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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1964, Az.: BVerwG II C 92.63

NUL

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 92.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.06.1962 - AZ: 7 O 84/62
KG Berlin - 08.02.1963 - AZ: KG 2 U 1556/62
nachfolgend
BVerwG - 17.05.1966 - AZ: BVerwG II C 66/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts vom 8. Februar 1963 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Für das Revisionsverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Gründe

1

Der Kläger ist als Landgerichtsrat a.D. Versorgungsberechtigter des beklagten Landes. Mit der bei dem Landgericht Berlin eingereichten und dem Beklagten am 1. Juni 1962 zugestellten Klage begehrt er die Zahlung von 8,63 DM. Diesen Betrag behielt das beklagte Land von seinem Ruhegehalt für den Monat Januar 1962 als Kirchensteuerschuld seiner Ehefrau ein. Der Kläger hält die Einbehaltung für rechtswidrig.

2

Das Landgericht hat den Zivilrechtsweg für zulässig erachtet. Zur Begründung hat es sich auf § 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der vor dem 1. Juli 1962 gültigen Fassung berufen (im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1960 - III ZR 103/59 - [DRiZ 1960 S. 400] undvom 26. Juni 1961 - III ZR 75/60 - [DRiZ 1961 S. 361]). Es hat durch Urteil vom 28. Juni 1962 die Klage als unbegründet abgewiesen.

3

Das Kammergericht hat für die bei ihm vom Kläger am 18. August 1962 eingelegte Berufung den Zivilrechtsweg als weiterhin zulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seit dem 1. Juli 1962 sei zwar § 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgehoben und für Klagen der Richter aus ihrem Dienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg vorgeschrieben (§ 85 Nr. 1, § 71 Abs. 3 und § 126 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 [BGBl. I S. 1665, GVBl. Berlin S. 1407] - DRiG - in Verbindung mit § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Für das vorliegende am 1. Juli 1962 bereits anhängige Gerichtsverfahren sei aber ein Übergang vom Zivilrechtsweg in den Verwaltungsrechtsweg nicht vorgeschrieben; § 117 DRiG enthalte mit dem Worte "Bundesgebiet" einen Redaktionsfehler und betreffe in Wirklichkeit nur die Richter im Bundesdienst. Deshalb stelle hier die. nach dem Beginn der Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderung einen Umstand dar, der gemäß § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges nicht berühre. Das Kammergericht hat durch ein am 8. Februar 1963 verkündetes, dem Kläger am 23. März 1963 zugestelltes Urteil die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

4

Der Kläger hat am 8. April 1963 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Der dortige Berichterstatter hat die Parteien durch prozeßleitende Verfügung vom 25. Oktober 1963 darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen könnten; gemäß § 74 des am 1. März 1963 in Kraft getretenen Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 [GVBl. Berlin S. 93] sei möglicherweise das Verfahren in der Lage, in der es sich am 1. März 1963 befunden habe, auf das nunmehr zuständige Gericht übergegangen, so daß die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre. Der Kläger hält weiterhin den Zivilrechtsweg für gegeben, hat aber - vorsorglich - am 11. November 1963 bei dem Bundesverwaltungsgericht Revision gegen das Urteil des Kammergerichts eingelegt und gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

6

Die Akten des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs liegen dem Senat vor.

7

II.

Die Revision ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Gemäß § 49 Nr. 1 und 2 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nur über die Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichte, nicht über die Revision gegen zivilgerichtliche Urteile. Gegen das Urteil des Kammergerichts vom 8. Februar 1963 könnte der Kläger deshalb beim Bundesverwaltungsgericht nur dann Revision einlegen, wenn dies durch eine Sondervorschrift ausdrücklich bestimmt wäre. Eine solche Vorschrift besteht jedoch nicht.

8

Die Überleitungsvorschrift des § 117 DRiG betrifft, wie das Kammergericht zutreffend dargelegt hat, nicht die Klagen von Richtern im Landesdienst; statt des redaktionell unrichtigen Wortes "Bundesgebiet" ist in § 117 DRiG in Wahrheit das Wort "Bundesdienst" gemeint (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 1962, § 117 Rdnr. 1).

9

Die Überleitungsregelung in § 74 des Berliner Richtergesetzes ordnet ebenfalls nicht den Übergang von Klagen der vorliegenden Art aus dem Zivilrechtsweg in den Verwaltungsrechtsweg an. Diese Vorschrift bestimmt nur für Verfahren, die bei einem "nach diesen Gesetz nicht mehr zuständigen Gericht" anhängig sind, den Übergang auf das "nunmehr zuständige Gericht". Sie bezieht sich also nur auf solche Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeit, die im Berliner Richtergesetz unmittelbar angeordnet sind, nämlich auf die neu geschaffene Zuständigkeit der Richterdienstgerichte (vgl. Amtliche Gesetzesbegründung, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. April 1962 Nr. 1298 S. 18). Sie ist insoweit inhaltlich § 117 DRiG nachgebildet(vgl. a.a.O.; Schmidt-Räntsch a.a.O.; Wiedow, Deutsches Richtergesetz 1961, § 117 Erl. 1).

10

Für den Berliner Gesetzgeber bestand auch kein Anlaß, im Richtergesetz den Übergang von Richterklagen aus dem Zivilrechtsweg in den Verwaltungsrechtsweg zu regeln. Denn nach der Rechtsauffassung, die das Bundesverwaltungsgericht von jeher vertritt (vgl. BVerwGE 4, 4 ff. [BVerwG 09.05.1956 - BVerwG II C 228.55] und 11, 314 ff. [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59]) und der sich der Gesetzgeber erkennbar angeschlossen hat (vgl. die erwähnte Drucksache Nr. 1298), war schon vor dem Erlaß der Richtergesetze für Klagen, der Richter aus dem Dienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg vorgeschrieben (§ 126 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Deshalb hat auch nicht etwa § 7 des Berliner Richtergesetzes mit der Verweisung auf das Landesbeamtenrecht den Verwaltungsrechtsweg neu eingeführt. Da das Berliner Richtergesetz hiernach keine Vorschrift enthält, die die Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegen ein urteil des Kammergerichts zuläßt, bedarf es keiner Erörterung, ob der Berliner Gesetzgeber verfassungsrechtlich befugt wäre, eine solche vom Bundesrecht (§ 49 'Nr. 1 und' 2 VwGO) abweichende Regelung auf dem Gebiete der konkurrierenden Bundesgesetzgebung (vgl. Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 1 des Grundgesetzes) zu treffen.

11

Mangels einer hier anwendbaren gesetzlichen Überleitungsvorschrift ist der Rechtsstreit nach wie vor im Zivilrechtsweg anhängig. Auch diese Rechthängigkeit _steht der. Zulässigkeit der Revision entgegen (§ 90 Abs. 2 VwGO).

12

Sollte der Bundesgerichtshof entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung nunmehr den Verwaltungsrechtsweg für gegeben halten, so könnte auch das nicht die Einlegung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen, sondern nur die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GVG) zur Folge haben.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

In entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941) wird für das Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Die Revisionseinlegung beruht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse; denn den Kläger trifft kein Verschulden daran, daß er die schwer durchschaubare verfahrensrechtliche Rechtslage nicht zutreffend erkannt und deshalb, einer Anregung des Bundesgerichtshofs folgend, vorsorglich die unzulässige Revision eingelegt hat.

Schmitt
Dr. Otto
Oppenheimer