Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1963, Az.: BVerwG I B 166.63
Untersagung des Betriebs eines Gewerbes als Bauunternehmer und Entziehung einer Zulassung als verantwortlicher Bauleiter; Anforderungen an eine Unzuverlässigkeit zur Führung eines Baubetriebes; Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ; Vorliegen einer verschuldeten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung der Revision; Wechsel einer Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation; Ordnungsgemäße Erhebung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 166.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.08.1963 - AZ: 96 VI 59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betrieb in V. ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Durch Schreiben vom 14. November 1958 stellte die Allgemeine Ortskrankenkasse D. beim Landratsamt V. den Antrag, dem Kläger auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung das Gewerbe des Bauunternehmers wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen; dieser schulde der Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Zeit an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen den Betrag von 4.245,50 DM nebst 80,67 DM Gebühren.
Am 24. November 1958 wurde auf Antrag des Klägers über sein Vermögen der Konkurs eröffnet.
Nach Anhörung des gemäß § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung als Sachverständigen bestellten Obermeisters Karl M. in V., der Landpolizeiinspektion V., der Stadt V., des Kreisbaumeisters und der Bauhandwerks-Innung V. erging am 15. Januar 1959 Beschluß des Landratsamts, durch den dem Kläger "der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer untersagt und die Zulassung als verantwortlicher Bauleiter entzogen" wurde. Durch Beschluß vom 10. März 1959 wurde diese Entscheidung dahin gefaßt, daß dem Kläger "der Betrieb eines Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter untersagt" wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger, der im Landkreis verhältnismäßig viele Aufträge ausgeführt habe, habe sich, wie die Ermittlungen ergeben hätten, um die Baustellen ziemlich wenig gekümmert und die Arbeiten größtenteils nur unter Aufsicht eines Poliers ausführen lassen. Durch die Abgabe meist viel zu niedrig kalkulierter Angebote habe er nicht nur sich selbst, sondern auch den übrigen Bauhandwerkern Schaden zugefügt.
Die Unzuverlässigkeit des Klägers zur Führung eines Baubetriebes und als verantwortlicher Bauleiter ergebe sich vor allem aus der Tatsache, daß er in erheblichem Umfang Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse abgeführt habe.
Der Kläger erhob darauf Klage und beantragte,
den Beschluß vom 10. März 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht zog im Beweiswege die Akte des Finanzamts V. über die im Frühjahr 1958 beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung und über die im Zusammenhang damit festgesetzten Steuernachforderungen einschließlich der Beitreibungsakten zum Verfahren herbei, vernahm die Konkursverwalterin Dr. R. als Zeugin und wies sodann die Berufung zurück. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der angefochtene Bescheid auf Grund der Bestimmung des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung a.F. ergangen sei. Inzwischen sei die Bestimmung des § 35 der Gewerbeordnung durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 neu gefaßt worden. Wenn es sich auch bei der vorliegenden Klage um eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handle, bei dem nach einer in der Rechtsprechung mehrfach vertretenen Ansicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen sei, so sei dies für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei sowohl bei Zugrundelegung der im Zeitpunkt seines Erlasses gegebenen wie bei Zugrundelegung der derzeitigen Sach- und Rechtslage zu bejahen. Die Behauptung des Klägers, daß die Finanzbehörden wegen der bei der Betriebsprüfung im Februar 1958 festgestellten Steuerrückstände in Höhe von 22.088 DM Überpfändungen vorgenommen hätten, indem sie Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 57.000 DM gepfändet hätten mit der weiteren Folge, daß auch die übrigen Gläubiger nicht mehr stillgehalten und mehrere Auftraggeber ihre Aufträge zurückgezogen hätten, treffe nicht zu. Der Kläger habe der Allgemeinen Ortskrankenkasse schon seit Monaten erhebliche Beträge geschuldet, bevor überhaupt das Finanzamt erstmals wegen der bei der Betriebsprüfung 1958 festgestellten Steuerrückstände den Versuch, einer Forderungspfändung unternommen habe. In Wirklichkeit habe das Finanzamt - wie näher ausgeführt wird - bei seinen Versuchen, die Steuerrückstände einzutreiben, niemals eine Überpfändung vorgenommen. Der Kläger sei schon seit Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Die im Konkurs des Klägers zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger beliefen sich auf rund 100.000 DM. Nach der Aussage der Zeugin Dr. Rieß habe jedoch zur Verteilung nur ein Betrag von 5.097,10 DM gestanden, aus dem noch dazu vorweg die Vergütungen und Auslagen der Gläubigerausschußmitglieder zu bezahlen waren. Die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich der Kläger seit Jahren befunden habe und die schließlich zu seinem Konkurs führten, habe dieser verschuldet. Sie hätten ihren Grund einmal darin, daß der Kläger schon seit langer Zeit überhaupt keine Aufzeichnungen über seine geschäftlichen Vorgänge machte, so daß er jeden Überblick über seine wirtschaftliche Lage verloren habe. Vor allem aber seien diese finanziellen Schwierigkeiten des Klägers darauf zurückzuführen, daß er seine Konkurrenten durch niedrige Preise, die auf einer falschen Kalkulation beruhten, unterbot, so daß er ständig mit Verlust arbeitete. Es könne dahingestellt bleiben, ob dies seinen Grund darin hatte, daß er mangels Überblicks über seine wirtschaftliche Lage zu einer einwandfreien Kalkulation nicht fähig war, oder darin, daß er bewußt zu niedrige Preise ansetzte, um seine Konkurrenten zu unterbieten. In jedem der beiden Fälle habe er allein es zu vertreten, wenn er dadurch in Zahlungsschwierigkeiten geriet und die Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere auch die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile nicht abführen konnte. Auf Grund dieser ständigen, von ihm verschuldeten Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge habe er sich aber für das Gewerbe als Bauunternehmer und als Bauleiter als unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung erwiesen. Weiter habe er sich aber auch insofern als unzuverlässig erwiesen, als beide Gewerbe, insbesondere auch der Beruf des Bauleiters, gerade den Entwurf von Köstenvoranschlägen mit zum Inhalt haben, der Kläger aber ständig mit zu niedrigen Kostenvoranschlägen gearbeitet habe. Schließlich habe er sich auch insofern als unzuverlässig erwiesen, als er dadurch, daß er fortgesetzt unwirtschaftlich und mit Verlust arbeitete, unvermeidlich in Zahlungsschwierigkeiten und in Konkurs geraten mußte und hierdurch nicht bloß eine Gefährdung, sondern eine empfindliche Schädigung des Vermögens Dritter entstanden sei. Im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Bestimmung des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung a.F. habe deshalb das Landratsamt mit dem angefochtenen Bescheid die Ausübung des Gewerbes untersagen müssen.
Aber auch dann, wenn der gerichtlichen Entscheidung die derzeitige Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt werde, sei kein Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids gegeben. Die vom Landratsamt und vom Verwaltungsgericht beim Erlaß ihrer Entscheidungen angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers liege auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch vor. Abgesehen von den vom Finanzamt angemeldeten Forderungen in Höhe von 13.761 DM, die zu einem kleinen Teil getilgt und im übrigen niedergeschlagen worden seien, seien beim Abschluß des Konkursverfahrens immer noch unbefriedigte Forderungen in Höhe von etwa 80.000 DM vorhanden gewesen. Im Falle der Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbständiger Bauunternehmer und Bauleiter habe der Kläger zu gewärtigen, daß die Gläubiger in verstärktem Maße im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgehen werden. Damit sei aber die Gefahr gegeben, daß er in gleicher Weise wie vor Eröffnung des Konkurses wiederum nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge an die Allgemeine Ortskrankenkasse und die Steuern ordnungsgemäß abzuführen, so daß durch ihn neuerdings das Vermögen anderer geschädigt würde.
Der angefochtene Bescheid des Landratsamts werde auch nicht dadurch in seinem Bestand berührt, daß während des Berufungsverfahrens auf Grund der Novelle zur Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 die Zuständigkeit zur Untersagung des Gewerbes von dem Landratsamt auf die Regierung von Niederbayern übergegangen sei. Es sei nunmehr deren Recht und Pflicht gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben seien oder nicht und - im Falle der Bejahung der Unzuverlässigkeit des Klägers - in Ausübung des ihr durch § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung eingeräumten Ermessens darüber zu befinden, ob sie sich statt der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen unbeschränkten Untersagung des Gewerbes mit einer beschränkten Untersagung begnügen will. Die Regierung von Niederbayern habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung durch einen von der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht zugezogenen Vertreter erklären lassen, daß sie nicht anders entscheiden würde, als es das Landratsamt getan hat. Angesichts der Gefährdung des Vermögens Dritter, welche die weitere Ausübung des Bauunternehmer- wie auch des Bauleitergewerbes durch den Kläger bedeuten würde, und angesichts der Tatsache, daß nicht abzusehen sei, wann diese Gefährdung nicht mehr gegeben sei, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Regierung von Niederbayern von dem ihr eingeräumten Ermessen in dem Sinne Gebrauch gemacht habe, daß es bei der unbeschränkten Untersagung des Gewerbebetriebs verbleiben solle.
Die Klage sei somit in jedem. Falle unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Der Kläger begründet seine Beschwerde zunächst mit der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Er sieht es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob § 35 der Gewerbeordnung in der zur Zeit des Erlasses der Bescheide vom 15. Januar bzw. 10. März 1959 geltenden Fassung oder in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61), wie sie zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts galt, anzuwenden ist. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Schuldenlast des Klägers und über die sonstigen Umstände getroffen hat, die der Untersagung des Gewerbes des Klägers zugrunde liegen, nötigen jedoch nicht dazu, diese Frage einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Als die angefochtenen Bescheide erlassen wurden, war der Kläger soeben in Konkurs gegangen. Bei Erlaß des Berufungsurteils war das Konkursverfahren zwar bereits aufgehoben, jedoch bestanden gegen den Kläger immer noch unbefriedigte Forderungen in Höhe von etwa 80.000 DM. Er befand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich und finanziell in der gleichen Lage wie vor der Konkurseröffnung. Die Gefahr für seine Gläubiger, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern, bestand also weiter. Ebensowenig ist zu ersehen, daß der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe ständig mit zu niedrigen Kostenvoranschlägen gearbeitet, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seine Berechtigung verloren hat. Die Frage, ob § 35 der Gewerbeordnung in der alten oder in der neuen Fassung anzuwenden ist, ist also für den Ausgang des Rechtsstreits materiellrechtlich ohne Bedeutung. Sie vermochte danach die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, zumal sie auch nur noch in auslaufenden Rechtsstreitigkeiten eine Rolle spielen kann.
Auch der Wechsel der Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation, wie er durch § 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung n.F. eingetreten ist, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der unter der Herrschaft des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung a.F. ergangene Bescheid des Landratsamts ist durch den späteren Übergang der Zuständigkeit zur Untersagung des Gewerbebetriebs auf die höhere Verwaltungsbehörde nicht berührt worden. Er ist nach der vorgeschriebenen Anhörung des Sachverständigen und verschiedener anderer Stellen in einem abgeschlossenen Verfahren erlassen worden. Ein solcherart abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist durch die Neuregelung nicht in seinem Bestand betroffen worden (vgl. Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 62.61 - [DVBl. 1962 S. 489]). Zur Aufhebung des Bescheids des Landratsamts lag also auch dann, wenn man von der Anwendbarkeit des § 35 der Gewerbeordnung n.F. ausgeht, keine Veranlassung vor. Im übrigen hat die nunmehr zuständig gewordene Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch ihren Vertreter erklären lassen, daß sie nicht anders entscheiden würde als das Landratsamt. Wenn das Berufungsgericht nunmehr auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Auffassung des Landratsamts und der Regierung beizutreten ist, so lassen sich hieraus Verstöße gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, der Gewaltenteilung oder der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht erkennen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß auch die weitere Behauptung der Beschwerde, daß das Berufungsurteil gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), sie nicht zu rechtfertigen vermag.
Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit Verfahrensmängeln begründet werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wenn der Kläger Verletzung der Sachaufklärung rügt, da das Berufungsgericht die von ihm gestellten zahlreichen Beweisanträge nicht berücksichtigt habe, so liegt hierin zunächst keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels, wie sie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt.
Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Zeugen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dargetan wird, daß das Berufungsurteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann (Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [NJW 1961 S. 425 = DÖV 1960 S. 957]). Selbst wenn man aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als eine Bezugnahme auf die in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Juni 1963 vom Kläger gestellten Beweisanträge und als eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels gelten läßt, so vermag die Tatsache, daß das Berufungsgericht von den vom Kläger benannten Zeugen nur die Zeugin Dr. R. vernommen hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einer Vernehmung des Zeugen E. über die von dem Kläger behaupteten Überpfändungen des Finanzamts bedurfte es nicht, da diese Behauptung bereits durch die herbeigezogenen Akten des Finanzamts widerlegt worden war. Seine weitere in das Wissen des Zeugen E. gestellte Behauptung, daß seine steuerlichen Schwierigkeiten auf eine unrichtige steuerliche Sachbearbeitung durch seinen früheren Steuerhelfer H. zurückzuführen seien, war unsubstantiiert und besaß angesichts der hohen sonstigen Schuldenlast des Klägers auch keine entscheidende Bedeutung. Muß davon ausgegangen werden, daß die beim Kläger vorgenommenen Pfändungen rechtmäßig erfolgt sind, dann kam es auch nicht darauf an, ob ihm hierdurch Aufträge verlorengegangen sind. Die hierfür benannten Zeugen brauchten ebensowenig gehört zu werden wie es einer Beweisaufnahme darüber bedurfte, daß man dem Kläger Arbeiter abgeworben habe, um seinen Betrieb zum Erliegen zu bringen. Die letztgenannte Behauptung ermangelte ebenfalls jeglicher Substantiierung und auch jeglicher Darlegung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Abwerbung der Arbeiter und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Klägers.
Die Beschwerde rügt auch zu Unrecht, daß die zuständige Behörde nicht mit der Frage befaßt worden ist, ob die Untersagung ganz oder teilweise oder auf Zeit oder Dauer vorzunehmen ist. Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß der angefochtene Bescheid von der damals zuständigen Behörde erlassen worden ist. Im übrigen haben sowohl die höhere Verwaltungsbehörde wie das Berufungsgericht zu diesen Fragen Stellung genommen. Sie sind angesichts der hohen Verschuldung des Klägers und seiner fehlerhaften Kostenvoranschläge zu dem Ergebnis gekommen, daß es bei der uneingeschränkten Versagung des Gewerbebetriebs verbleiben soll. Diese Schlußfolgerung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Eue
gez. Fischer