Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1965, Az.: BVerwG VII C 71.63
Anspruch der Kennzeichnungsstelle auf Rückzahlung von Eierprämien ; Widerruf der Bewilligung wegen fehlender Kennzeichnung der Eier; Beweislast des Anspruchstellers für die ausreichende Kennzeichnung; Erschleichen der Bewilligung durch falsche Angaben ; Beweislast der Verwaltungsbehörde für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme der Gewährung der Subvention; Berufung des Subventionsempfängers auf den Wegfall der Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 71.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 31.10.1962 - AZ: 3b K 1532/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 295 - 300
- DB 1965, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1965, 956 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 710-712 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1344-1346 "Beweislast bei arglistiger Täuschung"
Verfahrensgegenstand
Subventionsrecht
Rückerstattung gewährter Beträge
Beweislast bei arglistiger Täuschung über die Voraussetzungen der Subventionierung
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht gewährten Subvention richtet sich auch dann gegen die Kennzeichnungsstelle, an die der Subventionsbetrag gezahlt worden ist, wenn die Kennzeichnungsstelle als Treuhänder anzusehen ist.
- 2)
Dar Rückforderungsanspruch ist begründet, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Kennzeichnungsstelle die Behörde über die Voraussetzungen der Subventionierung arglistig getäuscht hat. Die Behörde trifft dann nicht die Beweislast dafür, daß die materiellen Voraussetzungen für die Subventionierung nicht vorgelegen haben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 31. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Eiergroßhandlung, die als amtliche Eierkennzeichnungsstelle zugelassen ist, erhielt auf ihren Antrag für die Monate Januar bis September 1959 Ausgleichsbeträge auf Grund des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft vom 31. März 1956 in Höhe von 240.256,41 DM. Auf den Antragsformularen hatte sie die vorgesehene Versicherung abgegeben, daß alle Eier, für die die Ausgleichsbeträge verlangt würden, nämlich 8 008 547 Stück von insgesamt 8 201 103 erfaßten Eiern, als "deutsches Frischei" gekennzeichnet seien. Nachdem im Juli 1959 festgestellt worden war, daß im Absatzgebiet der Klägerin lediglich ungekennzeichnete Eier auf dem Markt seien, fand eine Betriebsprüfung statt. Die Überprüfung von wahllos herausgegriffenen Abnehmern der letzten Lieferungen führte zu dem Ergebnis, daß überhaupt keine gekennzeichneten Eier vorgefunden wurden. Fünf der Abnehmer berichteten, daß die Klägerin ihnen stets ungekennzeichnete Eier verkauft habe, obwohl die Rechnungen in allen Fällen auf "gek." deutsche Standardeier gelautet hätten. Ein Mitinhaber der Klägerin gab gegenüber einem der Prüfer die schriftliche Erklärung ab, daß ein Teil der von der Firma gehandelten Eier in den letzten Monaten ohne ordnungsmäßige Kennzeichnung abgesetzt worden sei. Zugleich verzichtete er für den Monat Oktober 1959 auf die beantragte Ausgleichszahlung.
Der Beklagte forderte die gezahlten Ausgleichsbeträge zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Hinsichtlich eines Teiles der Ausgleichsbeträge, die sich auf Lieferungen an eine andere Firma bezogen, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Soweit der Beklagte Anträge der Klägerin auf Zahlung der Ausgleichsbeträge für die Monate November und Dezember 1959 ablehnte, weil er seinen Rückforderungsanspruch sicherstellen müsse und die Berechtigung erst später überprüfen werde, hatte die Klägerin im ersten Rechtszuge Erfolg. Im übrigen wurde die Anfechtungsklage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Eierprämien stehe der Kennzeichnungsstelle zu, daher richte sich auch der Rückzahlungsanspruch gegen diese Stelle. Der die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt habe widerrufen werden können, weil ihr Vertrauensschutz nicht zukomme. Die Klägerin habe zwar behauptet, daß ein Teil der Eier, für die sie Ausgleichsbeträge erhalten habe, gekennzeichnet worden sei. In der Beweisaufnahme habe sich diese Frage nicht klären lassen. Der als Zeuge vernommene eine Prüfer habe an Hand seiner Prüfungsberichte festgestellt, daß sämtliche von ihm im November 1959 aufgesuchten und angetroffenen Abnehmer der Klägerin berichtet hätten, sie bezögen von der Klägerin stets nur ungekennzeichnete Eier. Daraus ergebe sich zwar noch nicht, daß sämtliche abgesetzten Eier ungekennzeichnet verkauft worden seien. Die geringe bei der Klägerin vorgefundene Menge der gekennzeichneten Eier müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin solche Eier als Schutz bei Prüfungen vorrätig gehalten habe. Die Ungewißheit darüber, ob und in welchem Umfange die Eier gekennzeichnet gewesen seien, gehe zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte habe nachgewiesen, daß die Angaben der Klägerin in erheblichem Umfang unrichtig gewesen seien. Daher sei der Widerruf der Bewilligungen rechtmäßig gewesen. Die Klägerin habe genaue Unterlagen, in welchem Umfang gekennzeichnete Eier erkauft worden seien, nicht vorlegen können. Sie habe im Bewilligungsverfahren die Beibringungslast gehabt. Die Beweislast könne nicht dadurch umgekehrt werden, daß die Klägerin die Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie selbst hinsichtlich der Prämien anspruchsberechtigt sei. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß nur ein leicht erfaßbarer Personenkreis formell legitimiert sein dürfe, die Anträge zu stellen. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine formelle Rechtsposition, während der materiell-rechtliche Anspruch dem Hühnerhalter zustehe. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offengelassen, welche Bedeutung dem § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zukomme. Maßgebend sei jeweils die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Erstattungsanspruchs, denn der Begriff selbst sei nur eine Sammelbezeichnung. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch von einer unzulässigen Umkehrung der Beweislast ausgegangen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen ist, nach ihren Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Rückforderungsanspruch sich gegen die Klägerin richte, weil diese die Prämien erhalten habe, und daß eine Verletzung der Regeln über die Beweislast nicht vorliege.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin ist mit Recht auf Rückerstattung der gewährten Subventionen in Anspruch genommen worden. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII C 59.61 - (Buchholz, BVerwG 451, 55, Subventionsrecht Nr. 13) ausgeführt, daß es zweifelhaft sein könne, ob der Subventionsanspruch dem Hühnerhalter zustehe und vom Kennzeichnungsbetrieb nur auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Treuhänderschaft geltend gemacht werden könne oder ob der Kennzeichnungsbetrieb selbst anspruchsberechtigt sei. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es hier nicht an. Selbst wenn der Kennzeichnungsbetrieb lediglich als Treuhänder tätig wird, ändert dies nichts an der Tatsache, daß er die Subvention im eigenen Namen in Empfang genommen hat. Die Klägerin verkennt ihre Rechtsstellung, wenn sie ausführt, daß sie lediglich als Durchlaufstelle fungiere und ihr nicht zugemutet werden könne, für eine fremde Schuld einzustehen. Die Gegenüberstellung von materieller Anspruchsberechtigung und formeller Rechtsposition berührt nicht den entscheidungserheblichen Umstand, daß die Kennzeichnungsstelle den Subventionsanspruch im eigenen Namen geltend macht, die Subvention erhält und lediglich einer Abführungspflicht unterliegt, soweit die betreffenden Beträge nicht vorweg an den Hühnerhalter gezahlt worden sind. Wie der Kennzeichnungsbetrieb seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, den Subventionsbetrag an den Hühnerhalter abzuführen, nachkommt, läßt sich im einzelnen Fall nur auf Grund der privatrechtlichen Beziehungen entscheiden.
Selbst wenn der Kennzeichnungsbetrieb als Treuhänder tätig werden sollte, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen ihn als den Empfänger der ohne Rechtsgrund gewährten Subvention. Insofern besteht kein Unterschied gegenüber der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs bei der privatrechtlichen Treuhänderschaft. Auch im Privatrecht ist in der Regel der Treuhänder und nicht der Treugeber unmittelbar bereichert (vgl. BGH vom 27. April 1961, LM § 812 BGB Nr. 47 = NJW 1961, 1461). Dadurch unterscheidet sich die Treuhänderschaft auch von dem Fall der reinen Empfangsbevollmächtigung (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1964 - BVerwG IV C 140.63 -, DVBl. 1964, 924).
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Ausgleichsbeträge zu, die die Klägerin für die Monate Januar bis September 1959 erhalten hat. Der Erstattungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts und stellt die Kehrseite des Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwGE 4, 215 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]; 6, 1) [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]. Zu Unrecht meint die Klägerin daher, daß es sich bei diesem Begriff lediglich um eine Sammelbezeichnung handele. Die im § 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 10. April 1956 (Bundesanzeiger Nr. 70) auf Grund der Ermächtigung in § 4 Ziff. 5 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) getroffene Regelung stellt lediglich die gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs dar. Ist eine Subvention gewährt worden, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorlagen, so besteht ein Erstattungsanspruch, ohne daß es insoweit auf die in der Durchführungsverordnung getroffene Regelung weiter ankommt. Sind die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes vom 31. März 1956 erfüllt, so wird der Ausgleichsbetrag "gewährt". Daraus ergibt sich, daß in diesem Falle dem Subventionsempfänger ein Rechtsanspruch auf die Subvention zusteht. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII C 59.61 - entschieden. Aus diesem Subventionsverhältnis hat der Anspruchsberechtigte unmittelbar einen Anspruch auf Leistung der Subvention (vgl. die Urteile des Senats vom 7. März 1958 [BVerwGE 6, 244]; Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -, Buchholz a.a.O. Nr. 6). Ebenso kann unmittelbar auf Rückerstattung der gewährten Leistung geklagt werden. Doch kann sich die Verwaltungsbehörde darauf beschränken, zunächst einen diesen Erstattungsanspruch feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie es hier geschehen ist. Diesen Verwaltungsakt kann der auf Rückzahlung in Anspruch Genommene dann mit der Anfechtungsklage angreifen. Der Beklagte war berechtigt, die Gewährung der Subvention zu widerrufen, denn die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Ausgleichsbeträge lagen nicht vor. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß sie jedenfalls teilweise - ohne den genauen Umfang angeben zu können - die in den Verkehr gebrachten Eier gekennzeichnet habe. Die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Rücknahme der Gewährung der Subvention, also eines begünstigenden Verwaltungsaktes, vorliegen, trägt zwar grundsätzlich die Verwaltungsbehörde (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juli 1961, BVerwGE 12, 353/359; sowie das Urteil des VI. Senats vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 -, DÖV 1964, 675). Nicht anders wäre es zu beurteilen, wenn der Beklagte unmittelbar auf Rückzahlung geklagt hätte. Der Beklagte müßte dann beweisen, daß die Leistung des rechtfertigenden Grundes, also der in der Subventionsregelung festgelegten Voraussetzungen für die Entstehung des Subventionsanspruchs entbehrt. Der Subventionsberechtigte trägt zwar, wenn er die Subvention verlangt, (objektiv) die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für das Bestehen seines Anspruchs vorliegen. Ist die Leistung jedoch erfolgt und verlangt die Behörde den gezahlten Betrag zurück, so muß sie beweisen, daß der die Leistung rechtfertigende Grund fehlt. Die Subventionierung ist im vorliegenden Falle auf Grund der Versicherung der Klägerin in ihrem Antrage gewährt worden, daß die in den Verkehr gebrachten Eier gekennzeichnet gewesen seien. Bei der Regelung der Eiersubvention ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, daß die von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann abgegebenen Erklärungen im Geschäftsleben Vertrauen genießen und daher auch bei der Gewährung von Subventionen ein hinreichendes Beweismittel darstellen. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen, wonach in keinem der der Nachprüfung unerzogenen Fälle eine Kennzeichnung erfolgt war, scheidet eine Versicherung der Klägerin als geeignetes Beweismittel aus. Die Subventionen sind somit unter der unrichtigen Voraussetzung gewährt worden, daß der Nachweis über die Anzahl der in den Verkehr gebrachten gekennzeichneten Eier erbracht worden sei. Es kommt also nicht nur auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen, sondern auch auf den Nachweis dieser Voraussetzungen in geeigneter Form an. An diesem Nachweis fehlt es infolge der arglistigen Täuschung, die die Klägerin begangen hat. Das arglistige Verhalten der Klägerin ist vorn Verwaltungsgericht mit Recht bejaht worden. Auf Grund der Feststellung, daß bei den letzten Lieferungen an eine Reihe von Abnehmern keine Kennzeichnung der Eier vorgenommen worden war, sowie der Angabe von fünf Abnehmern, sie hätten von der Klägerin stets nur ungekennzeichnete Eier bezogen, obwohl die Rechnungen anders gelautet hätten, kann es nicht beanstandet werden, daß die Behörde eine arglistige Erschleichung der Subvention angenommen hat. Die Klägerin muß es sich entgegenhalten lassen, daß ihre Versicherungen in Anbetracht ihres arglistigen Verhaltens für die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen der Subventionierung vorliegen, nicht Verwendung finden können. Die Klage könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin auf anderem Wege den Nachweis erbracht hätte, daß sie für eine bestimmte Anzahl von Eiern die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention erfüllt hat. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Selbst wenn die Stellung der Klägerin bei dem Empfang der Subvention als eine treuhänderische aufzufassen wäre, würde es grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, daß sie sich auf den Wegfall der Bereicherung in entsprechender Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dieser Vorschrift liegt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugrunde, der auch für den Erstattungsanspruch maßgeblich ist. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - (NJW 1958, 1506) steht damit nicht in Widerspruch. Der III. Senat hat in diesem Urteil die Anwendbarkeit des § 818 Abs. 3 BGB jedenfalls insoweit bejaht, als sich jemand darauf beruft, daß er die gezahlten Gelder in gutem Glauben empfangen und verbraucht habe. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es aber im vorliegenden Fall allein an. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt es bei der Klägerin in Anbetracht ihres arglistigen Verhaltens gerade an diesem guten Glauben, so daß der Einwand des Wegfalls der Bereicherung schon daran scheitert.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 240.256,41 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Mühl