Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1965, Az.: BVerwG VI C 3.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 3.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.11.1962 - AZ: II OVG A 50/60
Rechtsgrundlagen
- § 158 Bundesbeamtengesetz
- § 160 Bundesbeamtengesetz
Fundstelle
- ZBR 1967, 56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1885 geborene Kläger wurde im Jahre 1904 Berufssoldat, kapitulierte, erhielt Ende 1916 den Zivilversorgungsschein und wurde mit Ablauf des 21. Oktober 1919 als Hilfszahlmeister (Unterzahlmeister) mit lebenslänglicher Dienstzeitrente entlassen. Er trat anschließend sofort in den Dienst der Landschaftlichen Brandkasse Hannover und wurde dort auf einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Planstelle in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; mit Ablauf des 30. September 1950 trat er wegen Erreichung der Altersgrenze als Brandkassenamtmann in den Ruhestand. Sein Ruhegehalt wurde zuletzt durch Bescheid der Landschaftlichen Brandkasse Hannover vom 20. Oktober 1958 nach § 28 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Mai 1958 (Nieders.GVBl. S. 61) neu festgesetzt. Auf Antrag setzte der Beklagte auch die Dienstzeitrente des Klägers aus seinem früheren Wehrverhältnis mit Bescheid vom 30. April 1959 gemäß § 64 G 131 neu fest, stellte jedoch gleichzeitig gemäß § 160 BBG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 G 131 das Ruhen dieser Versorgungsbezüge fest. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:
Es komme nach den Ruhensvorschriften entscheidend darauf an, ob die Brandkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Das aber könne nicht in Zweifel gezogen werden. Sie sei eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt. Ganz abgesehen davon, daß gerade diese Anstalt bereits auf einen Gründungsakt aus dem Jahre 1750 zurückgeführt werden könne, finde sie wie auch die anderen dieser Art ihre Rechtsgrundlage im Preußischen Gesetz betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (PrGS 1910 S. 241). Nach § 3 dieses Gesetzes seien die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten Körperschaften des öffentlichen Rechts mit den sich aus § 2 des Gesetzes ergebenden, daselbst im einzelnen aufgezählten, der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Verpflichtungen. Darauf, daß eine Feuerversicherung heute im wesentlichen auch auf privatrechtlicher Basis durchgeführt werden könne, komme es nicht an (Plog-Wiedow, BBG, § 158 RdNr. 20). Solange der Körperschaft der einmal durch Gesetz verliehene öffentlich-rechtliche Rechtscharakter nicht durch contrarius actus wieder genommen sei, behalte sie ihn. Wenn der Gesetzgeber insofern anderer Meinung gewesen sein sollte, hätte er in Anbetracht des denkbaren Gestaltungswandels solcher und ähnlicher Fälle das Gesetz in anderer Weise fassen müssen, so wie er das für die Religionsgesellschaften, die früher unstreitig den Charakter öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehabt hätten, nunmehr in § 158 Abs. 5 Satz 2 BBG auch ausdrücklich getan habe. Derartiges sei hier nicht geschehen.
Bei dieser Rechtslage müsse aber davon ausgegangen werden, daß die dem Kläger von der Brandkasse zufließenden Versorgungsbezüge im Sinne des § 160 BBG solche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst seien. Der Begriff des öffentlichen Dienstes möge im Beamten- und Besoldungsrecht kein einheitlicher sein. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang gelte aber die gesetzliche Definition des § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG, wonach Verwendung im öffentlichen Dienst insbesondere jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet sei. Eine Notwendigkeit, im einzelnen zu untersuchen, woher die betreffende Körperschaft ihre Mittel nehme, bestehe bei dieser Rechtslage nicht.
Schließlich gehe die Auffassung des Klägers fehl, die hier streitige Dienstzeitrente falle als "Dienstzeitleidensrente" unter § 66 G 131 und in dieser Eigenschaft nicht unter die Ruhensregelung des § 160 BBG. Tatsächlich habe der Kläger die fragliche Rente nicht als Erwerbsgeminderter erhalten, sondern allein auf Grund langjähriger Dienstzeit. Sie habe auch nicht dadurch den Charakter einer Versorgung wegen Gesundheitsstörung erhalten, daß sie den Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren auch ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit gegeben worden sei. Unabhängig davon komme es, da der Kläger hier seinen Anspruch nur aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten könne, darauf an, welchen Charakter die streitige Rente nach diesem insoweit rechtsbegründenden Gesetz habe. Das Gesetz zu Art. 131 GG habe sie aber den anderen Renten gleichgestellt und ihnen Versorgungscharakter zugemessen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und macht zur Begründung insbesondere geltend:
Seine Beschäftigung bei der Landschaftlichen Brandkasse Hannover sei keine "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 160 Abs. 1 BBG gewesen, weil einmal diese Kasse keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und zum anderen jedenfalls nicht unter den Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" falle, wie er sich durch Auslegung des § 158 Abs. 5 BBG nach Sinn und Zweck der Ruhensbestimmungen ergebe.
Unter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verstehe man einen mitgliedschaftlich organisierten rechtsfähigen Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehme. Eine solche Körperschaft entstehe durch Hoheitsakt. Daran fehle es hier. Abgesehen davon sei die Brandkasse auch materiellrechtlich keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, weil ihr das wichtigste Merkmal einer solchen, nämlich die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben fehle; sie unterscheide sich in nichts von einem anderen Sachversicherungsunternehmen.
Unabhängig davon sei die Brandkasse jedenfalls keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG. Nach dem Zweck der Ruhensregelung, wie er in der Definition der genannten Vorschrift zum Ausdruck gekommen sei, erfasse sie nicht Einrichtungen, bei denen dies dem Wesen der Ruhensbestimmungen nicht entsprechen würde. Diese Bestimmungen hätten allein den Sinn zu gewährleisten, daß jemand nicht doppelt oder mehrfach aus öffentlichen Mitteln unterhalten werde. Das sei in dem Urteil BVerwGE 9, 314 zu § 127 DBG im einzelnen ausgeführt worden. Diese Ausführungen hätten Gültigkeit auch für die §§ 158, 160 DDG in der jetzigen Fassung zu beanspruchen. Der Wortlaut des § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG erstrecke sich zwar auch auf historisch gewachsene Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht durch öffentliche Mittel alimentiert würden und nicht einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit des Staates unterlägen. Daß solche Einrichtungen aber trotzdem nicht unter die genannte Vorschrift fielen, ergebe sich aus ihrem Sinn, und aus diesem ihren Sinn heraus könne und müsse sie interpretiert werden; so habe auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 10, 355 auf Grund einer solchen einschränkenden Interpretation ausgesprochen, daß die Evangelische Kirche nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 145 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Beamtengesetzes gelten könne, obgleich der Wortlaut dieser Vorschrift eine derartige Einschränkung nicht enthalte. Wenn das Berufungsgericht nun meine, im Bundesbeamtengesetz sei durch eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift klargestellt, daß die Religionsgesellschaften nicht unter § 158 Abs. 5 BBG fielen, und daraus herleiten wolle, für die Brandkasse könne wegen Fehlens einer entsprechenden Ausnahmevorschrift nichts Derartiges gelten, so gehe das fehl. Denn die Religionsgesellschaften seien ohne Zweifel Körperschaften des öffentlichen Rechts, und zwar an sich auch im Sinne der Ruhensvorschriften, weil sie Staatszuschüsse erhielten, also zum Teil durch öffentliche Mittel alimentiert würden; ohne die Ausnahmevorschrift in der Neufassung des § 158 Abs. 5 BBG wäre die Beschäftigung bei den Religionsgesellschaften also "Verwendung im öffentlichen Dienst" gewesen. Die Brandkasse hingegen sei, wenn sie überhaupt als Körperschaft gelten könne, jedenfalls eine solche ohne Staatszuschüsse. Für sie hätte es deshalb keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung bedurft. Sie falle von vornherein nicht unter § 158 Abs. 5 BBG. Unter der Herrschaft sinngleicher früherer Ruhensvorschriften sei entsprechend bereits vom Reichsversorgungsgericht (RVG 6, 149) entschieden worden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt. Insbesondere hat er geltend gemacht: Das Revisionsgericht sei an die nach Landesrecht getroffene Feststellung des Berufungsgerichts über die Rechtsnatur der Brandkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebunden. Eine Ausnahmebehandlung komme hier selbst dann nicht in Betracht, wenn man zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im allgemeinen Sinne und solchen im Sinne der Ruhensregelungen unterscheiden könne. Denn die Beamten der Brandkasse seien nach § 4 Abs. 1 der Satzung mittelbare Staatsbeamte. Ihre Versorgung beruhe auch aus diesem Grunde auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Landschaftliche Brandkasse Hannover, in deren Dienst der Kläger als Beamter gestanden habe, sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Feststellung ist, wie der Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, in Anwendung irrevisiblen Landesrechts getroffen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Dadurch, daß die hier streitigen Vorschriften des Beamtenrechts den Begriff der öffentlichen Körperschaft verwenden, wird dieser Begriff nicht etwa zu einem solchen auch des Landesbeamtenrechts; vielmehr wird im Beamtenrecht vorausgesetzt, daß diese Rechtsfigur bereits in organisationsrechtlichen Vorschriften ihre Regelung gefunden hat. Fraglich könnte nur sein, ob die den Begriff der öffentlichen Körperschaft verwendenden Vorschriften des Landesbeamtenrechts eine einengende Interpretation für den Fall erfahren müßten, daß die organisationsrechtlichen Vorschriften einen mit den überkommenen, dem Beamtengesetzgeber vorschwebenden Vorstellungen nicht zu vereinbarenden Inhalt hätten. Diese Frage stellt sich hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der Brandkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts bejaht auf Grund von Vorschriften und rechtlichen Überlegungen, die zum überkommenen Recht gehören. Eine Divergenz zwischen dem so bejahten Begriff der öffentlichen Körperschaft und dem des Beamtenrechts kann hier um so weniger angenommen werden, als die Brandkasse das Recht besitzt, Beamte zu haben, und damit sogar zu den privilegierten Körperschaften im Sinne des § 121 Nr. 2 BRRG gehört.
Nun macht die Revision allerdings zutreffend geltend, daß auch die Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht zwangsläufig unter die Vorschriften der §§ 158, 160, hier besonders unter § 158 Abs. 5 BBG falle, wenn man die letztgenannte Vorschrift gebotenerweise nach dem ihr erkennbar innewohnenden Sinn und nicht nur am Wortlaut haftend auslege. Derartigen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision richtig erkannt hat, in seiner Rechtsprechung schon wiederholt Rechnung getragen (BVerwGE 9, 314; 10, 355[BVerwG 08.06.1960 - VI C 178/58] u.a.m.). Auch die Vorinstanzen haben in dieser Richtung bereits Überlegungen angestellt und die Frage geprüft, ob die Anwendung des § 160 BBG hier etwa von der Herkunft der der Brandkasse zur Verfügung stehenden Mittel abhängig sei. Dabei hat insbesondere das erstinstanzliche Gericht richtig hervorgehoben, der fraglichen Regelung liege der Gedanke zugrunde, niemand solle zwei Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten. Beide Vorinstanzen vertreten aber übereinstimmend die Auffassung, daß ein Zurückgreifen auf diese Motive und ein daran anknüpfendes Abstellen auf die Herkunft der Mittel nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in Betracht komme, wenn nur die im Tatbestand des § 158 Abs. 5 BBG normierten Voraussetzungen vorlägen.
Bei dieser streng an den Wortlaut angelehnten Interpretation befinden sich die Vorinstanzen allerdings nicht in Übereinstimmung mit der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Ernsthafte Zweifel können sich nur insoweit ergeben, als in BVerwGE 9, 314 (und in der Folge noch in einer Reihe weiterer Entscheidungen) ausgesprochen worden war, den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften liege der Gedanke einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel zugrunde dergestalt, daß von der Möglichkeit einer solchen Betrachtung auch die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschriften abhänge. Die Revision will gerade geltend machen, daß diese Voraussetzung hier nicht vorliege; jedoch zu Unrecht. Es war nicht etwa der Sinn der genannten Entscheidungen, in jedem Einzelfall eine Prüfung für erforderlich zu erachten, ob eine solche Doppelbelastung tatsächlich eingetreten sei oder ob sie eintrete. Eine derartige Handhabung wäre mit dem generalisierenden Wesen der Gesetzgebung unvereinbar, das es weder fordert noch auch nur zuläßt, in jeder unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fallenden Sache die Frage aufzuwerfen, ob und inwieweit der Gesetzgeber gerade auch an einen solchen Fall bei der Formulierung des Tatbestandes gedacht habe. Dementsprechend hat der erkennende Senat schon in BVerwGE 12, 102 [105] [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59] ausgesprochen, es sei Kennzeichen jeder typisierenden Regelung, wie es gesetzliche Vorschriften in aller Regel sein müßten, daß in Grenzfällen der hinter der Regelung stehende Sinn sich mitunter nicht mehr recht auswirke, und daß (nur) dann, wenn das zu unerträglichen Ergebnissen führe, hierfür mit den wiederum in der Rechtsordnung selbst zur Verfügung gestellten Mitteln (etwa in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben) Abhilfemöglichkeit bestehe. - Der Fall des Klägers ist aber nicht atypisch in dem Sinne, daß die Anwendung der hier streitigen, von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung sich sinnwidrig auswirken müßte. Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch "möglich" ist. Eine solche Möglichkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht angesichts des tatsächlichen Vorgangs der Spaltung Deutschlands verneint für das Verhältnis der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) auf der einen Seite, des sowjetisch besetzten Gebiets Deutschlands auf der anderen Seite. Daß ein solche Möglichkeit sich aber nicht gleichermaßen ausschließen läßt in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle der Landschaftlichen Brandkasse in Hannover auf der einen und den sonstigen in § 158 Abs. 5 BBG angeführten Einrichtungen auf der anderen Seite, liegt auf der Hand.
Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht auf das Urteil des Reichsversorgungsgerichts vom 8. September 1926 (RVG 6, 149) berufen. Nach dieser der Interessenlage nach einschlägigen Entscheidung war allerdings die Vergütung, die die Angestellten der Städtefeuersozietät der Provinz Sachsen bezogen, keine Vergütung im Sinne des § 57 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1922 (RGBl. I S. 385). Aber wenn diese Vorschrift auch von dem gleichen Sinn wie die jetzt geltende Ruhensregelung des Bundesbeamtengesetzes getragen war, unterschied sie sich doch entscheidend in der technischen Ausgestaltung. Denn danach galt als Verwendung im Reichs- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienst (nur) jede Tätigkeit, für die eine Vergütung gewährt wurde, die ganz oder zum Teil unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln floß; das mußte also damals jeweils für jeden Gehaltszahlungsabschnitt besonders geprüft werden, wie es auch in dem angeführten Urteil des Reichsversorgungsgerichts geschehen ist. Demgegenüber stellt das geltende Recht aus naheliegenden Gründen einfachere Voraussetzungen auf, die - wie dargetan - hier erfüllt sind.
Sein Berufungsvorbringen, die mit der Klage geltend gemachten Versorgungsbezüge stünden ihm nach § 66 G 131 zu und unterlägen bei dieser rechtlichen Charakterisierung nicht der Anrechnung nach § 160 BBG, hat der Kläger in der Revisionsinstanz nicht wiederholt. Es wäre auch mit § 64 Abs. 3 G 131 und den vom Berufungsgericht zutreffend angestellten Überlegungen nicht vereinbar, ganz abgesehen davon, daß der Kläger Ansprüche nach § 66 G 131 nicht im Verwaltungsrechtswege geltend machen könnte (BVerwGE 11, 92).
Nach alledem war - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO - wie geschehen zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert