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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1962, Az.: BVerwG II D 31/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II D 31/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer I - 20.10.1960

Fundstellen

  • BDH 6, 51
  • DVBl 1964, 286 o. Gr.
  • DokBer B 1962, 1853
  • NDBZ 1963, 80

Verfahrensgegenstand

Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen

Amtlicher Leitsatz

Ein Beschuldigter kann in den Vorermittlungen die aus drücklich verlangte Herausgabe eines von ihm pflichtwidrig zurückgehaltenen amtlichen Schriftstücks nicht mit der Begründung verweigern, daß das Schriftstück als Beweismittel in Frage kommen könne.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Vogel, Oberregierungsrat Ernst Boldt, Zollsekretär Heinrich Deneke als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) vom 20. Oktober 1960 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 11 seiner. Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 49 Jahre alte Beschuldigte erlernte nach der Schulentlassung den Kaufmannsberuf und war dann etwa drei Jahre arbeitslos. Er trat im April 1933 bei dem Bahnhof Driburg als Bahnunterhaltungsarbeiter in den Bahndienst und wurde nach Erfüllung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen im Dezember 1939 zum Reichsbahnbetriebsassistenten und im April 1942 zum Reichsbahnassistenten ernannt. Nachdem er im Mai 1943 zum Reichsbahnsekretär befördert worden war, erhielt er im Januar 1945 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Im Juni 1945 mußte er aus dem Bezirk Posen, wohin er nach Kriegsausbruch abgeordnet und im Januar 1941 versetzt worden war, unter, Zurücklassung seiner Habe fliehen. Er war zunächst bis zum Jahre 1947 arbeitsunfähig und fand dann Beschäftigung bei der britischen Besatzungsmacht, bis er im September 1951 bei dem Bahnhof Cölbe wieder als Reichsbahnsekretär in den Bahndienst eingestellt und im Oktober 1951 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurde. Zum 1. Juni 1957 wurde ihm zunächst versuchsweise und mit Wirkung vom 1. August 1957 endgültig der Posten des Dienstvorstehers des Bahnhofs Fritzlar übertragen. Nachdem er dort wegen der Verfehlungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, abgelöst worden war, wurde er zunächst an den Bahnhof Wabern und im Mai 1959 an den Bahnhof Borken versetzt, wo er im Verkehrsdienst tätig ist.

2

In seinen dienstlichen Leistungen wurde der Beschuldigte, von den Vorfällen, die zu diesem Verfahren führten, abgesehen, günstig beurteilt.

3

Er ist seit dem Jahre 1939 verheiratet und hat drei Kinder im Alter von jetzt 18, 16 und 14 Jahren, von denen der älteste Sohn im November 1961 die Lehre als Fleischer beendet hat. Der Zweitälteste Sohn, der im zweiten Jahre den Frisörberuf erlernt, und das jüngste Kind befinden sich in seinem Haushalt. Aus dem Kauf von Hausratsgegenständen hat der Beschuldigte bei der Sparda Kassel noch ein Restdarlehen von rund 180,- DM, das er in Monatsraten von 78,- DM abzahlt. Gesundheitlich ist er durch einen Bandscheibenschaden, der im Jahre 1958 zu einer fünfmonatigen Dienstunfähigkeit führte, beeinträchtigt.

4

Bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1953 befindet sich der Beschuldigte in der Endstufe 13 seiner Besoldungsgruppe A 6.

5

II.

Der Vorstand des Bundesbahnbetriebsamts Marburg setzte gegen den Beschuldigten wegen verschiedener dienstlicher Verfehlungen durch Disziplinarverfügung vom 3. September 1958 eine Geldbuße von 20,- DM fest, gegen die dieser Beschwerde einlegte. Der Präsident der Bundesbahndirektion Kassel leitete nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch Verfügung vom 12. Juli 1959 unter gleichzeitiger Aufhebung der Disziplinarverfügung das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. In der Anschuldigungsschrift wurde ihm in der Anschuldigungsformel als Dienstvergehen zur Last gelegt, während seiner Tätigkeit als Dienstvorsteher des Bahnhofs Fritzlar

  1. 1.)

    im Juli 1957 und im Herbst 1957 zwei wichtige Ermittlungsvorgänge über betriebliche Unregelmäßigkeiten unbearbeitet gelassen und sie dann beseitigt zu haben,

  2. 2.)

    im Herbst 1957 ein an die Bundesbahndirektion Kassel gerichtetes Gesuch des Bundesbahnassistenten V. mit dem dieser um Genehmigung zur Erhebung einer Privatklage gegen ihn nachgesucht hatte, unbearbeitet zurückbehalten zu haben,

  3. 3.)

    am 4. März 1958 versucht zu haben, den Assistenten V. zu unwahren bzw. unvollständigen Angaben gegenüber dem Amts vorstand zu verleiten,

  4. 4.)

    in seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 1958 und bei einer Vernehmung vom 21. April 1959 den Bundesbahnoberinspektor M. der Unterschriftsfälschung und der Textänderung einer Vernehmungsniederschrift sowie den Vorstand des Betriebsamts Marburg der Duldung dieser Pflichtwidrigkeiten bewußt ungerechtfertigt beschuldigt zu haben,

  5. 5.)

    am 21. April 1959 eine dienstliche Anordnung nicht befolgt zu haben.

6

Die Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) verurteilte ihn am 20. Oktober 1960 zu einer Geldbuße von 150,- DM. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

7

1.)

Am 4. Juli 1957 hatte bei der Fahrt zwischen Mandern und Fritzlar ein Personenzug eine Kollision mit einem Trecker. Damals hatte der Bundesbahnsekretär D. Dienst als Fahrdienstleiter.

8

Einige Wochen später überfuhr im Bahnhof in Fritzlar ein Lokomotivführer eine Rangierhaltetafel, während der Bundesbahnassistent V. als Fahrdienstleiter tätig war.

9

Über beide Vorfälle entstanden dienstliche Vorgänge, die zunächst beim Betriebsamt in Marburg bearbeitet wurden. Wo sie verblieben sind, hat sich nicht feststellen lassen. Das Betriebsamt Marburg berichtete nach längerer Zeit der Bundesbahndirektion in Kassel, daß die Unterlagen verschwunden seien.

10

Nachdem der Bundesbahnsekretär D. vom Bahnhof Fritzlar Anfang 1958 eine Meldung über bei seiner Dienststelle eingetretene Unregelmäßigkeiten dem Betriebsamt in Marburg erstattet hatte, vernahm am 4. März 1958 dessen Vorstand, der Bundesbahnoberrat D. gemeinsam mit dem Bundesbahnoberinspektor M. den Beschuldigten an seiner Dienststelle unter Aufnahme einer Niederschrift. Nach deren Wortlaut gab der Beschuldigte an, er könne die durch Decher zur Anzeige gebrachte Beseitigung zweier betriebswichtiger Vorgänge nicht entkräften und müsse sich, hierzu schuldig bekennen. In dem weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt er jedoch, die betreffenden Vorgänge beseitigt zu haben.

11

Die Bundesdisziplinarkammer sah den Beschuldigten als nicht überführt an. Er werde zwar durch die Aussagen der Zeugen D. und V., er habe ihnen gegenüber zugegeben, die Vorgänge beseitigt zu haben, und durch seine eigenen Erklärungen in der Vernehmung vom 4. März 1958 belastet. Die Zeugen hätten aber die Vernichtung der Vorgänge durch den Beschuldigten nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, und dessen Erklärungen in seiner Vernehmung hätten möglicherweise nur besagen sollen, daß er hinsichtlich des Vorwurfs keine Entlastungsbeweise vorbringen könne und sich deshalb als schuldig bekennen müsse. Den Aussagen der beiden Zeugen müsse auch mit Vorsicht begegnet werden, weil zwischen ihnen und dem Beschuldigten ein gespanntes Verhältnis bestanden habe. Aus den Aussagen der Zeugen B. und B. habe sich nichts Belastendes für den Beschuldigten ergeben.

12

2.)

Der Bundesbahnassistent V. vom Bahnhof Fritzlar bat in einer an die Bundesbahndirektion in Kassel gerichteten Eingabe vom 30. November 1.957 um die. Genehmigung, gegen den Beschuldigten Privatklage wegen übler Nachrede zu erheben, und übergab diese Eingabe in den ersten Dezember-Tagen des Jahres 1957 dem Beschuldigten zur Weiterleitung an die Direktion. Dieser hielt sie jedoch zurück. Erst anläßlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 16. September 1959 übergab er die Eingabe zu den Akten.

13

Der Beschuldigte gab die Zurückhaltung des Gesuchs zu und begründete sein Verhalten damit, er habe zunächst versuchen wollen, sich mit V. gütlich zu einigen, und habe vermeiden wollen, daß durch die Weitergabe des Gesuchs mit seiner Stellungnahme dritte Personen in die Sache hineingezogen würden. Er hätte insbesondere dann die Namen der Stadtväter nennen müssen, die sich ungünstig über das Zusammenleben des V. mit einer Witwe geäußert hätten. Im übrigen habe V. in Gegenwart des Vorsitzenden des Örtlichen Betriebsrats, des Betriebsoberaufsehers R., erklärt, daß die Sache erledigt sei.

14

3.)

Nachdem der Beschuldigte am 4. März 1958 von dem Bundesbahnoberrat D. vernommen worden war, bat er den Assistenten V. dem Amtsvorstand gegenüber nichts davon zu erwähnen, daß er das Gesuch vom 30. November 1957 noch nicht weitergereicht habe.

15

Der Beschuldigte gab zu, in einer Verhandlungspause V. gebeten zu haben, von der Zurückhaltung der Eingabe nichts zu erwähnen. Er habe ihn damit aber nicht zu einer falschen Aussage verleiten, sondern ihn nur darum bitten wollen, die Angelegenheit, die damals gar nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen sei, nicht von sich aus zur Sprache zu bringen.

16

Den in der Anschuldigungsschrift weiter erhobenen Vorwurf, der Beschuldigte habe V. durch den Bundesbahnsekretär W. aufgefordert, von dem Vorgang betreffend das Überfahren der Rangierhaltetafel im Sommer 1957 nichts zu erwähnen, und habe später V. auch selbst darum gebeten, sah die Kammer nicht als erwiesen an.

17

4.)

In der gegen die Disziplinarverfügung vom 3. September 1958 erhobenen Beschwerde vom 16. September 1958 bestritt der Beschuldigte, irgendwelche Unterlagen über die in Ziffer 1) erwähnten Betriebsvorgänge vernichtet zu haben. Er bemerkte dazu, er habe bei seiner Vernehmung vom 4. März 1958 wörtlich erklärt, "leider kann ich das Gegenteil nicht beweisen", und stellte in Abrede, erklärt zu haben, er müsse sich schuldig bekennen. Dabei fügte er hinzu, daß ihm die Einsichtnahme in den Originaltext des betreffenden Protokolls vom Betriebsamt in Marburg verweigert worden sei. Er habe am 2. und 6. September 1958 im Betriebsamt gebeten, ihm die Einsicht in die Niederschriften zu gewähren. Der Bundesbahnoberinspektor M.n verweigerte ihm jedoch nach einem: Aktenvermerk vom 6. September 1958 die Einsicht in die Unterlagen, wobei er zur Begründung vermerkte, der Beschuldigte habe keinen Grund für sein Verlangen, angeben können.

18

Der Beschuldigte wurde sodann am 21. April 1959 von dem Bundesbahnrat S. vernommen. Als dieser ihm das Protokoll vom 4. März 1958 vorhielt, bestritt der Beschuldigte weiterhin den Satz, "ich muß mich schuldig bekennen", unterschrieben zu haben. Auf den Vorhalt, ob er die unter der Vernehmungsniederschrift befindliche Unterschrift als die seine anerkenne, äußerte er, er erkenne sie nicht als von sich gefertigt an, das müsse erst ein Graphologe feststellen. Sodann wurde er gefragt, ob er damit zum Ausdruck bringen wolle, daß außer dem ihm vorgelesenen Originalprotokoll noch ein anderes von ihm unterschriebenes Protokoll bestehe. Er erklärte dazu, daß der Bundesbahnoberinspektor M.n ihm die Einsicht in das Originalprotokoll verweigert habe, obwohl er bei ihm darum gebettelt habe, und daß der Bundesbahnoberrat D. seiner Ehefrau gesagt habe, das Originalprotokoll sei so stark durchstrichen und geändert worden, daß eine Abschrift mit der Schreibmaschine habe gefertigt werden müssen. Da er genau wisse, daß er den Satz, "ich muß mich hierzu schuldig bekennen", nicht unterschrieben habe, müsse es noch, ein anderes Protokoll geben.

19

In einer erneuten Vernehmung durch den Bundesbahnrat S. vom 20. Mai 1959 wurden ihm dann die Originalniederschriften vom 4. und 5. März 1958 vorgelegt. Er erklärte, daß diese Protokolle zwar mit seinem Namen unterschrieben seien, blieb aber dabei, daß er sie nicht unterschrieben habe, und begründete dies damit, er wisse genau, den Satz, "ich muß mich schuldig bekennen", nicht ausgesagt und unterschrieben zu haben. Er blieb bei dieser Aussage auch, nachdem ihm erklärt worden war, daß er damit den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt gegen die vernehmenden Beamten erhebe, gab aber zu, nicht nachweisen zu können, daß die Beamten eine Urkundenfälschung begangen hätten.

20

Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsführer vom 16. September 1958 erklärte der Beschuldigte, er habe in seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 1958 nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt, daß sein Geständnis vom 4. März 1958 gefälscht sei. Weiterhin erklärte er, seine Angaben in den Vernehmungen vom 21. April und 20. Mai 1959, er könne seine Unterschriften nicht als von ihm gefertigt anerkennen, sondern das müsse erst ein Graphologe feststellen, gehe auf sein durch 13 Monate genährtes Mißtrauen wegen der Vorenthaltung der Originalprotokolle zurück.

21

5.)

Der Bundesbahnrat Schulz forderte in der Vernehmung vom 21. April 1959 den Beschuldigten auf, die Eingabe des Bundesbahnassistenten V. vom 30. November 1957 zu den Ermittlungsakten zu geben. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nicht nach mit dem Bemerken, er werde das Schreiben erst nach Abschluß des Verfahrens herausgeben. Bei dieser Weigerung verblieb er auch, nachdem er von dem Vernehmungsbeamten darauf hingewiesen worden war, welche Folgen daraus für ihn entstehen könnten.

22

Er ließ sich dahin ein, daß er durch die Vorenthaltung der Originale der Vernehmungsniederschriften so mißtrauisch geworden sei, daß er eine Unterlage nur einem Disziplinargericht gegenüber habe aus der Hand geben wollen. Ferner habe er im Hinblick auf den Vorwurf der Beseitigung der dienstlichen Vorgänge Wert darauf gelegt, jederzeit durch Vorlegung der Eingabe des V. nachweisen zu können, daß es nicht seine Art sei, Aktenvorgänge zu unterdrücken.

23

Die Bundesdisziplinarkammer würdigte dieses von ihr festgestellte Verhalten des Beschuldigten wie folgt:

24

Zu 1) In diesem Anschuldigungspunkt habe mangels Nachweises der Vernichtung der Betriebsvorgänge eine Dienstverfehlung nicht festgestellt werden können.

25

Zu 2), 3) und 5) Der Beschuldigte habe sich dienstlicher Verfehlungen schuldig gemacht, denn er habe kein Recht gehabt, die ihm dienstlich übergebene Eingabe des V. aus persönlichen Gründen zurückzuhalten, und sei auch verpflichtet gewesen, dem Bundesbahnrat S. die Eingabe herauszugeben, denn dieser habe als Beauftragter des Präsidenten der Bundesbahndirektion das Recht gehabt, ihm dienstliche Weisungen zu erteilen. Schließlich habe er pflichtwidrig gehandelt, als er V. zu bewegen gesucht habe, gegenüber dem Bundesbahnoberrat D. von der Zurückhaltung des Gesuchs nichts zu erwähnen.

26

Zu 4) Der Beschuldigte habe weder in der Beschwerdeschrift vom 16. September 1958 noch in den Vernehmungen vom 21. April und 20. Mai 1959 mit ausdrücklichen Worten gegen den Bundesbahnoberinspektor M. den Vorwurf erhoben, die Vernehmungsniederschrift vom 4. März 1958 geändert oder seine, des Beschuldigten, Unterschrift gefälscht zu haben. Er sei vielmehr immer dabei verblieben, daß der Inhalt der Niederschrift vom 4. März 1958 die von ihm abgegebenen Erklärungen nicht richtig wiedergebe, und habe auch nur deshalb die von ihm geleistete Unterschrift in Zweifel gezogen. Wenn in dem Protokoll vom 20. Mai 1959 der Satz enthalten sei, er bleibe bei seiner Aussage, auch nachdem ihm erklärt worden sei, daß er damit den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt gegen die vernehmenden Beamten erhebe, so habe es sich dabei um eine Schlußfolgerung gehandelt, die der Vernehmungsbeamte nach seiner eigenen Überlegung aus dem Verhalten des Beschuldigten gezogen habe. Dessen Erklärungen dürften auch nicht für sich allein, losgelöst von allen Begleitumständen, beurteilt werden. Er sei bestrebt gewesen, sich gegen den Vorwurf der Beseitigung amtlicher Vorgänge mit aller Entschiedenheit zu verwahren, und habe insbesondere nicht zugeben wollen, sich am 4. März 1958 einer solchen Verfehlung schuldig bekannt zu haben. Seine Anträge, ihm Einsicht in die Originalprotokolle zu gewähren, seien bis zum 20. Mai 1959 stets abgelehnt worden, und zwar mit unzutreffender Begründung, denn er habe nach § 21 Abs. 2 Satz 3 BDO ein. Recht gehabt, diese Niederschriften einzusehen. Es sei daher in gewisser Weise erklärlich, daß sich bei ihm Zweifel daran festsetzten, daß er ein Schuldbekenntnis des ihm bekanntgegebenen Inhalts unterzeichnet habe. Diese Zweifel habe er immer wieder mit außerordentlicher Hartnäckigkeit zum Ausdruck gebracht. Nachdem er sich gegenüber dem Hinweis des Vernehmungsbeamten, wie sein Bestreiten aufgefaßt werden könne, zunächst unbelehrbar gezeigt habe, habe er sich dann aber doch eines Besseren besonnen und erklärt, irgendwelche Vorwürfe gegen den Oberinspektor M.n wegen der Änderung des Protokolls oder der darin enthaltenen Unterschrift nicht erheben zu wollen. Die Kammer komme unter Würdigung alles dessen zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in seinem Verteidigungsvorbringen zwar eine hart an Pflichtwidrigkeit grenzende Hartnäckigkeit und einen Mangel an Einsicht gezeigt habe, aber doch nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß er den Vorwurf der Protokollfälschung in vollem Bewußtsein dieser Beschuldigung habe erheben wollen. Eine Dienstverfehlung liege daher in diesem Anschuldigungspunkte nicht vor.

27

Bei der Strafzumessung habe die Kammer erwogen, daß die Pflichtverletzungen des Beschuldigten zu Ziffer 2), 3) und 5) des Sachverhalts nicht leichtzunehmen seien. Der gewichtigste gegen ihn erhobene Schuldvorwurf, amtliche Schriftstücke beseitigt zu haben, habe sich jedoch nicht bestätigt. Die Kammer habe bei der Strafzumessung ferner dem Umstand Rechnung getragen, daß für die Differenzen, die zwischen den Bediensteten des Bahnhofs in Fritzlar bestanden, der Beschuldigte nicht allein verantwortlich zu machen sei. Er sei im übrigen durch seine Ablösung als Dienstvorsteher dieses Bahnhofs schon empfindlich betroffen worden. Die Kammer habe es daher für ausreichend gehalten, ihn mit einer Geldbuße von 150,- DM zu bestrafen.

28

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgemäß Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er hat folgendes angeführt:

29

Zu 1) Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die beiden betrieblichen Vorgänge nicht in seine Hände bekommen und wisse nicht, wo sie verblieben seien, treffe nicht zu. Seiner Einlassung, seine Aussage vom 4. März 1958 habe nicht den Sinn eines uneingeschränkten Schuldbekenntnisses gehabt, könne nicht gefolgt werden. In dieser Vernehmung habe er die Darstellung des Zeugen V. über die Beseitigung des Vorganges "Rangierfahrt" so bestätigt, daß Mißverständnisse ausgeschlossen seien. Auch dem Zeugen D. gegenüber habe er die Vernichtung des Vorgangs, an dem dieser beteiligt war, in durchaus differenzierter Weise zugegeben. Wenn man den Ausführungen der Kammer folgen wolle, bleibe es völlig unerklärlich, warum er gerade gegenüber den Beamten, die ihm nach seiner Angabe feindlich gesonnen waren, das Beiseiteschaffen von Betriebsvorgängen durch ihn zugegeben haben sollte.

30

Wenn das Urteil der Kammer den Beweis für die Vernichtung der Vorgänge durch den Beschuldigten deshalb nicht als erbracht ansehe, weil die Zeugen D.r und V. nicht selbst die Vernichtung durch ihn wahrgenommen hätten, so liege darin eine Überspitzung in der Beweiswürdigung. Die Aussage des Zeugen B. der Direktion in Kassel sei berichtet worden, daß die Vorgänge verschwunden seien, enthalte durchaus nichts Entlastendes für den Beschuldigten. Da es vorkomme, daß Vorgänge auf dem Dienstwege (Beförderung im Zug) verlorengehen, habe gegen den Beschuldigten kein Verdacht aufzukommen brauchen. Erst durch seine durch keinerlei Umstände zwingend bedingten Äußerungen gegenüber den Zeugen D. und V. habe er die Beiseiteschaffung der Vorgänge deutlich zu erkennen gegeben.

31

Zu 2), 3) und 5) Bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten habe die Kammer, es unterlassen, die hartnäckige und uneinsichtige Weigerung des Beschuldigten, das Schriftstück an den Ermittlungsführer herauszugeben, als straferschwerend zu würdigen. Diese wiederholte Mißachtung dienstlicher Anordnungen sei recht verwerflich.

32

Zu 4) Den Feststellungen und der Beweis Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Protokollfälschung könne nicht gefolgt werden. Die Kammer sei der Ansicht, daß der Beschuldigte niemals eine dahin gehende Behauptung aufgestellt habe und der Vorwurf einer Urkundenfälschung lediglich eine Darstellung des damaligen Ermittlungsführers gewesen sei.

33

Diese Beweisführung leide an wesentlichen Mängeln. Es möge zutreffen, daß der Beschuldigte ein gewisses Mißtrauen der Richtigkeit des Protokolls gegenüber gehabt habe, nachdem ihm die Einsicht in das Original mit nicht sehr einleuchtenden Gründen verweigert worden sei. Nachdem er aber durch den Ermittlungsführer Einsicht in das Originalprotokoll erhalten habe, sei kein berechtigter Anlaß mehr für den Beschuldigten vorhanden gewesen, an der Richtigkeit von Inhalt und Form des Protokolls zu zweifeln. Es sei ihm zwar durchaus unbenommen gewesen, seinen protokollierten Aussagen einen anderen Sinn zu geben oder sie als Mißverständnisse des Protokollführers hinzustellen. Er habe dies jedoch nicht getan, sondern vielmehr seine eigene Unterschrift in Zweifel gezogen. Der Hinweis des Ermittlungsführers, daß der Beschuldigte mit seinem Vorbringen den Vorwurf der Urkundenfälschung gegenüber den vernehmenden Beamten erhebe, habe den Zweck gehabt, ihn über die Tragweite seiner Verdächtigung und die eventuellen Folgen für ihn nicht im unklaren zu lassen. Trotz der mehrfachen eindringlichen Hinweise sei der Beschuldigte nicht nur in seiner Vernehmung vom 20. Mai 1959, sondern auch in seiner Vernehmung vom 23. Juni 1959 bei seinen Behauptungen verblieben.

34

Ein Beamter, der hartnäckig, uneinsichtig und nach hinreichender Aufklärung völlig grundlos derartig schwerwiegende Verdächtigungen gegen einen Dienstvorgesetzten und einen Protokollführer erhebt, begehe ein schweres Dienstvergehen. Wenn er später nach eindringlicher Belehrung schließlich seine Verdächtigungen nicht mehr aufrechterhalten habe, könne dies wohl in gewissem Umfange als mildernd angesehen werden, nicht aber könne hierdurch sein früheres beamtenunwürdiges Verhalten als nicht geschehen angesehen werden.

35

Das schwere Dienstvergehen des Beschuldigten sei daher mit einer Geldbuße von 150,- DM nicht ausreichend gesühnt. Es werde beantragt, ihn erheblich härter, und zwar mit einer Rückstufung in die 10. Dienstaltersstufe, verbunden mit einer Versagung des Aufsteigens im Gehalt für drei Jahre zu bestrafen.

36

Der Senat hat über die Entstehung und die dienstliche Behandlung der beiden Vorgänge, deren Beseitigung dem Beschuldigten vorgeworfen worden ist, eine Auskunft der Bundesbahndirektion Kassel vom 6. Februar 1962 und ergänzende dienstliche Äußerungen des Bundesbahnoberinspektors B. und des Bundesbahninspektors U. vom 4. Januar 1962 eingeholt und die Zeugen D. und V. erneut vernommen.

37

Der Beschuldigte hat vor dem Senat sein früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt.

38

Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung die Meinung vertreten, daß die Schwere der Verfehlung die Versetzung des Beschuldigten in das Amt eines Bundesbahnassistenten erforderlich mache.

39

III.

Die Berufung hatte Erfolg.

40

Sie ist ihrem Inhalt nach unbeschränkt eingelegt, so daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarisch zu würdigen hatte. Hierbei ergaben sich in verschiedener Hinsicht Abweichungen von dem Urteil der Bundesdisziplinarkammer. Zu den verschiedenen Anschuldigungspunkten ist im einzelnen folgendes festgestellt worden:

41

1.)

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe im Jahre 1957 zwei dienstliche Vorgänge unbearbeitet gelassen und dann beseitigt, ist von Bedeutung, um welche Vorgänge es sich gehandelt hat, inwieweit der Bahnhof Fritzlar mit ihnen befaßt war und wie ihr Geschäftsgang war. Die Angaben in dem Kammer-Urteil sind insoweit wie folgt zu ergänzen:

42

a)

Am 11. Juni 1957 überfuhr der Lokomotivführer des Ng 9052/9055 auf dem Bahnhof Fritzlar beim Rangieren eine Haltetafel, was von dem Bundesbahnassistenten V. als diensttuendem Fahrdienstleiter beanstandet wurde. Es entstand hierbei eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zugpersonal. Ob V. hierüber eine schriftliche Meldung erstattet oder eine Eintragung in das Dienstbuch oder in den Fahrtbericht des Zugbegleiters gemacht hat, konnte nicht einwandfrei festgestellt werden. Auf alle Fälle entstand auf Grund des Fahrtberichts des Zugbegleiters, der sich in diesem möglicherweise über V. beschwert hatte, ein Vorgang bei der Bundesbahndirektion Kassel, den diese zur weiteren Veranlassung dem Betriebsamt Marburg zuleitete, wo er am 16. Juni 1957 einging. Der dortige Sachbearbeiter, Bundesbahninspektor U., veranlaßte am 19. Juni 1957 die Vernehmung des Zugbegleiters durch den Dienstvorsteher des Bahnhofs Kassel Vbf. und übersandte nach Rückkunft des Vorgangs diesen am 1. Juli 1957 dem Bahnhof Fritzlar zum Bericht. Nachdem er dort eingegangen war, legte ihn der Beschuldigte dem Zeugen V. vor. Dieser gab ihn dem Beschuldigten dann mit einer formlosen schriftlichen Äußerung zurück. Als der Vorgang nach einiger Zeit nicht an das Betriebsamt zurückkam, erinnerte der Bundesbahninspektor U. den Beschuldigten zunächst fernmündlich und dann schriftlich an die Erledigung. Der Vorgang gelangte jedoch nicht an das Betriebsamt zurück.

43

b)

Am 4. Juli 1957 hatte der aus Wildungen kommende Personenzug 1181 bei seiner Ankunft auf dem Bahnhof Fritzlar vier Minuten Verspätung, die ihren Grund darin hatte, daß der Lokomotivführer eine Schnellbremsung vornehmen mußte, weil ihn an einem Wegübergang bei Mandern in der Nähe einer Kiesbaggerei ein Trecker behindert hatte. Der Zugführer dieses Zuges, der später verstorbene Zeuge B. wollte hierüber eine Meldekarte ausstellen und fragte den Zeugen Decher, der auf dem Bahnhof Fritzlar Dienst als Fahrdienstleiter hatte, ob er die Karte in Fritzlar abgeben solle. Decher setzte sich mit dem Beschuldigten als Dienstvorsteher des Bahnhofs in Verbindung, der anordnete, daß die Karte in Wabern abgegeben werden solle, denn dann hätten sie in Fritzlar mit der Sache nichts mehr zu tun. Hiervon unterrichtete D. den Zugführer B., der die Meldekarte dann später ausstellte und in Wabern abgab.

44

Auf Grund dieser Meldekarte erhielt das Betriebsamt Marburg Kenntnis von dem Vorfall. Der dortige Sachbearbeiter, der Zeuge B., übersandte dann die Vorgänge am 15. Juli 1957 dem wegen der Unfallstelle zuständigen Bahnhof Fritzlar zur Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchung, insbesondere der Anfertigung der formularmäßigen Tatbestandsaufnahme. Der Vorgang ging bei dem Bahnhof auch ein. Auf Grund des Fahrtberichts des Zugführers B. war über den Vorfall auch ein Vorgang bei der Bundesbahndirektion Kassel entstanden. Der dortige Sachbearbeiter erkundigte sich fernmündlich bei dem Sachbearbeiter für Unregelmäßigkeiten aus den Fahrtberichten beim Betriebsamt Marburg, dem Bundesbahninspektor U., nach dem Stand der Sache. Als dieser - der Bundesbahnoberinspektor B. war damals beurlaubt - durch Einsicht in die "Nachweisung über die Bahnbetriebsunfälle" feststellte, daß die Meldekarte dem Bahnhof Fritzlar bereits am 15. Juli 1957 zur weiteren Veranlassung übersandt worden war, erinnerte er den Beschuldigten fernmündlich an die Erledigung. Ferner veranlaßte er die Vernehmung des Zugführers B. durch den Dienstvorsteher des Bahnhofs Korbach mit dem Auftrage, das Protokoll ebenfalls dem Bahnhof Fritzlar zuzuleiten. Als die Vorgänge von dem Bahnhof Fritzlar nicht zurückkamen, mahnte der Bundesbahnoberinspektor B.n diesen noch einmal schriftlich am 4. September 1957 an die Erledigung. Der Vorgang kam jedoch auch in der Folgezeit nicht an das Betriebsamt zurück.

45

Der Beschuldigte hat vor dem Senat seine frühere Einlassung wiederholt, daß es zwar einmal im Jahre 1957 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bundesbahnassistenten V. und dem Personal eines Zuges wegen des Überfahrens einer Haltetafel auf dem Bahnhof Fritzlar gekommen sei, aber weder V. eine Meldung erstattet habe, noch der Fahrtbericht mit dem Auftrage zur Berichterstattung an das Betriebsamt in seine Hände gelangt sei. Von dem Vorgang zu b) habe er, da er am 4. Juli 1957 nicht im Dienst gewesen sei, erst erfahren, als er von dem Zeugen B. telefonisch gefragt worden sei, wo die Stellungnahme des Bahnhofs Fritzlar bleibe. Er habe daraufhin auf Veranlassung von Bergmann bei dem Landratsamt in Fritzlar den Eigentümer des Treckers ermittelt, die. Meldekarte oder einen sonstigen Vorgang habe er aber nie, gesehen. Er bestreite jedenfalls, die beiden Vorgänge vernichtet zu haben.

46

Diese Einlassung des Beschuldigten wird jedoch durch die Aussagen der Zeugen B.n, U., D.r und V., die Eintragungen in die bei dem Betriebsamt geführten Nachweisungen, die Lebenserfahrung und nicht zuletzt durch sein anfängliches Geständnis widerlegt. Zunächst trifft es nicht zu, daß der Beschuldigte von dem Vorfall zu b) erst durch die telefonische Erinnerung des Zeugen Bergmann erfahren hat, weil er am Unfalltage nicht im Dienst gewesen sei. Der Zeuge D. hat vor dem Senat wie schon früher bekundet, daß er nach der verspäteten Ankunft des Zuges den Beschuldigten wegen der Behandlung der Meldekarte gefragt und dieser angeordnet habe, sie solle in Wabern abgegeben werden. Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Bekundung des Zeugen B.n bestätigt, D. habe ihm bei späterer Gelegenheit gesagt, die Abgabe der Meldekarte bei dem an sich unzuständigen Bahnhof Wabern, die dem Zeugen zum Vorwurf gemacht worden war, habe der Beschuldigte angeordnet. Becher hat vor dem Senat die Anwesenheit des Beschuldigten am Unfalltage überzeugend damit begründet, daß dieser ein Donnerstag gewesen sei und der Beschuldigte nur zum Wochenende, nicht aber mitten in der Woche nach seinem etwa 50 km entfernten Wohnort gefahren sei, und daß er, der Zeuge, an diesem Tage bei einer Abwesenheit des Beschuldigten nicht hätte Fahrdienstleiter sein können, weil er der Vertreter des Beschuldigten gewesen sei und nicht gleichzeitig die Geschäfte des Dienstvorstehers und des Fahrdienstleiters hätte ausführen können.

47

Nach den Bekundungen der Zeugen B.n und U. sind die über die beiden Vorfälle entstandenen Vorgänge am 1. bzw. 15. Juli 1957 dem Bahnhof Fritzlar zur weiteren Veranlassung zugeleitet worden. Die Richtigkeit dieser Angaben ergibt sich aus den dahin gehenden Eintragungen in die bei dem Betriebsamt geführten Nachweisungen über Betriebsunfälle bzw. Verbleib des Fahrtberichts-Schriftwechsels. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Vorgänge ordnungsmäßig bei dem Bahnhof Fritzlar, d.h. bei dem Beschuldigten als dessen Dienstvorsteher eingegangen sind. Dies ergibt sich einmal daraus, daß nach der Bekundung des Zeugen U. alle Dienstsachen den Dienststellen in besonderen Schriftwechselmappen zugeleitet werden und eine solche Mappe des Bahnhofs Fritzlar nicht in Verlust geraten ist. Nach der Lebenserfahrung ist das Abhandenkommen einer solchen festen Mappe auch in höchstem Maße unwahrscheinlich. Nach der Aussage des Zeugen B. ist diesem in seiner langjährigen Praxis kein Fall des Verschwindens von Vorgängen bekannt geworden. Wenn man der Darstellung des Beschuldigten folgen wollte, müßten kurz hintereinander sogar zwei derartige Schriftwechselmappen verschwunden sein. Wie wenig dem Beschuldigten geglaubt werden kann, ergibt sich auch daraus, daß er angeblich von dem Vorfall zu b) erst durch die telefonische Erinnerung des Zeugen B. erfahren und auf dessen Veranlassung dann bei dem Landratsamt den Namen des Inhabers des Treckers festgestellt haben will. Daß diese Behauptung unrichtig ist, geht daraus hervor, daß der Zeuge B. bereits in der Nachweisung des Betriebsamts über Betriebsunfälle vermerkt hatte, bei dem Vorfall habe es sich um den "Schlepperanhänger des Göbel aus Hetze" gehandelt, so daß Feststellungen hierüber gar nicht mehr getroffen zu werden brauchten. Im übrigen kann sich der Zeuge B. auch bei der telefonischen Erinnerung unmöglich mit dem Auftrage begnügt haben, den Namen des Inhabers des Treckers festzustellen, denn dies hätte keine Aufklärung des Sachverhalts bedeutet.

48

Daß die beiden Vorgänge ordnungsmäßig in die Hände des Beschuldigten gelangt sind, ergibt sich ferner aus den Bekundungen der Zeugen V. und De.. V. hat auch vor dem Senat ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm eines. Tages den Vorgang über, den Vorfall zu a) übergeben zur Äußerung, die er, der Zeuge, dann formlos schriftlich erstattet habe. Der Zeuge D. hat sich zwar vor dem Senat nicht mehr genau daran erinnern können, ob der Vorgang zu b) zum Bahnhof Fritzlar gekommen ist. Nach Verlesen seiner früheren Aussage vor dem Untersuchungsführer vom 16. Oktober 1959 hat er aber erklärt, daß die darin gemachten Angaben richtig seien, der Beschuldigte habe ihm später den Vorgang gezeigt, als er, der Zeuge, zu den Angaben des Zugführers habe gehört werden sollen, und habe gefragt, was er nun machen solle. In dieser Vernehmung hat der Zeuge auch ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm gegenüber später einmal die. Bemerkung gemacht, die beiden Vorgänge kämen nicht wieder, er habe sie auf seine: Weise erledigt, wobei er auf den in der Ecke stehenden Ofen gezeigt habe. Schließlich hat der Zeuge V. vor dem Senat wie schon früher in den Vorermittlungen bekundet, der Beschuldigte habe ihm gelegentlich einer Geschäftsprüfung durch den Vorstand des Betriebsamts gebeten, diesem gegenüber den Vorfall zu a) nicht zu erwähnen, denn er habe die Vorgänge auf seine Weise erledigt, wobei er eine Handbewegung gemacht habe, die die Andeutung der Vernichtung habe erkennen lassen.

49

Die Angriffe des Beschuldigten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen D. und V. gehen fehl, insbesondere bestand kein Anlaß zu der Annahme, sie hätten aus Feindschaft gegen den Beschuldigten die Unwahrheit gesagt. Beide Zeugen haben auf den Senat einen günstigen Eindruck gemacht und ihre Darstellung nicht unbedacht und vorschnell, sondern ersichtlich unter Anspannung ihres Gedächtnisses und mit großer Gewissenhaftigkeit gegeben. Sie haben auch beide erklärt, daß sie jederzeit bereit seien, ihre Aussagen zu beschwören. Es trifft zwar zu, daß das Verfahren gegen den Beschuldigten durch eine Anzeige des Zeugen D. an das Betriebsamt vom 2. März 1958 in Gang gekommen ist. Diese Anzeige hat der Zeuge aber, wie er vor dem Senat und auch bereits früher glaubhaft angegeben hat, nicht aus Gehässigkeit oder Feindschaft gegen den Beschuldigten erstattet, sondern in einer Verteidigungsstellung, weil er sich von dem Beschuldigten ungerecht behandelt gefühlt habe. Dieser habe nämlich am 28. Februar 1958 Bediensteten des Bahnhofs Fritzlar gegenüber geäußert, er habe bei dem Betriebsamt die Ablösung des Zeugen als seines Vertreters erbeten, und angedeutet, der Zeuge habe einen Vorgang über die Verwendung des Betriebswarts H. verschwinden lassen. Es besteht auch kein Anlaß zur Annahme, der Zeuge sei auf den Beschuldigten neidisch oder ärgerlich gewesen, weil dieser und nicht er Dienstvorsteher des Bahnhofs Fritzlar geworden sei, denn er hat vor dem Senat glaubhaft erklärt, er habe sich um diesen oder einen anderen Dienstvorsteherposten niemals beworben und es sei ihn nicht einmal an dem Posten des stellvertretenden Dienstvorstehers gelegen gewesen, weil er dadurch in dem Bezug von Nachtdienstentschädigung beeinträchtigt worden wäre.

50

Hoch weniger besteht Grund zu der Annahme, daß der Zeuge V. auf Grund einer feindseligen Einstellung gegenüber dem Beschuldigten unrichtige Angaben gemacht habe. Zwischen beiden war es zwar, wie in dem Anschuldigungspunkte 2) zu erörtern ist, zu einer gewissen Gegensätzlichkeit gekommen, weil der Beschuldigte im Herbst 1957 in nicht ganz nüchternem Zustand dem Zeugen vor anderen Bediensteten des Bahnhofs den Vorwurf gemacht hatte, er lebe in wilder Ehe mit einer Witwe. Dieser: Vorfall hatte aber bei dem Zeugen keine solche Animosität oder gar Feindschaft dem Beschuldigten gegenüber hervorgerufen, daß er deshalb eine falsche Aussage machen würde. Der Zeuge hat vor dem Senat glaubhaft angegeben, er habe dem Beschuldigten die Äußerung wegen dessen alkoholisierten Zustandes nicht weiter übelgenommen und hätte auch nichts veranlaßt, wenn nicht seine Verlobte, die von der Angelegenheit erfahren habe, eine Genugtuung gefordert hätte. Erst dann habe er die Sache aufgegriffen. Daß die beiden Zeugen keineswegs von vornherein gegen den Beschuldigten eingestellt waren, ergibt sich auch deutlich daraus, daß sie dem Amtsvorstand nicht sofort Meldung erstattet haben, als der Beschuldigte ihnen die Vernichtung der beiden Vorgänge mitgeteilt hatte.

51

Der Beschuldigte hat den Vorwurf der Aktenvernichtung u.a. mit der Begründung bestritten, daß er an einer solchen Handlung kein Interesse gehabt habe. Diese Einlassung ist alles andere als überzeugend. Hinsichtlich des Vorfalles zu a) hatte der Beschuldigte als Dienstvorsteher des Bahnhofs Fritzlar dazu Stellung zu nehmen, ob V. zu Recht das überfahren der Haltetafel beanstandet hatte und möglicherweise in der Form seiner Beanstandung gegenüber dem Zugpersonal zu weit gegangen war. Diese Stellungnahme könnte ihm unangenehm sein. Der Zeuge D. hat hierzu darauf hingewiesen, daß V. wenn er Fahrdienstleiter war, regelmäßig gegen ein Überfahren der Haltetafel eingeschritten und das Zugpersonal hierüber meist ungehalten gewesen sei, so daß es dem Beschuldigten obgelegen habe, klare und energische Vorschriften zu erlassen, mindestens aber Stellung zu nehmen. Dies, sei ihm nicht angenehm gewesen, weil er es offenbar mit beiden Seiten nicht habe verderben wollen. Aus diesem Gesichtspunkte konnte der Beschuldigte daher durchaus ein Interesse an dem Verschwinden des Vorganges haben.

52

Noch offenkundiger war dieses Interesse hinsichtlich des Vorganges zu b). Nach der dienstlichen Äußerung des Bundesbahnoberinspektors B. vom 4. Januar 1962 hatte der Beschuldigte nach den bestehenden Vorschriften als Dienstvorsteher der zuständigen Unfallmeldestelle die Pflicht, ohne Rücksicht auf die Abgabe der roten Meldekarte durch den Zugführer sofort nach Bekanntwerden des Ereignisses eine eilige fernschriftliche Meldung zu machen, den Tatbestand zu ermitteln und ohne besondere Aufforderung des Betriebsamts die aus einem elfseitigen Vordruck bestehende Tatbestandsaufnahme, den Lageplan und die erforderlichen Vernehmungsprotokolle vorzulegen. Der Beschuldigte hatte nicht nur dies alles pflichtwidrig unterlassen, sondern auch offenbar in der Hoffnung, daß die Sache nicht verfolgt würde, den Zugführer veranlaßt, die Meldekarte nicht bei ihm, sondern dem unzuständigen Bahnhof Wabern abzugeben. Als ihm dann der Vorgang doch vom Betrieb samt zur Berichterstattung zugeleitet wurde, hätte er wegen seines bisherigen pflichtwidrigen Verhaltens mit einer Beanstandung rechnen müssen. Dieser konnte er entgehen und ist ihr zunächst auch entgangen, wenn er den Vorgang vernichtete. Schließlich ist ein weiteres Motiv für die Vernichtung der beiden Vorgänge darin zu sehen, daß er sich dadurch Arbeit ersparte, die besonders im Falle b) durch die Feststellungen an Ort und Stelle recht erheblich gewesen wäre.

53

Der Beschuldigte wird schließlich auch durch sein eigenes anfängliches Verhalten in den Vorermittlungen überführt. Er hat in seiner ersten Vernehmung über die Angelegenheit am 4. März 1958 erklärt, er könne die von D. zur Anzeige gebrachte Beseitigung zweier betriebswichtiger Vorgänge nicht entkräften, sondern müsse sich hierzu schuldig bekennen. Dieses Geständnis hat er zwar später dahin abschwächen wollen, daß er der Meinung gewesen sei, er habe den Gegenbeweis führen müssen, daß er die Vorgänge nicht beseitigt habe, und sei insofern schuldig, als er diesen Gegenbeweis nicht erbringen konnte. Diese Einlassung ist aber nicht überzeugend. Dem Beschuldigten war bekannt, daß die beiden Vorgänge dem Bahnhof Fritzlar zugegangen waren und daß ihm die Bearbeitung obgelegen hatte. Als ihm in der Vernehmung vorgehalten wurde, daß beide Vorgänge verschwunden seien, war seine Lage zwar insofern schwierig, als der Verdacht einer Beseitigung in erster Linie auf ihn als Dienstvorsteher fallen mußte. Gleichwohl hätte, wenn er wirklich unschuldig gewesen wäre, seine natürliche Reaktion dahin gehen müssen, diesen Verdacht entrüstet von sich zu weisen, statt von vornherein in die Defensive zu gehen. Selbst wenn man ihm dabei zugute halten wollte, daß er in seiner Verwirrung insoweit eine mißverständliche Erklärung abgegeben hat, ist dies ausgeschlossen hinsichtlich seiner Stellungnahme zu der ihm vorgehaltenen Aussage des Zeugen V. Nach der Niederschrift hat er erklärt, er gebe zu, daß er V. in der von diesem dargestellten Form über die Beseitigung des Vorgangs betreffend das Überfahren des Haltesignals in Kenntnis gesetzt habe. Dies ist ein klares und völlig unmißverständliches Geständnis über die Beseitigung des Vorganges. Hierfür ist von wesentlicher Bedeutung, daß nach den Aussagen der Vernehmungsbeamten D. und M.n dem Beschuldigten die Niederschrift, die satzweise nacheinander diktiert worden ist, nach Abschluß der Vernehmung nochmals langsam und laut vorgelesen worden ist und er sie dann widerspruchslos unterschrieben hat, obwohl ihm gesagt worden ist, daß er Änderungen des Inhalts oder Wortlautes vorschlagen könne. Nach den Angaben dieser beiden Zeugen hat der Beschuldigte auch der Vernehmung folgen können und keine Zeichen der Beeinträchtigung durch seine kürzlich überstandene Krankheit gezeigt. Es wäre zwar angebracht gewesen, wenn der Beschuldigte des näheren befragt worden wäre, aus welchem Grund, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise er die beiden Vorgänge vernichtet habe. Das bedauerliche Unterlassen einer Vernehmung hierüber kann aber keinen Anlaß geben, an der Richtigkeit seines Geständnisses zu zweifeln.

54

Danach war als erwiesen anzusehen, daß die beiden Vorgänge zu a) und b) ordnungsmäßig an den Bahnhof Fritzlar gelangt sind und der Beschuldigte sie unbearbeitet gelassen und schließlich vernichtet hat.

55

Daß der Beschuldigte durch dieses Verhalten seine Dienstpflichten in überaus schwerer Weise verletzt hat, ohne daß irgendwelche Milderungsgründe ersichtlich wären, bedarf keiner näheren Darlegung.

56

2.)

Der Beschuldigte hat zugegeben, das Gesuch des Bundesbahnassistenten V. vom 30. November 1957, in dem dieser die Bundesbahndirektion um die Genehmigung gebeten hatte, gegen ihn Privatklage wegen übler Nachrede zu erheben, nicht weitergeleitet zu haben. Bei der Angelegenheit handelte es sich, wie bereits unter 1) erwähnt, darum, daß der Beschuldigte dem V. im Herbst 1957 in Gegenwart anderer Bediensteter des Bahnhofs im Hinblick auf sein Zusammenleben mit einer Kriegerwitwe vorgehalten hatte, er lebe in wilder Ehe. Die Feststellungen der Kammer sind dahin zu berichtigen, daß V. nach seiner glaubhaften Angabe vor dem Senat das Gesuch nicht dem Beschuldigten, sondern dem Zeugen D. als stellvertretendem Dienstvorsteher übergeben hat, der es dann an den Beschuldigten weitergeleitet hat. Der Sachverhalt ist ferner dahin zu ergänzen, daß V. nach seiner glaubhaften Darstellung vor dem Senat den Beschuldigten zunächst gebeten hatte, sich bei seiner Verlobten zu entschuldigen, was dieser aber ablehnte. Sodann hat V. den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats, den Betriebsoberaufseher R. um Vermittlung gebeten, was ebenfalls ohne Erfolg blieb. Dies wird durch die Aussage des Zeugen R. bestätigt, er habe auf Bitte des V. mit dem Beschuldigten im Sinne einer gütlichen Beilegung der Sache gesprochen, dieser habe aber geantwortet, er lasse sich nicht erpressen. Erst dann hat V. die Eingabe vom 30. November 1957 eingereicht. Er hat den Beschuldigten dann nach einigen Tagen auf das Gesuch angesprochen und von ihm die Auskunft erhalten, es liege beim Betriebsamt. Die auch vor dem Senat wiederholte Behauptung des Beschuldigten, Vogeley habe sich später damit einverstanden erklärt, daß das Gesuch nicht weitergegeben werde, wird durch dessen Aussage und die des Zeugen R. widerlegt. Der Beschuldigte hat auch keine plausible Erklärung dafür abgeben können, weshalb er V. das Gesuch nicht zurückgegeben hat, wenn dieser wirklich mit der Nichtweitergabe einverstanden gewesen wäre.

57

Auch dieses Verhalten des Beschuldigten stellt einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten dar, denn er war verpflichtet, das bei ihm als Bahnhofsvorsteher auf dem Dienstwege eingereichte Gesuch weiterzuleiten. Es konnte ihm zugestanden werden, vor der sofortigen Weitergabe den Versuch zu machen, die unangenehme Angelegenheit durch eine Aussprache mit V. beizulegen. Als dieser Versuch aber, und zwar durch sein Verhalten gescheitert war, mußte er das Gesuch der Direktion vorlegen, zumal er keinen Versuch gemacht hat, sich von der gegen ihn selbst gerichteten Amtshandlung befreien zu lassen. Daß ihm die Vorlage unangenehm war und er insbesondere vermeiden wollte, dritte Personen hineinzuziehen, die angeblich ihm gegenüber an dem Zusammenleben des V. mit einer Kriegerwitwe Anstoß genommen hatten, ist verständlich. Dieser Umstand kann sein Verhalten aber weder entschuldigen noch in einem milderen Lichte erscheinen lassen, denn seine Dienstpflichten hatten gegenüber seinen persönlichen Interessen den unbedingten Vorrang. Im übrigen hat er nach der glaubhaften Angabe des V. diesem den Vorwurf der wilden Ehe nicht als von dritter Seite erhobenen Vorwurf gemacht, sondern als eigenen. Erschwerend fällt ins Gewicht, daß der Beschuldigte dem Zeugen V. auf dessen spätere Frage nach dem Verbleib des Gesuchs die Unwahrheit gesagt und die Nichtbearbeitung dem Betriebsart in die Schuhe geschoben hat.

58

3.)

Der weitere Anschuldigungspunkt enthält verschiedene Vorwürfe, und zwar wird dem Beschuldigten zur Last gelegt:

  1. a)

    den Zeugen V.

    1. aa)

      zunächst durch den Bundesbahnsekretär N.s Wa.

    2. bb)

      selbst zu beeinflussen versucht zu haben, von dem Vorgang des Überfahrens der Haltetafel gegenüber dem Amtsvorstande nichts zu erwähnen, und

  2. b)

    den Zeugen V. gebeten zu haben, dem Amtsvorstand gegenüber von der Nichtweiterleitung des Gesuchs vom 30. November 1957 nichts zu erwähnen.

59

Zu a) aa) Zunächst ist der Inhalt der Anschuldigungsschrift dahin richtigzustellen, daß diese Beeinflussung nicht am Tage der ersten Vernehmung des Beschuldigten in diesem Verfahren, dem 4. März 1958, stattgefunden haben soll, sondern gelegentlich einer früheren Geschäftsprüfung in Fritzlar durch den Vorstand des Betriebsamts. Die Richtigkeit der Bekundung des V. zunächst habe ihn der Bundesbahnsekretär W. und zwar offenbar im Auftrage des Beschuldigten ersucht, den noch anwesenden Amtsvorstand mit der Angelegenheit "Überfahren der Haltetafel" nicht zu behelligen, hat der Zeuge W. in seiner Vernehmung vor der Kammer in Abrede gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Unterredung zwischen W. und V. stattgefunden hat, was nach der sehr positiven Bekundung des Zeugen V. vor dem Senat recht wahrscheinlich ist. Jedenfalls konnte nicht als erwiesen angesehen werden, daß W. hierbei im Auftrage des Beschuldigten gehandelt hat, denn es besteht die Möglichkeit, daß die Unterredung von ihm allein ausgegangen ist, weil er wegen seiner von den Zeugen V. und D. bekundeten Freundschaft mit dem Beschuldigten diesem helfen wollte.

60

Eine Verfehlung des Beschuldigten konnte daher insoweit nicht als erwiesen angesehen werden.

61

Zu a) bb) V. hat aber bei seiner Vernehmung am 4. März 1958 weiter bekundet, er habe nach dem Gespräch mit Wagner und nach dem Fortgang des Amtsvorstandes den Beschuldigten auf die Sache angesprochen und dieser habe ihn gebeten, sie auf sich beruhen zu lassen, wobei er eine Beseitigung des Vorganges angedeutet habe. Der Zeuge hat diese Angabe dann vor dem Untersuchungsführer und dem Senat wiederholt und auf den Hinweis der schwerwiegenden Bedeutung seine Bekundung betont, daß er bereit sei, sie zu beeidigen. Es bestand trotz des Bestreitens des Beschuldigten kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angabe des Zeugen zu zweifeln. Ihre Richtigkeit ergibt sich auch aus der Erwägung, daß der Beschuldigte in dem nachstehend zu erörternden Falle 3 b) zugegeben hat, auf V. im Sinne einer Zurückhaltung mit einer den Beschuldigten benachteiligenden Angabe gegenüber dem Amtsvorstand eingewirkt zu haben, so daß ein ähnliches Verhalten hinsichtlich des ihm noch unangenehmeren Vorganges über das Überfahren der Haltetafel nur zu wahrscheinlich ist.

62

Zu b) Der Beschuldigte hat zugegeben, in einer Verhandlungspause am 4. März 1958 V. vor dessen Vernehmung mitgeteilt zu haben, er habe sein Gesuch vom 30. November 1957 noch nicht weitergeleitet, und ihn gleichzeitig gebeten zu haben, hiervon dem Amtsvorstand gegenüber bei seiner Vernehmung nichts zu erwähnen. Der in diesem Anschuldigungspunkt erhobene Vorwurf, er habe damit V. zu einer unwahren Aussage verleiten wollen, ist in dieser Schärfe nicht gerechtfertigt. Von der Zurückhaltung des Gesuchs war dem Betriebsamt, der Direktion und nicht einmal V. bis dahin etwas bekannt, so daß die Möglichkeit, daß V. in seiner Vernehmung über das Gesuch befragt wurde, nicht gegeben war. Es konnte dem Beschuldigten daher geglaubt werden, daß seine Bitte nur den Sinn hatte, V. möge das Gesuch vom 30. November 1957 in seiner Vernehmung nicht von sich aus erwähnen.

63

Das Verhalten des Beschuldigten in den Anschuldigungspunkten 3 a) bb) und b) war pflichtwidrig. Seine Auffassung, es habe sich nur um persönliche Anliegen, nicht aber um dienstliche Aufforderungen an V. gehandelt, ist nur bedingt richtig. Die Angelegenheiten gingen über die rein privaten Beziehungen der Beteiligten insofern hinaus, als die Weitergabe des Gesuchs vom 30. November 1957 und erst recht die Vernichtung des Vorgangs betreffend das Überfahren der Haltetafel dienstliche Angelegenheiten darstellten und der Beschuldigte als Bahnhofsvorsteher der Vorgesetzte des Vo. war. Durch die Zurückhaltung des Gesuchs und die Vernichtung des Vorganges hatte der Beschuldigte seine Dienstpflichten schwer verletzt, was V. bekanntgeworden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser verpflichtet war, diese Pflichtwidrigkeiten dem Amtsvorstand gegenüber in seiner Vernehmung von sich aus zur Sprache zu bringen. Eine Erwähnung hätte schon deshalb nahegelegen, weil er durch das Verhalten des Beschuldigten geschädigt war. Auf alle Fälle mußte der Beschuldigte die Frage der Erwähnung der beiden Angelegenheiten dem Zeugen überlassen und durfte ihn durch seine Bitte um Nichterwähnung nicht in einen Konflikt bringen. Wenn er dies tat, setzte er sein Ansehen als Dienstvorsteher dem Zeugen gegenüber in unwürdiger Weise herab und gab sich als Vorgesetzter in seine Hand.

64

Diese Verfehlungen sind jedoch nicht besonders schwerwiegend, wobei noch mildernd ins Gewicht fällt, daß sich der Beschuldigte in einer gewissen Zwangslage befand und er, als V. ihm antwortete, er könne nicht die Unwahrheit sagen, wenn ihn der Amtsvorstand als sein Dienstvorgesetzter nach der Sache befrage, keinen Versuch gemacht hat, weiter auf ihn einzuwirken.

65

5.)

Da der letzte Anschuldigungspunkt mit den Vorwürfen zu 2) und 3) eng zusammenhängt, ist er zweckmäßigerweise vor dem Punkt 4) zu behandeln.

66

Der Beschuldigte hat zugegeben, in der Vernehmung vom 21. April 1959 der Aufforderung des Bundesbahnrats S., die Eingabe des V. vom 30. November 1957 zu den Ermittlungsvorgängen zu geben, keine Folge geleistet zu haben und bei dieser Weigerung auch nach Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens verblieben zu sein. Zu erwähnen ist, daß der Beschuldigte ein gleiches Verhalten auch in der weiteren Vernehmung durch den Bundesbahnrat S. vom 23. Juni 1959 an den Tag gelegt hat. Dieses konnte aber nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, weil es in der Anschuldigungsschrift nicht erwähnt worden ist.

67

Erst in der Vernehmung durch den Untersuchungsführer vom 16. September 1959 hat er dann die Eingabe zu den Akten gegeben.

68

Auch dieses Verhalten des Beschuldigten war pflichtwidrig. Für seine Weigerung der Herausgabe kann er sich insbesondere nicht darauf berufen, daß die Vorschrift des § 95 Abs. 1 StPOüber die Pflicht zur Herausgabe von Beweismitteln für ihn als Beschuldigten nicht gegolten habe (KMR-Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 95 Anm. 1 b). Bei dem Gesuch vom 30. November 1957 handelte es sich nicht um ein bloßes neutrales Beweismittel in dem Disziplinarverfahren, sondern um ein amtliches, in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirektion gehörendes Schriftstück, über das der Beschuldigte keine Verfügungsgewalt besaß, und das er pflichtwidrig nicht, in den Geschäftsgang gegeben hatte. Der in diesem Anschuldigungspunkt erhobene Vorwurf geht auch nicht wie in dem Anschuldigungspunkt 2) dahin, das Gesuch weiterhin nicht weitergeleitet, sondern die ausdrückliche Aufforderung des Bundesbahnrats S. zur Herausgabe nicht befolgt zu. haben. Von wesentlicher Bedeutung hierfür ist, daß der Bundesbahnrat, wie der Beschuldigte wußte, als Personaldezernent sein Dienst vorgesetzter war, dessen Weisungen er nachzukommen hatte. Diese Spezialpflicht des Beschuldigten, als Beamter ein amtliches Schriftstück auf Weisung eines Dienst vorgesetzten herauszugeben, ging seinem daneben möglicherweise bestehenden Recht vor, eine als Beweismittel in Frage kommende Urkunde zurückhalten zu können. Für diese Beurteilung seiner Herausgabepflicht ist es ohne Bedeutung, daß der Bundesbahnrat nach der Sitzungsniederschrift den Beschuldigten aufgefordert hatte, das Gesuch "zu dem Ermittlungsvorgang zu geben". Wenn man die Meinung vertreten wollte, ein Beschuldigter brauche ein von ihm pflichtwidrig zurückgehaltenes amtliches Schriftstück auch auf ausdrückliche Weisung nicht herauszugeben, weil es als Beweismittel in Frage kommen könne, würde dies zu untragbaren Folgerungen führen. So könnte dann ein Beschuldigter, der zur Verdeckung einer von ihm begangenen schweren Amtsunterschlagung falsch geführte Unterlagen oder Bücher zurückbehalten hat, durch die Ablehnung der Herausgabe die gesamte Abrechnung seiner Dienststelle verhindern und damit den Dienstbetrieb in Unordnung bringen. Der Beschuldigte war daher verpflichtet, auf die Aufforderung des Bundesbahnrats Schulz das. Gesuch vom 30. November 1957 diesem herauszugeben. Hierüber war er sich auch völlig im klaren, denn er hat vor dem Untersuchungsführer zugegeben, daß er sich seiner Herausgabepflicht bewußt gewesen sei, es ihm aber eher tragbar erschienen sei, eine Strafe wegen Gehorsamsverweigerung hinzunehmen, als das für ihn so wichtige Beweisstück herauszurücken.

69

Seine Einlassung, er habe mit Rücksicht auf seine schlechten Erfahrungen bei der Verweigerung der Einsicht in die Originalprotokolle vom 4. und 5. März 1958 die Eingabe nur einem Disziplinargericht herausgeben wollen und habe ferner an ihrer weiteren Zurückbehaltung ein Interesse gehabt, um jederzeit nachweisen zu können, daß es nicht seine Art sei, ihm unangenehme dienstliche Vorgänge zu vernichten, vermag sein Verhalten weder zu entschuldigen noch es in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Im Gegensatz zu den Protokollen vom 4. und 5. März 1958 kam es auf den Inhalt der Eingabe vom 30. November 1957 gar nicht an, sondern nur auf die Tatsache ihrer Zurückbehaltung. Auch in etwaige Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Nichtbeseitigung der Eingabe konnte er durch ihre Aushändigung nicht kommen, denn diese wäre protokolliert worden. Bei ruhiger Überlegung, zu der er durchaus fähig war, mußte er sich daher sagen, daß keine Bedenken dagegen bestanden, der Aufforderung zur Herausgabe der Urkunde Folge zu leisten. Gleichwohl hat er aus Eigensinnigkeit, Trotz und Verblendung die Herausgabe abgelehnt und sich damit einer nicht leichtzunehmenden Verfehlung schuldig gemacht.

70

4.)

In dem weiteren Anschuldigungspunkt, in dem dem Beschuldigten Beleidigung des Bundesbahnoberrats Dolling und des Bundesbahnoberinspektors M. vorgeworfen ist, bestehen Zweifel über den Umfang der Anschuldigung. Für Vorwürfe beleidigender Art kommen die Beschwerdeschrift vom 16. September 1958, die Vernehmung vom 21. April 1959, die Vernehmung vom 20. Mai 1959 und schließlich die Schluß Vernehmung vom 23. Juni 1959 in den Vorermittlungen in Frage. In der sogenannten Anschuldigungsformel ist er unter I d) angeschuldigt worden, in seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 1958 und der Vernehmung vom 21. April 1959 die beiden Vernehmungsbeamten beleidigt zu haben. In dem eigentlichen Sachverhalt der Anschuldigungsschrift ist unter III 1 d) jedoch die Vernehmung vom 21. April 1959 überhaupt nicht erwähnt, sondern des näheren ausgeführt worden, der Beschuldigte habe in der Beschwerdeschrift vom 16. September 1958 und der Vernehmung vom 20. Mai 1959 beleidigende Vorwürfe gegen die beiden Vernehmungsbeamten erhoben. Die Bundesdisziplinarkammer hat ohne nähere Begründung das Verhalten des Beschuldigten in den beiden Vernehmungen vom 21. April und 20. Mai 1959 zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Unter Zurückstellung von Bedenken war dem zuzustimmen. Nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift, die der Auslegung fähig ist, sollte dem Beschuldigten offensichtlich sein Verhalten in beiden Vernehmungen vorgeworfen werden, so daß davon ausgegangen werden konnte, daß die vollständige Aufführung der Vernehmungen nur versehentlich unterblieben ist. Gegen diese Auffassung bestehen auch vom Standpunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Bedenken, denn der Beschuldigte hat Gelegenheit gehabt, vor dem Untersuchungsführer und der Bundesdisziplinarkammer zu dem gesamten Komplex Stellung zu nehmen. Jedoch müßte die Schlußvernehmung vom 23. Juni 1959, die in der Anschuldigungsschrift überhaupt nicht erwähnt ist und der auch eine selbständige Bedeutung nicht zukommt, außer Betracht bleiben.

71

Dem von der Bundesdisziplinarkammer festgestellten Sachverhalt ist nichts hinzuzufügen. Ihrer Meinung, eine Dienstverfehlung liege in diesem Anschuldigungspunkt nicht vor, konnte indes nicht gefolgt werden. Von wesentlicher Bedeutung hierfür ist, daß der Beschuldigte, wie unter 1) ausgeführt, die beiden dienstlichen Vorgänge vernichtet hatte. Er wußte auch, daß er dies in seiner ersten Vernehmung vom 4. März 1958 zugegeben und die Niederschrift hierüber unterschrieben hatte. Wenn er dann gleichwohl in den beiden späteren Vernehmungen hartnäckig bestritt, die Erklärung, er müsse sich schuldig bekennen, abgegeben zu haben, und behauptete, die Unterschrift unter der Vernehmungsniederschrift rühre nicht von ihm her, machte er sich eines pflichtwidrigen, unwürdigen Verhaltens durch Unwahrhaftigkeit schuldig, denn er war, wenn er eine Aussage gegenüber seinem Dienstvorgesetzten machte, verpflichtet, die Wahrheit zu sagen (BDH 2, 111 (115); 4, 59 (61) und 4, 159). Diese Verfehlung wird qualifiziert durch den Umstand, daß sein Verhalten nach außen hin den Eindruck erweckte, den beiden Vernehmungsbeamten vom 4./5. März 1958 solle vorgeworfen werden, sie hätten etwas Unrichtiges protokolliert und seine Unterschrift gefälscht. Es kann ihm zwar zugestanden werden, daß er diese Vorwürfe nicht, unmittelbar erhoben hat, sondern ihm der Vorwurf strafbarer Handlungen von dem Bundesbahnrat Schulz in den Mund gelegt worden ist. Er nahm, aber bei seinem hartnäckigen Leugnen in Kauf, daß sein Verhalten in dem gekennzeichneten Sinne verstanden wurde, besonders nachdem ihn der Bundesbahnrat in der Vernehmung vom 20. Mai 1959 auf diese Tragweite seiner Erklärungen hingewiesen hatte. Auch durch dieses Verhalten hat sich der Beschuldigte daher einer nicht leichtzunehmenden Verfehlung schuldig gemacht.

72

Hierbei konnte ihm aber mildernd zugute gehalten werden, daß er Anlaß zu einem gewissen Mißtrauen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Protokolle vom 4. und 5. März 1958 haben konnte. Bei einer Vorsprache am 2. September 1958 bei dem Bundesbahnoberinspektor M. war ihm auf seine Bitte eine Abschrift des Berichts des Betriebsamts an die Direktion ausgehändigt worden, nachdem er bereits am 15. Juli 1958 auf Weisung der Direktion Abschriften der Vernehmungsniederschriften vom 4. und 5. März 1958 erhalten hatte. Bei einer erneuten Vorsprache am 6. September 1958 hatte er um Einsicht in die Originalniederschriften gebeten, die ihm jedoch, von M. in verweigert worden war. Diese Weigerung verstieß gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 4 BDO, nach der dem Beschuldigten die Einsicht der in den Vorermittlungen aufgenommenen Niederschriften zu gestatten ist, insbesondere lag der Fall, daß hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte, nicht mehr vor. Es kam hinzu, daß auch der Zeuge Dolling bereits am 16. Juni 1958 der Ehefrau des Beschuldigten bei deren Vorsprache erklärt hatte, die Originalprotokolle seien so stark durchstrichen und geändert, daß eine Abschrift mit der Schreibmaschine habe gefertigt werden müssen und daß bei dieser oder einer anderen Vorsprache ihr sogar unzutreffend erklärt worden sein mag, die Vorgänge befänden sich bei der Direktion. Wenn bei dieser Sachlage der Beschuldigte mißtrauisch war und aus diesem Mißtrauen heraus in seinen Vernehmungen vom 21. April und 20. Mai 1959 Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Abschriften der Protokolle äußerte, ist dies in gewisser Hinsicht verständlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte nicht über die nötige Ausdrucksgewandtheit verfügte, um seine subjektiv berechtigten Bedenken in die geeignete Form zu kleiden, und daß er sich über die eventuelle strafrechtliche Tragweite seiner Vorwürfe nicht im klaren war. Seine Bedenken mußte er allerdings fallenlassen, als ihm in der Vernehmung vom 20. Mai 1959 der Bundesbahnrat S. die Originalprotokolle vorlegte und ihn auf die strafrechtliche Tragweite seiner Erklärungen hinwies. Aber auch hierbei fällt mildernd ins Gewicht, daß der Beschuldigte sich in den Gedanken, es sei bei der Aufnahme der Niederschriften nicht mit rechten Dingen zugegangen, verrannt hatte und sich von dieser Vorstellung bei der unverhofften Vorlegung der Originalprotokolle nicht sofort lösen konnte.

73

Demnach hat sich der Beschuldigte in sämtlichen fünf Anschuldigungspunkten mit Ausnahme des Vorwurfs zu 3 a) aa) Dienst Verfehlungen zuschulden kommen lassen, von denen die zu 1) und 2) als Verstöße gegen grundlegende Pflichten eines Dienststellenleiters recht schwerwiegend sind, während den übrigen geringere Bedeutung zukommt, obwohl die Verfehlungen zu 4) und 5) ebenfalls nicht leichtzunehmen sind. Daß sein Dienstvergehen durch eine Geldbuße nicht ausreichend gesühnt ist, steht außer Frage. Bei der Strafbemessung fällt zuungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, daß er als Dienstvorsteher eines Bahnhofs schwer versagt und durch sein Mißverhalten seinen Untergebenen ein äußerst schlechtes Beispiel gegeben hat. Straferschwerend wirkt ferner seine Uneinsichtigkeit in dem Anschuldigungspunkte 1). Jedoch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er z.Z. der Begehung eines Teiles seiner Verfehlungen durch seinen schweren Bandscheibenschaden und vegetative Dystonie gesundheitlich beeinträchtigt war, ihm eine, gewisse charakterliche Starrheit und Uneinsichtigkeit eigen ist und er sich von seinen Kollegen verfolgt glaubte. Er hat sich bisher auch noch nichts zuschulden kommen lassen und bis zu seinen Verfehlungen und auch in seiner jetzigen Tätigkeit gute dienstliche Leistungen erbracht. Es erschien daher ausreichend, aber auch erforderlich, den Beschuldigten in einem seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Umfange in der Dienstaltersstufe herabzustufen.

74

Da der Bundesdisziplinaranwalt mit seinem in der Berufungsbegründung gestellten Antrage im wesentlichen durchgedrungen ist, waren, nach § 98 BDO die gesamten Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Dr. Dickertmann
Dr. Leußer
Vogel
Boldt
Deneke