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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1962, Az.: BVerwG I B 30.62

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Anforderungen an die Durchführung eines Umlegungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 30.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1961 - AZ: OVG IX G 63/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12. Dezember 1961 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat als Beteiligte eines Umlegungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat, nachdem seine Vorentscheidung durch Urteil des Senats vom 9. Juni 1959 aufgehoben worden ist, die Klage erneut abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die hiergegen erhobene Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

l)

Die Klägerin mißt der Streitsache grundsätzliche Bedeutung bei, weil ihr Recht auf gleiche Behandlung wie die übrigen Beteiligten verletzt worden sei. Diese Rüge kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen.

4

Die Klägerin hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 [RGBl. I S. 629] - RUO -). Ob sie tatsächlich wertgleich abgefunden ist, ergibt ein Vergleich des Wertes ihrer Einlageflurstücke mit dem Wert der ihr gewährten Zuteilung; dagegen kann ihre Landzuteilung nicht mit der der anderen Beteiligten verglichen werden. Ihr diesbezügliches Vorbringen steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Gleichheitsgrundsatz in einem Umlegungsverfahren nicht schon dann verletzt, wenn andere Beteiligte besser abgeschnitten haben. Die gleiche Behandlung aller Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens wird durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet für sich allein somit keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit (Beschlüsse vom 3. Juli 1956 - BVerwG I B 21.56 - und vom 27. Juni 1958 - BVerwG I B 130.57 -).

5

2)

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

6

Die Behauptung der Klägerin, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 - ab, ist nicht gerechtfertigt. Sie hat auch nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), hinsichtlich welcher Rechtsfragen abgewichen worden sein soll.

7

3)

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

8

a)

Das Vorbringen, das Flurbereinigungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, betrifft in Wahrheit in weiten Teilen nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die tatrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht aber nur insoweit unterliegt, als gesetzliche Beweis- oder Auslegungsregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. In dieser Richtung fehlt in der Beschwerde ein schlüssiger Sachvortrag (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Rügen müssen somit unberücksichtigt bleiben.

9

b)

Die Klägerin rügt in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, der Gleichheitssatz sei verletzt, daß das Flurbereinigungsgericht es unterlassen habe, die Bevorzugung der anderen Teilnehmer festzustellen. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das. Flurbereinigungsgericht im, Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage zu der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung nicht verpflichtet war.

10

c)

Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, daß der Klägerin keine verbindliche Zusage für eine bestimmte Abfindung am ... weg gegeben worden ist. Es hat auf Grund der Beweiserhebung lediglich eine "feste Bereitschaft" hierzu festgestellt. Ihr Vorbringen, der Sachverhalt sei in dieser Richtung nicht vollständig aufgeklärt worden, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen, der zur Zulassung der Revision führen müßte.

11

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt zunächst nicht darin, daß das Flurbereinigungsgericht keine weiteren Feststellungen über den Verbleib des "Rohplanes" angestellt hat. Selbst wenn dieser eine dem Wunsch der Klägerin entsprechende Grundstücksausweisung enthalten hätte, würde das kein Beweis dafür sein, daß die Planfestlegung auf Grund einer der Klägerin erteilten Zusage erfolgt wäre. Es bedurfte daher keiner weiteren Nachforschung hinsichtlich des Verbleibens des Rohplanes.

12

Für die Frage, ob eine verbindliche Zusage vorliegt, ist es auch ohne Bedeutung, welche Gründe zu einer Änderung der etwa beabsichtigten Zuteilung am ... weg geführt haben. Die Tatsache der Planänderung kann nicht für das Vorliegen einer verbindlichen Zusage sprechen.

13

d)

Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die Planänderung notwendig gewesen und frei von Ermessensfehlern sei. Die insoweit von der Klägerin erhobenen Rügen ergeben keinen Verfahrensverstoß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat kein Beteiligter einen Anspruch auf Abfindung in einer bestimmten Lage. Er muß aber auch eine nachträgliche Planänderung dulden, wenn sie notwendig oder erforderlich ist (§§ 63, 73 RUO). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob die Planänderung auf eine Verfügung des Landeskulturamtes oder auf Veranlassung des Zeugen R... zurückgeht. Es bestand daher für das Flurbereinigungsgericht kein Anlaß, die Anlagen zur Verfügung des Landeskulturamts vom 4. Mai 1950 zur weiteren Sachaufklärung anzufordern.

14

Mit ihrer Rüge, der Zeuge R... habe die Planänderung ermessensmißbräuchlich vorgenommen, weil sich die Klägerin "nicht mit Erfolg für den Verwandten des Schwiegersohnes des Zeugen" eingesetzt habe, greift sie die nicht nachprüfbare Tatsachenwürdigung an. Im Hinblick auf die für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß die Planänderung aus sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei, würde es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Änderung im übrigen nicht auf die Motive des Zeugen ankommen.

15

e)

Die Klägerin ist mit ihrer Rüge, sie halte den Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts und zwei Beisitzer für befangen, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Darüber, daß diese Gerichtsmitglieder nicht als befangen anzusehen sind, ist unanfechtbar entschieden. Diese Entscheidung unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 173 VwGO, § 548 ZPO, § 49 VwGO) und kann daher nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen.

16

f)

Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen V... abstellt und nicht auf das der Ortsvertrauensleute B... und C.... Auch hier wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit nicht gegen das gerichtliche Verfahren, sondern gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen in der Revision nachprüfbaren Sachverhalt vorzutragen.

17

g)

Schließlich können die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, die Angehörigen der Umlegungsbehörde seien beeinflußt gewesen, weil sie "während der schlechten Ernährungszeit" bei den Teilnehmern des Verfahrens gewohnt hätten und versorgt worden seien, nicht berücksichtigt werden. Sie ergeben keinen Fehler des gerichtlichen Verfahrens, der allein zum Gegenstand einer Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gemacht werden kann.

18

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer