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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG II C 66/64

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht; Tragung der Verfahrenskosten durch die sich auf die verfassungswidrige Vorschrift stützende Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 66/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 28.06.1962 - AZ: 7 O 84/62
KG Berlin - 08.02.1963 - AZ: KG 2 U 1556/62
BVerwG - 16.02.1964 - AZ: BVerwG II C 92.63

Fundstellen

  • DVBl 1966, 944 (Kurzinformation)
  • DÖV 654, 66
  • DÖV 1966, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 626 - 628

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Kammergerichts vom 8. Februar 1963 - 2 U 1556/62 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1962 - 7 O 84/62 - werden für unwirksam erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8,63 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Landgerichtsrat a.D. Versorgungsberechtigter des beklagten Landes. Mit der bei dem Landgericht Berlin eingereichten Klage hat er die Zahlung von 8,63 DM begehrt. Diesen Betrag hatte das beklagte Land vom Ruhegehalt des Klägers für den Monat Januar 1962 als Kirchensteuerschuld der Ehefrau des Klägers einbehalten. Der Kläger gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Seine Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, ist Mitglied der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg. Das beklagte Land stützte die Einbehaltung auf § 5 des Kirchengesetzes betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen vom 26. Mai 1905 (KGVBl. S. 31) in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Preußischen Staatsgesetz vom 14. Juli 1905 (GS.S. 277). Nach der genannten Vorschrift ist "der evangelische Teil einer gemischten Ehe von der Hälfte des der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatzes, zu welchem der Ehemann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehen".

2

Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1962 abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. Februar 1963 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung von § 74 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) durch Beschluß vom 30. April 1964 - III ZR 78/63 - den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

3

Danach hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteile vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 606/60 - (NJW 1966 S. 101) und - 1 BvL 31, 32/62 - (NJW 1966 S. 103) entschieden, daß der "Halbteilungsgrundsatz" des deutschen Kirchensteuerrechts - nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben oder die Kirchenlohnsteuer aus der Hälfte der Lohnsteuer berechnet wird, die von dem keiner Kirche angehörenden Ehegatten einbehalten wird - verfassungswidrig ist und daß deshalb staatliche Behörden kirchliche Steuergesetze, soweit sie den "Halbteilungsgrundsatz" enthalten, nicht anwenden dürfen. Obgleich diese Urteile des Bundesverfassungsgerichts Vorschriften des hamburgischen und des württembergischen Kirchensteuerrechts betreffen, hat das beklagte Land durch Schriftsatz vom 4. Februar 1966 erklärt, es habe im Hinblick auf die angeführten Urteile des Bundesverfassungsgerichts die Landeshauptkasse angewiesen, dem Kläger den einbehaltenen Betrag von 8,63 DM nebst Prozeßzinsen auszuzahlen; dadurch sei der Kläger klaglos gestellt und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat durch Schriftsätze vom 21. Februar 1966 und vom 28. April 1966 ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hält diesen Kostenantrag nicht für gerechtfertigt.

4

II.

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das Verfahren einzustellen und sind die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile für unwirksam zu erklären.

5

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier wie in der Regel, die Kosten des Verfahrens demjenigen Prozeßbeteiligten aufzuerlegen, der ohne Erledigung der Hauptsache im Rechtsstreit unterlegen wäre. Hiernach muß im vorliegenden Falle das beklagte Land die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Denn gleichviel, ob man als die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt haben, die Zahlungsanweisung des Beklagten an die Landeshauptkasse und die daraufhin erfolgte Zahlung oder die angeführten Urteile des Bundesverfassungsgerichts ansieht, hatte der Kläger obsiegen müssen, wenn diese die Hauptsache erledigenden Umstände nicht eingetreten wären. Denn dann hätte der beschließende Senat prüfen müssen, ob das - vorkonstitutionelle - Preußische Staatsgesetz vom 14. Juli 1905 in Verbindung mit § 5 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 1905 mit dem Grundgesetz in Einklang steht; und er hätte bei richtiger Anwendung des Verfassungsrechts, so wie das Bundesverfassungsgericht sie für vergleichbare Vorschriften anderer Kirchensteuergesetze klargestellt hat, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das beklagte Land nicht berechtigt war, von dem Ruhegehalt des einer Religionsgesellschaft nicht angehörenden Klägers einen Kirchensteuerbetrag für seine Ehefrau einzubehalten.

6

Diese erst durch das Bundesverfassungsgericht klargestellte und von dem Beklagten auch anerkannte Rechtslage war zwar vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 noch unklar, so daß es verständlich ist, daß das beklagte Land sich bis zur gerichtlichen Klärung an den Wortlaut der Gesetze des Jahres 1905 hielt, selbst als der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen geltend machte. Daraus folgt aber nicht, daß billigerweise der Beklagte, dessen Rechtsauffassung sich letztlich als unzutreffend erwiesen hat, von einem Teil der Verfahrenskosten zu entlasten wäre und daß der Kläger, der von Anfang an die zutreffende Auffassung vertreten hat, einen Teil der Verfahrenskosten tragen müßte. Eine solche Kostenteilung, wie sie wohl der Beklagte im Auge hat, wäre allenfalls dann angemessen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auf Grund einer Gesetzesänderung erledigt hätte und mangels einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ungeklärt bliebe, ob die maßgebende Vorschrift in der vor der Gesetzesänderung geltenden Fassung gegen das Grundgesetz verstieß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Oktober 1965 - BVerwG V C 108.61 -). So ist aber die Rechtslage im vorliegenden Falle nicht; denn hier ist jetzt eindeutig zu erkennen, daß der Kläger hätte obsiegen müssen. Die angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben nicht, wie der Beklagte meint, eine ähnliche Wirkung wie eine - für die Zukunft wirksame - Gesetzesänderung; sie stellen vielmehr die Rechtslage rückwirkend klar (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - I b ZR 183/62 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk § 91 ZPO Nr. 16]). Da deshalb die Klage von Anfang an begründet war und letztlich zum Erfolg geführt hätte, muß das beklagte Land billigerweise die gesamten Kosten des Verfahrens tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluß vom 9. Dezember 1960 - III OVG B 49/60 - [OVGE 16, 420]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8,63 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Oppenheimer