Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1965, Az.: BVerwG I C 74.62
Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 74.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.1962 - AZ: III A 1481/59
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO
- § 9 BestO
Fundstellen
- DVBl 1965, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 314 (amtl. Leitsatz)
- Dt. Apoth. Z. 1965, 589
- DÖV 1966, 803 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1965, 279
- MDR 1965, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und inwieweit bei einer Anfechtungsklage wegen Zurücknahme einer Bestallung, deren Wiedererteilung im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, die Berücksichtigung von Tatsachen ausgeschlossen ist, die nach Erlaß dar angefochtenen Verwaltungsakte eingetreten sind.
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger war nach Ablesung seines Apothekerexamens im Jahre 1925 bis 1933 in verschiedenen Apotheken beschäftigt. Im Jahre 1938 übernahm er die L.-Apotheke in W. die er bis 1941 verwaltete. Gegen Ende dieser Zeitspanne begann der Kläger dem Alkohol zuzusprechen. Im Jahre 1941 pachtete er die V.-Apotheke in C.-R.. Dort ergab er sich dem Trunke derart, daß ihm 1946 seine berufliche Tätigkeit untersagt wurde. In der Zwischenzeit unterzog er sich in den Jahren 1943 und 1944 einer sechsmonatigen Entziehungskur in den B. Anstalten in F./W. und einer Nachkur von vier Wochen in dem Sanatorium des Prof. Dr. K. in K.-D.. Nach dem Tätigkeitsverbot war er nochmals in dem Sanatorium des Prof. Dr. K.. Er wurde sodann wieder eingestellt und war von 1946 bis 1949 in verschiedenen Apotheken im S., u.a. auch in W. tätig. Auch dort wurde er Ende 1949 wegen Trunksucht im Dienst fristlos entlassen. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war er sodann bis 1954 in der B.-Apotheke und in der H.-Apotheke in D. beschäftigt, ohne während dieser Zeit auffällig in Erscheinung zu treten. Im Januar 1955 eröffnete er auf Grund einer Konzessionserteilung die G.-Apotheke in A.-B. Dort begann er kurze Zeit vor Pfingsten 1955 erneut dem Alkohol zu verfallen. In diese Zeit fällt ein gegen den Kläger wegen schwerer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eingeleitetes Strafverfahren. Durch Urteil vom 16. November 1956 wurde der Kläger in Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB freigesprochen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Kläger am Sonntag, dem 22. Mai 1955, als er in der G.-Apotheke seinen Dienst versah, den objektiven Tatbestand der schweren Unzucht verwirklicht, indem er mit der zwölfjährigen H. Sch. unzüchtige Handlungen dadurch vorgenommen hat, daß er das Mädchen, nachdem es für ihn Zigaretten besorgt hatte, in dem hinter der Offizin gelegenen Büro der Apotheke unter den Schlüpfer zwischen die Schenkel und an den Geschlechtsteil gefaßt und dort etwa eine Minute lang gestreichelt hat. Trotz objektiver Verwirklichung des Tatbestandes konnte der Kläger nicht verurteilt worden, da es nach dem Gutachten des Gerichtsarztes, dem sich die Strafkammer anschloß, nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der Kläger zur Zeit der Tat gemäß § 51 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen sei. Das Gericht war in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, daß bei dem Kläger ein chronischer Alkoholismus bestehe. Wenn diese Krankheit auch zeitweise latent gewesen sei, so könne sie trotz ärztlicher Behandlungen und Entziehungskuren nicht als geheilt angesehen werden.
Nach dem Vorfall vom 22. Mai 1955 hatte der Kläger am 30. Mai 1955 seine Apotheke vorübergehend geschlossen, sie aber im Juni 1955 wieder eröffnet. Auf Grund eines Berichtes des Gesundheitsamtes des Kreises U. vom 2. Juni 1955 hatte der Regierungspräsident in A. den Kläger mit Verfügung vom 6. Juni 1955 darauf hingewiesen, er - der Kläger - sei kurz vor Pfingsten (29./30. Mai 1955) anläßlich des Besuchs zweier Bediensteter der Kreisverwaltung in einer Wohnungsangelegenheit so benommen gewesen, daß es die beiden Bediensteten für unverantwortlich gehalten hätten, daß er in solch einem Zustand Medikamente verausgabe.
Am 3. Februar 1956 erstattete das Gesundheitsamt des Kreises U. dem Regierungspräsidenten in A. erneut einen Bericht, dem ein Vernehmungsprotokoll der seit dem 1. Februar 1955 in der G.-Apotheke tätigen Apothekenhelferin W. B. zugrunde lag. Danach soll der Kläger in den Monaten Juni/Juli 1955 fast ständig unter Alkoholeinfluß gestanden haben. Seit Anfang Dezember 1955 habe er täglich Melissengeist und absoluten Alkohol getrunken. Seit dieser Zeit habe er praktisch das Büro nicht mehr verlassen; er habe in der Apotheke nichts mehr verkauft und sei in seinem Zustand hierzu auch nicht mehr in der Lage gewesen. Sie, die Zeugin, habe praktisch die gesamte Apotheke geführt. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Regierungspräsidenten in A. verpachtete der Kläger die G.-Apotheke zum 1. April 1956. Anfang 1956 unterzog er sich in der Landesheil- und Krankenanstalt G. einer stationären fachärztlichen Behandlung und Beobachtung. Ab 1. Juni 1956 ist er in der Bahnhofsapotheke in G. tätig gewesen. Der Inhaber der Apotheke, V., und sein Nachfolger, W., stellten dem Kläger unter dem 25. September 1956 bzw. 29. Juni 1957 gute Zeugnisse aus. Auf eine Anfrage des Regierungspräsidenten berichtete W., daß der Kläger Anfang 1957 wegen Trunkenheit den Dienst nicht habe versehen können. Als sich dieser Fall etwa im März oder April 1957 wiederholt habe, sei der Kläger von ihm entlassen worden. Auf Bitten einiger Fürsprecher habe er sich bewegen lassen, den Kläger nach etwa zwei bis drei Wochen wieder für einige Stunden täglich in der Apotheke zu beschäftigen. Er sei dann bis zur Übergabe der Apotheke an den Nachfolger Z. am 1. Juli 1957 wieder pünktlich und fleißig gewesen. Der Apotheker Z. äußerte sich auf eine entsprechende Anfrage unter dem 2. Juli 1958, daß er den Kläger wegen Trunkenheit im Dienst am Tage der Übernahme habe entlassen müssen.
Ab 22. Juli 1957 war der Kläger zunächst probeweise in der G.-Apotheke in I. tätig. Die Inhaberin der genannten Apotheke, Fräulein M. J., teilte der Apothokerkammer W.-L. mit Schreiben vom 18. August 1957 mit, daß der Kläger seit dem 14. August unter dem Vorwand, krank zu sein, nicht mehr zum Dienst gekommen sei. Da sie festgestellt habe, daß sich der Kläger während dieser Zeit häufig in Wirtshäusern aufgehalten habe, wankend nach Hause gekommen sei und sich dann ins Bett gelegt habe, könne sie ihn nicht mehr beschäftigen.
Seit dem 26. September 1957 ist der Kläger in der U.-Apotheke in G. tätig. Seit dieser Zeit sind keine Beanstandungen wegen Trunkenheit bekanntgeworden.
Ein Antrag der Apothekerkammer W.-L. vom 6. April 1957, beim Berufsgericht für Heilberufe in Münster gegen den Kläger ein berufsgerichtliches Verfahren zu eröffnen, war mit Bescheid vom 13. März 1958 - T - 10/57 - zurückgewiesen worden, da der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat der schweren Unzucht im Zustande der Unzurechungsfähigkeit begangen und daher nicht schuldhaft gehandelt habe.
Nach Abschluß der Ermittlungen und im Einverständnis mit der Apothekerkammer nahm der Beklagte durch Bescheid vom 5. August 1958 die Bestallung des Klägers als Apotheker mit der Begründung zurück, daß er an chronischem Alkoholismus leide, der zwar zeitweise latent sein möge, aber in gewissen Abständen immer wieder auftrete. Wegen dieser Sucht fehle dem Kläger die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 20. Dezember 1958 zurück.
Der Kläger erhob hierauf Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 5. August 1958 sowie den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1958 aufzuheben.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bestallung als gegeben an. Grundlage für die angefochtenen Bescheide sei § 8 der Bestallungsordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1118) in der Fassung vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1939), nach dem die Bestallung zurückgenommen werden könne, wenn dem Apotheker "wegen einer Sucht die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt". Hinsichtlich der Frage, ob hierbei von der im Zeitpunkt des Einspruchsbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszugehen sei, vermöge das Berufungsgericht der in einigen Entscheidungen vor allem des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen, aus § 43 PVG hergeleiteten Ansicht, daß es bei der Anfechtung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden müsse, bei Klagen gegen die Rücknahme der Bestallung nicht zu folgen. Die Bestallungsordnung für Apotheker unterscheide zwischen den Fällen, in denen eine Bestallung erstmalig an einen Bewerber erteilt wurde (§§ 2 bis 6 BestO), und den Fällen der Wiedererteilung der Bestallung, in denen der Antragsteller bereits eine Bestallung erhalten habe, die Bestallung aber zurückgenommen worden sei (§ 9 BestO). Im erstgenannten Fall habe der Apotheker einen Rechtsanspruch auf Bestallung, wenn er die in den §§ 2 bis 5 BestO genannten Voraussetzungen erfülle und keiner der Ausschlußtatbestände des § 6 Abs. 1 BestO vorliege. Einen solchen Rechtsanspruch auf Bestallung gewähre die Vorschrift des § 9 BostO, in der die Wiedererteilung der Bestallung geregelt sei, nicht. Selbst dann, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die eine Wiederaufnahme des Apothekerberufs unbedenklich erscheinen ließen, sei die Wiedererteilung der Bestallung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Damit entfalle die wichtigste Voraussetzung für eine Anwendung der aus § 43 PVG entwickelten Rechtsprechung auf Verfahren wegen Entziehung der Bestallung als Apotheker. Der mit der Bestallungsordnung verfolgte Schutzzweck, nach welchem der Apotheker, der bereits bestallt sei, in seinem Beruf jedoch strauchele oder den Anforderungen nicht genüge, keinen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der seinerzeit zu Recht entzogenen Bestallung habe, würde hinfällig, wenn das Gericht dem Betroffenen bei Änderung der Sachlage einen Anspruch auf Wiedererteilung der Bestallung einräumen würde, obwohl der Gesetzgeber die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen der Behörde gestellt habe. Andernfalls wäre auch der Betroffene, der die Bestallungsrücknahme angefochten habe, gegenüber dem Apotheker, der die Rücknahme der Bestallung hingenommen habe, ohne jeden Grund besser gestellt, obwohl in beiden Fällen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bestallung vorlägen und die von der Behörde erlassenen Verwaltungsakte im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen seien. Das Berufungsgericht habe daher die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte des Beklagten nicht nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Urteilsfällung, sondern nur nach der im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung gegebenen Rechts- und Sachlage beurteilt.
Eine Sucht im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO liege dann vor, wenn der von ihr Befallene dem Genuß bestimmter Stoffe nicht widerstehen könne und deshalb nicht mehr uneingeschränkt über seinen Willen frei verfüge. Dieser Zustand habe bei dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum vorgelegen. Obwohl sich der Kläger in den Jahren 1943/1944 in den B. Anstalten in Freistatt und anschließend in dem Privatsanatorium des Prof. Dr. K. in K.-D. Entziehungskuren unterzogen habe und sich im Juni 1946 erneut von Prof. Dr. K. und Anfang 1956 in der Landesheil- und Krankenanstalt G. fachärztlich habe behandeln lassen, sei er immer wieder von neuem der Trunksucht erlegen. Der Umfang der alkoholischen Exzesse ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Angestellten und Mitarbeiter des Klägers. Gegen die vom Kläger angezweifelte Glaubwürdigkeit der Apothekenhelferin W. B. bestünden keine Bedenken. Daß der Kläger sich auch nach dem Zwischenfall vom 22. Mai 1955 immer wieder erneut dem Trunk ergeben habe, gehe aus den vom Beklagten bei den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers eingeholten Auskünften eindeutig hervor. Der Alkoholmißbrauch werde für die fraglichen Zeiträume vom Kläger auch gar nicht ernsthaft bestritten.
Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem Vorbringen des Klägers das nach seiner Krankengeschichte in G. festgestellte akute Delirium von den behandelnden Ärzten möglicherweise irrtümlich als Alkoholdelirium bezeichnet worden ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen habe, führe er das "Alkoholdelirium" auf die zuvor erfolgte Behandlung mit Pacatal zurück, wobei er aber einräume, daß er vor der Einlieferung in das Städtische Krankenhaus Alkohol zu sich genommen habe. Es sei die Feststellung gerechtfertigt, daß sich der Kläger damals wieder in einem akuten Schub der Trunksucht befunden habe. Obwohl der Kläger während seines Aufenthalts in der genannten Anstalt bis zum 29. Februar 1956 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen worden sei und damals auch über seinen Zustand, in den ihn der chronische Alkoholismus versetzt habe, Erschütterung gezeigt habe, sei er im Jahre 1957 wieder der Trunksucht verfallen, wie die Äußerungen des Apothekers W. vom 23. Juni 1958 und des Apothekers Z. vom 2. Juli 1958 an den Beklagten und das Schreiben der Apotherin J. vom 18. August 1957 an die Apothekerkammer bewiesen.
Nach alledem habe der Beklagte beim Kläger das Vorliegen einer Sucht im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO zutreffend festgestellt. Um die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bestallung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO zu erfüllen, sei weiterhin erforderlich, daß dem Apotheker wegen der festgestellten Sucht die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger infolge der festgestellten Sucht die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Eignung nicht besitze. Auf jeden Fall fehle ihm wegen dieser Sucht die für den genannten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit. Einen Ermessensfehler lasse die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht erkennen. Die Klage sei daher vom Landesverwaltungsgericht mit Recht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung habe, ob der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Bestallung als Apotheker die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen sei.
Der Kläger macht mit der Revision zunächst geltend, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch § 9 BestO gehindert gesehen habe, die für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entwickelte Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO stelle den Verwaltungsakt der Bestallungsrücknahme wegen mangelnder Zuverlässigkeit in das Ermessen der Verwaltungsbehörde. Sowohl bei der Zurücknahmeverfügung wie bei der Versagungsverfügung der Wiedererteilung könne der Kläger Ermessensmißbrauch der Verwaltungsbehörde rügen. Es liege also kein Unterschied in der Sachlage vor, wenn der Kläger in beiden Fällen vortrage, er sei von seiner Sucht geheilt und wieder berufszuverlässig geworden. Das Berufungsgericht habe auch unaufgeklärt gelassen, in welchem Maße persönliche Schicksalsschläge (Ehescheidung) und schwerste wirtschaftliche Nöte (Übermaß von Schulden) sowie seelische Bedrängnisse (Strafverfahren) die alkoholischen Exzesse mitveranlaßt bzw. ausgelöst hätten. Unaufgeklärt sei auch geblieben, inwieweit Verwirrungszustände durch die Einnahme von Pacatal gerade nach Genuß kleinster Alkoholmengen in potenzierter Form auftreten könnten, die bis dahin als Säuferdelirium gedeutet worden seien. Das Berufungsgericht habe keine medizinischen Sachverständigen gehört. Aus der Aussage der Zeugin B. gehe weiter hervor, daß der Kläger im pathologischen Zustand seinen Beruf nicht ausgeübt oder auszuüben versucht habe. Er habe sich also trotz aller Hinfälligkeit selbst die Erkenntnis erhalten, daß er nicht beruflich tätig sein dürfe, wenn er sich in einen Rauschzustand versetzt habe. Bei dieser Sachlage könne aber keine Unzuverlässigkeit im Sinne der Bestallungsordnung festgestellt werden.
Sehe man aber die Tatsache der Nichtbewährung als ein wesentliches Moment der Unzuverlässigkeit an, dann werde die Notwendigkeit evident, die Haltung des Klägers nach Erlaß der Verwaltungsskte bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Hierbei ergebe sich nun, daß der Kläger seit August 1957 unausgesetzt und ohne jegliche Anstände frei von jedem Alkoholgenuß seinen Beruf als unselbständiger Apotheker ausübe. Nicht nur Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit, sondern auch die Tatsache der besseren nachträglichen Erkenntnisse über die streitige Frage der Sucht erforderten die Berücksichtigung dieser neuen Umstände bei und im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach einer Bekanntmachung der Apothekerkammer vom Jahre 1938 sei ein Apotheker, dem die Bestallung entzogen worden sei, überhaupt kein Apotheker mehr. Er mache sich daher strafbar, wenn er danach noch als Apotheker tätig sei. Stelle es das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt des Einspruchsbescheides vom 20. Dezember 1958 ab, so verleihe es diesem Bescheid a posteriori materielle Rechtskraft mit den erwähnten Wirkungen - ein widersinniges Ergebnis.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Er schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Zeitpunkt des Einspruchsbescheides für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend sei. Er stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß es die Sucht des Klägers als erwiesen ansieht. Die angebliche Besserung und Bewährung des Klägers sei für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Der Kläger irre auch mit seiner Annahme, er mache sich strafbar, wenn er zur Zeit noch als Apotheker tätig werde. Solange ihm die Bestallung nicht rechtskräftig entzogen worden sei, könne er auch seinen Beruf ausüben.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Bestallungsordnung - BestO - für Apotheker vom 8. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1118) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1939) und vom 19. Dezember 1951 (BGBl. I S. 1007). Danach kann die Bestallung zurückgenommen werden, wenn dem Apotheker wegen einer Sucht die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt.
Der Rechtsstreit wirft zunächst die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt die Zuverlässigkeit fehlen muß, um eine Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO zu bilden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf den Zeitpunkt des Erlasses das Einspruchsbescheides vom 20. Dezember 1958 abgestellt. Nun hat der Senat allerdings bereits entschieden, daß bei der Untersagung der weiteren Berufsausübung bzw. bei solchen Verwaltungsakten, die ihre Gestaltungswirkung noch nicht voll entfaltet haben, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist (siehe besonders Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 34.60 -, NJW 1961, 1834 = DVBl. 1961, 731 in Anknüpfung an BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56]). Das Berufungsgericht hat seine Abweichung von diesem Grundsatz mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 9 BestO begründet, welche die Wiedererteilung der Bestallung in das Ermessen der Behörde stellt. Diese Abweichung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1963 (BVerwGE 15, 278 [BVerwG 14.02.1963 - I C 126/61]) die Frage, ob die Wirksamkeit der Rücknahme einer zahnärztlichen Bestallung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) voraussetzt, daß der den Rücknahmegrund bildende - zeitlich beschränkte - Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Rücknahmebescheid vorliegen muß, aus denselben Erwägungen verneint, die das Berufungsgericht angestellt hat. Auch im Zahnheilkundegesetz ist ebenso wie in der Bestallungsordnung vorgesehen, daß eine zurückgenommene Bestallung wiedererteilt werden kann, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine Wiederaufnahme des zahnärztlichen Berufs unbedenklich erscheinen lassen. Der dem Urteil vom 14. Februar 1963 zugrunde liegende Sachverhalt deckt sich freilich insofern nicht mit dem vorliegenden Fall, als es sich dort bei dem Rücknahmegrund um eine vom Gericht, also von außen her getroffene unabänderliche Maßnahme und um ihre zeitliche Auswirkung handelte, während hier den Rücknahmegrund eine menschliche Eigenschaft bildet, die allen Wandlungen des menschlichen Charakters unterworfen ist und bei Betrachtung von einem anderen Zeitpunkt aus durchaus zu einer anderen Beurteilung führen kann, als sie im Augenblick der Rücknahmeverfügung geboten erschien. Jedoch trifft die entscheidende Erwägung, die dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1963 zugrunde lag, auch im vorliegenden Fall zu. Auch hier muß vermieden werden, daß ein Berufsangehöriger, dessen Bestallung mit Recht zurückgenommen worden ist, es in der Hand hat, sich durch Erhebung einer Anfechtungsklage und gegebenenfalls durch eine möglichst lange Hinauszögerung des Prozesses einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Bestallungsrücknahme zu verschaffen und damit den Weg der Wiedererteilung über eine Ermessensvorschrift zu umgehen, während der einsichtige Apotheker, der die Rücknahme der Bestallung hingenommen hat, dem Wiedererteilungsvorfahren unterworfen bleibt. Das Berufungsgericht hat mit Recht bemerkt, daß ein solches Ergebnis dem Zweck des §.9 BestO widerstreben würde. Hier steht der materielle Gesetzessinn der Einbeziehung der späteren Sachlage entgegen. Sie würde einen unzulässigen Vorgriff auf die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde bedeuten (vgl. BVerwGE 4, 283 [284]; 5, 351 [353]; 11, 95 [98]).
Die Revision kann demgegenüber auch nicht geltend machen, die Abstellung auf den Zeitpunkt des Einspruchsbescheides würde dem angefochtenen Bescheid a posteriori materielle Rechtskraft verleihen und zur Folge haben, daß der Kläger nicht mehr Apotheker sei und sich strafbar gemacht habe, wenn er noch als solcher tätig geworden sei. Der Kläger übersieht den Suspensiveffekt des § 80 VwGO.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Einspruchsbescheides vom 20. Dezember 1958 an Trunksucht und damit an einer Sucht im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BestO litt, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst für die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht festgestellt habe, inwieweit Verwirrungszustände durch die Einnahme von Pacatal gerade nach Genuß kleinster Alkoholmengen auftreten können. Die Zuziehung eines Sachverständigen stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß der Kläger sich in der fraglichen Zeit wieder in einem akuten Schub von Trunksucht befunden hat und danach im Jahre 1957 erneut der Trunksucht verfiel, erübrigte sich eine Beweiserhebung darüber, auf welchen Ursachen die Verwirrungszustände des Klägers im Jahre 1956 beruhten.
Ebensowenig kann es dem Berufungsgericht zur Last gelegt werden, daß es keine Beweiserhebungen über die Beweggründe angestellt hat, aus denen heraus der Kläger sich seinen alkoholischen Ausschweifungen hingegeben hat. Für die Gefahr, welche der Allgemeinheit durch die Trunksucht des Klägers drohte, war es gleichgültig, aus welchen seelischen oder wirtschaftlichen Bedrängnissen heraus es bei ihm zu solchen Exzessen kam. Schon die Anfälligkeit für Trunksucht bei jeder ihm begegnenden Schwierigkeit mußte die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellen.
Wenn sich aus der Aussage der Zeugin B. ergibt, daß der Kläger in betrunkenem Zustand nicht in der Apotheke tätig geworden ist, so genügt diese Bekundung ebenfalls nicht, um die Unzuverlässigkeit des Klägers zu verneinen. Der Begriff der Unzuverlässigkeit erfordert nicht, daß bereits Schäden durch falsche Rezeptierungen und dergleichen eingetreten sind.
Der Einwand des Klägers, daß er seit August 1957 seinen Beruf als unselbständiger Apotheker ohne jede Beanstandung und frei von jedem Alkoholgenuß ausgeübt habe, muß nach den obigen Ausführungen außer Betracht bleiben. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß auch in den Fällen, in denen die Wiedererteilung einer Bestallung im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung veränderten Sachlage geboten ist. Es sind dies z.B. diejenigen Fälle, in denen sich in der Persönlichkeit oder in dem Krankheitsbild des Betroffenen eine so tiefgreifende und endgültige Wandlung vollzogen hat, daß nunmehr jede andere Entscheidung der Behörde als die Wiedereinräumung der bisherigen Rechtsstellung ermessensfehlerhaft wäre und eine Fortdauer der Entziehung der Berufsfreiheit dem Sinngehalt des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere dem auch vom Bundesverfassungsgericht auf dem Gebiet der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen anerkannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 7, 377 [407]) nicht mehr entsprechen würde (Urteil des Senats vom 6. August 1959, NJW 1959, 2324 = MDR 1959, 1032). In solchen Fällen, in denen die der Behörde zustehende Ermessensfreiheit derart zusammenschrumpft, daß nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung übrigbleibt (vgl. BVerwGE 11, 95 [97]; 16, 214 [218]), wäre es sinnlos, etwas zu nehmen, was sogleich wieder gewährt werden muß (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. März 1958, DVBl. 1959, 208).
Der vorliegende Sachverhalt kann nicht zu diesen Fällen gerechnet werden. Danach kann der Kläger allenfalls für sich in Anspruch nehmen, daß er von Mitte August 1957 bis zum Erlaß des Berufungsurteils am 7. März 1962 - nur dieser Zeitabschnitt kann in tatsächlicher Hinsicht für das Revisionsgericht maßgebend sein - nicht mehr durch Trunksucht auffällig geworden ist. Der Inhaber der U.-Apotheke in G., bei dem der Kläger seit dem 26. September 1957 beschäftigt ist, hat ihm unter dem 30. Juni 1958 ein gutes Zeugnis ausgestellt und betont, daß er eine Neigung des Klägers zur Trunksucht nicht habe feststellen können. Ein Bericht des Kreisarztes des Kreises W. vom 20. Juni 1958 bestätigt dies. Diese Umstände allein rechtfertigen es nicht, nunmehr den Entziehungsgrund als endgültig erloschen anzusehen. Dieser viereinhalbjährigen Abstinenz während der Prozeßdauer steht ein Zeitraum von 14 Jahren gegenüber, in denen der Kläger sich immer wieder dem Trunk ergeben und in einem solchen Zustand sich auch an einem zwölfjährigen Mädchen unsittlich vergangen hat. Auch sind die Gefahren, die dem Publikum von einem trunksüchtigen Apotheker drohen, so groß, daß es einer verläßlicheren Grundlage für die Aufhebung der Bestallungsrücknahme bedarf, als sie der Tatbestand des Berufungsurteils bietet. Dieser Tatbestand gestattet nur den Schluß, daß sich der Kläger während des gegen ihn laufenden Untersagungsverfahrens wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein solches Wohlverhalten während des Rücknahmeverfahrens grundsätzlich nicht, um einen aus dem Beruf entfernten Berufsangehörigen wieder zur Berufsausübung zuzulassen (Urteil des Senats vom 21. Juli 1964 - BVerwG I C 102.61 - [S. 10]; vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 20. Oktober 1955, BVerwGE 2, 259, sowie die Rechtsprechung des VII. Senats, BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59] [336]; 13, 288 [290]; 18, 305 [306]; Urteil vom 20. Januar 1961 - BVerwG VII C 48.59 -, DVBl. 1961, 631; Beschluß vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII B 62.62 -, DVBl. 1964, 483; Beschluß vom 24. März 1964 - BVerwG VII B 143.63-, Beschluß vom 30. Oktober 1964 - BVerwG VII CB 84.62 -; Urteil vom 13. November 1964 - BVerwG VII C 50.63 - und Beschluß vom 26. Januar 1965 - BVerwG VII B 164.64 -).
Die Revision war danach zurückzuweisen. Es muß dem Kläger überlassen bleiben, das Wiedererteilungsverfahren des § 9 BestO zu betreiben. In diesem Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Behauptungen des Klägers über seine Abkehr vom Alkoholmißbrauch prüfen müssen und bei ihrer Ermessensentscheidung gegebenenfalls zu erwägen haben, ob eine Enthaltsamkeit, die unter Einbeziehung des seit dem Erlaß des Berufungsurteils verflossenen weiteren Zeitraums immerhin sieben bis acht Jahre gedauert haben würde, es nicht nahelegt, den Kläger wieder zum Apothekerberuf zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich