Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1962, Az.: BVerwG VII C 59.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 59.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.01.1961 - AZ: VII A 250/59
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31.3.1956 (BGBl. I S. 239)
- Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17.12.1951 (BGBl. I S. 970)
- Verordnung über Handelsklassen und Kennzeichnung von Eiern vom 19.4.1952 (Bundesanzeiger Nr. 77)
- Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse "Deutsches Standardei" vom 1.9.1958 (Bundesanzeiger Nr. 168)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eiersubventionierung.
- 2)
Der Wegfall der Kennzeichnungspflicht bei Eiern, die in den Verkehr gebracht wurden, hat nicht dazu geführt, daß es einer Kennzeichnung als Voraussetzung für den Subventionsanspruch nicht mehr bedarf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber eines Eiersammel- und -kennzeichnungsbetriebes. Er hat die Zahlung von Ausgleichsbeträgen für Eier der Handelsklasse ... beantragt, die ihm für die Monate Januar bis Juni 1959 von Hühnerhaltern geliefert worden waren. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Oktober 1959 den Kläger darauf hingewiesen, daß bisher die Kennzeichnung der Eier nicht nachgewiesen sei und es daher noch nicht möglich sei, seinen Anträgen auf Zahlung stattzugeben.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, der Beklagte sei nicht berechtigt, den Nachweis zu verlangen, daß die Eier gekennzeichnet gewesen seien. Von einer Kennzeichnung könne die Zahlung der Ausgleichsbeträge nicht abhängig gemacht werden, denn gekennzeichnete deutsche Eier seien nicht abzusetzen. Die Hühnerhalter hätten die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichsbeträge bereits dadurch erfüllt, daß sie Qualitätseier abgeliefert hätten. Es stände ihnen somit der Anspruch auf die Ausgleichsbeträge zu. Der Beklagte habe auch in anderen Fällen Ausgleichsbeträge gezahlt, obwohl, wie ihm bekannt gewesen sei, die betreffenden Eier nicht gekennzeichnet gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, seine Anträge zu bescheiden und ihnen stattzugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Zahlung der Ausgleichsbeträge nur für gekennzeichnete Eier verlangt werden könnte.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei als Inhaber eines Kennzeichnungsbetriebes berechtigt, den Anspruch der Hühnerhalter auf Zahlung der Ausgleichsbeträge geltend zu machen. Jedoch sei der Anspruch nicht begründet, weil der Kläger, wie er jetzt selbst eingeräumt habe, die Eier nicht gekennzeichnet habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung wirtschaftspolitisch umstritten sei und die Auffassung vertreten werde, daß es nicht zumutbar sei, die Zahlung an die Kennzeichnung der Eier zu binden, weil gekennzeichnete deutsche Eier schlechter verkäuflich wären und für sie deshalb nur niedrigere Preise als für ungestempelte Eier erzielt werden könnten. Die Entscheidung darüber, von welchen Voraussetzungen die Subventionierung abhängig zu machen sei, stehe im freien Ermessen des Gesetzgebers, dessen Ermessensspielraum von den Gerichten jedenfalls grundsätzlich nicht nachgeprüft werden könne. Durch die Aufhebung der Verordnung über Handelsklassen und Kennzeichnung von Eiern vom 19. April 1952 (Bundesanzeiger Nr. 77) - EierVO - und den darauf beruhenden Wegfall der Kennzeichnungspflicht habe sich an den Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichsbeträge nichts geändert. Wäre anzunehmen, daß die Regelung in dem Gesetz zur Forderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) - EFG - von der Geltung der Eierverordnung abhängig sein sollte, das Eierförderungsgesetz daher gleichfalls mit dem 1. September 1958 außer Kraft getreten sei, so würde es an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers fehlen. Schließlich sei der Zahlungsanspruch auch nicht begründet, wenn, wie der Kläger behauptet habe, nach ständiger Verwaltungsübung trotz Kenntnis, daß die betreffenden Eier nicht gekennzeichnet gewesen seien, Ausgleichsbeträge gezahlt würden. Eine solche Übung würde gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 1 Ziffer 1b EFG. Er führt aus, dieses Gesetz stütze sich auf das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 970) - HKG - und die dazu ergangenen Handelsklassenverordnungen. Das Eierförderungsgesetz könne nur aus dem gesamten Komplex des damals geltenden Landwirtschaftsrechts erfaßt werden. Der Gesetzgeber habe, wenn man das Gesetz verfassungskonform auslege, nur die bis zum Inkrafttreten des Eierförderungsgesetzes bereits ergangenen Handelsklassenverordnungen gemeint. Diese Vorschrift sei die Eierverordnung gewesen. Der Hühnerhalter habe nach dieser Regelung keinen Einfluß darauf nehmen können, ob der Kennzeichnungsbetrieb die Eier wirklich kennzeichne oder ob er dies nicht tue, weil Verträge über eine Unterlassung der Kennzeichnung und den Absatz nicht gekennzeichneter Eier gesetzwidrig und sogar strafbar gewesen seien. Deshalb sei der Anspruch des Hühnerhalters bereits mit der Ablieferung der Eier entstanden, zumal bereits § 19 der Eierverordnung Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht enthalten habe. Für diesen Anspruch sei es ohne Bedeutung, wie mit den Eiern nach der Ablieferung verfahren worden sei. Mit der Aufhebung der Eierverordnung sei die Kennzeichnungspflicht entfallen, die Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse ... vom 1. September 1958 (Bundesanzeiger Nr. 168) sei gegenüber der Eierverordnung ein aliud; auch sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise die Anspruchsvoraussetzungen von dem Verhalten eines Dritten, nämlich des Kennzeichnungsbetriebes, abhängig machen dürfe. Weiterhin sei auch in Betracht zu ziehen, daß ein Verstoß gegen Art. 80 GG vorliege, wenn man mit dem Berufungsgericht in der Bezugnahme auf das Handelsklassengesetz in § 1 Satz 2 Ziffer 1 EFG eine Ermächtigung zur Änderung der Kennzeichnungsvorschriften erblicken wolle. Wäre das Eierförderungsgesetz nichtig, so käme es auf die Verwaltungsübung an, da, wie er vorgetragen habe, für ungestempelte Eier an andere Kennzeichnungsbetriebe Zahlungen trotz Kenntnis dieses Umstands geleistet worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger einen Eierförderungsausgleichsbetrag von 56.416,82 DM (für die Monate Januar bis Juni 1959) zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers über die Auslegung des § 1 EFG entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, das Eierförderungsgesetz könne nicht in dem Sinne verstanden werden, daß später ergehende Verordnungen über die Kennzeichnung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Voraussetzung des Subventionsanspruchs sei auch nicht nur die Ablieferung der Eier, vielmehr müsse die Kennzeichnung hinzukommen.. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz enthalte das Eierförderungsgesetz nicht. Im übrigen müsse eine Verwaltungsübung, die sich im Gegensatz zu einem nur aus formellen Gründen ungültigen Gesetz gebildet habe, als rechtswidrig angesehen werden.
Der Oberbundesanwalt hat sich dem Standpunkt des Beklagten angeschlossen, daß eine Zahlungspflicht nicht bestehe, und vorgetragen, daß bereits bei der Entstehung des Eierförderungsgesetzes Bestrebungen im Gange gewesen seien, die Kennzeichnungspflicht durch eine fakultative Regelung zu ersetzen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Anspruch auf Subventionierung wird in § 1 Satz 2 Ziff. 1 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) - EFG - von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, von denen die zweite zwei Alternativen umfaßt. Es muß sich um ein Hühnerei mit Ausnahme der Eier der drei geringwertigeren Handelsklassen handeln, und dieses Ei muß entweder vom Hühnerhalter gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sein, oder aber der Hühnerhalter muß es an einen sonstigen Betrieb geliefert, und dieser muß dann das Ei gekennzeichnet haben. Bereits dieser Aufbau der gesetzlichen Bestimmung läßt eindeutig erkennen, daß der Anspruch auf Subventionierung nicht schon mit der Ablieferung des Eies begründet ist, sondern erst dann, wenn auch alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. Das Eierförderungsgesetz stützt sich nicht, wie der Kläger meint, auf das Gesetz über die gesetzlichen Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 970) - HKG -, sondern verweist nur auf dieses Gesetz und die dazu ergangenen Verordnungen. Der Gesetzgeber hat sich dieser Verweisung bedient, um die Handelsklassen auf diesem Wege zu bestimmen, die durch Zahlung der Ausgleichsbeträge begünstigt werden sollen. Wie die gesetzliche Regelung deutlich erkennen läßt, sollte nur das Qualitätsei begünstigt werden. Die Verweisung hat die gleiche Bedeutung, wie wenn der Gesetzgeber bestimmt hätte, daß das Qualitätsei begünstigt werden solle und daß sich der Begriff des Qualitätseies aus der Regelung der Handelsklassen insofern ergebe, als die geringwertigeren Handelsklassen von der Begünstigung ausgeschlossen werden sollten. Der Gesetzgeber hat in § 1 EFG nicht ausdrücklich nur auf die Verordnung über Handelsklassen und Kennzeichnung von Eiern vom 19. April 1952 (Bundesanzeiger Nr. 77) - EierVO -, sondern ganz allgemein auf das Handelsklassengesetz und die dazu ergangenen Verordnungen verwiesen. Ebenso wie die Eierverordnung ist auch die Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse "Deutsches Standardei" vom 1. September 1958 (Bundesanzeiger Nr. 168) - VO 1958 - auf Grund des Handelsklassengesetzes erlassen worden. Die allgemein gehaltene Verweisung im Eierförderungsgesetz hat somit die Bedeutung, daß anstelle des früheren der neue Rechtssatz maßgebend ist. Soweit neue Bezeichnungen Verwendung gefunden haben, müssen diese sinngemäß angewandt werden. Anstelle der Handelsklasse ... ist durch die Neuregelung in der Verordnung 1958 die Handelsklasse "Deutsches Standardei" getreten. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Anforderungen, die in den beiden Verordnungen an diese Handelsklassen gestellt werden. Das deutsche Standardei darf nach Anlage 1 der Verordnung 1958 nicht gekühlt oder konserviert sein, so daß die Abgrenzung gegenüber dem Kühlhaus-Ei und dem konservierten Ei auch nach der neuen Regelung gesichert ist.
Der Wegfall der Kennzeichnungspflicht in der Verordnung 1958 änderte an den Voraussetzungen des Subventionsanspruchs, die im Eierförderungsgesetz festgelegt sind, nichts. Die Qualität der Eier und ihre Kennzeichnung waren auch weiterhin erforderlich, bildeten also auch weiterhin die Voraussetzung dafür, daß ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages entstand. Durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht mit dem Außerkrafttreten der Eierverordnung ist somit der Subventionsregelung im Eierförderungsgesetz nicht die Grundlage entzogen. Dem Gesetzgeber kam es für die Subventionierung nicht darauf an, ob eine Kennzeichnungspflicht bestand - die im übringen auch nach der Eierverordnung sich nur auf diejenigen Eier bezog, welche in den Verkehr gebracht wurden -, sondern daß die Qualitätseier, die durch die Subventionierung begünstigt werden sollten, durch die Kennzeichnung als solche erkennbar waren. Schon deshalb kann sich der Wegfall der Kennzeichnungspflicht nicht auf die weitere Geltung des Eierförderungsgesetzes ausgewirkt haben. Insbesondere kann auch nicht der Auffassung des Klägers zugestimmt werden, daß das Eierförderungsgesetz nur aus dem Zusammenhang mit der im Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltenden landwirtschaftlichen Regelung zu verstehen und auszulegen ist. Die Eierverordnung enthält allerdings im Gegensatz, zur Verordnung 1958 eine Kennzeichnungspflicht für Eier, die von gewerblichen Betrieben in den Verkehr gebracht wurden. Von dieser Kennzeichnungspflicht konnte nach § 19 der Eierverordnung nur in eng begrenztem Rahmen Befreiung erteilt werden. Nach § 16 waren die Kennzeichnungsberechtigten aber auch verpflichtet, für Dritte Eier zu kennzeichnen. Der Wegfall der Kennzeichnungspflicht in der Verordnung 1958 hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu geführt, daß die Subventionierung von der freien Entscheidung des Kennzeichnungsbetriebes abhängig geworden ist. Eine solche Betrachtungsweise würde der privatrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Hühnerhalter und Kennzeichnungsbetrieb nicht gerecht werden. Bei dem Abschluß des Kaufvertrages wird die Subventionierung in der Regel bereits durch einen entsprechenden Zuschlag zum Kaufpreis mit erfaßt werden. Der Kennzeichnungsbetrieb ist daher entweder durch den Kaufvertrag zur Entrichtung eines höheren Betrages verpflichtet, so daß es allein in seinem Interesse liegt, die Voraussetzungen für die Subventionierung herbeizuführen, oder aber er ist sogar auf Grund des Kaufvertrages gegenüber dem Hühnerhalter dazu verpflichtet, indessen Interesse tätig zu werden, damit der letztere in den Genuß der Subvention kommt. Daher kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Subventionsanspruch dem Hühnerhalter zusteht und vom Kennzeichnungsbetrieb nur auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Treuhandschaft geltend gemacht werden kann, oder ob der Kennzeichnungsbetrieb selbst anspruchsberechtigt ist, sobald alle Voraussetzungen für die Subventionierung vorliegen. Die Regelung der Eiersubventionierung ermöglicht es dem Hühnerhalter, in den Genuß der Vergünstigung zu gelangen, ohne daß er dabei von dem Belieben eines Dritten, des Kennzeichnungsbetriebes, abhängig ist.
Ob der Gesetzgeber damit, daß er die Subventionierung außer von der Qualität auch von der Kennzeichnung der Eier abhängig gemacht hat, eine wirtschaftspolitisch nicht zweckmäßige Entscheidung etwa deshalb getroffen hat, weil die Bevölkerung, wie der Kläger meint, gekennzeichnete Eier nicht gern kauft, und ob der Gesetzgeber vielleicht dabei davon ausgegangen ist, daß die Bedenken der Bevölkerung durch weitere Aufklärung und Werbung sich überwinden lassen, ist eins Frage, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Die Nachprüfung durch die Gerichte beschränkt sich auf die Frage, ob das Gesetz nicht im Widerspruch zur Verfassung steht. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung nichts dafür, daß der Gleichheitsgrundsatz vom Gesetzgeber verletzt worden ist. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt, soweit er sich darauf beruft, daß nach einer Verwaltungsübung die Behörden an andere Kennzeichnungsbetriebe Ausgleichsbeträge gezahlt hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß diese Betriebe die Eier, für die die Zahlung beantragt worden sei, nicht gekennzeichnet hätten. Es entspricht einer in Rechtsprechung und Schrifttum gesicherten Erkenntnis, daß der Gleichheitsgrundsatz aus einem gesetzwidrigen Verfahren der Verwaltung kein Recht auf Wiederholung dieses Fehlers begründet (vgl. Ipsen in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band 2 S. 148 mit Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 56.416,82 DM festgesetzt.
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl