Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG II C 13.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 13.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.11.1961 - AZ: OVG VII B 48.60
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Regelung der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (GVBl. S. 430)
- § 9 BBG
- § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG
- § 31 Abs. 4 BBG
- § 9 LBG Berlin
- § 171 LBG Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. Mai 1927 geborene Kläger trat am 1. April 1943 als Beamtenanwärter mit der Dienstbezeichnung Zolljungmann in den Dienst der Zollverwaltung. Mit Wirkung vom 1. April 1944 wurde er als Finanzanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft war er bei der Spruchkammer in Ulm als Angestellter tätig.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wurde der Kläger bei dem Hauptzollamt Berlin-Kurfürst/Packhof als Dienstanwärter wiedereingestellt. Nach Abkürzung seiner Ausbildungszeit wurde er vom 1. Januar 1950 an in das Angestelltenverhältnis übernommen und vom 1. Juli 1951 an in die Vergütungsgruppe V b TO.A eingestuft.
Durch Bescheid vom 1. Juni 1953 bestrafte der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin den Kläger wegen wiederholten verspäteten Erscheinens zum Dienst und wegen unpünktlicher Erledigung der ihm zur Bearbeitung zugeschriebenen Sachen mit einer Verwarnung; seine Dienstbezüge für zwei Tage wurden einbehalten, weil er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Wegen dieser Dienststrafe wurde seine Übernahme in das Beamtenverhältnis zunächst zurückgestellt. Am 15. September 1954 wurde er durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vom 26. August 1954 gemäß § 171 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl.Bln. S. 603) - LBG - unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zollinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - eingewiesen.
Durch Verfügung vom 23. Mai 1956 entließ der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin den Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - ohne Einhaltung einer Frist und stellte die Zahlung seiner Bezüge mit Wirkung vom 31. Mai 1956 ein. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin (VG XII A 119.57 und 121.57) die Entlassungsverfügung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und fehlender Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung auf; das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG VII B 24.58) wies die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurück.
Durch Verfügung vom 30. Mai 1959 leitete der Präsident des Landesfinanzamtes nunmehr ein Untersuchungsverfahren gemäß § 107 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) in der Fassung des § 198 Nr. 17 BBG - BDO - gegen den Kläger ein. Gleichzeitig enthob er ihn gemäß § 78 BDO vorläufig des Dienstes und ordnete er die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge gemäß § 79 BDO an. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde beim Bundesdisziplinarhof ein.
Im Juni 1959 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 171 Abs. 1 LBG und § 9 Abs. 2 BBG, die Ernennungsurkunde vom 26. August 1954 durch den Zusatz der Worte "auf Lebenszeit" zu vervollständigen oder ihm eine entsprechende neue Urkunde auszuhändigen.
Soweit der Antrag auf § 171 LBG gestützt war, wies der Präsident des Landesfinanzamtes ihn durch Bescheid vom 19. Juni 1959 mit der Begründung zurück, die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ernennungsakt vom 15. September 1954, durch den gleichzeitig alle etwa weitergehenden Ansprüche des Klägers aus der Überleitung abgelehnt worden seien, sei spätestens am 31. März 1955 abgelaufen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben (VG XII A 70.59).
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 9 Abs. 2 BBG gegründet hatte, erteilte der Präsident des Landesfinanzamtes ihm am 25. Juni 1959 ebenfalls einen ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führte er an, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, überdies sei die in § 9 Abs. 2 BBG vorgesehene Sechsjahresfrist noch nicht abgelaufen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Landesfinanzamtes durch Bescheid vom 9. Juli 1959 zurück. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben (VG XII A 106.59).
Das Verwaltungsgericht hat die beiden letztgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG XII A 70.59 verbunden.
Am 29. September 1959 fragte der Präsident des Landesfinanzamtes bei dem Bezirkspersonalrat Zoll beim Landesfinanzamt Berlin schriftlich an, ob gegen die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG beabsichtigte Entlassung des Klägers Einwendungen erhoben würden. In einem weiteren Schreiben vom 12. Oktober 1959 teilte er dem Bezirkspersonalrat mit, er beabsichtige, den Kläger ohne Einhaltung einer Frist aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen; da nach § 70 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die fristlose Entlassung eines Beamten nicht der Mitwirkung des Personalrats bedürfe, sei sein Schreiben vom 29. September 1959 als Verständigung im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 PersVG aufzufassen.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1959 entließ der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin den Kläger mit sofortiger Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG ohne Anspruch auf Versorgung mit der Begründung, der Kläger habe bei der Wahrnehmung, seiner Dienstpflichten ein Verhalten gezeigt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge gehabt hätte; nach dem Ergebnis des gegen ihn gemäß § 107 Abs. 1 und 2 BDO durchgeführten Untersuchungsverfahrens habe er sich mehrerer Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin durch Bescheid vom 30. Oktober 1959 zurück. Auch hiergegen ist der Kläger im Verwaltungsrechtswege vorgegangen (VG XII A 147.59).
Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klagen mit den Anträgen,
- a)
in der Sache VG XII A 70.59:
den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die am 15. September 1954 ausgehändigte Ernennungsurkunde zum Beamten durch den Zusatz "auf Lebenszeit" zu ergänzen bzw. ihm eine entsprechende neue ... Ernennungsurkunde auszuhändigen,
hilfsweise,
ihm die seit dem 1. September 1958 aus Rechtsgründen zustehende Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszuhändigen, - b)
in der Sache VG XII A 147.59:
die Entlassungsverfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes vom 13. Oktober 1959 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesfinanzamtes vom 30. Oktober 1959 aufzuheben,
durch Urteil vom 21. April 1950 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils
- 1.
ihm die ihm seit dem 1. Dezember 1958 zustehende Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszuhändigen,
- 2.
die Entlassungsverfügung des Präsidenten des Landesfinanzamts Berlin vom 13. Oktober 1959 aufzuheben.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger erklärt, daß er den von ihm im ersten Rechtszuge auf die Überleitungsvorschriften des Berliner Landesbeamtengesetzes gestützten Rechtsanspruch fallenlasse. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 3. November 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Gegenstand des Rechtsstreites seien nunmehr nur noch die Bescheide vom 25. Juni und 9. Juli 1959 sowie vom 13. und 30. Oktober 1959. Mit den beiden letztgenannten Bescheiden habe der Beklagte zu Recht die Entlassung des Klägers gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG ausgesprochen.
Der Kläger sei zur Zeit der Entlassung noch Beamter auf Probe gewesen, selbst wenn die in § 9 Abs. 2 BBG vorgesehene Sechsjahresfrist abgelaufen gewesen sein sollte; denn er habe keine Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhalten. Eine solche Urkunde könne dem Kläger jetzt nicht mit rückwirkender Kraft ausgehändigt werden, weil nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BBG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam sei. Aus diesem Grunde komme es nicht darauf an, ob dem Kläger - wie er meine - auf die Sechsjahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG nach den Vorschriften des § 171 LBG, des § 5 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - oder des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV - Zeiten vor Aushändigung seiner Ernennungsurkunde am 15. September 1954 anzurechnen seien.
Es beständen keine formellen Bedenken gegen das Entlassungsverfahren. Gegen Beamte auf Probe finde gemäß § 107 BDO ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt; vielmehr habe die Behörde, die nach § 29 BDO zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zuständig wäre, lediglich einen mit den Rechten und Pflichten eines Untersuchungsführers ausgestatteten Beamten mit der Untersuchung zu beauftragen. Der Einwand des Klägers, das gegen ihn eingeleitete Untersuchungsverfahren sei rechtsunwirksam, weil er Beamter auf Lebenszeit sei, sei auf Grund der vorhergehenden Ausführungen unbegründet. Formelle oder materielle Fehler des Untersuchungsverfahrens habe der Kläger selbst nicht gerügt. Der Beklagte sei an der fristlosen Entlassung des Klägers auch nicht dadurch gehindert gewesen, daß der Kläger gegen die Untersuchungsanordnung vom 30. Mai 1959, die gleichzeitig seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 50 v.H. bestimmte, Beschwerde beim Bundesdisziplinarhof eingelegt habe.
Die Entlassung des Klägers habe - entgegen seiner Ansicht - nicht nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes vorgenommen werden müssen. Der Kläger sei zwar Landesbeamter gewesen, weil sein Dienstherr nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (GVBl. S. 430) - RegGes. - das Land Berlin gewesen sei. Seit dem 1. Mai 1957 hätten aber nach § 1 Abs. 1 RegGes. für die Beamten der Zollverwaltung die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts sinngemäß gegolten.
Auch die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) seien nicht verletzt. Fristlose Entlassungen von Beamten auf Probe bedürften nach § 70 Abs. 3 PersVG nicht der Mitwirkung des Personalrats. Er sei in diesen Fällen lediglich unverzüglich zu verständigen. Das sei durch das Schreiben des Präsidenten des Landesfinanzamtes B... vom 12. Oktober 1959 geschehen. Unerheblich für die Beurteilung der jetzt im Streit befindlichen Entlassungsverfügung sei es, ob bei der im Jahre 1956 ausgesprochenen Entlassung des Klägers die zuständige Personalvertretung habe mitwirken müssen; denn der Kläger sei erst in einem Zeitpunkt fristlos entlassen worden, als es der Mitwirkung des Personalrats bei fristlosen Entlassungen nicht mehr bedurft habe.
Die Entlassung des Klägers im Oktober 1959 sei auch sachlich gerechtfertigt. Nach der Bestrafung des Klägers mit einer Verwarnung im Jahre 1953 habe sich sein dienstliches Verhalten zwar gebessert. Die Erwartung, er werde seinen Dienstpflichten in Zukunft sorgfältig nachkommen, habe sich jedoch nicht erfüllt. Um Gelegenheit zu erhalten, sich in einer anderen Umgebung zu bewähren, sei er im März 1955 vom Hauptzollamt B...-P... zum Hauptzollamt B... K... versetzt worden. Von Februar bis Mai 1956 habe er sich jedoch erneut erheblicher Dienstverfehlungen schuldig gemacht:
Vom 15. bis 17. Februar 1956 sei der Kläger nach Teilnahme an einem Faschingsvergnügen dem Dienst ohne Entschuldigung ferngeblieben. Am 27. März 1956 sei er infolge starken Alkoholgenusses unentschuldigt erst um 12 1/4 Uhr zum Dienst erschienen. Auch am 25. April 1956 sei er infolge eines langen nächtlichen Aufenthaltes in einem Lokal nicht pünktlich zum Dienst erschienen. Er habe ferner zugegeben, daß er am 21. April 1956 einen an die Kantine gerichteten Zettel mit der Bezeichnung Hauptzollamt Berlin-Kurfürst und dem Text "Empfänger der Marke Nr. 46 ist heute auswärts" ausgeschrieben, mit dem im Dienstbereich nicht existierenden Namen B... unterschrieben und mit dem Stempel "Hauptzollamt B... K..." gesiegelt habe. Mit Hilfe dieser Bescheinigung habe er sich in der Kantine auf eine Essenmarke ein Frühstück geben lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß auf diese Marken nur Mittagessen ausgegeben werden durften. Ferner habe der Kläger am 23. April 1956 seinen Dienstvorgesetzten um die Erlaubnis gebeten, seinen Dienst eine Stunde früher beenden zu dürfen, um eine dienstliche Angelegenheit im Hauptzollamt B... S... zu erledigen, sich aber in Wirklichkeit im Norden B... in einer privaten Angelegenheit mit einem Bekannten getroffen. Der Kläger habe weiter ohne Auftrag zwei Zollbetriebsassistenten aus Scherz aufgefordert, sich beim Vorsteher des Hauptzollamtes zu melden. Schließlich sei er am 23. Mai 1956 im Dienstzimmer der Stenotypistin Fräulein S... in einem Lehnstuhl eingeschlafen.
Diese Dienstverfehlungen möchten zwar - mit Ausnahme des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst vom 15. bis zum 17. Februar 1956 und der Vorlage der falschen Bescheinigung mit dem Dienstsiegel in der Kantine - einzeln nicht schwerwiegend erscheinen. Sie ergäben jedoch zusammen ein so ungünstiges Bild von der Dienstauffassung des Klägers, daß sie bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Dienststrafverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe gemäß § 11 Abs. 1 BDO zur Folge gehabt hätten. Solche Strafen seien u.a. Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Einstufung in eine niedere Dienstaltersstufe. Die Dienstverfehlungen brauchten daher nicht so schwer zu sein, daß sie zur Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit hätten führen müssen. Eine geringere Disziplinarstrafe sei aber in jedem Fall gerechtfertigt gewesen. Das gelte besonders deshalb, weil der Kläger schon früher mit einer Verwarnung und Gehaltskürzung bestraft worden sei, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Kündigung zurückgestellt und er wiederholt zu ordnungsgemäßer Diensterfüllung ermahnt worden sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Aushändigung der ihm nach seiner Auffassung seit dem 1. Dezember 1958 zustehenden Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bei Entscheidung über diese Vornahmeklage sei zwar die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBG seien aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht sechs Jahre Beamter auf Probe gewesen sei. Die Frist des § 9 Abs. 2 BBG habe erst am 15. September 1954, dem Tag seiner Ernennung zum Beamten auf Kündigung, begonnen. § 171 LBG stelle zwar den nach dieser Vorschrift übergeleiteten Beamten in gewisser Beziehung, vor allem besoldungsrechtlich, so, als wäre er schon am 1. Dezember 1952 Beamter geworden. Die Vorschrift durchbreche aber nicht den Grundsatz, daß eine rückwirkende Ernennung zum Beamten nicht zulässig sei (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG). Auch bei den nach § 171 LBG übergeleiteten Beamten beginne demnach die Probezeit des § 9 Abs. 2 BBG erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Auch § 8 Abs. 2 BLV rechtfertige nicht die Anrechnung von Dienstzeiten auf die sechsjährige Probezeit des Klägers, die vor der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung zum Beamten auf Probe (oder Beamten auf Kündigung) gelegen hätten. Die sechsjährige Probezeit wäre daher erst am 15. September 1960 abgeleistet gewesen. Der Kläger sei jedoch bereits am 13. Oktober 1959 durch die gerechtfertigte Entlassung aus seiner Rechtsstellung als Beamter auf Probe ausgeschieden.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 1960
- 1.
die Entlassungsverfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes vom 13. Oktober 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1959 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Urkunde über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auszuhändigen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht das Begehren des Klägers, ihm eine Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszuhändigen, für unbegründet erachtet. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren sind § 171 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) und § 9 Abs. 2 BBG in Betracht zu ziehen.
§ 171 LBG scheidet als Rechtsgrundlage im vorliegenden Falle schon deshalb aus, weil der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin schon am 15. September 1954 über den aus § 171 LBG sich ergebenden Überleitungsanspruch des Klägers entschieden hat und der Kläger gegen diese Überleitungsverfügung - wie schon das Gericht des ersten Rechtszuges eingehend dargelegt hat - nicht rechtzeitig im Klageweg vorgegangen ist. § 171 LBG vermittelte dem Kläger überdies keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vielmehr stellte es diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut in das Ermessen des Dienstherrn, in welche Art des Beamtenverhältnisses der Betroffene bei Übertragung des seiner Tätigkeit entsprechenden Amtes zu berufen ist. Auch aus den vom Senator für Inneres erlassenen Richtlinien über die Durchführung des § 171 Abs. 1 bis 4 des Landesbeamtengesetzes vom 30. März 1953 (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I/1953 Nr. 57 S. 117) kann nichts zugunsten des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Überleitung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hergeleitet werden, selbst dann nicht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß sie allgemeine Ermessensrichtlinien darstellten und auch für die Bediensteten der Zollverwaltung galten. Nach Maßgabe dieser Richtlinien (Zweiter Teil, Abschnitt II Nr. 2) sollten zwar Angestellte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden; dies schließt aber nicht aus, daß Angestellte dieses Alters bei Zweifeln an ihrer Eignung - wie sie sich im vorliegenden Falle aus den Umständen ergaben, die der im Jahre 1953 gegen den Kläger verhängten Dienststrafe zugrunde lagen - in das Beamtenverhältnis auf Kündigung übergeleitet werden durften. § 171 LBG ist damit Genüge geschehen; weitere Ansprüche konnte der Kläger nach seiner Ernennung zum Beamten auf Kündigung aus § 171 LBG nicht herleiten.
Bis zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vermittelte ihm auch § 9 Abs. 2 BBG keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach dieser Vorschrift ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, daß der Kläger erstmalig am 15. September 1954 in das Beamtenverhältnis berufen wurde und die Sechsjahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG demgemäß nicht vor Ablauf des 15. September 1960 enden konnte. Die vor dem 15. September 1954 abgeleistete Dienstzeit darf bei Anwendung des § 9 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt werden. Denn diese Vorschrift stellt auf die sechsjährige Dauer des "Beamtenverhältnisses" auf Probe, also auf die statusrechtliche Probebeamtenzeit, nicht auf die laufbahnrechtliche Probezeit ab; den Status (Rechtsstand) eines Beamten auf Probe hat der Kläger aber durch die Ernennung vom 15. September 1954 nicht mit Rückwirkung auf den 1. Dezember 1952 erlangt - dies wäre mit § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG und § 10 Abs. 2 BBG schlechterdings unvereinbar gewesen -; er ist allenfalls in einzelnen Beziehungen, vor allem besoldungsrechtlich, so gestellt worden, als wäre er mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 Beamter geworden.
Darauf, ob die Sechsjahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG im Fall des Klägers nach dem Zeitpunkt der Entlassung abgelaufen ist, könnte es im vorliegenden Rechtsstreit - entgegen dem Revisionsvorbringen - nur ankommen, wenn die Entlassung rechtswidrig und der Entlassungsbescheid vom 13. Oktober 1959 demgemäß aufzuheben wäre. Anscheinend hat die Revision übersehen, daß die Erhebung der Anfechtungsklage lediglich den Vollzug der Entlassung bis spätestens zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben hat, in dem die gegen den Entlassungsbescheid erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wird, daß sie aber nichts daran ändert, daß die Entlassung - bei Abweisung der dagegen gerichteten Anfechtungsklage - als im Zeitpunkt der Zustellung des Entlassungsbescheides wirksam geworden anzusehen ist (BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59]; BVerwG, Beschluß vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 -, DÖV 1962 S. 795).
Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die gegen die Entlassung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet sei, ist frei von Rechtsfehlern.
Der Entlassung kann, wie sich aus dem schon Ausgeführten ergibt, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Kläger habe zur Zeit seiner Entlassung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt.
Die Revision könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen der Entlassung zu Unrecht bejaht hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Zu Recht hat das Berufungsgericht § 31 BBG als Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers angeführt. Der Kläger war zur Zeit der Entlassung zwar Beamter des Landes Berlin, in dessen Dienst er nach Maßgabe des Art. XII Abs. 1 Nr. 1, Art. XIII Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl.Bln. S. 130) mit Wirkung vom 1. März 1958 die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe erlangt hatte. Für sein Rechtsverhältnis galten aber nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (GVBl. S. 430) die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts sinngemäß (vgl. zur staatsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung Tapfer, Bundesgesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse von B... Landesbediensteten, ZBR 1957 S. 194).
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 107 BDO und zu § 70 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG als erfüllt angesehen. Es hat frei von Rechtsfehlern dargelegt, daß dem Kläger ein aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetztes Dienstvergehen zur Last zu legen ist, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe gemäß § 11 Abs. 1 BDO zur Folge gehabt hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht etwa sämtliche Verfehlungen des Klägers als nicht schwerwiegend angesehen. Nachdem es auf Seite 14 (oben) der Urteilsausfertigung bereits allgemein von erneuten "erheblichen" Dienstverfehlungen des Klägers gesprochen hatte, hat es auf Seite 15 (unten) der Urteilsausfertigung - unter ausdrücklicher Ausklammerung des unentschuldigten Fernbleibens vom 15. bis zum 17. Februar 1956 und der Vorlage einer falschen Bescheinigung bei der Kantine - lediglich die sonstigen Verfehlungen "einzeln" als nicht schwerwiegend angesehen. Seine Schlußfolgerung, daß bei einem Beamten auf Lebenszeit auf eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe erkannt worden wäre, ist somit auf die zwei als schwerwiegend bezeichneten Verfehlungen des Klägers und das ungünstige Gesamtbild aller seiner Verfehlungen gestützt. - Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Angaben über die nach Ansicht des Berufungsgerichts zu verhängende Disziplinarstrafe. Es genügt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs. 1 BDO verwiesen, die hier aufgeführten geringeren Disziplinarstrafen der Gehaltskürzung, der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine niedere Dienstaltersstufe aufgezählt und zugleich klargestellt hat, die Dienstverfehlungen brauchten nicht so schwer zu sein, daß sie zur Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit hätten führen müssen. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig seine Auffassung erkennbar gemacht, daß ein Beamter auf Lebenszeit wegen der Verfehlungen des Klägers mindestens mit einer Gehaltskürzung bestraft worden wäre. -
Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Dienstherr einen Beamten auf Probe bei Vorliegen der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG bestimmten Voraussetzungen zwar entlassen könne, nicht aber entlassen müsse. Das Berufungsgericht hat (auf Seite 10 der Urteilsausfertigung) ausgeführt, daß der Beamte auf Probe unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG entlassen werden "kann". Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß der Dienstherr die Entlassung zwar vornehmen darf, aber - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen - von der Entlassung auch absehen kann. Zu einer eingehenderen Erörterung der Frage, ob der Beklagte dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, hat im vorliegenden Fall kein Anlaß bestanden. Sind nämlich wie hier die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG bestimmten Entlassungsvoraussetzungen erfüllt, so liegt in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - in der Entlassung kein fehlerhafter Ermessensgebrauch. Ein Ermessensmißbrauch käme nur dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die im Entlassungsbescheid angeführten Gründe nur vorgeschoben sind, um die wahren, auf unsachlichen Erwägungen beruhenden Gründe zu verschleiern, oder wenn der Beklagte in anderen gleichgelagerten Fällen von einer Entlassung abgesehen und somit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hätte. Dafür fehlt es hier jedoch an Anzeichen. Die Erwägung der Revision, daß bei einem Beamten auf Lebenszeit wegen des Verhaltens, das dem Kläger vorgeworfen wird, im förmlichen Disziplinarverfahren nicht auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden wäre, greift demgegenüber nicht durch, weil § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG für die Entlassung eines Beamten auf Probe auch einen Sachverhalt ausreichen läßt, der bei einem Beamten auf Lebenszeit nicht zur Entlassung, sondern zu einer geringeren Disziplinarstrafe geführt hätte. -
Das Revisionsvorbringen, die Entlassungsverfügung vom 13. Oktober 1959 sei deshalb rechtswidrig, weil die auf dieselben Gründe gestützte Entlassungsverfügung vom 23. Mai 1956 im Verwaltungsrechtswege aufgehoben worden sei, geht fehl. Dem Grundsatz "ne bis in idem" kann hier schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil es infolge der Aufhebung der ersten Entlassungsverfügung an einer "Doppelbestrafung", d.h. hier an einer doppelten Benachteiligung wegen desselben Sachverhaltes, fehlt. Möglicherweise hat die Revision auch nur sagen wollen, der Entlassung des Klägers durch Bescheid vom 13. Oktober 1959 stehe die rechtskräftige Aufhebung der früheren Entlassungsverfügung entgegen. Dieses Vorbringen ginge jedoch ebenfalls fehl. Denn die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 1956 ist nur mit der Begründung aufgehoben worden, daß am 23. Mai 1956 die Zustimmung des Beamtenrates für eine wirksame Entlassung des Klägers erforderlich gewesen sei und daß die - fehlende - Zustimmung nicht rückwirkend erteilt werden könne. Zu der Frage, ob die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 1956 materiell-rechtlich einwandfrei war, enthält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1959 (OVG VII B 24.58) keine Ausführungen. Die Rechtskraft des die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 1956 aufhebenden Urteils vom 1. April 1959 könnte deshalb den Beklagten rechtlich nicht hindern, die Entlassung auf Grund desselben Sachverhalts nochmals - nunmehr unter Beachtung der für das Entlassungsverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten - auszusprechen. - Die Ansicht der Revision, daß bei Beurteilung der Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung das im Zeitpunkt der dienstlichen Verfehlungen des Beamten geltende Recht zugrunde zu legen sei, geht fehl. Da es um ein Mitwirkungsrecht bei der Entlassung von Beamten geht, kann auch nur das im Zeitpunkt der Entlassung geltende Recht maßgeblich sein; das ist aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 8 Halbsatz 1 RegGes. das Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 5. August 1955. Für eine Anhörung des Beamtenrats war daher kein Raum mehr. - Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Wiederholung der Entlassung unter Anwendung des eben genannten Personalvertretungsgesetzes eine Fürsorgepflichtverletzung darstelle. Der Beklagte hätte rechtswidrig gehandelt, wenn er dieses Gesetz nicht angewendet hätte. Auf Grund der Fürsorgepflicht kann aber ein Dienstherr niemals verpflichtet sein, rechtswidrig zu handeln. Zudem geht die Fürsorgepflicht nicht so weit, daß der Dienstherr gehalten wäre, die dienstlichen Interessen den Interessen des Beamten nachzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 -).
Hiernach ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.200 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer