Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1964, Az.: BVerwG II D 5/63; II DB 11/63
Vorliegen einer die dienstliche Anordnung möglicherweise rechtfertigende Remonstration i.S.d. § 56 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Dem Beschuldigten zustehende prozessuale Rechte als vorrangig gegenüber der Gehorsampflicht des § 55 BBG; Zulässigkeit der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes durch die Disziplinargerichte; Eine auf Dauer angelegte Abordnungsverfügung als anfechtbarer Verwaltungsakt; Beendigung des durch Einlegung des Widerspruchs erzeugten Suspensiveffektes durch den Widerspruchsbescheid; Erzeugung eines rückwirkenden Suspensiveffektes durch eine verspätete Anfechtungsklage; Enden eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durch eine vorläufige Dienstenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 5/63; II DB 11/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK XII - 09.10.1962
Rechtsgrundlagen
- § 80 VwGO
- § 7b BDO
- § 9 Abs. 4 BDO
- § 55 BDO
- § 56 Abs. 2 BBG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine die Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen möglicherweise rechtfertigende Remonstration i.S. des § 56 Abs. 2 BBG liegt nur vor, wenn der Beamte erkennbar gemacht hat, daß er die Befolgung der Anordnung von der endgültigen Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten abhängig macht.
- 2)
Die einem Beschuldigten zustehenden prozessualen Rechte - Aussageverweigerung, Ablehnung eines auf Selbstüberführung hinauslaufenden Tuns - haben den Vorrang gegenüber der Gehorsamspflicht des § 55 BBG.
- 3)
- a)
Die Disziplinargerichte können die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen; die Befugnis, einen Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
- b)
Eine auf Dauerwirkung angelegte Abordnungsverfügung - antizipierte Versetzung - ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, für ihn gelten die normalen Regeln des Verwaltungsverfahrens, also auch die Vorschriften über den Suspensiveffekt.
- c)
Der Widerspruchsbescheid beendet den durch Einlegen des Widerspruchs erzeugten Suspensiveffekt.
- d)
Eine verspätet erhobene Anfechtungsklage erzeugt keinen rückwirkenden Suspensiveffekt.
- e)
Mit der vorläufigen Dienstenthebung endet ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst.
- 4)
Bei der Bemessung der Strafe nach § 7 b BDO im Falle eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist von der gem. § 9 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes verschlechterten Dienstaltersstufe auszugehen.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Ministerialrat Hans Vowinckel,
Posthauptsekretär Adolf Gerlach als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (...) vom 9. Oktober 1962 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
- II.
Die Verfügung der Bundesbahndirektion M. vom 30. Dezember 1959 betreffend Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Antragsverfahrens fallen den Beschuldigten zur Last.
Gründe
A
Der 38jährige Beschuldigte trat im Jahrs 1940 im Alter von 14 Jahren als Junghelfer bei der Gepäckabfertigung K.-L. in den Eisenbahndienst und wurde später als Eisenbahngehilfe bei der Fahrkartenausgabe sowie in verschiedenen Dienstzweigen ausgebildet und verwendet. Im Jahre 1943 wurde er zum Arbeitsdienst und im November 1944 zum Wehrdienst eingezogen und geriet gegen Kriegsende nach einer Verwundung in amerikanische Gefangenschaft. Im Juni 1945 nahm er seinen Dienst anfangs bei der Bahnmeisterei K., sodann bei der Fahrkartenausgabe/Gepäckabfertigung K. Hbf wieder auf und wurde im weiteren Verlauf für den mittleren Dienst ausgebildet. Anfang 1954 wurde er zum Bundesbahnassistenten ernannt; Beamter auf Lebenszeit ist er seit dem Jahre 1955. Seine Leistungen wurden, von einzelnen Beanstandungen abgesehen, zufriedenstellend beurteilt. Im September 1958 erhielt er wegen unentschuldigten Fehlens vom Dienst und Nichtbefolgung einer Anordnung, sich zur Untersuchung beim Bahnarzt zu melden, einen Verweis. Er würde sich normalerweise in der 9. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 5 befinden. Er ist verheiratet und hat einen Sohn von 3 Jahren.
B
I.
Der Beschuldigte war in den Verdacht geraten, an 18. Februar 1959 bei Dienstantritt unter Alkoholwirkung gestanden zu haben. Es kam deswegen zu seiner Ablösung vom Auslandsschalter der Fahrkartenausgabe K. Hbf, wo er seit mehreren Jahren tätig gewesen war, und in Verbindung mit seiner Weigerung, zum Bahnarzt zu gehen, zu einer Disziplinarverfügung des Vorstehers der Fahrkartenausgabe und Gepäckabfertigung K. Hbf vom 25. Februar 1959 sowie in der Folge auf die Beschwerden des Beschuldigten vom 9. März und 3. April 1959 zu Beschwerdeentsheidungen des Vorstandes des Bundesbahn-Verkehrsamts K. und des Präsidenten der Bundesbahndirektion M., die sich auch mit neueren Vorwürfen gegen den Beschuldigten beschäftigten. Schließlich wurde durch eine Aufhebungsentscheidung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 16. Januar 1960 freie Bahn zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens geschaffen, die dann auch unter gleichzeitiger vorläufiger Enthebung des Beschuldigten vom Dienst an 8. März 1960 von der Bundesbahndirektion verfügt wurde.
Anlaß zur Einleitungsverfügung war u.a., daß der Beschuldigte im Oktober 1959 zum Bahnhof W. abgeordnet worden war und dieser Abordnung nicht nachkam. Deswegen erließ die Bundesbahndirektion M. am 30. Dezember 1959 auch einen Feststellungsbescheid nach§ 73 BBG über den Verlust seiner Dienstbezüge. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte im Mai 1960 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Anfechtungsklage, brachte jedoch erst in der Klagebegründung vom 24. Januar 1961 zum Ausdruck, daß er auch die Abordnungsverfügung anfechten wolle. Während sich die Klage hinsichtlich des Feststellungsbescheides dadurch erledigte, daß das Verwaltungsgericht die Sache insoweit in den disziplinargerichtlichen Rechtsweg verwies, wurde die Klage hinsichtlich der Abordnungsverfügung durch Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 13. Februar 1962 abgewiesen. Die Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1962 und die Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 19. Dezember 1963 zurückgewiesen, da die Abordnungsverfügung erst nach Ablauf der Klagefrist, also verspätet, angefochten worden sei.
II.
In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 16. August 1961 wurden dem Beschuldigten unter Wegfall des das Verfahren auslösenden Vorfalles vom 18. Februar 1959 folgende Punkte zur Last gelegt:
- 1)
Hinsichtlich einer dienstlichen Anordnung, den Bahnarzt aufzusuchen,
- a)
Gehorsamsverweigerung an 23. Februar 1959,
- b)
Vortäuschen der Befolgung durch Hinschicken des Bruders an 24. Februar 1959,
- c)
falsche Angaben in der Beschwerde vom 9. März 1959.
- 2)
Versehentlich verspäteter Dienstantritt am 16. März 1959.
- 3)
Ungerechtfertigte Vorwürfe gegen seinen Dienstvorsteher in der weiteren Beschwerde vom 3. April 1959.
- 4)
Ungerechtfertigtes Aufrechterhalten von Vorwürfen gegen einen Vernehmungsbeamten bei einer Anhörung vom 27. November 1959.
- 5)
- a)
Verspätete Vorlage eines für den 26. August 1959 geforderten ärztlichen Zeugnisses,
- b)
verspätetes Erscheinen beim Bahnhof am 27. August 1959,
- c)
Nichtbefolgen von Vorladungen zum Bahnarzt zum 5. und 6. November 1959.
- 6)
Nichtbefolgen der Abordnungsverfügung vom 23. Oktober 1959 mit anschließenden schuldhaften Fernbleiben vom Dienst.
- 7)
Beschimpfung eines Polizeibeamten am 27. März 1960.
Die Bundesdisziplinarkammer XII (...) verurteilte den Beschuldigten am 9. Oktober 1962 zur Entfernung aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten.
Die Kammer erblickte in den Punkten 3 und 4 kein Dienstvergehen, da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äußerungen seinem persönlichen Ungeschick zuzuschreiben seien. In den übrigen Punkten - mit Ausnahme von 1 c, den sie anscheinend übersah - wertete sie das Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen. Am schwersten wiege der Vorwurf zu 6, da der Beschuldigte infolge der Nichtbefolgung der Abordnungsverfügung "jahrelang" dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei. Die Kammer vertrat hierbei die Auffassung, daß es sich bei der Abordnungsverfügung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine innerdienstliche Maßnahme gehandelt habe, bei der es eine aufschiebende Wirkung durch Anfechtung nicht gebe, und die der Beschuldigte daher hätte sofort befolgen müssen. Aber selbst wenn man von einem anfechtbaren Verwaltungsakt und von einer durch Widerspruch erzeugten Suspensivwirkung ausgehe, sei diese nach Ablauf der für die Klageerhebung geltenden Jahresfrist erloschen, und der Beschuldigte hätte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Abordnungsverfügung befolgen müssen.
Die Kammer kam zu dem Schluß, daß schon allein die "jahrelange" schuldhafte Verweigerung des Dienstes die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienste erfordere. Dazu komme noch, daß er in mehreren Fällen gegen dienstliche Anordnungen verstoßen habe; besonders übel habe es die Kammer empfunden, daß der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung vom 24. Februar 1959 seinen Bruder für sich habe ausgeben lassen und dadurch seine Dienstvorgesetzten bewußt getäuscht habe. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, daß er sich durch die dienstlichen Anordnungen persönlich benachteiligt gefühlt habe und in seinen dienstlichen Leistungen nicht schlecht beurteilt sei.
Bei der Frage eines Unterhaltsbeitrages bejahte die Kammer die Grundvoraussetzungen und auch die Bedürftigkeit.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sein Verteidiger eine mildere Strafe beantragt. Er hat dazu ausgeführt, daß die Kammer im wesentlichen wegen des Vorfalls mit dem Bruder des Beschuldigten und wegen des Nichtbefolgens der Abordnungsverfügung zur Höchststrafe gekommen sei, daß aber in diesen Punkten wesentliche Milderungsgründe außer Betracht gelassen worden seien.
Bei dem Vorfall mit der Entsendung des Bruders zum Bahnarzt sei vor allem zu berücksichtigen, daß der Vorgesetzte des Beschuldigten zuvor erklärt habe, er werde ihn fertigmachen bzw. abschießen und zum Ausdruck gebracht habe, auch der Bahnarzt sei in gehässiger Weise auf ihn geladen. Der Beschuldigte habe dies als einen Angriff im Sinne einer Existenzvernichtung angesehen, und seine Reaktion sei daher kein dummer Scherz, sondern Notwehr, ein entschuldbarer Akt aus einer Zwangslage heraus, gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß er selbst diese Sache in das Verfahren hineingebracht habe, indem er sich auf das Hinschicken seines Bruders als Beweis für den auf ihn ausgeübten Druck berufen habe. Es handele sich also nicht um die Verfehlung eines Tätertyps mit böswilligen Absichten, sondern einer an die Wand gedrückten Kreatur.
Im Falle der Nichtbefolgung der Abordnung habe die Kammer übersehen, daß der Beschuldigte sowohl von der Gewerkschaft wie von ihm, dem Verteidiger, selbst belehrt worden sei, er brauche der Abordnung nicht nachzukommen. Sollte dieser Rat falsch gewesen sein, habe sich der Beschuldigte jedenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Daher hätte dieser Punkt bei der zu verhängenden Strafe keine Berücksichtigung finden dürfen. Wäre der Rechtsirrtum nicht entschuldbar, hätte die Verfehlung zumindest in einem besonders milden Licht erblickt werden müssen.
III.
Außer dieser Berufung lag den Senat noch ein Antrag des Beschuldigten gemäß § 105 Abs. 1 BDO zur Entscheidung vor. Es handelt sich dabei um folgendes:
Auf die Weigerung des Beschuldigten, der Abordnungsverfügung vom 26. Oktober 1959 nachzukommen, erließ die Bundesbahndirektion am 30. Dezember 1959 den schon erwähnten Bescheid gemäß § 73 Abs. 2 BBG, in dem festgestellt wurde, daß der Antragsteller seit den 9. November 1959 - mit Ausnahme des 27. November 1959 - unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei und daher für den genannten Zeitraum sowie künftig bis auf weiteres seine Dienstbezüge verliere, und zwar, wie in der Einleitungsverfügung vom 8. März 1960 hierzu bemerkt wurde, gemäß § 106 BDO auch noch für die Zeit nach der gleichzeitig angeordneten vorläufigen Dienstenthebung.
Mit Schreiben vom 5. und 6. September 1963 haben die Verteidiger des Beschuldigten die Entscheidung des Senats gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge beantragt. Hierfür wurde durch Beschluß des Senats vom 24. September 1963 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt; gleichzeitig wurde gemäß § 105 Abs. 3 BDO das Antragsverfahren mit dem förmlichen Disziplinarverfahren verbunden.
C
Die Berufung hatte Erfolg.
I.
In der Berufungsbegründung ist ein Teil der Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils angegriffen worden. Das führte dazu, daß der Senat das Urteil in vollem Umfange nachzuprüfen hatte.
II.
Hierbei ist der Senat in den einzelnen Anschuldigungspunkten zu folgendem Ergebnis gelangt:
1)
Der Beschuldigte war - wie bereits erwähnt - am 18. Februar 1959 u.a. durch Ermüdungserscheinungen in den Verdacht geraten, infolge Alkoholgenusses in seiner Dienstfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Da er bei seiner Vernehmung hierzu am 20. Februar 1959 sein Verhalten auf die am 17. Februar geschehene Einnahme eines auf längere Zeit wirkenden Medikamentes zurückführte, ließ ihn der Leiter seiner Dienststelle, Bundesbahnoberinspektor G. durch den Bundesbahninspektor R. während des Spätdienstes am 21. Februar 1959 anweisen, sich am Montag, den 23. Februar 1959, beim Bahnarzt Dr. N. in N. mit den Medikament oder dessen Verordnung einzufinden. Dieser erhielt eine entsprechende Mitteilung mit der Bitte um Stellungnahme, ob das fragliche Medikament die von Beschuldigten behauptete Wirkung herbeiführen könne.
a)
Entgegen der erhaltenen Weisung begab sich der Beschuldigte am 23. Februar 1959 nicht zum Bahnarzt, sondern erschien um 11.00 Uhr bei der Dienststelle und teilte G. mit, daß er das Medikament und die Verordnung bei sich habe. Dieser forderte ihn auf, hiermit unverzüglich zum Bahnarzt zu fahren, gestattete ihn aber, zuvor mit seinen Vater - einen Bundesbahnbetriebsinspektor - zu sprechen. Nach seiner Rückkunft verlangte der Beschuldigte, zunächst den Vorstand des Verkehrsamtes K. sprechen zu dürfen. Dies lehnte G. mit den Hinweis ab, der Beschuldigte müsse unverzüglich zum Bahnarzt fahren, anderenfalls ihn das Betreten der Diensträume verboten werde. Der Beschuldigte verweigerte dies mit der Bemerkung, daß man in einen demokratischen Staat doch die freie Arztwahl habe. Anschließend wiederholte er auch in Personalbüro seine Ablehnung. Bei einer für den Nachmittag angeordneten Vernehmung erklärte er sich dann bereit, am nächsten Tage zum Bahnarzt zu gehen, tat dies aber nicht, sondern schickte seinen Bruder hin.
Der hierzu in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber seinen Dienstvorgesetzten Gierten schuldhaft eine Gehorsamsverletzung begangen, ist nicht aufrechtzuerhalten. Dies läßt sich zwar nicht aus § 56 Abs. 2 BBG herleiten, der einen Beamten, der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend nacht, das Recht gibt, zunächst die Entscheidung seines nächsthöheren Vorgesetzten abzuwarten. Diese Vorschrift könnte zwar rechtfertigen, daß der Beschuldigte am Morgen des 23. Februar 1959 die Anordnung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Gierten mit dem Hinweis verweigerte, sich an seinen nächsthöheren Dienstvorgesetzten wenden zu wollen. Sie kann aber nicht das weitere Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen, das eine endgültige Ablehnung, zum Bahnarzt zu gehen, darstellte, ohne daß er eine Entscheidung des nächsthöheren Dienstvorgsetzten herbeiführte, geschweige denn abwartete.
Indessen war die Weigerung des Beschuldigten aus einem anderen Gesichtspunkt jedenfalls subjektiv berechtigt. Als Gierten das Aufsuchen des Bahnarztes anordnete, war nämlich der Beschuldigte bereits wegen des Vorfalles vom 18. Februar 1959 auf Veranlassung G. am 20. Februar 1959 vernommen worden. Damit hatten die disziplinären Vorermittlungen (§ 21 BDO) begonnen, für die auch das Gutachten des Bahnarztes verwendet werden sollte und später verwendet wurde. Es mag zwar durchaus sein, daß G. als Dienststellenleiter auch aus allgemeindienstlichen Gründen dafür sorgen wollte, daß die Dienstfähigkeit des Beschuldigten nicht zukünftig durch fortlaufend eingenommene, möglicherweise schädliche Medikamente beeinträchtigt werde, zumal schon bei früheren Anlässen Übermüdungserscheinungen auf Medikamente zurückgeführt worden waren. Aber erkennbar war dieser Gesichtspunkt für den Beschuldigten nicht, vielmehr sah er, ohne daß ihm hierbei ein Verschulden zur Last fiele, die Angelegenheit allein unter dem Gesichtspunkt der disziplinären Verfolgung und der eigenen Mitwirkung an seiner vom Dienststellenleiter angestrebten Überführung. Der dem Auftrag an den Bahnarzt vorangestellte Aktenvermerk G. vom 21. Februar 1959, der hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten zudem die vorweggenommene Wertung "dreiste Lüge" enthält, bringt ebenfalls nur zum Ausdruck, daß des Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten aus der ersten Vernehmung, er habe nicht unter dem Einfluß von Alkohol gestanden, sondern von Medikamenten, nachgeprüft werden sollte. Geht man aber von der Disziplinarverfolgungsvorstellung des Beschuldigten aus, so war es nach seiner - nicht zu beanstandenden - Meinung nicht zulässig, ihn, augenscheinlich zu seiner eigenen Überführung, den Besuch des Bahnarztes vorzuschreiben, genausowenig wie es zulässig wäre, einen Beschuldigten anzuweisen, auszusagen. Bereits in seinem in anderer Sache ergangenen Beschluß vom 27. Oktober 1961 - II D 37/61 - hat der Senat darauf hingewiesen, daß einem Beschuldigten in Disziplinarverfahren nicht die Pflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden darf; um einen hiervon abweichenden Sachverhalt handelte es sich in dem Urteil vom 13. März 1962 - II D 31/61 (BDH 6, 51) -, Die einem Beschuldigten zustehenden prozessualen Rechte haben den Vorrang gegenüber der Gehorsamspflicht nach§ 55 BBG. Eine andere Frage ist, ob ein Beschuldigter, der von seinem Recht, eine derartige Anordnung zu verweigern, Gebrauch macht, nicht ebenso wie ein Beschuldigter, der die Aussage verweigert, die Gefahr ungünstiger Rückschlüsse heraufbeschwört.
Ein Dienstvergehen liegt somit hier nicht vor.
b)
Entgegen der Erklärung des Beschuldigten vom Nachmittag des 23. Februar 1959, nun doch der Anordnung G. nachkommen zu wollen, begab sich - wie zwischen den Brüdern abgesprochen - am 24. Februar 1959 der Bruder des Beschuldigten mit der Gebrauchsanweisung für das Medikament zum Bahnarzt und gab sich dort für den Beschuldigten aus. Noch am selben Tage teilte der Bahnarzt der Dienststelle schriftlich mit, daß der Beschuldigte an diesem Tage bei ihn erschienen sei, daß bei den Tabletten (Alosan-Trunksucht-Tabletten aus der Schweiz) Wirkungen der vom Beschuldigten behaupteten Art. nicht ausgeschlossen seien, und daß er ihm eine Reihe von Ratschlägen gegeben habe. Der wahre Sachverhalt stellte sich erst heraus, als der Beschuldigte in seinem Beschwerdeschreiben vom 6. Oktober 1959 selbst darauf zu sprechen kam.
Zunächst ist klarzustellen, daß der Beschuldigte durch das Vorschieben seines Bruders nicht ein falsches Untersuchungsergebnis herbeiführte - wie die Kammer meint -, da der Bahnarzt sich an den Auftrag G. hielt und demgemäß keine persönliche Untersuchung vernahm, sondern sich - von Ermahnungen abgesehen - auf dir Begutachtung der Wirkung des Medikamentes beschränkte. Gleichwohl stellt sein Verhalten eine Irreführung dies Bahnarztes und vor allen auch, seiner Dienstbehörde dar. Daran vermag auch seine Einlassung nichts zu ändern, er sei wegen gewisser Äußerungen G. in einer Zwangslage gewesen und habe deshalb die vertauschten Rollen für gerechtfertigt gehalten. Der Beschuldigte hat dazu in einzelnen behauptet, G. habe am Morgen des 23. Februar 1959 nach einem Gespräch mit dem Bahnarzt erklärt: "Der ist geladen, der macht ihn fertig" und außerdem geäußert: "Jetzt reichts mir allmählich; jetzt wird er abgeschossen". G. hat vor dem Untersuchungsführer die erste Bemerkung als möglicherweise und die zweite als tatsächlich gefallen eingeräumt. Fraglos waren die beiden Bemerkungen in der gegebenen Situation in hohem Maße bedenklich, da sie in der Tat von dem Beschuldigten dahin verstanden werden konnten, daß ein ungünstiger Ausfall des bahnärztlichen Gutachtens bereits feststehe. Es mag dahinstehen, ob er deswegen zu einem anderen Arzt hätte gehen dürfen; keineswegs durfte er aber seinen Bruder als sich selbst ausgeben lassen, um die Einflußnahme G. zu beweisen, auch wenn er erwartete, daß sein Bruder, der den Alkohol fast völlig meidet, als Alkoholiker begutachtet werde.
Eine Dienstpflichtverletzung liegt in diesem Falle vor.
c)
In seiner Beschwerde vom 9. März 1959 gegen die Disziplinarverfügung vom 25. Februar 1959 wegen des Verfalls von 13. Februar 1959 machte der Beschuldigte u.a. geltend, daß ihm entgegen § 21 Abs. 2 BDO das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht bekanntgegeben worden sei; er sei lediglich am 20. und 23. Februar 1959 gehört worden, und zu diesen Zeitpunkt könne ein wesentliches Ermittlungsergebnis, nämlich das ausdrücklich angeforderte ärztliche Gutachten, noch gar nicht vorgelegen haben. "Denn", fuhr er fort, "ich habe ja erst am 24. 2. beim Bahnarzt vorgesprochen".
Da nicht der Beschuldigte, sondern sein Bruder beim Bahnarzt gewesen war, ist der letzte Satz fraglos inhaltlich falsch.
Es ist aber zuzugeben, daß der Beschuldigte dabei keine bewußte neue Irreführung seiner Behörde im Auge netto, da es ihm mit seiner Bemerkung offenkundig nur darauf ankam, das für seine Argumentation bedeutsame Datum des 24. Februar 1959 klarzustellen, nicht aber den noch gar nicht aufgetauchten Verdacht zu widerlegen, sein Bruder sei an seiner Statt beim Bahnarzt gewesen. Es handelt sich daher nicht um ein neues und selbständiges unwahres Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Dienstbehörde, sondern um eins Zusatzerscheinung der unter b behandelten Pflichtverletzung.
2)
Am 16. März 1959 erschien der Beschuldigte, wie er einräumt, erst um 8.00 Uhr statt um 6.00 Uhr zum Dienst. Er wendet zwar ein, daß G. seine Entschuldigung, sich beim Lesen des Dienstplans versehen zu haben, angenommen habe und daß damit die Angelegenheit erledigt gewesen sei. In der Tat hat G. in einem Bericht vom 16. März 1959 die Entschuldigung bestätigt und erklärt, daß daher die Angelegenheit nicht besonders verfolgt werde. Damit wird aber eine spätere disziplinäre Verfolgung nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. Beschluß vom 12. März 1957 - I DV 1/57 -, Urteil vom 18. November 1960 - II D 27/60 -). Es liegt eine, wenn auch recht geringfügige Dienstverfehlung fahrlässiger Art vor.
3)
Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Bundesbahndirektion M. und der M. Zweigniederlassung der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank AG (DVKB) vom 4./8. November 1958 war dieser der Betrieb einer Wechselstubenagentur bei der Fahrkartenausgabe des Bahnhofs K. Hbf gestattet worden. Auf Grund dieses Vertrages wurden die Geschäfte der Agentur von Bundesbahnbediensteten der Fahrkartenausgabe K. Hbf, und zwar vom Auslandsschalter, wahrgenommen, wofür ihnen eine Provision in Höhe eines Drittels des Nettogewinns gewährt wurde. Als sich der Betrieb der Agentur über Erwarten gut entwickelte, regte der Vorstand des Bundesbahn-Verkehrsamtes K. im Januar 1959 beim Direktor der Zweigniederlassung M. der DVKB an, von dem Gesamtbetrag der Provisionen den Dienststellenleiter G. mit 10 % der insgesamt zu zahlenden Provision sowie auch den Abteilungsleiter der Fahrkartenausgabe G. entsprochen, während der Abteilungsleiter seine Beteiligung ablehnte.
In seiner Beschwerde vom 3. April 1959 gegen die Beschwerdeentscheidung des Vorstandes des Bundesbahn-Verkehrsamtes K. vom 18. März 1959 wies der Beschuldigte darauf hin, daß sachfremde Erwägungen bei seiner Bestrafung eine Rolle gespielt haben könnten. In diesem Zusammenhang führte er u.a. aus:
"So hat mir z.B. mein DVst bereits 3-4 Wochen vorher anläßlich der Übergabe der erstmaligen Benachrichtigungsschreiben der DVKB M. über die Wechselstuben-Provisionsanteile angedroht, nich vom Auslandsschalter (mit dem die Wechselstuben-Agentur verbunden ist) in die Auskunft umzusetzen (damit ich dieser Provision verlustig ginge) für den Fall, daß ich mit meinen Kollegen über diese Provision sprechen sollte. Anscheinend sollte dadurch unterbunden werden, daß wir Kollegen des Auslandsschalters durch Zusammenrechnen unserer Anteile feststellten, daß und wieviel uns von der Gesamtprovision - unbefragterweise - abgezogen und dafür dem DVst zugeschieden worden ist... Die seinerseitige Drohung des Herrn BOI G. mit einem empfindlichen Übel (Entzug einer Nebenverdienst-Möglichkeit) stellt m.E. den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung (StGB § 240) dar, zumal er seine Eigenschaft als dienstlicher Vorgesetzter in einer außerhalb des Beamtenverhältnisses liegenden Angelegenheit benutzt hat, seiner Schweigeverpflichtung Nachdruck zu verleihen."
Die Behauptung des Beschuldigten, G. habe für den Fall, daßüber die Provision geredet werde, mit Ablösung vom Auslandsschalter gedroht, entsprach den Tatsachen. Zwar hat G. in einem Bericht an die Bundesbahndirektion M. vom 27. April 1959 zunächst nur davon gesprochen, er habe den beteiligten Beamten empfohlen, über die Provision zu schweigen, ohne daß dabei eine Drohung gefallen wäre; vor den Untersuchungsführer hat er jedoch eingeräumt, er habe die Beamten darauf hingewiesen, daß sie schweigen sollten, und es sei möglich, daß er dabei warnend gesagt habe, er werde anderenfalls zu einer Umbesetzung genötigt sein. Dem enspricht die Aussage des ebenfalls am Auslandsschalter eingesetzten Bundesbahnassistenten M. vor dem Untersuchungsführer, wonach G. bei der ersten Benachrichtigung von der Provisioszahlung zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet und von einer Umbesetzung im Falle der Nichtbeachtung gesprochen habe.
Aus dem folgenden Satz der Beschwerde kann zunächst einmal nicht, wie es in der Einleitungsverfügung geschehen ist, herausgelesen werden, der Beschuldigte habe dadurch seinen Dienststellenleiter G. verdächtigt, den Bediensteten des Auslandsschalters einen Teil der ihnen zustehenden Provision unberechtigterweise vorzuenthalten. Der Beschuldigte hat dies nicht behauptet, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob der Vorwurf einer unberechtigten Beteiligung G. im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages vom 4./8. November 1958 nicht zutreffend gewesen wäre. Was der Beschuldigte behauptet hat, war, daß dem Dienststellenvorsteher ein Teil der Provision unbefragterweise zugeteilt worden sei, und auch diese Behauptung entsprach den Tatsachen. Daß G. an der Provision beteiligt wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Vorstandes des Verkehrsamts K. vom 8. Mai 1959; daß die am Auslandsschalter tätigen Bediensteten über diese Regelung nicht befragt wurden, ist nie bestritten und außerdem von dem Bundesbahnassistenten M. vor dem Untersuchungsführer ausdrücklich bestätigt worden.
Die weitere Bemerkung des Beschuldigten, G. habe das Schweigegebot erlassen, um die Höhe seiner Provision nicht bekannt werden zu lassen, ist allerdings eine Vermutung geblieben. G. hat hierzu bekundet, er habe damit einem Verlangen des Vorstandes des Verkehrsamtes K. entsprochen, was von diesem bestätigt worden ist. Mag also die Vermutung des Beschuldigten nicht zugetroffen haben, so ist doch subjektiv zu berücksichtigen, daß er einmal nichts davon wußte, daß das Schweigegebot auf den Vorstand des Verkehrsamtes zurückging, und ferner, daß das seinem Dienststellenleiter unterstellte Motiv, die Höhe seiner Provision nicht bekannt werden zu lassen, schließlich kein ehrenrühriges Motiv war. Vor allem ist aber zu bedenken, daß unter den gegebenen Umständen das dienstliche Eingreifen G. zu Mißverständnissen geradezu herausforderte. Nach den Vertrag vom 4./8. November 1958 nahmen die betreffenden Bundesbahnbediensteten Geschäfte der Agentur wahr, und zwar im Auftrag der DVKB, die auch für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich war und sich ausdrücklich das Recht vorbehalten hatte, sie unter gewissen Voraussetzungen von der Tätigkeit für die Agentur auszuschließen. Es war daher keineswegs abwegig, wenn der Beschuldigte im letzten Satz seines Schreibens bezweifelt hat, ob das normalerweise zwischen G. und ihm bestehende Dienstvorgesetztenverhältnis sich auch auf die Agenturtätigkeit erstreckte. Auf jeden Fall war es höchst ungewöhnlich, daß die sich aus der Agenturtätigkeit ergebenden Nebeneinkünfte geheimgehalten werden sollten, was geradezu zwangsläufig zu Mißdeutungen führen mußte.
Diese Erwägungen gelten auch für die Bemerkung des Beschuldigten, G. habe sich nach seiner Meinung durch den Hinweis auf eine eventuelle Umbesetzung einer strafbaren Nötigung schuldig gemacht. Dazu kommt, daß diese Äußerung seiner Rechtsverteidigung dienen sollte. Der Bundesdisziplinarhof hat wiederholt entschieden, daß in einem solchen Falle zwar an die tatsächlichen Behauptungen ein strenger Maßstab zu legen ist, nicht aber an die Schlußfolgerungen, Selbstverständlich gibt es auch hier gewisse Grenzen, die aber der Beschuldigte trotz eines gewissen Fehlgriffs in der Wertung nach Auffassung des Senats nicht überschritten hat, zumal wenn man berücksichtigt, daß es sich nicht um ein Schreiben an Außenstehende, sondern um ein solches im internen Dienstbetrieb gehandelt hat. In subjektiver Hinsicht ist zudem von Bedeutung, daß das Beschwerdeschreiben nach seiner glaubhaften Angabe nicht von dem Beschuldigten selbst, sondern von einem Bundesbahninspektor entworfen worden ist und der Beschuldigte es im Vertrauen auf Richtigkeit und Unbedenklichkeit unterschrieben hat.
Dem Beschuldigten kann sonach in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden.
4)
In Laufe der Vorermittlungen wegen, des Vorfalles vom 13. Februar 1959 hatte der Bundesbahninspektor R. am 21. Februar 1959 zunächst den Bundesbahnbetriebswart C. vernommen, der eine für den Beschuldigten stark belastende Aussage machte, die sich auf die Zeit von 6.00 bis 7.45 Uhr bezog, Darauf vornahm R. den Bundesbahnassistenten-Anwärter F., dessen Aussage im wesentlichen aus dem Satz bestand:
"Den Äußerungen des Bb.-Bw. C. habe ich nichts mehr hinzuzufügen". Einige Tage danach erklärte F. wie er vor dem Untersuchungsführer ausgesagt hat, jedoch dem Beschuldigten, er habe mit seiner Unterschrift die Aussage C. nicht decken wollen. Darauf führte der Beschuldigte in seiner Beschwerde vom 3. April 1959 u.a. an, der vernehmende Beamte habe von F. eine gegen ihn gerichtete Aussage zu erlangen versucht, die dieser gar nicht habe abgeben können, da er zu dem fraglichen Zeitpunkt - 6.00 Uhr - überhaupt noch nicht anwesend gewesen sei.
Bei seiner Vernehmung durch den Personaldezernenten der Bundesbahndirektion M. am 27. November 1959, von der noch in anderem Zusammenhang die Rede sein wird, nahm der Beschuldigte u.a. auch zu Vorhalten wegen dieser Äußerung Stellung. Dabei erklärte er: "Ich halte aufrecht, was ich in meiner Beschwerde vom 3. April 1959 über den vernehmenden Beamten Bundesbahninspektor R. geschrieben habe: nämlich daß er versucht habe, von dem Bundesbahnbetriebswart F. eine gegen mich gerichtete Aussage zu erlangen, die dieser gar nicht abgeben konnte."
In der Anschuldigungsschrift ist dem Beschuldigten nur zur Last gelegt worden, er habe bei der Vernehmung vom 27. November 1959 den Vorwurf der Herbeiführung einer falschen Aussage aufrechterhalten, obwohl ihm zumindest zu diesem Zeitpunkt aus Mitteilungen F. hätte bekannt sein müssen, daß es sich bei dessen Vernehmung nur um eine unglückliche Formulierung gehandelt habe. Es geht also nicht um die Berechtigung des vom Beschuldigten erhobenen Vorwurfes in der Beschwerde vom 3. April 1959, sondern darum, daß er diesen Vorwurf noch am 27. November 1959 aufrechterhielt, obwohl er in der Zwischenzeit sich eines Besseren hätte belehren lassen seilen. Indessen ist nichts ersichtlich, was den Beschuldigten zu einer Meinungsäußerung hätte bringen können. Die Darstellung in der Anschuldigungsschrift, er habe das aus Mitteilungen von F. entnehmen müssen, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil mußte er aus der Entscheidung der Bundesbahndirektion M. vom 21. September 1959 ersehen, daß die Aussage F. weiterhin uneingeschränkt gegen ihn verwendet wurde, ohne daß seine Einwendungen irgendwie erwähnt wurden.
Unter diesen Umständen kann auch zu diesem Punkt ein Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht erhoben werden.
5
a)
Am 25. August 1959 meldete sich der Beschuldigte krank. Da die Dienststelle seine Dienstunfähigkeit anzweifelte, teilte ihm sein Dienststellenvorsteher G. durch Schreiben vom selben Tage mit, daß er "unverzüglich (spätestens bis 26. d.Mts.)" eine ärztliche Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit der Dienststelle vorzulegen habe. Der Beschuldigte begab sich am nächsten Tage, dem 26. August 1959, zu seinem behandelnden Arzt, Dr. H., der ihm auf dem Krankenblatt Dienstunfähigkeit bescheinigte und es an die Dienststelle zurücksandte. Dort erhielt es den Eingangsstempel vom 27. August 1959.
Ein Dienstvergehen ist hier nicht nachgewiesen. In Anbetracht der ungewöhnlich knappen Fristsetzung hätte der Schuldbeweis mit besonderer Sorgfalt geführt werden müssen, wenn dieser Punkt schon in das Verfahren einbezogen werden sollte. Selbst wenn man einen Vermerk G. vom 27. August 1959, daß das Krankenblatt an diesem Tage vom Arzt zurückgekommen sei, als gültigen Beweis dafür ansah, daß das Krankenblatt nicht schon am 26. August 1959 nach Ende der Bürostunden eingegangen war und deswegen den Eingangsstempel erst vom 27. August 1959 erhalten hatte, hätte geklärt werden müssen, ob für den Beschuldigten überhaupt die Möglichkeit bestand, einen rechtzeitigen Zugang des Krankenblattes sicherzustellen. Das hätte im Grunde nur durch eine Vernehmung Dr. H. klargestellt werden können, der aber vom Untersuchungsführer nicht gehört worden ist. Der Beschuldigte selbst ist erstmals nach drei Monaten - am 27. November 1959 - zu diesem Punkte gehört worden, ohne daß es dadurch zu einer Klärung gekommen wäre.
b)
Die Anschuldigungsschrift hat dem Beschuldigten vorgeworfen, einer Vorladung zum Bahnhof für den 27. August 1959 statt um 8.00 Uhr erst um 11.00 Uhr nachgekommen zu sein. Entgegen der Vorschrift des § 53 Abs. 2 BDO hat die Anschuldigungsschrift für diese Behauptung ein Beweismittel nicht angegeben. Es läßt sich auch aus den Akten hierzu nichts entnehmen.
Der in der Einleitungsverfügung erhobene Vorwurf, am 28. August 1959 statt um 8.00 Uhr erst um 11.00 Uhr beim Bahnarzt erschienen zu sein, ist von der Anschuldigungsschrift nicht übernommen worden, so daß sich der Senat mit diesem Vorwurf nicht befassen konnte (§ 62 Abs. 1 BDO).
c)
Auch die Berechtigung des Vorwurfs, der Beschuldigte habe die Vorladungen zum Bahnarzt am 5. und 6. November 1959 nicht befolgt, ist nicht nachgewiesen.
Was zunächst die Vorladung vom 5. November 1959 betrifft, so steht auf Grund des Schreibens des Bahnarztes vom 26. Oktober 1959 an die Dienststelle des Beschuldigten nur fest, daß dieser bei einer Untersuchung an diesem Tage vom Bahnarzt aufgefordert worden war, ein neues Krankenblatt zu besorgen, und daß der Bahnarzt dieses mit dem Vermerk versehen wollte, der Beschuldigte solle sich am 5. November 1959 zur Nachuntersuchung einfinden. Aus dem neuen Krankenblatt ergibt sich ferner, daß dieses am 27. Oktober 1959 von der Dienststelle dem Bahnarzt auch zugeleitet wurde. Aus dem Krankenblatt selbst ergibt sich aber nicht, ob der Beschuldigte von dem in Aussicht genommenen Termin, sei es durch den Bahnarzt oder durch die Dienststelle verständigt worden war. Die Ungewißheit hierüber ist auch Inhalt eines Aktenvermerks der Dienststelle vom 6. November 1959, und hiernach war gerade diese Ungewißheit Anlaß dazu, in einem Telefongespräch vom 5. November 1959 zwischen dem Dienststellenleiter G. und dem Bahnarzt eine ganz eindeutige Vorladung des Beschuldigten nunmehr für den 6. November 1959 zu verabreden. Unter diesen Umständen kann der ganz kurzen Bemerkung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung vom 27. November 1959, er sei am 5. November 1959 zum Bahnarzt bestellt gewesen, keine volle Beweiskraft für eine rechtzeitige Benachrichtigung über den Termin vom 5. November 1959 im Sinne eines in Erkenntnis der vollen Bedeutung des Inhalts abgelegten Geständnisses beigemessen werden.
Nach demselben Aktenvermerk der Dienststelle vom 6. November 1959 wurde der Beschuldigte von der Vorladung zum Bahnarzt für den neuen Termin vom 6. November 1959 nicht selbst benachrichtigt, vielmehr erging diese Nachricht am Nachmittag des 5. November 1959 telefonisch an seine Ehefrau. Bei der Entgegennahme des Anrufes teilte die Ehefrau mit, daß ihr Ehemann sich ohnehin am nächsten Tage bei seinem behandelnden Arzt vorstellen müsse. In der Tat teilte der Beschuldigte am 6. November 1959 der Dienststelle mit, daß er ab 9. November 1959 von seinem behandelnden Arzt dienstfähig geschrieben worden sei. Zudem erschien er bereits am 7. November 1959 beim Bundesbahn-Verkehrsamt K. zur Entgegennahme einer dienstlichen Mitteilung, auf die ebenfalls noch zurückzukommen sein wird.
Der Beschuldigte hat bei seiner Vernehmung vom 27. November 1959 bekundet, ihm sei von einer Aufforderung, am 6. November 1959 zum Bahnarzt zu kommen, nichts bekannt. Die Ehefrau selbst ist nicht gehört worden. Nun könnte zwar, obwohl G. von dem Untersuchungsführer zu diesem Punkte nicht vernommen worden ist, sein Aktenvermerk vom 6. November als hinreichender Beweis für das Telefongspräch mit der Ehefrau angesehen werden. Nicht hinreichend ist aber dargetan, ob sie auf ihren Einwand, daß ihr Mann ohnehin zum Arzt gehen müsse, vom Dienststellenleiter eindeutig darüber belehrt worden ist, es bleibe gleichwohl dabei, daß er beim Bahnarzt erscheinen müsse. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau dem Beschuldigten den Auftrag ordnungsgemäß weitergegeben hat.
7)
Es ist zweckmäßig, den Anschuldigungspunkt 7 vorzuziehen, um den besonders gelagerten und auch entscheidenden Vorwurf zu 6) als letzten behandeln zu können.
Es geht zu Punkt 7 um einen Vorfall, der sich erst wesentlich später - nach der vorläufigen Dienstenthebung des Beschuldigten - abgespielt hat und dessentwegen er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. vom 3. Januar 1961 wegen eines Vergehens der Beleidigung (§ 185 StGB) mit einer Geldstrafe von 100,- DM bestraft wurde. Dem Beleidigten wurde gemäß § 200 StGB die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung öffentlich bekanntzumachen.
Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der Beschuldigte bei einem Besuch einer Gastwirtschaft in N. erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Als er und sein Bruder mit dessen wagen kurz vor Mitternacht die Heimfahrt antreten wollten, forderte ein Polizeibeamter den Bruder zum Vorzeigen der Fahrzeugpapiere auf, weil dieser innerhalb eines - allerdings kaum erkennbaren - Halteverbotes geparkt hatte. Während der Bruder des Beschuldigten ruhig mit dem Polizeibeamten sprach, begann der Beschuldigte selbst diesen lauthals mit unflätigen und beleidigenden Ausdrücken zu beschimpfen, wie: "An allen Straßenecken ficken sie. Man sollte sie in die Presse schlagen. In die Fresse schlagen wäre besser gewesen. Die Kulis des Staates." Durch den Lärm wurde eine Anzahl von Anwohnern aufmerksam, und es sammelten sich etwa 30 Personen am Tatort an.
Aus diesen Feststellungen, von denen der Senat gemäß § 13 Abs. 3 BDO auszugehen hat, ergibt sich, daß der Beschuldigte gegen seine Pflicht, auch außerhalb des Dienstes ein achtungswürdiges Vorhalten zu zeigen (§ 54 Satz 3 BBG), verstoßen hat. Diese Pflicht galt selbstverständlich auch nach seiner vorläufigen Dienstenthebung weiter. Das Dienstvergehen wird auch nicht dadurch beseitigt, daß nach der Auffassung des Strafurteils, der sich der Senat anschließt, die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unerlaubte seiner Äußerungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB), zur Zeit der Tat infolge Trunkenheit erheblich gemindert war. Auch der Hinweis dies Beschuldigten, daß ein besonderer Anlaß für einen fröhlichen Abend bestanden habe, da sein Bruder Vater geworden sei und er die Patenschaft übernommen habe, und daß der Polizeibeamte auf seine Entschuldigung hin auf eine Veröffentlichung des Urteils verzichtet habe, ist nur für das Strafmaß von Bedeutung.
6)
Nachdem das Bundesbahn-Verkehrsamt K. am 19. Oktober 1959 erneut angeregt hatte, den Beschuldigten zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, kam die Bundesbahndirektion W. zu der Überzeugung, daß er mit Dauerwirkung außerhalb seines bisherigen Amtsbezirks beschäftigt werden müsse und verfügte daher am 23. Oktober 1959 seine Abordnung zum Bahnhof W. ab 26. Oktober 1959. Die Dienststelle teilte dies dem Beschuldigten am 24. Oktober 1959 mündlich mit. Daraufhin meldete sich der Beschuldigte, der bereits vom 7. bis zum 25. Oktober erkrankt gewesen war, erneut dienstunfähig krank, was vom Bahnarzt am 26. Oktober 1959 bestätigt wurde. Außerdem erklärte er in einem Schreiben vom 27. Oktober 1959 an die Bundesbahndirektion M. daß er die Abordnungsverfügung als Eingriff in das Disziplinarverfahren und daher als ungerechtfertigt ansehe; er bat, die Abordnung "unwirksam zu machen". Die Direktion verfügte hierauf am 6. November 1959, daß die Abordnungsverfügung aufrechterhalten bleibe, was dem Beschuldigten durch das Verkehrsamt K. zusammen mit dem Inhalt der vorangegangenen Abordnungsverfügung und einem Hinweis auf die zu erwartenden Folgen einer Weigerung gegen Unterschriftsleistung bekanntgegeben werden sollte. Dies geschah auch - ohne Aushändigung eines Schriftstücks - am 7. November 1959, wobei allerdings der Beschuldigte seine Unterschrift verweigerte. Der Beschuldigte, der ab 9. November 1959 wieder dienstfähig war, trat seinen Dienst in W. auch an diesem Tage nicht an. Am 27. November 1959 wurde er im Rahmen einer allgemeinen Vernehmung wegen der früheren Vorfälle durch den Personaldezernenten der Bundesbahndirektion M. auch zu seiner Weigerung, der Abordnungsverfügung Folge zu leisten, gehört. Auch hierbei brachte er zum Ausdruck, daß er sie nicht befolge, weil sie in ein schwebendes Disziplinarverfahren eingreife, und bestätigte diese Auffassung in einem Schreiben vom 29. November 1959 an die Direktion. In einem weiteren Schreiben vom 14. Dezember 1959 erklärte er, die Abordnungsverfügung sei als Strafversetzung unzulässig und wegen seines Einspruchs auszusetzen. Ferner wandte er sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 11. Januar 1960 nicht nur gegen den inzwischen ergangenen Feststellungsbescheid über den Verlust seiner Dienstbezüge vom 30. Dezember 1959, sondern auch gegen seine Abordnungsverfügung. Auch in der Folge verrichtete der Beschuldigte bis heute keinen Dienst.
Es steht damit fest, daß der Beschuldigte tatsächlich der Abordnungsverfügung vom 23. Oktober 1959 nicht nachgekommen und auch nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ab 9. November 1959 - mit Ausnahme des 27. November 1959 - seinem Dienst ferngeblieben ist. Da sich der Vorwurf des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nur auf seinen Dienst in W. bezieht - offenkundig durfte er an seiner bisherigen Dienststelle den Dienst nicht wiederaufnehmen - hängt die Berechtigung des Vorwurfs des schuldhaften Fernbleibens von der Frage ab, ob der Beschuldigte verpflichtet war, der Abordnungsverfügung Folge zu leisten.
Er behauptet, daß die Abordnungsverfügung unzulässig gewesen sei. Da ein Beamter eine unzulässige und damit rechtsungültige dienstliche Maßnahme nicht zu befolgen braucht, ist dies ein erheblicher Einwand. Allerdings sind dem Disziplinargericht bei der Prüfung des Rechtsbestandes einer dienstlichen Maßnahme gewisse Grenzen gesetzt. Sofern es sich nicht um die Feststellung der Nichtigkeit handelt - wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen - ist die gerichtliche Befugnis einer rückwirkenden Aufhebung bei anfechtbaren Verwaltungsakten - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
Bei der Abordnungsverfügung vom 23. Oktober 1959 handelt es sich um solch einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Es mag Abordnungen geben, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie das sogenannte Grund Verhältnis des Beamten berühren und sich demgemäß als anfechtbare Verwaltungsakte darstellen, oder ob sie nur Maßnahmen im sogenannten Betriebsverhältnis sind, bei denen keine oder jedenfalls noch keine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung gewährt wird. Bei einer Abordnung jedenfalls, die, wie im vorliegenden Falle, in Wahrheit eine antizipierte Versetzungsverfügung ist, steht der Charakter als anfechtbarer Verwaltungsakt außer Frage. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 1958 (II D 49/57) - übrigens ebenfalls hinsichtlich eines Beamten der Bundesbahn - entschieden. Inzwischen ist diese Auffassung so selbstverständlich geworden, daß dies die Bundesbahn in dem Verwaltungsprozeß des Beschuldigten nicht bestritten hat und das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung nur mit kurzen Worten bejaht hat.
Nach dem in diesem Prozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 1963 steht fest, daß der Beschuldigte seine Klage gegen seine Abordnungsverfügung nach Wörth verspätet eingelegt hat und daß somit die Abordnungsverfügung unanfechtbar geworden ist. Demgemäß hat der Senat von einer rechtsbeständigen Abordnungsverfügung auszugehen.
Doch ist damit noch nicht gesagt, daß der Beschuldigte sie auch zu befolgen hatte, da auch der sogenannte Suspensiveffekt in Betracht zu ziehen ist, demzufolge unter bestimmten Voraussetzungen eine aufschiebende Wirkung eintritt und der Verwaltungsakt in seiner Vollziehbarkeit gehemmt wird (BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59]). Die hierfür maßgebende Vorschrift ist allerdings nicht, wie die Kammer gemeint hat, § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - von ihr irrtümlich als § 80 BVGG angeführt - da diese erst am 1. April 1960 in Kraft getreten ist. Es gilt auch nicht primär das Verwaltungsgerichtsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 in der Fassung vom 12. Februar 1954, da es sich um die Klage eines Beamten aus seinem Seitenverhältnis handelt unc hierfür in der fraglichen Zeit gemäß §§ 126 Abs. 1, 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl I 667) zunächst dessen Vorschriften in Betracht kommen. Nach § 136 Ziff. 1 konnte ein Beamter gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes Widerspruch einlegen, über den von der obersten Dienstbehörde oder von einer durch allgemeine Anordnung ermächtigten Behörde zu entscheiden war. Außerdem, fanden auf den Widerspruch die Vorschriften über den Einspruch oder die Beschwerde entsprechende Anwendung; demzufolge kommt in Betracht das Verwaltungsgerichtsgesetz für Rheinland-Pfalz, das damals noch in Kraft war (vgl. § 195 Abs. 2 Ziff. 5 der VwGO) und in seinem § 21 Abs. 1 Einspruch und Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zusprach.
Wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt, ist das Schreiben des Beschuldigten vom 27. Oktober 1959, in dem er sich ausdrücklich gegen die Abordnungsvorfügung vom 23. Oktober 1959 wandte und bat, sie "unwirksam zu machen", als Widerspruch im Sinne des § 136 BRRG anzusehen. Ebenso ist die dem Beschuldigten am 7. November 1959 bekanntgegebene Entscheidung der Bundesbahndirektion vom 6. November 1959, daß die Abordnungsverfügung nicht aufgehoben werde, ain gültiger Widerspruchsbescheid, da sie hierfür nach der Allgemeinen Anordnung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 1. September 1957 (BAnz. 1957 Nr. 171 S. 1) zuständig war. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde - ebenso wie bei der Abordnungsverfügung selbst - nicht erteilt.
Es steht demnach fest, daß durch den Widerspruch des Beschuldigten vom 27. Oktober 1959 die Voraussetzung für eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abordnungsverfügung gegeben war. Die in einer Stellungnahme des Bundesdisziplinaranwalts vom 29. August 1963 angedeuteten Zweifel, ob nicht die Bestimmungen über aufschiebende Wirkung eine Einschränkung erfahren müßten, wenn sie dazu führten, daß ein Beamter trotz des öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses und seiner Gehorsamspflicht die Dienstleistung an einem neuen Verwendungsort verweigern könne (vgl. auch Widmann ZBR 1960, 388), sind nicht begründet. Die Frage, in welchen Fällen der Beamte verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen kann, war und ist eine höchst umstrittene Frage. Soweit aber die Rachtsprechung die Regeln des verwaltungsgerichtlichen Schutzes gelten läßt, hat sie nicht zum Ausdruck gebrachte daß dabei die Vorschriften über den Suspensiveffekt auszuklammern wären. In dem vom Bundesdisziplinaranwalt angezogenen Aufsatz von Kellner ("Gerichtlicher Rechtsschutz im besonderen Gewaltverhältnis", DÖV 1963, S. 418 ff) geht es denn auch in Grunde nicht um eine Einschränkung des Rechtsschutzes für solche Anordnungen, die schon nach der gegenwärtigen Auffassung als anfechtbare Verwaltungsakte zu behandeln sind, sondern um die Ausdehnung des Rechtsschutzes - wenn auch mit Einschränkungen - auf solche Anordnungen, die noch als interne Dienstbefehle angesehen werden und noch nicht der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
Nach alledem brauchte der Beschuldigte auf seinen den Suspensiveffekt auslösenden Widerspruch hin die Abordnungsverfügung zunächst einmal nicht zu befolgen. Das war zwar für die Zeit bis zum 8. November 1959 ohne Bedeutung, da er bis dahin ohnehin dienstunfähig war und ihm demgemäß schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst erst ab 9. November 1959 vorgeworfen wird. Für die folgende Zeit kommt es aber entscheidend auf die Frage an, wielange der eingetretene Suspensiveffekt anhielt. Hierfür ist zunächst von Bedeutung, daß die Bundesbahndirektion, die offenkundig nicht auf den Gedanken gekommen ist, ihre Abordnungsverfügung könne mehr als ein interner Dienstbefehl sein und den Regeln des förmlichen Verwaltungsverfahrens unterliegen, keine sofortige Vollziehung ihrer Abordnungsverfügung verfügt hat. Die Aufforderungen an den Beschuldigten anläßlich der Bekanntgabe der Abordnungsverfügung am 24. Oktober 1959 und des Widerspruchsbescheides am 7. November 1959 sowie bei der Vernehmung durch den Personaldezernenten am 27. November 1959, unverzüglich den Dienst in W. aufzunehmen, können nicht als Anordnung der sofortigen Vollziehung gewertet werden, da die hierfür erforderliche Bezugnahme auf das öffentliche Interesse - §§ 21 Abs. 1, 43 Abs. 2 VGG Rheinland-Pfalz - fehlte.
Damit stellt sich die Frage, ob nicht schon der Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 die Beseitigung des Suspensiveffektes bewirkte. Gesetzlich geregelt ist dieses Problem nicht. Auch in der neueren Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts, ist es, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird hierzu nur vereinzelt und in nur recht allgemeiner Form Stellung genommen, wobei die Tragweite im einzelnen nicht näher betrachtet worden ist. So heißt es bei Klinger (VwGO, § 80 B 1, S. 310), daß der Suspensiveffekt die Vollziehung eines durch Widerspruch oder Klage angefochtenen Verwaltungsaktes hindert, solange "er nicht durch einen unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheid oder durch eine rechtskräftige Entscheidung gebilligt worden ist". Ähnlicher Auffassung ist Köhler (VerwGO, § 30 A II 6, S. 573): "Muß der Anfechtungsklage - wie in der Regel - ein Vorverfahren vorausgehen, so dauert der durch den Widerspruch ausgelöste Suspensiveffekt bis zur Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils". Andererseits hat Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8. Aufl. 1. Bd. S. 485) ein - bei Reger Bd. 27 S. 319 - veröffentlichtes Urteil des Kammergerichts Berlin, das sich mit der Wirksamkeit einer polizeilichen Verfügung bei Einlegung von Rechtsmitteln befaßt, als zutreffend bezeichnet; in den Urteil wird gesagt, daß nach Zurückweisung eines Rechtsmittels die Verfügung alsbald wieder in Kraft trete und erst durch Einlegen eines neuen zulässigen Rechtsmittels wieder "unwirksam" werde.
Der Umstand, daß die früheren Verwaltungsgerichtsgesetze - wie auch jetzt die VwGO (§ 80 Abs. 1) - nicht nur für den Widerspruch - oder wie immer der Rechtsbehelf des Betroffenen im Vorverfahren geheißen haben mag - die aufschiebende Wirkung vorschrieben, sondern ausdrücklich auch für die Klage, beweist nicht, daß einer Klage diese Wirkung zugeschrieben werden mußte, weil der Suspensiveffekt bereits durch den Widerspruchsbescheid untergegangen sei; die gesetzliche Regelung kann vielmehr ihren Grund darin haben, daß es eine Reihe von Anfechtungsklagen gibt, bei denen ein Vorverfahren nicht erforderlich (vgl. z.B. § 68 Abs. 1 VwGO) und ein Suspensiveffekt also nur durch Klage erreichbar ist. Andererseits schlägt auch die Erwägung nicht durch, daß es des Rechtsinstituts der Anordnung sofortiger Vollziehung nicht bedurft hätte, wenn schon ein Widerspruchsbescheid denselben Erfolg erzielen könnte: ein durch einen Widerspruchsbescheid beseitigter Suspensiveffekt lebt durch Erhebung einer Klage wieder auf, nicht aber ein durch Anordnung des sofortigen Vollzugs beseitigter Suspensiveffekt (vgl. VwGO § 80 Abs. 5).
Bei der Betrachung des Problems scheint dem Senat aber folgendes entscheidend zu sein: Das Verwaltungsstreitverfahren unterscheidet scharf zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Das Vorverfahren spielt sich ausschließlich bei der Verwaltung ab und findet sein Ende mit dem Widerspruchsbescheid. Es ist daraus zu folgern, daß der durch einen Widerspruch gegenüber der Verwaltung ausgelöste Suspensiveffekt nur für die Dauer des Vorverfahrens gedacht ist und daß er, ebenso wie das Vorverfahren selbst mit dem Widerspruchsbescheid endet. Dies ist eine Erscheinung des allgemeinen Grundsatzes, daß auch ein anfechtbarer Verwaltungsakt als hoheitlicher Ausspruch der Verwaltung einen "vorgängigen Gehorsam" verlangt (Ipsen: "Verwaltungsakte", S. 25 Heft 23 der Schriftenreihe "Die Verwaltung").
Für die weitere Frage, ob ein etwa durch die spätere Klage des Beschuldigten entstandener erneuter Suspensiveffekt in Betracht zu ziehen ist, muß zunächst klargestellt werden, auf welchen Zeitraum sich allenfalls ein schuldhaftes Fernbleiben des Beschuldigten erstrecken könnte. Insoweit ist von Bedeutung, daß der Beschuldigte in der Einleitungsverfügung von 8. März 1960, zugestellt am 10. März 1960, vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Mit diesem Tage endete, wie auch gegenüber dem Kammerurteil klarzustellen ist, dasschuldhafte Fernbleiben vom Dienst, so daß die Frage, ob nach diesem Zeitpunkt nochmals ein Suspensiveffekt entstanden ist, unerheblich ist; eine gerichtliche Anfechtung der Abordnungsverfügung hat nach den Ausführungen der damit befaßten Verwaltungsgerichte erst in dem Schriftsatz des Beschuldigten vom 24. Januar 1961 stattgefunden. Nun wird zwar in der Literatur nicht nur überwiegend dem rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage erzeugten Suspensiveffekt rückwirkende Kraft beigelegt, sondern auch vereinzelt in Fällen säuamisbedingter Unzulässigkeit. Wenn man letzter Ansicht folgte, würde also die wegen Fristversäumung unzulässige Klage des Beschuldigten vom 24. Januar 1961 für den in Betracht kommenden Zeitraum - 9. November 1959 bis 10. März 1960 - einen Suspensiveffekt erzeugt haben. Die sich gegen eine derartige Auslegung aufdrängenden Gründe (vgl. Löwer in DVBl 1963 S. 343 ff) sind derart offenkundiger Natur, daß es mit der bloßen Feststellung, daß der Senat diese Auffassung nicht teilt, sein Bewenden haben kann.
Schließlich hat der Senat noch geprüft, ob eine Verweigerung der Dienstaufnahme in Wörth nicht auf Grund des§ 56 Abs. 2 BBG zu rechtfertigen ist, da dieser einem Beamten, der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat, das Recht gibt, auf Remonstration hin die Ausführung bis zur Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten aufzuschieben. Nun könnte es zwar zweifelhaft sein, ob § 56 Abs. 2 BBG überhaupt in Betracht kommt, wenn die dienstliche Anordnung sich gerade auf die personaldienstlichen Verhältnisse des die Bedenken geltend machenden Beamten bezieht (vgl. Sigmund-Schulze DVBl 1962, 513; Fischbach BBG, 2. Aufl., § 56 Anm. IV 2) und dieser die Schutzmöglichkeiten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Dies kann indessen dahinstehen, da jedenfalls ein Beamter, wenn er im Sinne des § 56 Abs. 2 BBG remonstrieren will, dies auch erkennbar zum Ausdruck bringen muß. Weder in dem Widerspruchsschreiben vom 27. Oktober 1959 noch in einem seiner späteren Schreiben hat aber der Beschuldigte zu erkennen gegeben, daß er die Befolgung der Abordnungsverfügung von einer Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten abhängig machen wolle und sich ihr, falls sie gegen ihn ausfiele, auch fügen würde.
Aus alledem ergibt sich, daß der Beschuldigte jedenfalls objektiv verpflichtet war, der Abordnungsverfügung Folge zu leisten.
Was die subjektive Seite anlangt, so hat sich der Beschuldigte darauf berufen, daß er sich bei seiner Auffassung, er sei nicht verpflichtet, nach Wörth zu gehen, auf den Rat seiner Gewerkschaft und seines Verteidigers verlassen habe und auch habe verlassen dürfen. Bereits in seiner Vernehmung vom 28. Februar 1961 vor dem Untersuchungsführer hatte er angegeben, sich kurze Zeit nach Erhalt der Abordnungsverfügung bei seiner Gewerkschaft erkundigt zu haben. Diese Einlassung hat sich durch einen dem Senat vom früheren Verteidiger des Beschuldigten, Dr. L. übergebenen Brief an die "Bundesbahn-Gewerkschaft" in K. vom 10. November 1959 - also unverzüglich nach Eröffnung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1959 - voll bestätigt. Es ergibt sich daraus, daß der Beschuldigte seine Angelegenheit schon zuvor mit dem Gewerkschaftssekretär S. von der Ortsverwaltung K. der Gewerkschaft besprochen hatte und daß ihm aufgegeben worden war, den Sachverhalt schriftlich zu schildern. Das hat er auch unter Beifügen seiner Unterlagen getan, wodurch sich gleichzeitig seine Darstellung in dem Schreiben vom 29. November 1959 an die Bundesbahndirektion M. bestätigt, wonach sich seine disziplinaren Unterlagen bei seinem Rechtsbeistand befänden. Die weitere Bemerkung in diesem Schreiben, daß er bis zu dessen Gutachten bei seinem bisherigen Standpunkt, nämlich seinen Dienst in W. nicht antreten zu brauchen, verbleibe, stellt zwar klar, daß bis zu diesem Zeitpunkt - und auch noch für einige weitere Zeit war das der Fall - der für die Beantwortung einer solchen Frage zuständige Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands in F. noch keine offizielle Auskunft erteilt hatte. Aber der Gewerkschaftssekretär S. hat als Zeuge vor dem Senat bekundet, daß er bei der Besprechung mit dem Beschuldigten wahrscheinlich als persönliche Meinung zu erkennen gegeben habe, daß dieser wegen des von ihm eingelegten Widerspruchs die Abordnungsverfügung nicht befolgen müsse, mindestens habe er dies dem Vater des Beschuldigten gesagt. Die Annahme, daß das in der Tat so war, verstärkt sich, wenn man den Brief des Beschuldigten vom 14. Dezember 1959 an die Bundesbahndirektion M. in Betracht zieht. In diesem Schreiben hat er erstmals die Begründung seiner Weigerung, der Abordnungsverfügung nachzukommen, damit präzisiert, diese müsse wegen seines Einspruchs ausgesetzt werden. Als er darauf ohne Antwort blieb, kam er anläßlich seines Widerspruchs vom 11. Januar 1960 gegen den inzwischen ergangenen Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1959 auf diesen Punkt zurück und verlangte die Aufhebung seiner Abordnung, wiederum ohne hierauf eine Antwort zu bekommen.
Anfang Februar 1960 übernahm dann Rechtsanwalt Dr. L. die Rechtsvertretung des Beschuldigten. Dieser hat als Zeuge vor dem Senat eindeutig bekundet, daß der Beschuldigte auf Grund der Auskunft durch seine bisherigen Berater mit der festen Überzeugung zu ihm gekommen sei, die Abordnungsverfügung sei in ihrer Wirkung aufgeschoben, und daß er selbst die Rechtslage ebenso beurteilt und den Beschuldigten demgemäß beraten habe. Der Rechtsanwalt ist nach seiner glaubhaften Darstellung hierbei allerdings davon ausgegangen, daß mangels einesschriftlichen Bescheids über den Widerspruch des Beschuldigten noch nicht entschieden sei. Daß diese Entscheidung bereits am 6. November 1959 ergangen und dem Beschuldigten am 7. November 1959 mündlich eröffnet worden war, hat dieser ihm nicht gesagt und ist von ihm erst bei der späteren Akteneinsicht bei der Bundesbahn festgestellt worden.
Bei der Würdigung dieser Ratschläge S. und Dr. L. ist nochmals vorauszuschicken, daß die Bundesbahndirektion M. - offensichtlich in der irrigen Meinung, es handele sich bei der Abordnungsverfügung des Beschuldigten um einen internen Dienstbefehl und nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt - weder die Abordnungsverfügung selbst noch ihren Widerspruchsbescheid vom 6. November 1959 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, obwohl das Erfordernis von Rechtsmittelbelehrungen gemäß dem damals in Betracht kommenden § 21 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl 1952 I S. 627) durch gemeinsames Rundschreiben des Bundesinnen- und Bundesfinanzministers vom 12. August 1957 (GMBl S. 393) klargestellt worden war. Dadurch geriet die Abordnung des Beschuldigten von vornherein in ein rechtliches Zwielicht. Es kommt hinzu, daß die Belehrungen des Beschuldigten anläßlich der Eröffnung des Widerspruchsbescheides und bei seiner Vernehmung vom 27. November 1959 über seine Verpflichtung, der Abordnungsverfügung nachzukommen, auf die Befolgung eines Dienstbefehls abzielten und keineswegs den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich den Wegfall einer aufschiebenden Wirkung, klarstellten.
Unter diesen Umständen ist es nicht nur nicht zu widerlegen, sondern glaubhaft, daß sich der Beschuldigte über seine Pflicht, der Abordnungsverfügung nachzukommen, nicht ganz im klaren war. Beseitigt wird allerdings das Schuldhafte seines Fernbleibens vom Dienst hierdurch nicht. Wie der Zeuge S. vor dem Senat erklärt hat, ist es ausgeschlossen, daß er eine dem Beschuldigten erteilte Belehrung, die Abordnungsverfügung sei in ihrer Wirkung aufgeschoben, nicht dahin ergänzt hat, daß dies seine Meinung vorbehaltlich einer Stellungnahme des Hauptvorstandes der Gewerkschaft sei. Auch die weitere Bekundung S. daß der Beschuldigte durch seinen Vater, einen alten Eisenbahner, leidenschaftlich in der Überzeugung bestärkt worden sei, nicht nach W. gehen zu müssen, ändert nichts daran, daß der Beschuldigte zunächst nur einen schwachen Rückhalt für seine Einstellung haben konnte. Das änderte sich zwar mit der Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. L., aber nicht soweit, daß von einem voll entschuldbaren Verbotsirrtum gesprochen werden könnte. So sehr es verständlich ist, daß der Beschuldigte die Rechtsfolgen der Eröffnung des Widerspruchsbescheides nicht erkannte, muß ihm doch der Vorwurf gemacht worden, daß er, wenn er schon über schriftliche Unterlagen insoweit nicht verfügte, seinen Anwalt über die mündliche Ablehnung seines Widerspruchs durch die Entscheidung vom 6. November 1959 nicht unterrichtet und diesem somit die Voraussetzung für eine unzutreffende Beurteilung gegeben hat.
Es ist daher abschließend festzustellen, daß der Beschuldigte bis zum Wirksamwerden seiner vorläufigen Dienstenthebung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
III.
Für das Strafmaß ist zunächst von Bedeutung, daß sich die Vorwürfe in den Punkten 1 a, 3, 4 und 5 nicht bestätigt haben. Bei dem Punkt 1 b/c ist zu berücksichtigen, daß der Dienstvorgesetzte des Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, durch recht ungeschickte und mißverständliche Bemerkungen eine, wenn auch nicht zu billigende Reaktion des Beschuldigten geradezu herausgefordert hat. Dazu kommt, daß dieser dadurch, daß er, anstatt selbst zum Bahnarzt zu gehen, seinen Bruder hinschickte, das Untersuchungergebnis nicht verfälschte. Bei Punkt 2 handelt es sich - wie schon ausgeführt - von vornherein um eine geringfügige Pflichtverletzung. Im Punkt 7 fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, daß die Beleidigung des Polizeibeamten im Zustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit, hervorgerufen durch Allcoholgenuß aus einem immerhin verständlichen Anlaß, geschah und daß der Beschuldigte sich später bei dem Polizeibeamten entschuldigte und so eine weitere Ansehensschädigung durch eine Zeitungsveröffentlichung verhinderte.
Es liegt auf der Hand, daß es unter diesen Umständen für die Frage, ob es bei der von der Kammer verhängten Strafe der Entfernung aus dem Dienst verbleiben soll, nahezu ausschließlich auf die Würdigung des Punktes 6 ankommen kann. Dabei mußte zunächst nach den Prozeßakten, wie sie noch der Kammer vorlagen, angenommen werden, daß der Beschuldigte nach der Vernehmung vom 27. November 1959 und seinem sich anschließenden Schreiben vom 29. November 1959 die Frage seiner Abordnung nach W. einfach treiben ließ, bis es dann im März 1960 zur Einleitung des förmlichen Verfahrens kam. Erst als der Senat die Akten des Verwaltungsverfahrens beigezogen hatte, ergab sich hieraus, daß das nicht der Fall war, sondern daß der Beschuldigte in dem bereits erwähnten Schreiben vom 14. Dezember 1959 und auch in seinem Widerspruch vom 11. Januar 1960 wegen der Abordnungsverfügung vorstellig wurde, ohne eine Antwort darauf zu erhalten. Ferner hat sich, wie bereits ausgeführt, durch die Vernehmung der Zeugen S. und Dr. L. herausgestellt, daß diese um Rechtsrat gebeten worden sind und daß ihre unzutreffenden Belehrungen, unterstützt durch die an sich zulässige, aber die Beurteilung erschwerende Nichterteilung von schriftlichen Bescheiden und durch die der Rechtslage nicht entsprechende Unterlassung von Rechtsmittelbelehrungen, bei dem Beschuldigten falsche Vorstellungen über seine Verpflichtung zur Aufnahme des Dienstes in W. unterhielten. Diese schuldmindernde Wirkung war zwar, solange nur die Belehrungen S. und der Einfluß des Vaters auf den Beschuldigten einwirkten, nur beschränkt. Sie verstärkte sich aber wesentlich bis nahezu zum völligen Wegfall jeder Schuld, als der Beschuldigte eine Rechtsanwalt mit seiner Rechtsvertretung beauftragte und auch dieser ihn in seiner unzutreffenden Auffassung bestärkte. Unter diesen Umständen ist das schuldhafte Fernbleiben des Beschuldigten von Dienst vom 9. November 1959 bis zum 10. März 1960 von Grund auf anders zu beurteilen, als dies bei Dienstverweigerungen der Fall ist, die jeder vernünftigen Begründung entbehren und in der Regel zur Höchststrafe führen. Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Beschuldigte nicht aus dem Dienst zu entfernen ist, sondern mit der nächstzulässigen Strafe - bei den Beschuldigten die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - zu belegen ist. Bei der Bemessung dieser Strafe hatte der Senat zu berücksichtigen, daß nicht von der dem bisherigen Besoldungsdienstalter - 1. April 1947 - entsprechenden Dienstaltersstufe 9 auszugehen ist, sondern von einer ungünstigeren, da kraft Gesetzes nach § 9 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes das Besoldungsdienstalter eines Beamten, der durch schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst den Anspruch auf Dienstbezüge verloren hat, um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben wird. Es erschien einher geboten, den Beschuldigten in die 5. Dienstalterestufe einzustufen.
D
Der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 30. Dezember 1959, in dem der Verlust seiner Dienstbezüge für die Zeit vom 9. bis 26. November 1959 und ab 28. November 1959 bis auf weiteres festgestellt worden ist, ist nach § 105 Abs. 1 BDO zwar zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 73 Abs. 2 BBG ist Voraussetzung für den Verlust der Dienstbezüge, daß der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Das war bei dem Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung durch die Einleitungsverfügung vom 8. März 1960 der Fall. Es trifft ferner zu, wie in der Einleitungsverfügung vermerkt, daß der Verlust der Dienstbezüge sich auch auf die Zeit nach der vorläufigen Dienstenthebung erstreckt, da hierfür gemäß § 106 BDO nur Voraussetzung ist, daß der Dienstvorgesetzte nicht festgestellt hat, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. Im Falle des Beschuldigten ist eine solche Feststellung nicht getroffen worden und konnte im übrigen mangels einer entsprechenden Bereitschaftserklärung des Beschuldigten auch nicht getroffen werden.
E
Da der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens bestraft werden mußte, waren ihm die Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen (§ 98 Abs. 1 BDO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Bund zu tragen, da der Beschuldigte mit seiner Berufung eine mildere Strafe erstrebt und dieses Ziel auch erreicht hat (§ 99 Abs. 1 BDO). Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Beschuldigte gemäß §§ 105 Abs. 2, 99 Abs. 1 BDO zu tragen.
gez. Dr. Leußer
gez. Vogel
gez. Vowinckel
gez. Gerlach