Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1964, Az.: BVerwG VII P 5.64
Anfechtung der Personalratswahl in der Beamtengruppe; Gültigkeit eines Wahlvorschlages bei Fehlen einer Bewerberzustimmung; Richtiger Adressat der Zustimmigkeitserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 5.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VerfGH Bayern - 30.01.1964 - AZ: Tgb.N. 11 IX 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 362 - 364
- Betrieb 1965, 258
- DB 1965, 258 (Kurzinformation)
- DÖV 1965, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl. 1965, 70
- Personalvertretg 1965, 59
- ZBR 1965, 27
Verfahrensgegenstand
Anfechtung der Personalratswahl in der Beamtengruppe
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Widerrufs einer Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag.
In der Personalvertretungssache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Bezirkspersonalrats gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Januar 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Feststellung der Ungültigkeit auf die Wahl in der Beamtengruppe des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion in Regensburg vom 14. bis 16. Februar 1962 beschränkt,
Tatbestand
I.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die vom 14. bis 16. Februar 1962 bei der Bundesbahndirektion Regensburg durchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat lief am 20. Januar 1962, 12.00 Uhr ab. Als die Antragstellerin (Christliche Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner) um 11.45 Uhr ihren Wahlvorschlag für die Beamtengruppe einreichte, wurde ihr vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes eröffnet, der auf dem Wahlvorschlag unter Nr. 4 aufgeführte Bewerber habe einem Mitglied des Wahlvorstandes gegenüber erklärt, daß er seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag widerrufe. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes lehnte es ab, der Antragstellerin eine Nachfrist von drei Tagen zu gewähren, und strich den Namen des Bewerbers auf dem Wahlvorschlag mit der Begründung durch, der Wahlvorschlag sei wegen Fehlens einer Bewerberzustimmung ungültig. Diesem Vorgehen des Vorsitzenden stimmten auch die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zu. Mit Beschluß vom 27. Januar 1962 erklärte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag für ungültig. Am 25. Januar 1962 hatte der Listenvertreter der Antragstellerin dem Wahlvorstand eine Erklärung des betreffenden Bewerbers übergeben, in der dieser seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag wieder rückwirkend in Kraft setzte und seine Rücknahmeerklärung vom 19. Januar 1962 als nicht abgegeben betrachtet wissen wollte.
Die Antragstellerin hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
die Bezirkspersonalratswahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin ihren Antrag darauf erstreckt,
auch die Bestimmung des Bezirkspersonalratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat auf diesen Antrag durch Beschluß vom 5. November 1962 wie folgt entschieden:
Die Wahl der Beamtengruppe der Bundesbahndirektion Regensburg vom 14. bis 16. Februar 1962 sowie die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vom 23. Februar und 18. Oktober 1962 sind ungültig.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die von dem beteiligten Bezirkspersonalrat gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 30. Januar 1964 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die zum Personalvertretungsgesetz erlassene Wahlordnung regele in § 10, wie die eingegangenen Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand zu behandeln seien. Da § 10 Abs. 5 Buchst. b bestimme, daß bei fehlender schriftlicher Zustimmung eines Bewerbers der Wahlvorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben sei, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen, sei der Wahlvorstand verpflichtet gewesen, auch im vorliegenden Fall diese Nachfrist zu bewilligen. Wenn ein Bewerber seine Zustimmung nachträglich widerrufe, so könne der davon betroffene Wahlvorschlag nicht anders behandelt werden, als wenn die Zustimmungserklärung von vornherein gefehlt habe. Es habe aber der Nachfristsetzung gar nicht bedurft, da die schriftlich erklärte Zustimmung des Kandidaten nicht frei zurückgenommen werden könne. Die Zustimmungserklärung gehöre dem öffentlichen Recht an und möge unter gewissen Umständen angefochten werden können. Ein jederzeitiger, in das freie Belieben des Kandidaten gestellter Widerruf müsse aber nach dem Sinn, den die gesetzliche Regelung verfolge, ausgeschlossen sein. Der Wahlvorstand habe daher den Wahlvorschlag der Antragstellerin zu Unrecht nicht zugelassen. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Wahl in der Beamtengruppe habe weiter zur Folge, daß die Wahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter ebenfalls unwirksam sei.
Von der vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Bezirkspersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt zu erkennen:
- 1.
Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1964 wird in Ziffer I aufgehoben.
- 2.
Der Antrag der Christlichen Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner wird in vollem Umfange abgewiesen.
Gerügt werde die Verletzung der §§ 9 und 10 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz. Die von dem Beschwerdegericht vertretene Auffassung, die schriftliche Zustimmungserklärung der im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber könne nicht frei zurückgenommen werden, finde weder im Personalvertretungsgesetz noch in der hierzu ergangenen Wahlordnung eine rechtliche Stütze. Die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers sei eine Willenserklärung im Sinne von § 130 BGB. Daß eine Willenserklärung widerrufbar sei, ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift. § 130 BGB habe grundsätzliche Bedeutung sowohl im zivilen wie im öffentlichen Recht. Die von dem Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes angestellte Analogieerwägung könne nicht überzeugen, da es sich hier um die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages und nicht um die Zustimmung eines Bewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag handle.
Beim Zustimmungswiderruf handle es sich nicht um einen der formellen Fehler, an denen nach der Absicht der Wahlordnung die Wahl nicht scheitern solle. Es handle sich vielmehr um eine materielle Frage der Bindung des Bewerbers an die erteilte Zustimmung und um die Frage, wem gegenüber die Zustimmung bzw. der Widerruf zu erklären sei. Für die schriftliche Zustimmung sei gemäß § 9 der Wahlordnung der Wahlvorstand der Empfänger der Willenserklärung.
§ 10 Abs. 5 Buchst. b der Wahlordnung komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da der Wahlvorschlag der Antragstellerin mit der schriftlichen Zustimmung der Bewerber eingereicht worden sei. Der Widerruf der Zustimmung bedeute im Ergebnis nicht, daß nunmehr ein Wahlvorschlag "ohne die schriftliche Zustimmung" der Bewerber im Sinne von § 10 Abs. 5 Buchst. b der Wahlordnung vorliege. Der Widerruf hebe lediglich die Wirkung der Willenserklärung auf, mache diese selbst aber nicht ungeschehen. Eine Nachfristsetzung sei daher nicht in Betracht gekommen.
Die Antragstellerin ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Gründe
II.
Der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist zuzustimmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Daß diese Zustimmungserklärung nicht dem Wahlvorstand, sondern dem Einreicher des Wahlvorschlags gegenüber abzugeben ist, ergibt sich nicht nur daraus, daß sie von diesem vorgelegt werden muß, sondern entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, wonach nur solche Bewerber in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, die der Aufnahme zugestimmt haben. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag ist zustimmungsbedürftig. Da aber die Aufnahme durch den Einreicher erfolgt, kann die Zustimmung nur diesem gegenüber wirksam erklärt werden. Es ist ausschließlich Sache des Einreichers eines Wahlvorschlages, allen vom Gesetzgeber hierzu aufgestellten Anforderungen zu genügen.
Ist aber einmal eine Zustimmung erklärt und die Aufnahme in den Wahlvorschlag erfolgt, dann ist sie gemäß § 130 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 182 ff. BGB wirksam und unwiderruflich geworden. Daß die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch auf Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden sind, hat der Senat auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechts in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 217[BVerwG 09.10.1959 - BVerwG VII P 1.59]) bereits ausdrücklich bejaht. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Zustimmungserklärung des Bewerbers in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sie dem Einreicher des Wahlvorschlags zugegangen ist. Als vorherige Zustimmung war sie gemäß § 183 BGB nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, während die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB) überhaupt nicht widerrufen werden kann. Das zustimmungsbedürftige "Rechtsgeschäft" ist im vorliegenden Fall die Aufnahme des Bewerbers in den Wahlvorschlag. Die rechtliche Wirkung der Zustimmungserklärung hätte nur im Wege der Anfechtung beseitigt werden können. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall nicht die Rede. Es kommt hinzu, daß der Widerruf der Zustimmungserklärung von dem Bewerber nicht dem Einreicher gegenüber, an den er die Zustimmungserklärung gerichtet hatte, sondern gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstandes erklärt worden war, dem die Legitimation zur Entgegennahme eines solchen Widerrufs fehlte.
Der von der Antragstellerin eingereichte Wahlvorschlag entsprach daher den gesetzlichen Erfordernissen und durfte von dem Wahlvorstand nicht als ungültig zurückgewiesen werden. Selbst wenn man aber den Widerruf als eine wirksame Rückgängigmachung der Zustimmungserklärung hätte ansehen können, hatte er nur zur Folge, daß die erforderliche Zustimmung fehlte und deshalb gemäß § 10 Abs. 5 WOPersVG eine Nachfrist zu gewähren war. Der Wahlvorstand war aber nicht berechtigt, den betreffenden Bewerber zu streichen und den Wahlvorschlag als ungültig abzulehnen.
Daß durch die rechtswidrige Zurückweisung des Wahlvorschlags das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden konnte, steht außer Frage.
Die Wahl in der Beamtengruppe wurde daher mit Recht für ungültig erklärt. Dem weitergehenden Antrag, auch die Bestimmung des Vorstandes des Bezirkspersonalrates für ungültig zu erklären, konnte aber nicht entsprochen werden, da die antragstellende Gewerkschaft insoweit keine Antragsbefugnis besitzt (BVerwGE 14, 153[BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII P 6.61]).
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl