Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1964, Az.: BVerwG I C 102.61
Gewerberechtliche Voraussetzungen der Untersagung des Handeltreibens mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wegen Unzuverlässigkeit; Gewerberechtliche Anforderungen an die Qualifizierung der Zuverlässigkeit einer Kommanditgesellschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 102.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1961 - AZ: IV A 1597/60
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 2 GewO a.F.
- § 35 GewO
- § 103 RAO
- § 108 RAO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin werden das vorgenannte Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. November 1960 sowie der Beschluß des Beklagten vom 19. August 1958 aufgehoben, soweit sie die Klägerin betreffen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte die der Klägerin voll und die Hälfte der eigenen, der Kläger die eigenen und die Hälfte der dem Beklagten erwachsenen.
Gründe
Der Kläger ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter, die Klägerin Kommanditistin und Prokuristin der Firma ..., die mit Kraftfahrzeugen handelt. Der Kläger ist seit 1950 wiederholt bestraft worden.
Durch Beschluß vom 19. August 1958 hat der beklagte Beschlußausschuß den Klägern den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen) auf Grund des § 35 Abs. 2 GewO a.F. wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Vorgehen gegen den Kläger ist auf eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und Untreue zu elf Monaten und auf eine Verurteilung wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis sowie auf Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Entrichtung von Gewerbesteuern, deren Rückstand mit 2.710,20 DM angegeben wurde, gestützt. Der Klägerin wurde die Mißachtung der steuerlichen Vorschriften vorgeworfen, zu deren Einhaltung sie auf Grund der §§ 108 und 103 RAO als Prokuristin ebenfalls verpflichtet gewesen sei.
Mit der Klage erstreben die Kläger Aufhebung dieses Beschlusses. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe, daß den Klägern der Trödelhandel ganz allgemein untersagt worden ist.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das behördliche Verfahren nur den Anforderungen des § 35 GewO in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 geltenden Fassung zu genügen brauche und daß gegen die angefochtene Entscheidung insoweit keine Bedenken beständen. In materiellrechtlicher Hinsicht sei der Sachverhalt dagegen nach dem neuen Recht zu beurteilen, da es sich bei der Untersagung eines Gewerbebetriebes um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handle. Die Untersagung setze den Betrieb eines Gewerbes voraus; sie könne sich daher nur gegen einen selbständigen Gewerbetreibenden, nicht gegen einen Angestellten richten. Da die Klägerin als Prokuristin Angestellte sei, könne ihr das Gewerbe in dieser Eigenschaft nicht untersagt werden; die Gewerbeuntersagung sei einem Kommanditisten gegenüber aber möglich, weil er in dieser Eigenschaft, wie im einzelnen ausgeführt wird, selbständiger Gewerbetreibender sei. Die Kläger betrieben, wie sich aus ihrer Gewerbeanmeldung und den Strafakten des Klägers ergebe, auch den Trödelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Selbst wenn sie sich in den letzten Jahren mehr dem Handel mit neuen Fahrzeugen zugewandt hätten, sei die Untersagung gerechtfertigt, weil die Gefahr der Wiederaufnahme des Gebrauchtwagenhandels bestehe. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus Zahl und Art seiner Straftaten. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin zeige die Tatsache, daß sie während der Zeit, in der der Kläger sich durch die Flucht der Strafvollstreckung zu entziehen suchte, ständig mit ihm in Verbindung geblieben sei und das Geschäft mit ihm zusammen weitergeführt habe. Sie hätte das Gewerbe nach dem Bekanntwerden der Verfehlungen ihres Ehemannes nicht mehr weiterbetreiben dürfen. Nach feststehender Rechtsprechung müsse sich ein Ehegatte die Unzuverlässigkeit des ändern anrechnen lassen, wenn er ihm Einfluß auf den Gewerbebetrieb einräume. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wie der Beklagte behauptet hat, wegen Unterschlagung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden sei. Die Unzuverlässigkeit der Kläger werde dadurch unterstrichen, daß sie seit 1954 mit Gewerbesteuern im Rückstand seien und ihre Steuerschuld immer noch rund 2.600 DM betrage. Ihrer Unzuverlässigkeit, die eine Gefährdung des Vermögens anderer darstelle, sei nur durch die Gewerbeuntersagung zu begegnen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es den Fragen, in welcher Fassung § 35 GewO bei Inkrafttreten des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung bei anhängigen Untersagungsverfahren anzuwenden ist und ob eine Gewerbeuntersagung auch gegen einen Kommanditisten ausgesprochen werden kann, grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Mit der Revision rügen die Kläger in formeller Hinsicht mangelnde Aufklärung des Sachverhalts. Das Berufungsgericht sei ohne Prüfung davon ausgegangen, daß sie Trödelhandel betrieben hätten. Tatsächlich hätten sie im großen und ganzen keine Kraftfahrzeuge verkauft, sondern nur deren An- und Verkauf vermittelt. Auf die gegen den Kläger ergangenen Strafurteile hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht stützen dürfen; es hätte die Vorgänge selbst nachprüfen müssen. In der Sache müsse der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts die frühere, nicht die erst während des Verwaltungsstreitverfahrens in Kraft getretene Fassung des § 35 GewO zugrunde gelegt werden, soweit sie die Eingriffsmöglichkeiten der Behörde erweitere. Die Gewerbeuntersagung enthalte eine Strafe. Ein Strafgesetz könne aber nicht auf einen abgeschlossenen Tatbestand angewandt werden. Es müsse dem Gewerbetreibenden erst einmal die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die neue Bestimmung einzustellen, Bei der Handhabung der Generalklausel des § 35 GewO n.F. solle nach der Ansicht des Wirtschaftsausschusses des Bundestages der Gesichtspunkt der Resozialisierung gestrauchelter Gewerbetreibender nicht außer acht gelassen werden. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Kläger für die Allgemeinheit eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens mit sich bringen könne. Aus der Tatsache, daß ein Gewerbetreibender mit 2.600 DM Gewerbesteuer im Rückstand sei, könne seine Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Der Kläger habe Verluste gehabt und daher keine Steuern zahlen können. Seine Straftaten lägen Jahre zurück. Die Klägerin habe überhaupt keine strafbaren Handlungen begangen. Damit, daß sie den Betrieb während der Abwesenheit ihres Ehemannes im Interesse der Gläubiger und der Erhaltung der eigenen Existenz weitergeführt habe, lasse sich der Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht begründen. Es sei nicht festgestellt worden, daß die Klägerin mit dem Verhalten ihres Mannes einverstanden gewesen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie das Gewerbe nach dem Bekanntwerden der Verfehlungen des Klägers nicht mehr hätte weiterführen dürfen, sei unverständlich. Ihr gegenüber komme eine Gewerbeuntersagung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie als Kommanditistin keine Gewerbetreibende sei. Im Interesse der Gläubiger könne es auch nicht als zulässig angesehen werden, die Gesellschaft durch Untersagung der Ausübung des Gewerbebetriebes zu beenden. Es hätte die Möglichkeit zum Verkauf des Unternehmens oder zur Einsetzung eines Geschäftsführers gegeben werden müssen, allenfalls die Liquidation des Unternehmens aufgegeben werden können. Ein Verbot, das Unternehmen weiterzuführen, sei nicht möglich.
Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg haben, der Revision der Klägerin war stattzugeben.
Der Beklagte hat den Klägern die Ausübung des Trödelhandels auf Grund des § 35 GewO untersagt. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) in Kraft getreten, das die Gewerbeuntersagung in mannigfacher Hinsicht auf eine neue Grundlage gestellt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es insbesondere die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde für den Ausspruch der Untersagung eines Gewerbebetriebes begründet (§ 35 Abs. 7 GewO n.F.) und außerdem die Anhörung bestimmter Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft vor Erlaß der Untersagungsverfügung angeordnet (§ 35 Abs. 4 a.a.O.). Insoweit hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 1963 - BVerwG I B 40.63 - unter Bezugnahme auf ein Urteil des VII. Senats vom 23. Februar 1962 (DVBl 1962 S. 489 [BVerwG 23.02.1962 - BVerwG VII C 62.61] = GewArch. 1962 S. 126) bereits entschieden, daß vor dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossene Verwaltungsverfahren von der verfahrensrechtlichen Neuregelung des § 35 Abs. 4 nicht betroffen worden sind. Das gleiche hat der Senat für die in § 35 Abs. 7 a.a.O., getroffene Neuregelung der Zuständigkeiten in seinem Beschluß vom 29. November 1963 - BVerwG I B 166.63 - ausgesprochen. Das Berufungsgericht ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, daß das vor der Gesetzesänderung abgeschlossene behördliche Verfahren durch die Neufassung des § 35 GewO nicht berührt worden ist.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der materiellrechtlichen Prüfung der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits gerichtlich anhängigen Anfechtungsklagen gegen Untersagungsbescheide die Neufassung des Gesetzes zugrunde zu legen ist, bedarf es nicht, da die Beurteilung des Sachverhalts sowohl bei Anwendung des alten als auch des neuen Rechts zu dem gleichen Ergebnis führt. Die Neufassung des § 35 GewO hat die Gewerbetreibenden insoweit bessergestellt, als sie - im Gegensatz zu der alten Fassung, die derartige Beschränkungen nicht kannte - die Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit an die Verletzung bestimmter ausdrücklich genannter Rechtsgüter geknüpft hat. Zu den heute durch § 35 a.a.O. nur noch geschützten Rechtsgütern gehört insbesondere das Vermögen anderer, das das Berufungsgericht als durch die Geschäftspraktiken der Kommanditgesellschaft gefährdet ansieht. Daß dieser Vorwurf dem Kläger gegenüber gerechtfertigt ist, wird an anderer Stelle ausgeführt. Ungünstig ist die Neuregelung für die Gewerbetreibenden gegenüber der bisherigen Regelung insofern, als heute jedes Gewerbe untersagt werden kann, während § 35 GewO a.F. nur die Untersagung bestimmter, im Gesetz im einzelnen aufgeführter Gewerbe kannte. Es käme daher auf den zeitlichen Geltungswillen der Neuregelung dann an, wenn die Untersagung des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach früherem Recht unzulässig gewesen wäre oder wenn die Behörde ihre Untersagungsverfügung auf Grund der gesetzlichen Neuregelung während des Verfahrens auf den sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens ausgedehnt hätte, also auch ein nach dem früheren Recht nicht mögliches Verbot des Handels mit neuen Kraftfahrzeugen oder der Vermittlung des Verkaufs und Ankaufs von Kraftfahrzeugen ausgesprochen hätte. Beides ist nicht der Fall. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 18. August 1960 (GewArch. 1961 S. 7 = MDR 1961 S. 245) entschieden, daß der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen dem Trödelhandel zuzurechnen ist und daher auch schon auf Grund des § 35 GewO a.F. untersagt werden konnte. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Frage dahingestellt gelassen, ob auch die Inzahlungnahme alter Fahrzeuge beim Verkauf neuer Wagen und deren Weiterverkauf zum Trödelhandel gehört, weil es in jenem Falle um das Verbot eines Unternehmens ging, das ausschließlich mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelte. In der Berufungsinstanz haben die Kläger vorgetragen, daß die Gesellschaft mit neuen Kraftfahrzeugen handele. Das Berufungsgericht hat zu Recht auf eine Prüfung der Richtigkeit dieses Vorbringens verzichtet und sich auf die Feststellung beschränkt, daß die Gesellschaft jedenfalls auch mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, die nicht beim Verkauf neuer Wagen in Zahlung genommen worden sind, daß sie also Trödelhandel im Sinne der vorerwähnten Entscheidung des Senats betreibt. Soweit die Kläger in der Revisionsschrift die Behauptung aufstellen wollen, daß sie überhaupt nicht mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da der Senat an die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist, nach denen ein erheblicher Teil der Gewerbetätigkeit der Gesellschaft im Gebrauchtwagenhandel bestanden hat. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersagungsverfügung dem Kläger gegenüber soll bemerkt sein, daß der Senat auch den Weiterverkauf beim Verkauf neuer Wagen in Zahlung gegebener alter Wagen jedenfalls dann dem Trödelhandel zurechnet, wenn Verkäufe neuer Wagen nur gelegentlich im Rahmen eines an sich auf das Gebrauchtwagengeschäft eingestellten Betriebes erfolgen, wie dies hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist.
Das angefochtene Urteil hat die Unzuverlässigkeit des Klägers aus den Straftaten hergeleitet, die er im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigung als geschäftsführender Gesellschafter der Firma ... begangen hat. Rechtliche Bedenken sind gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Geschäftsgebaren des Klägers nicht zu erheben. Der Kläger hat sich im Rahmen seines Gewerbebetriebes wiederholt Vermögensdelikte zuschulden kommen lassen. Er hat mehrfach gebrauchte Kraftfahrzeuge zum Verkauf übernommen und die erzielten Erlöse nicht ordnungsgemäß an seine Auftraggeber abgeführt, sondern für andere Zwecke verwendet. Er ist deshalb teils wegen Untreue, teils wegen Unterschlagung verurteilt worden. Außerdem hat er sich des Betruges schuldig gemacht. Das Berufungsgericht hat aus der Häufung der Straftaten zu Recht den Schluß gezogen, daß der Kläger auch künftig das Vermögen anderer auf gleiche Weise schädigen wird, wenn ihm der Handel mit gebrauchten Wagen weiterhin gestattet wird. Damit sind die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung auch nach § 35 GewO n.F. erfüllt. Insoweit ist es unerheblich, ob die Delikte des Klägers bei der Vermittlung des Verkaufs von Kraftfahrzeugen oder beim Verkauf zu Eigentum übernommener Fahrzeuge begangen worden sind. Wenn § 35 GewO a.F. auch die Untersagung der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs von Kraftfahrzeugen nicht kannte, bot eine hierbei zutage getretene Unzuverlässigkeit doch die Grundlage auch für die Untersagung des Trödelhandels allgemein. § 35 GewO verlangt zwar, daß der Gewerbetreibende in bezug auf das zu untersagende Gewerbe als unzuverlässig anzusehen ist. Der Schluß auf eine solche Unzuverlässigkeit kann aber auch aus seinem Verhalten im Rahmen seiner sonstigen Geschäfte gezogen werden (Beschluß des Senats vom 5. November 1962 - BVerwG I B 133.62 -). Von einem Gewerbetreibenden, der zu Betrügereien und zu Veruntreuungen, im Geschäftsleben neigt, wird zu Recht angenommen, daß er die Gewähr für eine zuverlässige Betätigung als Gewerbetreibender jedenfalls nicht für solche Gewerbe besitzt, in denen die Möglichkeit zu unlauterem Verhalten gegenüber der Kundschaft besonders groß ist, wie dies beim Handel mit Gebrauchtwagen der Fall ist.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, daß das Gericht seine Entscheidung auf die Ergebnisse der gegen ihn geführten Strafverfahren gestützt und keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Es liegt im Rahmen des den Gerichten bei der Bestimmung des Umfangs der Beweiserhebung zustehenden Ermessens, wenn die in einem strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Bedenken könnten nur dann erhoben werden, wenn das Berufungsgericht lediglich die Tatsache der Verurteilung des Klägers zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und sich aus dem Inhalt der strafgerichtlichen Urteile kein eigenes Bild von der Persönlichkeit des Klägers verschafft hätte. Wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch in erster Linie auf die Zahl der Verurteilungen des Klägers abgestellt hat, ergeben seine weiteren Ausführungen doch, daß es auf Grund des Inhalts der strafgerichtlichen Urteile zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger das Vertrauen seiner Geschäftspartner wiederholt in unlauterer Weise mißbraucht hat. Zu besonderen Ausführungen oder weiteren Ermittlungen hätte das Berufungsgericht allenfalls dann Anlaß haben können, wenn der Kläger in den Tatsacheninstanzen substantiiert dargelegt hätte, daß und inwieweit die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen. Insoweit hat der Kläger keine substantiierten Angriffe gegen die Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen erhoben.
Der Kläger beruft sich weiter auf den in den Beratungen zur Änderung des § 35 GewO besonders hervorgehobenen Gedanken der Resozialisierung, der es gebiete, einen Gewerbetreibenden wieder zur Berufsausübung zuzulassen, wenn nach seinem späteren Verhalten Gefahren für die Allgemeinheit nicht mehr zu befürchten seien. Auch dieses Vorbringen kann seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Wohlverhalten eines Gewerbetreibenden während der Dauer des gegen ihn laufenden Untersagungsverfahrens zum Nachweis seiner charakterlichen Änderung grundsätzlich nicht ausreicht. Der Kläger hat zudem seine angebliche Läuterung nur damit begründet, daß er seit dem Erlaß der Untersagungsverfügung nicht wieder bestraft worden sei. Daraus allein lassen sich keine Schlüsse auf sein künftiges Geschäftsgebaren ziehen.
Auch die Rüge der Revision greift nicht durch, daß der Beklagte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels verstoßen habe, weil er nicht die Einsetzung eines Geschäftsführers aufgegeben, sondern sogleich die Gewerbeuntersagung ausgesprochen habe. § 35 GewO a.F. enthielt keine dem § 35 Abs. 2 n.F. entsprechende Vorschrift, die die Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter gemäß § 45 a.a.O. zuläßt. Ob eine solche Regelung früher zulässig war, kann dahingestellt bleiben; denn das Vorbringen der Kläger ist unsubstantiiert. Sie haben nicht einmal vorgetragen, daß sie der Behörde einen entsprechenden Vorschlag unter Namhaftmachung einer zur Übernahme der Geschäftsführung bereiten und geeigneten Persönlichkeit gemacht haben. Der Behörde ist es jedenfalls nicht zum Vorwurf zu machen, wenn sie bei der ungünstigen finanziellen Situation der Firma, die durch die Höhe ihrer Steuerschuld hinreichend beleuchtet wurde, die Möglichkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht in Betracht gezogen, vielmehr die Untersagung des Gewerbebetriebes dem Kläger gegenüber als die allein mögliche Lösung zur Verhütung weiterer Schädigungen von Vermögen und Eigentum Dritter angesehen hat. Soweit die Kläger bemängeln, daß ihnen statt der Gewerbeuntersagung nicht die Veräußerung des Unternehmens aufgegeben worden sei, übersehen sie, daß sie durch die Gewerbeuntersagung an der Veräußerung ihres Geschäfts nicht gehindert sind. Die Untersagung bedeutet nur die Ausschaltung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Geschäftsleben, indem sie ihm die Möglichkeit nimmt, sein Gewerbe weiterhin selbständig zu betreiben. Auch die Durchführung einer Liquidation wird durch die Untersagung nicht ausgeschlossen. Die insoweit gegen die Untersagung erhobenen Angriffe können der Klage des Klägers daher ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Der Klägerin gegenüber sind dagegen die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nicht erfüllt.
Eine Gewerbeuntersagung kann nur demjenigen gegenüber ausgesprochen werden, der selbständig ein Gewerbe bereits betreibt oder der wenigstens im Begriff ist, sich als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen. Dies läßt sich hinsichtlich der Klägerin nicht feststellen. Zwar bestehen keine Bedenken, auch denjenigen als selbständigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 GewO anzusehen, der sich als Kommanditist an einem gewerblichen Unternehmen beteiligt, sofern er sich im Rahmen des Betriebes unternehmerisch betätigt und seine unternehmerische Leistung sich nicht nur auf die Beteiligung am Unternehmerrisiko beschränkt. Die Gewerbeuntersagung bezweckt, solche Personen aus dem Geschäftsleben auszumerzen, deren selbständige gewerbliche Betätigung eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Eine unternehmerische Betätigung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kommanditisten trotz seines gesetzlichen Ausschlusses von der Vertretungsmacht und der Geschäftsführung tatsächlich ein maßgeblicher Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt wird, wie dies insbesondere bei einem finanziellen Übergewicht des Kommanditisten vielfach vorkommt. Die bloße Beschäftigung eines Kommanditisten im Angestelltenverhältnis gibt ihm für sich allein aber noch keine Möglichkeit zu unternehmerischer Betätigung. Dementsprechend rechtfertigt auch die Tatsache, daß die Klägerin in dem Unternehmen Prokuristin ist, nicht den Schluß, daß sie eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 35 GewO ausübt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß die Klägerin einen Einfluß auf die Führung des Unternehmens auf Grund ihrer Stellung als Kommanditistin ausgeübt hat. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor, die eine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Klärung der Stellung der Klägerin in dem Betrieb erforderlich machen könnte. Die Behörde hat das Verfahren gegen die Klägerin allein deswegen eingeleitet, weil sie der Ansicht war, daß die Klägerin gegen ihr als Prokuristin obliegende Pflichten verstoßen habe. Sie hat auch später nicht geltend gemacht, daß die Klägerin als Geschäftsinhaberin aufgetreten sei. Vielmehr zeigt die wiederholte Verwicklung des Klägers in Strafverfahren wegen seines Geschäftsgebarens, daß er die unternehmerische Leitung der Gesellschaft allein in der Hand hatte und daß die Klägerin in dem Betrieb auf ihre Tätigkeit als angestellte Prokuristin beschränkt war.
Auch der Kommanditist, der sich grundsätzlich auf die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche aus seiner Beteiligung beschränkt, kann allerdings vor die Notwendigkeit gestellt sein, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und hierbei eine solche Unzuverlässigkeit zutage treten lassen, daß ihm die weitere Betätigung in bezug auf dieses Gewerbe, und zwar auch als Kommanditist, untersagt werden muß. Bisher hat die. Klägerin aber noch keine derartigen Entscheidungen getroffen, sich also auch insoweit noch nicht im Sinne des § 35 GewO als selbständige Gewerbetreibende betätigt. Erst mit der Zurückweisung der Revision ihres Ehemannes wird sie vor die. Entscheidung gestellt, ob sie sich künftig als selbständige Gewerbetreibende betätigen will. Insoweit können z.Z. noch keine Feststellungen getroffen werden. Es steht keineswegs fest, daß die Klägerin das Gewerbe nach Rechtskraft der gegenüber ihrem Manne ausgesprochenen Untersagung allein fortführen wird. Zwar führt die Untersagung des Gewerbes einem Gesellschafter gegenüber nicht zur Auflösung der handelsrechtlichen Personengesellschaft. Praktisch wird hier aber die Fortführung der Gesellschaft durch die Untersagung dem Kläger gegenüber wegen der durch das Gesetz ausgeschlossenen Vertretungsbefugnis des Kommanditisten unmöglich, so daß es keiner Gewerbeuntersagung der Klägerin gegenüber bedarf, um das Geschäft zum Erliegen zu bringen. Erst wenn sich die Klägerin entschließen sollte, das Geschäft gemäß § 142 HGB zu übernehmen, oder wenn die bisherigen Gesellschafter vereinbaren sollten, daß die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin und ihr Ehemann Kommanditist wird, würde es der Prüfung bedürfen, ob der bisherige Kommanditist ebenfalls unzuverlässig ist. Insoweit ist es aber keineswegs sicher, ob die Klägerin das Geschäft übernehmen kann. Die Tatsache, daß die Firma ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, spricht gegen eine solche Annahme. Aus der Tatsache, daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb während der Abwesenheit ihres Mannes aufrechterhalten hat, kann nicht geschlossen werden, daß sie das Unternehmen eigenverantwortlich übernehmen wird. Insoweit sind also bisher die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung der Klägerin gegenüber nicht gegeben. Ihrer Revision mußte daher stattgegeben werden.
Sollte sich die Klägerin jetzt, nachdem die Gewerbeuntersagung ihrem Ehemann gegenüber rechtskräftig geworden ist, entschließen, das Geschäft in eigener Verantwortung weiterzubetreiben oder einen eigenen Kraftfahrzeughandel zu eröffnen, so wird die Behörde erneut darüber zu befinden haben, ob die Klägerin auf Grund ihres früheren Verhaltens als unzuverlässig anzusehen ist und ihr deshalb das Gewerbe ebenfalls untersagt werden muß. Insoweit ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach Ansicht des Senats reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Feststellung einer Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht aus. Die Ansicht des Beklagten, daß die Klägerin durch Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen die §§ 103, 108 RAO verstoßen habe, trifft nicht zu § 103 a.a.O. legt nur den gesetzlichen, nicht den vertraglich bestellten Vertretern die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen auf, die an sich den Vertretenen obliegen. Nach § 108 a.a.O. haben Bevollmächtigte oder andere Verfügungsberechtigte nur dann, wenn sie den Finanzbehörden gegenüber als solche auftreten, die Pflichten der gesetzlichen Vertreter (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Anm. 4 zu § 108). Auch wenn man die Prokuristen zu den Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift rechnet (vgl. hierzu Kühn, Abgabenordnung, 7. Aufl., Anm. 3 a zu § 108; Tipke-Kruse, a.a.O., Anm. 2 zu § 108; Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 23. Februar 1960, Entscheidungen der Finanzberichte 1960 S. 472), so sind doch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin der Steuerbehörde gegenüber als Bevollmächtigte aufgetreten ist. Der Klägerin wird vielmehr gerade vorgeworfen, daß sie auf Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen und andere Schreiben der Finanzbehörde niemals reagiert habe. Die Steuerrückstände, die während der Zeit entstanden sind, während deren sich der Kläger verborgen hielt, sind, soweit sie Gegenstand des Verfahrens waren, so gering, daß daraus keine Schlüsse auf eine gewerbliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gezogen werden können.
Auch damit, daß die Klägerin das Geschäft in der Abwesenheit ihres Mannes weitergeführt und dabei mit ihm in Verbindung gestanden hat, wird sich ihre Unzuverlässigkeit nicht begründen lassen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie das Geschäft hätte schließen müssen, als sie von den Verfehlungen ihres Ehemannes erfuhr, findet im Gesetz keine Stütze. Solange dem Kläger das Gewerbe nicht rechtskräftig untersagt oder wenigstens die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet war, war er zur weiteren geschäftlichen Betätigung berechtigt. Es kann daher der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie es unterließ, sich von dem Kläger alsbald nach dem Bekanntwerden seiner Verfehlungen zu trennen, also entweder die Gesellschaft zur Auflösung zu bringen oder aber das Geschäft allein zu übernehmen. Es mag Fälle geben, in denen ein solcher Schritt von einem Mitgesellschafter sogleich nach dem Bekanntwerden der Verfehlungen eines anderen Gesellschafters verlangt werden kann, wenn er eine ihm gegenüber aus zusprechende Gewerbeuntersagung vermeiden will. Abgesehen davon, daß die Behörde die Trennung der Klägerin von ihrem Mitgesellschafter niemals gefordert hat, war ihr ein solcher Entschluß um so weniger zuzumuten, als die Behörde nicht einmal die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ihrem Ehemann gegenüber betrieben hat.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin zum selbständigen Betrieb des Gewerbes zugelassen werden kann, wird die Behörde prüfen müssen, ob die der Klägerin vorgeworfene strafbare Handlung so schwer wiegt, daß sie die Untersagung des Gewerbebetriebes zu tragen geeignet ist. Jedenfalls wird die Klägerin aber damit rechnen müssen, daß ihr der Kraftfahrzeughandel und außerdem die Vermittlung des An- und Verkaufs von Kraftfahrzeugen untersagt wird, wenn sie ihren Mann im Geschäft beschäftigen oder ihm sonst irgendeinen Einfluß auf die Geschäftsführung einräumen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer