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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1963, Az.: BVerwG I B 116.63

Anspruch auf Abfindung im Flurbereinigungsverfahren; Zulässigkeit des Einwands besonderer Vorteile anderer Teilnehmer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 116.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.04.1963 - AZ: F III 60/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 1. April 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat den Flurbereinigungsplan geringfügig geändert und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beschweren sich die Kläger mit folgender Begründung: Der Ort F. sei ursprünglich eine rein bäuerliche Gemeinde gewesen. Im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens habe sich jedoch ein entscheidender Strukturwandel vollzogen. Die Gemeinde sei zu einer Industriegemeinde geworden, die bestrebt sei, im Hinblick auf den steigenden Gewerbesteuerzuwachs den Bedarf an Gelände für ein Industrieunternehmen zu befriedigen. Das Flurbereinigungsverfahren leide an dem Bestreben, dieser Firma durch Landzuweisung Vorteile zu verschaffen, die nicht durch die gesetzlichen Vorschriften gedeckt seien. Die Beschwerdeführer wären insoweit ganz offensichtlich wirtschaftlich benachteiligt. Sowohl der Altbesitz als auch der neue Besitz der Kläger grenzten unmittelbar an Grundstücke, die der Firma gehörten, dieser zugewiesen werden sollten oder sich zumindestens in deren Interessengebiet befänden. Die Kläger seien der Ansicht, daß diese Tendenz, die allgemein in dem Flurbereinigungsverfahren erkennbar sei, zu Nachteilen für sie führen müsse. Auf der gleichen Ebene liege die beanstandete Zuweisung an die neu errichtete Tankstelle, durch die sich ebenfalls Beeinträchtigungen für den Grundbesitz des Klägers ergäben. Die Flurbereinigungsbehörde habe diese Besonderheiten nicht berücksichtigt und insbesondere den persönlichen Belangen der Beschwerdeführer keine Rechnung getragen.

2

Dieses Vorbringen gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die Kläger haben nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) einen Anspruch auf eine wertgleiche und zweckmäßige Abfindung. Sie können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senates keine Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder in bestimmten Lagen fordern. Entspricht ihre Abfindung dem Gesetz, so ist ihnen der Einwand verwehrt, andere Teilnehmer hätten besondere Vorteile erlangt(Beschluß vom 11. Juli 1963 - BVerwG I B 95.63 -). Sie sind auf die Rüge beschränkt, in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Vortrag der Kläger ergibt nicht, daß die ihnen gewährte Abfindung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zugewiesen worden wäre. Bei Berücksichtigung dieser Rechtslage ist der von den Klägern behauptete Strukturwandel in der Gemeinde für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

4

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich