushängende illustrierte Zeitschrift wirft. Der Beamte ist kein 'Dienstausübungsautomat', sondern er bleibt auch im Dienst und auch bei der 'Ausübung' des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt - auch im Rechtssinne - nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her. Es kann sich nur darum handeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgegebene 'Gemengelage' eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist."
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann das maßgebende Abgrenzungsmoment in dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung und kommt zu dem Ergebnis, daß nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten, es rechtfertigten, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet habe, von der Unfallfürsorge auszuschließen; dabei sei insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien. Die Abgrenzungsmomente des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Dienstausübung passen erkennbar auf den Fall der im Einsatz befindlichen Truppe nicht. Ein im Einsatz befindlicher Soldat hat in der Regel weder eine Dienstzeit noch einen Dienstplatz wie ein Beamter. Der gesamte Einsatz stellt im allgemeinen Ausübung militärischen Dienstes dar. Dies bedeutet, daß der Begriff des Einsatzes, und zwar des Einsatzes, der dem betreffenden Truppenteil eigentümlich ist, an die Stelle des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit der Dienstausübung tritt, Als "dienstfremd" in dem Sinne, daß trotz des Einsatzes (im oben wiedergegebenen Urteil: trotz des zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges mit dem Dienst) eine Ausübung des Dienstes nicht (mehr) vorliegt, wird in diesem Urteil (S. 67) zutreffend eine Verhaltensweise gekennzeichnet, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann. Demnach können natürliche Vorgänge, die während eines Einsatzes geschehen müssen, in der Regel nicht deshalb von dem Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" ausgenommen werden, weil sie ohne einen Einsatz auch geschehen müssen. Der Unfall beispielsweise, den ein Offizier dadurch erleidet, daß er während der Nachtruhe einer im Einsatz befindlichen Truppe verwundet wird, oder den ein Soldat einer im Einsatz befindlichen Truppe bei Benutzung der Latrine oder bei der körperlichen Reinigung oder während einer Mahlzeit erleidet, wird in Ausübung militärischen Dienstes eingetreten sein - wobei es, wie oben dargelegt, für den Begriff des Einsatzes auf den der Truppe eigentümlichen ankommt.
Nach alledem kommt es für die Antwort auf die Frage, ob der Tod des T. "in Ausübung militärischen Dienstes" eingetreten ist, darauf an, ob sich bei der Art des "Einsatzes", in dem sich die Feldposteinheit des T. damals befunden hat, dessen Baden im Fluß Psjol als "dienstfremde" Betätigung in dem oben dargelegten Sinn darstellt oder nicht. Daß sich die Feldposteinheit, bei der T. im Zeitpunkt seines Todes im Dienst gestanden hat, in einem ihr eigentümlichen Einsatz mit der Aufgabe der Versorgung der kämpfenden Truppe mit Feldpost befunden hat, ist nicht umstritten. Die Revision hält zwar die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich T. als Angehöriger der Feldposteinheit ständig in höchster Einsatz- und Kampfbereitschaft habe halten müssen, deshalb für denkgesetzwidrig, weil die Stadt Ssumy 25 km hinter der Front gelegen habe, die Einheit in fester Unterkunft untergebracht gewesen sei und T. sich damit weit außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens befunden habe. Diese Rüge geht fehl. Die Revision geht dabei von einem Begriff der Kampfbereitschaft aus, nach welchem es darauf ankommt, daß sich die untere Einheit des Soldaten in ständiger Kampfbereitschaft befunden habe. Dieser Begriff ist - wie dargelegt - zu eng, um das Tatbestandsmerkmal "in Ausübung militärischen Dienstes" im Fall des Einsatzes zu erfüllen. Im übrigen hat das Berufungsgericht, wenn es auch von "höchster Einsatz- und Kampfbereitschaft" spricht, ausgeführt, wie sich die kämpfende Truppe in ständiger Kampfbereitschaft befunden hätte, hätten sich die Angehörigen einer Feldpostdienststelle in ständiger Dienstbereitschaft halten müssen. Das Berufungsgericht stellt also zutreffend den Begriff Kampfbereitschaft für die kämpfende Truppe, Einsatzbereitschaft für die anderen Truppen gleichwertig nebeneinander. Was das Baden des T. im Psjol in den frühen Morgenstunden des 3. Juli 1943 anbelangt, so bezeichnet es das Berufungsgericht als unumgängliche Notwendigkeit, daß ein Soldat vor einer ärztlichen Untersuchung oder vor Antritt eines Heimaturlaubs seinen Körper reinigt, weiter als sachgerechte Maßnahme, daß die Reinigung in einem in der Nähe der Unterkunft fließenden Fluß stattgefunden hat, und schließlich als nicht vereinbar mit den Verhältnissen des Rußlandfeldzuges, wenn man die vor einem Urlaubsantritt und vor einer ärztlichen Untersuchung dienstlich notwendige Reinigung des Körpers durch Waschen am Rande des Flusses als Dienstausübung gelten läßt, dagegen das sich an die Reinigung unmittelbar anschließende Schwimmen im Fluß als dienstfremde Betätigung ansieht. Damit hat das Berufungsgericht die - im übrigen bis in die Revisionsinstanz unbestritten gebliebenen - tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß T. sich reinigen mußte, weil er sich vor Urlaubsantritt einer ärztlichen Untersuchung stellen mußte, und daß der Urlaubsantritt an demselben Tage erfolgte, an dessen frühem Morgen er die Säuberung und das Schwimmen im Fluß vornahm. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es unter Berücksichtigung militärischer Verhältnisse und insbesondere der des Rußlandfeldzuges lebensfremd wäre, an ein sich an eine dienstlich notwendige Reinigung in einem Gewässer unmittelbar anschließendes und diese vollendendes Schwimmen eines Freischwimmers einen anderen Maßstab anzulegen als an die Reinigung selbst. Nach diesen Feststellungen kann in dem Baden des T. nicht eine Verhaltensweise gesehen werden, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann. Das Berufungsgericht ist nach seinen Feststellungen mit Recht der Auffassung, daß es sich dabei um Ausübung militärischen Dienstes gehandelt hat (im Ergebnis dem Berufungsurteil zustimmend Plog-Wiedow, BBG, § 181 a RdNr. 9 Fußn. 5).
In der am 3. Juli 1962, also rechtzeitig, eingegangenen Revisionsbegründung wird gerügt, das Berufungsgericht hätte "bei ordnungsgemäßer Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse" die Umstände beachten müssen, daß die Stadt Ssumy 25 km hinter der Front lag, die Einheit des T. in fester Unterkunft untergebracht war, dieser auf dem Heldenfriedhof in Ssumy mit allen kirchlichen und militärischen Ehren beigesetzt wurde, weil dies der Feststellung entgegengestanden hätte, T. habe wegen seines Fronteinsatzes ständig im Dienst gestanden. Insoweit handelt es sich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um Angriffe auf die tatsächliche Würdigung und die Rechtsfindung. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der im übrigen auch bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auszugehen ist, haben die von der Revision angeführten Umstände für den Begriff des Einsatzes einer Foldposteinheit keine Bedeutung gehabt. Es hat sie daher aus diesem Grund nicht berücksichtigt und nicht zu berücksichtigen brauchen, nicht aber, weil es sie nicht gekannt hat und hätte kennen sollen oder müssen. Daß aber der aus diesen Umständen hergeleitete Angriff der Revision auf die Rechtsfindung ergebnislos bleiben muß, ergibt sich bereits aus dem oben Dargelegten.
Mit dem am 9. April 1963, also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, eingegangenen Schriftsatz bringt die Revision vor, das Berufungsgericht hätte die damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des T. zu den Umständen seines Todes und zu der Frage hören müssen, ob er sich im Zeitpunkt seines Todes im Fronteinsatz und damit ständig im Dienst befunden habe. Dies habe sich dem Berufungsgericht deshalb aufdrängen müssen, weil die Begleitumstände des Unfalltodes zu Zweifeln Anlaß gegeben hätten, ob sich T. dabei im Dienst befunden habe. Der damalige stellvertretende Einheitsführer, Oberpostinspektor Dersch, hätte insoweit sachdienliche Erklärungen abgeben können. Diese Rüge greift nicht durch. Dem Berufungsgericht haben die Versorgungsakten der Klägerin vorgelegen, auf die es in seinem Urteil ausdrücklich Bezug nimmt. In der darin enthaltenen Wehrdienstbeschädigungsliste hat der Einheitsführer des T., Feldoberpostinspektor Rosche, am 28. November 1943 folgende dienstliche Erklärung abgegeben:
"Die Untersuchung des Falles FpSch Heinrich Tölle hat einwandfrei ergeben, daß der Tod ohne eigenes Verschulden herbeigeführt worden ist. Verschulden eines Dritten liegt ebenfalls nicht vor. Das Baden war insofern notwendig, als T. noch am gleichen Vormittag seinen Erholungsurlaub antreten sollte und er sich in sauberem Zustand vorher der üblichen ärztlichen Untersuchung unterziehen mußte."
In dem dieser Wehrdienstbeschädigungsliste als Anlage beigefügten Aktenvermerk des Einheitsführers Rosche vom 14. Juli 1943 ist u.a. angegeben, daß Feldpostinspektor Dersch, der jetzt von der Revision benannte Zeuge, von dem Vorfall verständigt worden ist, und weiterhin ausgeführt;
"Das Baden war zwar nicht dienstlich angesetzt, aber dennoch ist bei den bekannten russischen Verhältnissen jedes außerdienstliche Baden bei jeder sich bietenden Gelegenheit erstrebenswert, es ist sogar zur Erhaltung der Dienstfähigkeit dringend erforderlich.
Im Falle Tölle war sein Baden besonders notwendig, da er am selben Vormittag in Urlaub fahren sollte und er sich vorher noch in sauberem Zustande beim Arzt zur üblichen Untersuchung melden mußte."
Der obenerwähnte Feldpostinspektor Dersch hat eine Erklärung des Feldpostschaffners Dattenberg vom 13. Juli 1943 (als Anlage zur Wehrdienstbeschädigungsliste) bestätigt, in der Dattenberg eine Darstellung des Unfallherganges gibt, wie ihn das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Diese Erklärung das Feldpostschaffners Dattenberg wird durch eine Erklärung des von Dersch in seiner jetzt abgegebenen Äußerung erwähnten Feldpostassistenten Gensike vom 20. Oktober 1943 bestätigt. Es haben sich dem Berufungsgericht nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Vermutung geboten, die konkreten Umstände des Todes des T. könnten andere gewesen sein als in diesen Unterlagen von sämtlichen damals dienstlich mit der Angelegenheit Befaßten (einschließlich des Dersch) angegeben worden ist, insbesondere könnte Dersch - ohne dies damals angegeben zu haben - das Baden verboten haben. Fernliegenden Vermutungen braucht nicht nachgegangen zu werden (Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963 S. 365 = DÖD 1963 S. 215]). Zwar müssen angetretene Beweise in der Regel erhoben werden (vgl. dazu Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [DÖV 1964 S. 561]), jedoch wird von der Revision selbst nicht dargelegt, daß in den Vorinstanzen in dieser Hinsicht Beweise angeboten worden seien (vgl. zu diesem Erfordernis gleichfalls Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 -). Es kann bei diesem Sachverhalt keine Rede davon sein, daß sich dem Gericht von der Sache her eine weitere Aufklärung der konkreten Umstände des Todes des T. aufdrängen mußte. Unter diesen Umständen handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 90.64 -). Eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz etwa deshalb, weil dieses geeignet wäre, eine Wiederaufnahmeklage zu begründen, kommt nicht in Betracht, da die nachträgliche Auffindung von Zeugen nicht zu den Wiederaufnahmegründen gehört (vgl. dazu Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 -) und die Beklagte, der die Versorgungsakten stets zur Verfügung gestanden haben, selbst nicht angibt, weshalb nicht rechtzeitig Maßnahmen der jetzt getroffenen Art in die Wege geleitet worden sind. Im übrigen ist die Rüge, soweit es sich um die konkreten Umstände des Todes des T. handelt, erst am 9. April 1963 erhoben; da die Revisionsbegründungsfrist am 6. Juli 1962 abgelaufen ist, ist sie insoweit verspätet und unzulässig.
Unter diesen Umständen kann die Frage, welche Bedeutung möglicherweise ein Verbot des Badens gehabt hätte, hier nicht erörtert werden.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500,00 DM festgesetzt.
Bundesrichter Kellner ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert