Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG II C 108.62
Unzulässigkeit einer Klage; Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs; Schmerzensgeldanspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 108.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.03.1962 - AZ: XII A 50.61
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 126 BRRG
- § 847 BGB
- § 142 Abs. 1 LBG
- § 142 Abs. 2 S. 1 LBG
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 831 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 20, 199 - 204
- AS 20, 199
- BayVBl 66, 59
- DVBl 1965, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 65, 195
- DÖV 65, 670
- DÖV 1965, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 65, 198
- VersR 1965, 794 (red. Leitsatz)
- Verw.Rspr 17, 547
- ZBR 65, 177
Verfahrensgegenstand
Landesbeamtenrecht (Berlin)
Verfahrensrecht
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs
Amtlicher Leitsatz
Für die Klage eines von einem Dienstunfall betroffenen Beamten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens kann nicht aus dem Beamtenrecht hergeleitet werden.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kriminalmeister beim Polizeipräsidenten in Berlin. Am 19. Juni 1958 fuhr er aus dienstlichen Gründen von seiner in der Gothaer Straße gelegenen Dienststelle zur Untersuchungshaftanstalt Moabit. Er benutzte dabei einen behördeneigenen Kraftwagen des Polizeipräsidiums, der von einem Zivilkraftfahrer der Präsidialfahrbereitschaft beim Polizeipräsidenten in Berlin gesteuert wurde. An der Kreuzung Martin-Luther/Motz/Lutherstraße in Berlin-Schöneberg verursachte der Zivilkraftfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger vermutlich infolge der Bremswirkung mit dem Kopf gegen den Rahmen der Windschutzscheibe geschleudert wurde und dabei eine Gehirnerschütterung erlitt. Auf Grund dieser Verletzung war der Kläger vom 19. Juni 1958 bis zum 26. Juli 1958 dienstunfähig. Der Unfall wurde vom Polizeipräsidenten in Berlin als Dienstunfall anerkannt.
Am 21. September 1960 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten in Berlin für den am 19. Juni 1958 erlittenen Dienstunfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM. Diesen Antrag wies der Polizeipräsident in Berlin durch Bescheid vom 12. Dezember 1960 zurück. Den gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 6. Juni 1961 zurück.
Der Kläger hat entsprechend der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den am 19. Juni 1958 erlittenen Dienstunfall ein hinsichtlich der Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat beschlossen, zunächst nur über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu verhandeln.
Der Kläger hat darauf beantragt,
den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.
Der Beklagte ist dem Verweisungsantrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 15. März 1962 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Rechtsstreit müsse an ein ordentliches Gericht, und zwar mit Rücksicht auf die Höhe des nunmehr vom Kläger geforderten Schmerzensgeldes an das Landgericht Berlin verwiesen werden (§ 41 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG).
Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 179 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - LBG - in Verbindung mit § 126 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zwar für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Dies gelte auch für Schadensersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Bei Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen, z.B. aus §§ 823 ff. BBG, finde dagegen § 126 BRRG keine Anwendung. Um einen solchen Anspruch handle es sich hier.
Nach § 142 Abs. 1 LBG könne ein Beamter aus Anlaß eines im Landesdienst erlittenen Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in §§ 125 bis 139 LBG geregelten Ansprüche geltend machen. Eine Regelung über die Gewährung eines Schmerzensgeldes sei in diesen Vorschriften jedoch nicht enthalten. Die Regelung des § 142 Abs. 2 LBG, nach der weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur geltend gemacht werden könnten, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist, stelle, wie sich aus ihrem Wortlaut eindeutig ergebe, keine Anspruchsgrundlage dar. Das gleiche gelte für die Bestimmungen des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674), die nach § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG Anwendung fänden und für den Fall eines Dienstunfalls bei der Teilnahme amnet send alins öffentlichen Verkehr die Geltendmachung von Ansprüchen, die über die Unfallfürsorgepflicht hinausgehen, nicht ausschließlich auf vorsätzlich unerlaubte Handlungen beschränkten. Auch diese Regelung sei nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß sich die Anspruchsgrundlage aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergebe.
Die vom Beklagten vertretene Ansicht, die zu § 51 Abs. 2 LBG und zu § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - entwickelte Rechtsprechung, nach der die auf Rückgewährung zuviel gezahlter Dienstbezüge gerichteten Ansprüche beamtenrechtlicher Art seien, müsse entsprechend auf § 142 Abs. 2 LBG angewandt werden, sei rechtsirrig. Nach § 51 Abs. 2 LBG regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Bestimmung gehe eindeutig von einem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus und regele diesen nur bezüglich des Umfanges nach §§ 812 ff. BGB sie setze dagegen nicht wie § 142 Abs. 2 LBG einen Anspruch aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften voraus.
Gegen dieses Urteil wendet sich die mit Zustimmung des Klägers eingelegte, vom Verwaltungsgericht zugelassene (Sprung-)Revision des Beklagten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig.
II.
Die (Sprung-)Revision des Beklagten hat keinen Erfolg; dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
Für die Beantwortung der Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist in der Regel die rechtliche Natur des geltend gemachten Klagebegehrens, wie sie sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergibt, entscheidend (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 59.57 - [BVerwGE 7, 257]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1959 - III ZR 160.57 - [JZ 1959 S. 499, MDR 1959 S. 824]). Auszugehen ist also - darin kann der Revision beigepflichtet werden - von dem Tatsachenvertrag des Klägers; nicht dagegen ist die rechtliche Würdigung des Klagebegehrens durch den Kläger oder den Beklagten von Bedeutung. Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ist der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch materiellrechtlich als ein - auf Ersatz immateriellen Schadens gerichteter - Schmerzensgeldanspruch zu qualifizieren. Diesen Anspruch hat der Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur noch gegen den Beklagten als Dienstherrn des Schädigers gerichtet; er hat zugleich - in Anpassung an die Rechtslage - das eigene Beamtenverhältnis als Klagegrundlage endgültig fallengelassen und im Hinblick auf den allein aufrechterhaltenen Klagegrund nur noch die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht beantragt. Das ist zulässig.
Die gleichwohl im angefochtenen Urteil im Hinblick auf § 126 BRRG zunächst noch erörterte Frage, ob das zwischen den Parteien begründete Beamtenverhältnis als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch angesehen werden kann, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Es ist zwar richtig, daß das Beamtenverhältnis unmittelbar eine Rechtsgrundlage für einen gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gerichteten Schadensersatzanspruch bietet und daß für die Geltendmachung eines auf diese Rechtsgrundlage gestützten Klageanspruchs der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (BVerwGE 13, 17 ff.). Das Beamtenverhältnis vermittelt jedoch bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht keinen auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichteten Schmerzensgeldanspruch. Dies ergibt sich - wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - aus dem Umstand, daß der Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelt hat, die den für privatrechtliche Dienstverhältnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 276, 278, insbesondere § 618 BGB) zugrunde liegen (BVerwGE 13, 17 [19]) und daß in keiner der Vorschriften des privaten Vertragsrechts dem Schadensersatzberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) eingeräumt wird. Sogar § 618 BGB schließt in Absatz 3 die Anwendbarkeit des § 847 BGB aus, obgleich dort andererseits ausdrücklich bestimmt ist, daß für den Inhalt der Ersatzpflicht, die sich aus schuldhafter Verletzung der (dienst-)vertraglichen Fürsorgepflicht ergibt, andere Vorschriften des Deliktrechtes (nämlich §§ 842 bis 846 BGB) gelten. Für die Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis sich ergebenden Fürsorgepflicht kann daher ebenfalls die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht beansprucht werden, weil das Gebot der beamtenrechtlichen Fürsorge - wie schon erwähnt - nach dem Vorbild gerade des § 618 BGB entwickelt worden ist.
Auch aus § 142 LBG ergibt sich nichts für die Auffassung der Revision. § 142, Abs. 1 LBG scheidet als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ohne weiteres aus, weil diese Vorschrift dem Verletzten lediglich die Ansprüche aus §§ 125 bis 139 LBG vermittelt und diese Regelungen nicht die Gewährung eines Schmerzensgeldes vorsehen. - Die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 1 LBG stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anspruchsgrundlage dar; sie bestimmt nur, daß die "auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" - nicht also auf Grund des für das Beamtenverhältnis des Klägers maßgeblichen Beamtenrechts (vgl. hierzu BGHZ 6, 3 [14]) - geforderten Leistungen sich ihrem Umfange nach in den Grenzen der in §§ 125 bis 139 LBG vorgesehenen Leistungen halten müssen (vgl. BGHZ 6, 3 [8]; ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2]). - Schließlich bietet auch § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG in Verbindung mit dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) keine beamtenrechtliche Anspruchsgrundlage. Dieses Gesetz hebt nach seinem Vorspruch lediglich den in § 142 Abs. 2 Satz 1 LBG bestimmten Ausschluß der Geltendmachung weitergehender Ansprüche "auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" für den Fall auf, daß der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignete. Nur in der Beseitigung dieses Ausschlusses ist der Sinn des genannten Gesetzes zu finden; dagegen bewirkt es nicht, daß die "allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" in das Beamtenrecht einbezogen und in Beamtenrecht transformiert werden, wie die Revision meint. Die von der Revision vertretene Auffassung, § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG. erweitere den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG um öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche ist somit irrig, zumal § 142 Abs. 2 Satz 1 LBG - anders als anscheinend die Revision meint - die aus "allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" sich ergebenden Ansprüche von der Geltendmachung nicht dem Grunde nach ausschließt, wie schon oben erwähnt worden ist. - Die Berufung der Revision auf § 142 Abs. 3 LBG geht ebenfalls fehl. Diese Vorschrift gestattet schon deswegen keinen Rückschluß auf den Inhalt des Absatzes 2, weil Absatz 2 Ansprüche gegen den Dienstherrn, Absatz 3 dagegen Ansprüche gegen andere Personen betrifft.
Der Hinweis der Revision auf § 51 Abs. 2 LBG ist abwegig; dieses Vorbringen muß ohne weiteres schon daran scheitern, daß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das privat-rechtliche Dienstverhältnis, die in diesem Zusammenhang allein für die von der Revision angenommene Einbeziehung in das - für das Beamtenverhältnis des Klägers geltende - Beamtenrecht in Betracht kommen könnten, einen auf Schmerzensgeld gerichteten Anspruch dem Verletzten nicht vermitteln.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch findet demnach keine Rechtsgrundlage in dem zwischen den Parteien begründeten Beamtenverhältnis.
Wird der Anspruch nach dem Vortrag des Klägers, als ein gegen den - mit dem Dienstherrn des Klägers hier zufällig identischen - Dienstherrn des Schädigers gerichteter Schmerzensgeldanspruch verstanden, so bietet sich als Rechtsgrundlage nur das Deliktrecht an, und zwar entweder Art. 34 GG in Verbindung mit §§ 839, 847 BGB oder §§ 831, 847 BGB, je nachdem, ob der Schädiger, nämlich der Zivilkraftfahrer der Präsidialfahrbereitschaft beim Polizeipräsidium in Berlin, dem Kläger im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit oder im nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich Schaden zufügte.
Eines näheren Eingehens darauf, ob der Fahrer dem Kläger im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit durch Verletzung der Amtspflicht Schaden zufügte (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 1964 - in ZR 182.63 - [NJW 1964 s. 1895]) oder im nichthoheitlichen Bereich, bedarf es nicht. Trat der Schaden im Rahmen nichthoheitlicher Tätigkeit ein, so ist die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in jedem Fall im bürgerlichen Recht zu finden (§§ 831, 847 BGB) und der ordentliche Rechtsweg ohne weiteres schon gemäß § 13 GVG eröffnet. Dieser Rechtsweg wäre aber auch dann eröffnet, wenn der geltend gemachte Schaden auf eine Amtspflichtverletzung im hoheitlichen Tätigkeitsbereich zurückzuführen ist; dies wäre selbst dann der Fall, wenn man die Auffassung verneint, daß der Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG nur in die gemäß § 839 BGB für den Beamten begründete Schadensersatzpflicht eintritt (Schuldneraustausch) und statt dessen (mit Bettermann, JZ 1961 S. 482 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] und MDR 1961 S. 837 [BGH 10.04.1961 - III ZR 74/59]) annehmen wollte, daß das im Bereich hoheitlichen Handelns verübte Amtsdelikt ein Delikt des Dienstherrn sei, für den und in dessen Namen der Amtsträger tätig wurde, und daß Art. 34 Satz 1 GG die - selbständige - Rechtsgrundlage für diese originäre Schadensersatzpflicht des Dienstherrn darstelle. Denn auch in diesem Fall wären die ordentlichen Gerichte gemäß § 34 Satz 3 GG zuständig. Ob diese Vorschrift "eine regelwidrige Zuweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in den Zivilrechtsweg" enthält, wie Bettermann meint, kann ebenfalls unerörtert bleiben; denn der Auffassung, daß es sich um eine "regelwidrige" Zuweisung handelt, kommt nur rechtspolitische Bedeutung zu, d.h. sie ist nur für den Gesetzgeber von Interesse; sie kann aber nicht das geltende Recht ändern oder gar die Gerichte berechtigen, das geltende Recht (Art. 34 Satz 3 GG) unberücksichtigt zu lassen.
Hiernach ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Recht auf Antrag des Klägers an das Landgericht Berlin verwiesen hat.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel