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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG VII P 1.59

Mitgliedschaft eines Ersatzmitglieds im Personalrat bei Amtsniederlegung eines Mitglieds; Erwerb des Amtes eines Personalratsmitglieds ; Amtsniederlegung durch Nichtannahme einer Wahl in einen Personalrat; Erklärungsgegner einer Amtsniederlegung; Anforderungen an die Erklärung einer Amtsniederlegung; Möglichkeit der Anfechtung einer Amtsniederlegung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII P 1.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.12.1958 - AZ: VGH Nr. 5 FS 58

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 217 - 219
  • AS IX, 217
  • Betrieb 1959, 1448
  • PersV 1960, 19
  • RiA 1960, 111
  • ZBR 1959, 399

Amtlicher Leitsatz

Die Niederlegung des Amtes als Mitglied des Personalrates kann dem neugewählten Personalrat gegenüber nach seiner Konstituierung bereits vor Beginn seiner Amtszeit von einem ihm angehörenden Mitglied erklärt werden.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter. Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 1958 wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungangelegenheiten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Auf Grund der in der Zeit vom 28. bis 30. Januar 1958 beim Bahnhof Kempten Hbf. durchgeführten Wahl des örtlichen Personalrats wurde der Beteiligte zu 2) auf der Vorschlagsliste I der Beamtengruppe (Kennwort Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands - GdED -) mit drei anderen Kandidaten dieser Liste in den Personalrat gewählt, während der Antragsteller zu 2) erstes Ersatzmitglied wurde.

2

Zusammen mit der GdED (Antragstellerin zu 1) hat der Antragsteller zu 2) beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt, das Gericht möge beschließen,

der Antragsteller zu 2) sei gemäß § 29 Abs. 2 PersVG als ordentliches Mitglied in den Personalrat beim Bahnhof Kempten Hbf. nachgerückt und der Beteiligte zu 2) sei mit Wirkung vom gleichen Tage aus dem Personalrat ausgeschieden.

3

Zur Begründung dieses Antrags haben die Antragsteller ausgeführt, daß der Beteiligte zu 2) sein Amt niedergelegt habe und die Amtsniederlegung mit dem 7. Februar wirksam geworden sei. Der Personalrat (Beteiligter zu 1) und der Beteiligte zu 2) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und geltend gemacht, daß die Antragstellerin zu 1) nicht aktiv legitimiert sei, ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2) verneint werden müsse, im übrigen die Amtsniederlegung wegen Zwanges nichtig und außerdem wirksam widerrufen worden sei.

4

Mit Beschluß vom 18. Juli 1958 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1) zurückgewiesen, da dieser kein Antragsrecht zustehe, und auf den Antrag des. Antragstellers zu 2) festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) durch Niederlegung seines Amtes aus dem Personalrat ausgeschieden sei.

5

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. Dezember 1958 den Beschluß des Verwaltungsgerichts München aufgehoben und auch den Antrag des Antragstellers zu 2) abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

6

Gemäß § 27 Buchst. b PersVG erlösche die Mitgliedschaft im Personalrat durch Niederlegung des Amtes, die nur demjenigen Personalrat oder seinem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden könne, dem das sein Amt niederlegende Mitglied bis dahin angehört habe. Für die Entgegennahme der Amtsniederlegung des Beteiligten zu 2) sei daher der neugewählte Personalrat zuständig gewesen, der sich am 6. Februar 1958 konstituiert habe. Da es sich bei der Amtsniederlegung um eine empfangsbedürftige Erklärung handle, werde sie erst mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Dieser Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 BGB gelte auch im öffentlichen Recht. Bei Unterzeichnung der Amtsniederlegung am 7. Februar 1958 sei die Amtszeit des alten Personalrats noch nicht abgelaufen gewesen, da die "Übernahme der Geschäfte" durch den neuen Personalrat erst am 3. März 1958 stattgefunden habe. Bis zum 2. März 1958 hätten daher alle Befugnisse aus dem Personalvertretungsgesetz dem amtierenden Personalrat zugestanden, auch wenn sich der neue Personalrat bereits am 6. Februar 1958 konstituiert habe. Da in der konstituierenden Sitzung gemäß § 33 PersVG nur der Vorstand gebildet werde, entbehre jede weitere Amtshandlung vor Beginn der Amtszeit der Rechtswirksamkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der neugewählte Personalrat auch nach seiner Konstituierung weder rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen noch Adressat solcher Handlungen sein. Der Vorsitzende des neuen Personalrats habe sich daher auch mit Recht geweigert, das Schreiben der Gewerkschaft mit der Amtsniederlegung des Beteiligten zu 2) entgegenzunehmen, "das - wie er glaubhaft vorbringt - etwa am 25. Februar 1958 bei dem Vorsitzenden des bisherigen Personalrats eintraf und das dieser ihm aushändigen wollte". Aber selbst wenn er es entgegengenommen hätte, wäre es erst am 3. März 1958, d.h. nach "Übernahme der Geschäfte" zugegangen. Da jedoch die Widerrufserklärung des Beteiligten zu 2) dem Vorsitzenden des neuen Personalrats ebenfalls bei "Übernahme der Geschäfte" übergeben worden sei, seien. Erklärung und Widerruf gleichzeitig zugegangen. Damit sei nach dem im öffentlichen Recht und auch im Personalvertretungsrecht geltenden Grundgedanken, der in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Ausprägung gefunden habe, die Erklärung der Amtsniederlegung nicht wirksam geworden. Es komme deshalb nicht darauf an, wem der Beteiligte zu 2) etwa eine Woche nach dem 7. Februar 1958 gesagt haben wolle, er widerrufe die Amtsniederlegung, sobald der neue Personalrat gewählt sei, und es könne dahingestellt bleiben, ob eine Amtsniederlegung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden könne und ob die Voraussetzungen hierfür gegeben seien.

7

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu 2) Gebrauch gemacht und beantragt:

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) gemäß § 27 Buchst. b PersVG durch die Niederlegung seines Amtes aus dem Personalrat beim Bahnhof Kempten Hbf. ausgeschieden ist.

8

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor: Auf Grund der von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei davon auszugehen, daß die Erklärung des Beteiligten zu 2) über seine Amtsniederlegung dem Vorsitzenden des damals noch amtierenden alten Personalrats am 25. Februar 1958 zugegangen sei und daß dieser die Erklärung dem Vorsitzenden des am 6. Februar 1958 konstituierten neuen Personalrats vorgelesen, dieser aber nach Kenntnisnahme die Entgegennahme des Schriftstücks abgelehnt habe, und daß die Widerrufserklärung vom 3. März 1958 dem Vorsitzenden des neuen Personalrats noch am gleichen Tage bei Übernahme der Geschäfte zugegangen sei.

9

Demnach sei die Amtsniederlegung am 25. Februar 1958 wirksam geworden. Dem Verwaltungsgerichtshof sei darin zuzustimmen, daß die Amtsniederlegung nicht dem alten, sondern dem neuen Personalrat gegenüber abzugeben gewesen sei und daß die Vorschrift des § 130 BGB auf die Erklärung der Amtsniederlegung Anwendung finde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Erklärung der Amtsniederlegung dem Vorsitzenden des neuen Personalrats mit der Kenntnisnahme, d.h. am 25. Februar 1958 zugegangen, auch wenn dieser die Entgegennahme der Erklärung abgelehnt habe. Die Erklärung sei auch in diesem Zeitpunkt wirksam geworden, da der neue Personalrat bereits vor Beginn seiner Amtszeit Adressat einer derartigen Erklärung habe sein können. Zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit sei der neue Personalrat in bezug auf interne Angelegenheiten handlungsfähig. Der erst am 3. März 1958 erklärte Widerruf habe daher die Wirksamkeit der Amtsniederlegung nicht beseitigen können.

10

Die Beteiligten zu 1) und 2) halten dem Rechtsbeschwerdeführer entgegen, daß sich der tatsächliche Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdeentscheidung decke, und billigen die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtshofes; sie beantragen, das Bundesverwaltungsgericht wolle beschließen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

11

II.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken; auch daß dem Antragsteller zu 2) ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung zur Seite steht, ist nicht zu bestreiten, da er als Ersatzmitglied mit dem von ihm behaupteten Ausscheiden des Beteiligten zu 2) Mitglied des Personalrats wird.

12

Das Amt eines Personalratsmitglieds wird durch die Wahl "von selbst" erworben (vgl. Molitor, Anm. 5 zu § 27 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] - PersVG -). Einer besonderen Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied bedarf es nicht. Auch die Nicht annähme der Wahl stellt sich daher rechtlich als eine Amtsniederlegung dar (Molitor a.a.O.). Die Amtsniederlegung kann jederzeit erfolgen (Dietz, Anm. 8; Fitting-Heyer, Anm. 4; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b und Molitor, Anm. 5 zu § 27 PersVG), Wen gegenüber die Amtsniederlegung zu erklären ist, sagt das Gesetz nicht. Doch geht die allgemeine Auffassung dahin, daß sie dem Personalrat oder seinem Vorsitzenden gegenüber zu erfolgen hat (vgl. Dietz, Fitting-Heyer, Grabendorff-Windscheid und Molitor a.a.O.), und nur, wenn sie unmittelbar nach der Wahl in Form einer Ablehnung des Amtes erklärt wird, dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Dieser von Dietz (Anm. 67 zu § 15 PersVG) vertretenen Auffassung ist schon deshalb zuzustimmen, weil es gemäß § 33 Abs. 1 PersVG Aufgabe des Wahlvorstandes ist, die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der in §§ 31 und 32 PersVG vorgeschriebenen Wahlen, d.h. zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand muß daher darüber unterrichtet sein, wer zu dieser Sitzung zu laden ist. Diese Einberufung stellt die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes dar, mit der seine Amtstätigkeit endet (Dietz, Anm. 2; Fitting-Heyer, Anm. 3 und Molitor, Anm. 3 zu § 33 PersVG). Nach diesem Zeitpunkt kann die Niederlegung des Amtes nur noch dem Personal rat gegenüber erklärt werden. Man wird auch mit dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen können, daß als Adressat der Erklärung der neue Personalrat, d.h. derjenige Personalrat zu gelten hat, dem das sein Amt niederlegende Mitglied angehört, da nur dieser von der Amtsniederlegung berührt wird. Man wird dies aber auch für diejenige Zeitspanne annehmen müssen, die zwischen seiner Konstituierung und dem Beginn seiner Amtszeit gemäß § 24 PersVG liegt. Verneint man in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des noch im Amt befindlichen alten Personalrats zur Entgegennahme dieser Erklärung, dann gehört sie nicht zu seinen Amtsgeschäften, die mit Ablauf seiner Amtszeit auf den neugewählten Personalrat übergehen. Dann greift aber auch der neugewählte Personalrat durch Entgegennahme dieser Erklärung nicht in die Amtsgeschäfte des noch amtierenden alten Personalrats ein, sondern hält sich innerhalb der von ihm gemäß §§ 31 und 32 PersVG bereits vor Beginn seiner Amtszeit zu erfüllenden organisatorischen Aufgaben. Dies wird besonders deutlich, wenn das die Amtsniederlegung erklärende Personalratsmitglied in der konstituierenden Sitzung in den Vorstand gewählt wurde, weil das an seine Stelle nachrückende Ersatzmitglied nicht ohne weiteres in dieses Amt eintritt (vgl. Dietz, Anm. 6 und Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b zu § 29 PersVG), es also, einer Neuwahl in das freigewordene Vorstandsamt bedarf. Mit der Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben der Personal Vertretung hat die Entgegennahme der Amtsniederlegung nichts zu tun. Auch könnte, wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgen würde, in der Zeit zwischen der Konstituierung des neuen Personalrats und dem Beginn seiner Amtszeit eine Amtsniederlegung nicht erfolgen, die aber jederzeit möglich ist (vgl. Dietz, Anm. 8; Fitting-Heyer, Anm. 4; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b; Molitor, Anm. 5 zu § 27 PersVG).

13

Die Amtsniederlegung muß unbedingt und unmißverständlich erklärt werden (Dietz, Fitting-Heyer, Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b und Molitor a.a.O.). Diesen Voraussetzungen entspricht die vom Beteiligten zu 2) erklärte Amtsniederlegung. Um wirksam zu werden, mußte sie dem zuständigen Adressaten zugegangen sein. Entsprechend den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend auch im öffentlichen Recht für maßgeblich erklärten Grundgedanken des § 130 BGB war sie dem Vorsitzenden des neuen Personalrats in dem Augenblick zugegangen, als dieser die Entgegennahme der Erklärung ablehnte. Dabei kann es, worauf der Rechtsbeschwerdeführer zutreffend hinweist, nicht zweifelhaft sein, daß nach dem von dem Verwaltungsgerichtshof in den Gründen wiedergegebenen Sachverhalt dem Vorsitzenden des neuen Personalrats der Inhalt der Erklärung, deren Entgegennahme er ablehnte, bekannt war. Aber selbst wenn er die Entgegennahme einer ihm unbekannten schriftlichen Erklärung verweigert hätte, wäre sie trotzdem als zugegangen zu betrachten, da er die ihm angetragene Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. Enneccerus-Nipperdey, S. 666/67; Palandt, Anm. 2, RGRKomm., Anm. 1 und Staudinger, Anm. 3 zu § 130 BGB). Mit der verweigerten Entgegennahme durch den Vorsitzenden des neuen Personalrats war daher die Erklärung zugegangen und wirksam geworden. Ein späterer Widerruf war nicht möglich, weil das Amt mit der wirksam erklärten Niederlegung endet und durch einen Widerruf nicht wieder aufleben kann (vgl. Dietz, Fitting-Heyer, Grabendorff-Windscheid und Molitor a.a.O.). Auch die Möglichkeit einer Anfechtung der Amtsniederlegung ist nach herrschender Meinung nicht gegeben. Doch kommt es im vorliegenden Falle hierauf nicht an, da es nicht nur an einer Anfechtungserklärung - die vorliegende Widerrufserklärung vom 3. März 1958 stellt eindeutig keine Anfechtung dar -, sondern auch, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt wurde, an einem Tatbestand fehlt, der eine Anfechtung rechtfertigen könnte.

14

Für eine Kostenentscheidung ist in dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kein Raum (BVerwGE 4, 357 [359]).

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel