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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1961, Az.: BVerwG II D 37/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG II D 37/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer IX - 11.01.1961

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag
am 27. Oktober 1961
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 11. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer IX zurückverwiesen.

Gründe

1

In dem durch die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 5. November 1960 anhängig gewordenen Disziplinarverfahren verurteilte die Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) den Beschuldigten am 11. Januar 1961 wegen eines Dienstvergehens zur Einstufung in die Dienstaltersstufe 10 seiner Besoldungsgruppe. Sie stellte dienstliche Verfehlungen des Beschuldigten in drei Fällen fest, und zwar 1) ein Verhalten, das strafgerichtlich als versuchter Betrug und Urkundenfälschung gewertet worden war, 2) schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, 3) leichtsinniges Schuldenmachen hinsichtlich des Kaufes von zwei Fotoapparaten.

2

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Er hat zum Falle drei geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich auch bei der Begründung anderer Schulden pflichtwidrig vorhalten. Insgesamt seien gegen ihn 48 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen, wovon noch 28 Beschlüsse mit einer Gesamtschuldensumme von 4.000,- DM zuzüglich rund 1.000,- DM Kosten und Zinsen abzuwickeln seien. Dabei handele es sich zum großen Teil um Verpflichtungen aus nicht notwendigen Kreditkäufen, und es bestehe der begründete Verdacht, daß der Beschuldigte in diesen Angelegenheiten sogar betrügerisch vorgegangen sei.

3

Die Zurückverweisung nach § 73 Abs. 1 Ziffer 3 BDO wegen eines schweren Verfahrensmangels war erforderlich.

4

Schon die Bundesdisziplinarkammer hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anschuldigungsschrift hinsichtlich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Schuldenmachens sehr allgemein gehalten und Beweismaterial unzureichend unterbreitet worden ist, hat hieraus aber noch nicht die nach Lage des Falles gebotene Folgerung gezogen. Nach § 53 Abs. 2 BDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Diesen Anforderungen entspricht die Anschuldigungsschrift vom 5. November 1960 nicht. Abgesehen davon, daß darin der Komplex des Schuldenmachens unsystematisch eingegliedert worden ist, ist als "Sachverhalt" lediglich die Einlassung des Beschuldigten wiedergegeben worden. Dabei sind aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Forderungen aus ärztlichen Leistungen und Versandkäufen herausgegriffen und hierbei Käufe bei einer Teppichfirma, Buchhandlung und bei Fotogeschäften lediglich beispielsweise erwähnt worden. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nunmehr aber deutlich, daß dem Beschuldigten der Vorwurf des betrügerischen Schuldenmachens gemacht werden sollte. Dazu ist eine genauere Konkretisierung der vorgeworfenen Kreditkäufe mit den Daten der Begründung der Verpflichtungen, den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Gläubigern und der Gegenüberstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erforderlich. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die entsprechenden Tatsachen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BDO in der Anschuldigungsschrift zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwertet werden dürfen, als ihm in der Untersuchung Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern, wobei ihm nicht eine Pflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden darf (vgl. Untersuchungsakten Bl. 57). Die bisher nur kursorische und sich auf wenige Punkte erstreckende Anhörung des Beschuldigten zum Schuldenmachen bei seinen Vernehmungen im Untersuchungsverfahren, am 18. Dezember 1959 und 25. Mai 1960 gibt hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zu Bedenken Anlaß.

5

Der Bundesdisziplinarkammer bleibt es nunmehr überlassen, nach § 53 Abs. 6 BDO vorzugehen.

Dr. Dickertmann
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag