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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1964, Az.: BVerwG I B 101.64

Vorliegen einer wertgleichen Abfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 101.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.12.1963 - AZ: 65 VII 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger zu A und der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 20. Dezember 1963 werden zurückgewiesen.

Die Kläger zu A und die Beigeladenen zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für - die Beschwerde der Kläger zu A auf 3.500 DM, für die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger zu A haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat den Flurbereinigungsplan unter Eingriff in die Abfindung der Beigeladenen zu 1) geändert. Es geht hierbei von der Überlegung aus, daß die dem Kläger zu A 1) zugeteilten Grundstücke zu geringe Ackerlängen aufwiesen. Hierdurch verringere sich der Erfolg des Maschineneinsatzes. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß dieser Kläger in verschiedenen einander entgegengesetzten Richtungen des Bereinigungsgebietes neue Grundstücke erhalten habe. Dadurch sei er, obwohl die Durchschnittsentfernung seiner Grundstücke gleichgeblieben sei, zu unwirtschaftlichen Wegen zu und zwischen den Grundstücken gezwungen. Beiden Mängeln könnte bis zu einem gewissen Grad durch die angeordneten Änderungen des Flurbereinigungsplanes abgeholfen werden. Diese Änderungen berührten die Wertgleichheit und Zweckmäßigkeit der Landabfindung der Beigeladenen zu 1) nicht.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde tragen die Kläger zu A folgendes vor: Das Flurbereinigungsgericht habe festgestellt, daß der Kläger zu A 1) Grundstücke mit zu kurzen Ackerlängen zugeteilt erhalten habe, und habe daher in der Erkenntnis, daß er zu schlecht abgefunden sei, Änderungen vorgenommen. Es habe aber selbst feststellen müssen, daß nur bis zu einem gewissen Grade habe abgeholfen werden können. Aus allgemeinen Erwägungen habe es eine weitere Verbesserung der Zuteilung der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Diese Ansicht und dieses Vorgehen widerspreche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 78.58 vom 23. Juni 1959 und BVerwG I B 90.60 vom 30. September 1960. Die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Änderung gleiche die bestehende Benachteiligung der Kläger nicht aus. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der Kläger zu A 1) kriegsbeschädigt sei. Der Kläger habe auch ein Grundstück zugeteilt erhalten, in dem ein Drainagerohr liege. Es sei eine Frage von allgemeinem Interesse, ob ein Teilnehmer, der vorher kein drainiertes Grundstück besessen habe, verpflichtet sei, ein Grundstück mit einer Drainage anzunehmen.

3

Die Beigeladenen zu 1) tragen vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch das Urteil des Flurbereinigungsgerichts keine Abfindung von gleichem Wert für ihre Einlagegrundstücke erhalten hätten und im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten eine Abfindung unter völlig ungleichen Maßstäben erhielten. Das Vergehen des Gerichts verstoße gegen die Grundsätze des § 44 FlurbG und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Beigeladenen hätten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ebenes Land abgeben müssen. Diesen Umstand habe das Gericht völlig übergangen. Wenn die Beigeladenen angeblich immer noch eine bessere Durchschnittsklasse erzielten, so stehe doch fest, daß sie sich verschlechterten. Unter Einbeziehung der Veränderung durch das Urteil würden die Beigeladenen gegenüber ihrer Einlage weit mehr Hangflächen und fünfmal soviel Waldlage erhalten.

4

Die Beschwerden sind unbegründet.

5

1)

Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision dann zuzulassen, wenn die Streitsache Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechtes in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Das Beschwerdevorbringen der Kläger und der Beigeladenen berührt ausschließlich die Besonderheiten der vorliegenden Streitsache. Es läßt keine Rechtsfragen erkennen, die eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern. Ob die Kläger zu A und die Beigeladenen zu 1) wertgleich abgefunden sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Daß das Flurbereinigungsgericht die rechtlichen Grundsätze der wertgleichen Abfindung verkannt hätte, wird weder von den Beschwerdeführern behauptet, noch ist dies erkennbar. Im übrigen ist zu bemerken, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichtes gebunden ist. Der in den Beschwerdeschriften enthaltene Tatsachenvortrag muß daher bei der Prüfung der Beschwerde außer Betracht bleiben.

7

Soweit die Beschwerdeführer allgemein bedeutsame Fragen aufwerfen, sind sie durch die Rechtsprechung des Senats geklärt: Der Umstand, daß der Kläger Kriegsbeschädigter ist, betrifft seine persönlichen Verhältnisse, ist aber keine durch die Abfindung verursachte Erschwerung der Betriebsführung. Auf diese Tatsache kann bei der Frage, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt und ob eine Bewirtschaftungserschwernis gegeben ist, nicht abgestellt werden (Urteil vom 26. März 1962, Recht der Landwirtschaft 1962, S. 217 mit weiteren Nachweisen).

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen die Kläger ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen, wenn sie kein solches Grundstück in das Verfahren eingelegt haben (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - und Beschluß vom 12. August 1963 - BVerwG I B 116.63 -). Wäre die Auffassung der Kläger richtig, daß drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern zugeteilt werden dürften, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden.

9

Die Rüge der Beigeladenen, der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung werde durch das Urteil verletzt, ist nicht gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz ist im Rahmen der Flurbereinigung gewahrt, wenn der Teilnehmer wertgleich abgefunden ist. Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, die vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertreten wird (Beschluß vom 21. Juni 1962 - BVerwG I B 30.62 -; BVerfG 1 BvR 420.62 vom 7. März 1963). Davon, daß die Beigeladenen wertgleich abgefunden sind, muß der Senat im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ausgehen.

10

2)

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - und vom 30. September 1960 - BVerwG I B 90.60 - ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt dann vor, wenn das Gericht von der Rechtsansicht des Revisionsgerichts abweicht. Das ist nicht der Fall. Ob die Grundsätze der genannten Entscheidungen im Einzelfall auf den vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, kann im Rahmen dieses Revisionszulassungsgrundes nicht geprüft werden.

11

Die Beschwerden waren somit zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für - die Beschwerde der Kläger zu A auf 3.500 DM, für die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich