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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1961, Az.: III ZR 75/60

Besoldung eines Richters auf Lebenszeit im Ruhestand nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst (TO.A); Wirkung einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Besoldung für Richter; Verpflichtung des Dienstherrn zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge; Verstoß des Berliner Besoldungsgesetzes (BesG B) gegen das Grundgesetz (GG); Anforderungen an die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1961
Aktenzeichen
III ZR 75/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.02.1960

Fundstelle

  • DRiZ 1961, 361-363

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Richter auf Lebenszeit von Berlin und trat als Amtsgerichtsrat nach Erreichung der Altersgrenze mit dem 1. Januar 1954 in den Ruhestand. Die Berliner Richter hatten bis dahin Bezüge nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst (TO.A) erhalten. Das Landesbesoldungsgesetz vom 2. April 1958 (GVBl 314) zog mit Wirkung vom 1. April 1957 die Richterbesoldung in das allgemeine Landesbesoldungsrecht ein (§ 25). Der Kläger glaubt, durch die Überleitungsbestimmungen benachteiligt zu sein, und hat vorgetragen:

2

Die Versorgung der im Ruhestand befindlichen Richter habe sich schon seit 1953 nach den für Beamte geltenden allgemeinen Vorschriften gerichtet, wobei die nach der TO.A bezogene Grundvergütung der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt wurde. Die Überleitung im Jahre 1958 habe zur Anpassung an die Besoldungsverbesserungen auch eine Erhöhung der der Berechnung zugrundeliegenden Grundvergütung um 6 % vorgesehen, aber nur mit der Maßgabe, daß die erhöhte Grundvergütung den Höchstbetrag der Grundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe nicht übersteigen dürfe. Das habe bei dem Kläger, dem bereits die Höchstpension nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung zugestanden habe, dazu geführt, daß nunmehr seine Pension von monatlich 977,13 DM hinter den Versorgungsbezügen eines Beamten der früheren Besoldungsgruppe A 2 c 2, der Eingangsgruppe des höheren Dienstes, um monatlich 20,86 DM zurück blieb. Ein Regierungsrat, der wie der Kläger vor dem 1. April 1957 mit der Höchstpension in den Ruhestand getreten sei und vorher die gleiche Pension wie der Kläger bezogen habe, erhalte jetzt entsprechend höhere Versorgungsbezüge. Diese diskriminierende Ungleichheit betreffe nur einen kleinen Teil der Altpensionäre aus dem Richterstand. Darin liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des im Besoldungsrecht geltenden Gebotes der Gleichbehandlung. Ein Richter dürfe nicht schlechter besoldet werden als ein höherer Beamter gleicher Vorbildung.

3

Der Kläger, dessen Antrag auf anderweitige Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid des Senators für Justiz vom 25. März 1959 zurückgewiesen ist, hat deshalb beantragt,

  1. 1.

    den ablehnenden Bescheid vom 25. März 1959 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte gehalten sei, dem Kläger Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. April 1957 unter Zugrundelegung mindestens der Versorgungsbezüge eines vor dem 1. April 1957 aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in den Ruhestand getretenen Beamten mit Endgrundgehalt zu gewähren und dazu die Bezüge neu zu berechnen,

  3. 3.

    hilfsweise festzustellen, daß es gegen das Grundgesetz verstoße, die 6 %-ige Erhöhung nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes von 1958 der den Versorgungsbezügen des Klägers zugrundeliegenden Grundvergütung auf den Höchstsatz der Grundvergütung zu beschränken.

4

Berlin hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Richter und Beamte hätten verschiedene Stellungen und dürften daher verschieden besoldet werden. Die Besoldung der Richter nach TO.A sei zum Teil besser gewesen als die bei Beamten gleicher Vorbildung. Das Besoldungsgesetz von 1956 habe die Bezüge der aktiven Richter den allgemeinen Beamtenbezügen angepasst, jedoch die Versorgungsbezüge pauschal übergeleitet. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge um 6 % habe nur gewisse strukturelle Veränderungen innerhalb des Anfangs- und Endgehaltes ausgleichen sollen und daher das Höchstgehalt unberührt lassen müssen.

5

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; zur Erläuterung seines Klagebegehrens ergänzt er seinen bisherigen Hauptantrag nunmehr durch folgenden - in erster Linie geltenden - Hilfsantrag, so daß der bisherige Hilfsantrag nur in zweiter Linie zu berücksichtigen ist:

6

hilfsweise festzustellen,

7

daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vom 1. April 1957 an über das bisher gezahlte Ruhegehalt hinaus monatlich weitere 20,86 DM Versorgungsbezüge zu zahlen.

8

Berlin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 9 GVG bejaht, soweit es sich um Vermögensrechtliche Ansprüche eines Berliner Richters handelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH III ZR 103/59 vom 27. Juni 1960 = DRiZ 1960, 400). Der Senat sieht trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Änderung seiner Auffassung keinen Anlaß, da das Bundesverwaltungsgericht neue Gründe für seine Auffassung nicht dargelegt hat (BVerwG 4, 4 und 11, 314).

10

Die Verfahrensvorschriften aus § 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl III 2030 - 1) sind beachtet. Die Klage ist zulässig, nachdem die oberste Dienstbehörde durch Bescheid vom 25. März 1959 einen Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Anspruchs zurückgewiesen hat. Die Klagefrist von einem Monat ist nicht versäumt, weil der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt worden ist.

11

Einen vermögensrechtlichen Anspruch, für den allein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, macht der Kläger nur mit dem Hauptfeststellungsantrag geltend, den er im Revisionsrechtszug durch den neuen (ersten) Hilfsantrag ergänzt hat. Der aus dem Richterverhältnis entstehende vermögensrechtliche Anspruch ginge hier dahin, Berlin zur Zahlung eines bestimmten Mehrbetrages als Ruhegehalt zu verurteilen. Der neue Hilfsantrag geht auf Feststellung dieser Verpflichtung und betrifft damit nur einer Vermögensrechtlichen Anspruch. Der Kläger hat erklärt, daß das auch das Ziel seines Hauptfeststellungsantrages gewesen sei, und daß der jetzige neue Hilfsantrag nur seinen Hauptantrag erläutere. Der Hauptantrag betraf allerdings nach seinem Wortlaut zunächst die Verpflichtung des Dienstherrn, "die Versorgungsbezüge neu zu berechnen"; gegen diese Form des Antrags bestehen erhebliche Bedenken, weil der Kläger damit die Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt, wofür die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Der Hauptantrag geht jedoch weiter dahin, festzustellen, daß Berlin verpflichtet sei, dem Kläger andere (höhere) Bezüge zu gewähren, also zu zahlen; dabei enthält der Antrag die Art der Berechnung und ist die Höhe des Mehrbetrages in den Schriftsätzen ausgerechnet. Der Senat sieht diesen die Zahlung selbst betreffenden Teil des Hauptantrages unter Zuziehung des neuen Hilfsantrages als den entscheidenden Inhalt des Klagebegehrens an, so daß dann keine Bedenken mehr gegen die Annahme bestehen, daß der Kläger einen bestimmten, aus einem Richterdienstverhältnis entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch gegen seinen Dienstherrn in Form einer Feststellungsklage geltend macht.

12

Für alle übrigen Anträge ist der Rechtsweg nicht gegebene Denn für den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides als eines Verwaltungsaktes sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Der zweite Hilfsantrag geht auf die Feststellung, daß eine bestimmte gesetzliche Vorschrift gegen das Grundgesetz verstoße. Nach dem Wortlaut handelt es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Senat der Auffassung ist, daß der Kläger eine Entscheidung über diesen Antrag, der als Hilfsantrag nur bedingt gestellt ist, lediglich dann wünscht, wenn die vorgehenden anderen Anträge keine Entscheidung zur Sache ermöglichen. Diese Sachentscheidung erhält der Kläger aber, weil der Senat bei der Entscheidung über den Hauptantrag die Frage der Vereinbarkeit von § 30 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes mit dem Grundgesetz als Vortrage beantwortet. Damit ist das Anliegen des Klägers erfüllt und sein zweiter Hilfsantrag erledigt, der nur unter einer Bedingung gestellt ist, die nicht eingetreten ist.

13

II.

Der Kläger erhält seine Bezüge nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl 314), und zwar unter Beachtung der für Richter geltenden Übergangsbestimmung in § 30 Abs. 4. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß ihm höhere Bezüge zuständen, ist nur begründet, wenn - wie er vorträgt - die ihn belastenden Bestimmungen dieses Berliner Besoldungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den grundgesetzlich geschützten Gleichheitssatz nichtig sind. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß die beanstandeten Bestimmungen des Besoldungsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.

15

1.

Fehl geht der Vertrag, das Gesetz verletzte den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz, weil der Kläger nach dieser Regelung geringere Bezüge als ein Regierungsrat in gleicher Lage erhalte.

16

Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes ist der Gesetzgeber gehalten, alle Menschen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat also Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht schon darin, daß der Gesetzgeber bei der Regelung eines bestimmten Lebensbereiches nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im einzelnen berücksichtigt. Beim Gleichheitssatz sind nämlich Lebensverhältnisse zu vergleichen, die nie in allen, sondern immer nur in einzelnen Elementen gleich liegen; welche Elemente dabei als wesentlich zu betrachten sind, entscheidet der Gesetzgeber, allerdings unter Beachtung der im Grundgesetz enthaltenen Wertungen und Grundentscheidungen. Nur wenn die Gleichartigkeit der durch den Gesetzgeber verschieden geregelten Fälle so bedeutsam ist, daß ihre Differenzierung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vorliegen. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, also wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. Dabei ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen, und es darf nicht geprüft werden, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßig ist, sondern nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des ihm offen stehenden weiten Ermessensbereiches überschritten hat.

17

Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt (BVerfG 1, 208/247; 4, 144, 155; 6, 273/280; 9, 123/129; 10, 234/246).

18

Die Besoldungsgesetze für Richter und für Beamte betreffen in diesem Sinne Ungleiches. Denn Richter sind keine Beamten. Richter stehen als Träger der rechtsprechenden Gewalt zum Staat in einem andersartigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als die Beamten. Die Bedeutung sowie die Eigenart ihres Amtes und ihrer Aufgaben, insbesondere ihre Unabhängigkeit, die Unversetzbarkeit, die Unaustauschbarkeit des gesetzlichen Richters und die Freiheit von Weisungen unterscheiden die Richter von den Beamten. Das Grundgesetz hat diese Unterscheidung eindeutig durchgeführt, da es stets die Richter neben den Beamten erwähnt. Dem sind Rechtsprechung, Praxis und Gesetzgebungstechnik gefolgt, insbesondere jetzt das neue Deutsche Richtergesetz. Das gilt auch für Berlin, das bereits im Jahre 1951 ein besonderes Richtergesetz geschaffen hatte. Diese Besonderheiten der Stellung und Tätigkeit rechtfertigen auch Verschiedenheiten in der Besoldung. Insbesondere gehört es im Gegensatz zur Beamtenbesoldung zu hergebrachten Grundsätzen nur der Richterbesoldung, daß ein Aufrücken in der Besoldung bei Richtern nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleiben darf, wenn es nicht die Folge der Zuweisung einer mit höherer Verantwortlichkeit verbundenen Dienstaufgabe ist (BVerfG DRiZ 1961, 182 [BVerfG 24.01.1961 - 2 BvR 74/60]).

19

Die Besoldung für Richter berücksichtigt weiter folgendes: Die Eigenart ihrer Stellung und ihre Unaustauschbarkeit gestatten es nicht, einzelne anfallende Sachen je nach ihrer Bedeutung, Schwierigkeit und Auswirkung einem besonders geeignet erscheinenden Richter zur Entscheidung zu übertragen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, besonders qualifizierte Richter in den unteren Rechtszügen und in Eingangsstellungen zu belassene Deshalb ist in § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 993) als Rahmenvorschrift für die Länder vorgesehen, daß die Richter der Eingangsstellen nach einer gewissen Zeit die sonst nur für Beförderungsstellen vorgesehene Besoldungsgruppe erreichen. Auch diese aus der Stellung des Richters folgende Besonderheit der Besoldung enthält keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zum Nachteil der Beamten. Auf allen diesen Erwägungen beruht auch die Forderung nach besonderen Richterbesoldungsgesetzen.

20

Dem entspricht die Rechtsentwicklung in Berlin: Nach dem Zusammenbruch besoldete Berlin zunächst alle Beamten und Richter nach der TO.A. Nach der förmlichen Wiedereinführung des Beamtentums in Berlin im Jahre 1952 erhielten die Beamten wieder die übliche Beamtenbesoldung nach dem Besoldungsgesetz vom 7. Dezember 1952 (GVBl 1039). Die Richter bezogen weiter ihr Gehalt nach TO.A, weil angestrebt wurde, ihre Dienstbezüge in einem besonderen Richterbesoldungsgesetz zu regeln (vgl. §§ 39, 45 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Januar 1951 - VOBl I 235). Die Versorgung der ausgeschiedenen Richter richtete sich nur infolge eines besonderen Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 1953 nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes. Erst durch das neue Besoldungsgesetz im Jahre 1958 wurde die Richterbesoldung in das allgemeine Besoldungsrecht einbezogen, nachdem die Entwicklung in Bund und Ländern gezeigt hatte, daß mit besonderen Richterbesoldungsgesetzen einstweilen nicht zu rechnen war. Auch die Versorgung bestimmte sich jetzt unmittelbar nach dem allgemeinen Beamtenrecht (§ 36 des Berliner Richtergesetzes vom 19. Juni 1958 - GVBl 551).

21

Der Vortrag des Klägers ergibt deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichheitsaatz, soweit er vorbringt, die Übergangsvorschriften der Besoldungsregelung gewährten ihm als Richter nicht mehr die gleichen Versorgungsbezüge wie einem Beamten gleicher Vorbildung insbesondere einem Regierungsrat.

22

2.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes könnte demnach nur vorliegen, wenn Versorgungsbezüge des Klägers im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen gleicher Richter ohne sachlichen Grund verschlechtert wären. Auch das ist nicht der Fall.

23

Der Kläger fühlt sich insoweit dadurch benachteiligt, daß er nicht an der 6 %-igen Erhöhung der Grundvergütungen teilgenommen hat. Diese Regelung folgt aus § 30 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958, der die Anpassung der Versorgungsbezüge an die neue Besoldungsregelung vorsieht. Danach waren die Versorgungsbezüge der Beamten neu festzusetzen, indem das ursprüngliche Grundgehalt um einen Hundertsatz zwischen 65 und 80 erhöht wurde. § 30 Abs. 4 bestimmt dann folgendes:

"Sind bei Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten und deren Hinterbliebenen, die am 31. März und 1. April 1957 Versorgungsbezüge erhalten haben, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst berechnet, so ist die am 1. April 1957 zu Grunde liegende Grundvergütung um 6 v.H. zu erhöhen, jedoch darf die erhöhte Grundvergütung den Höchstbetrag der Grundvergütung der gleichen Vergütungsgruppe nicht übersteigen ..."

24

Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Begründung zum Besoldungsgesetz, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, Vorlage Nr. 1516 vom 20. Januar 1958; insbesondere S. 29, 34; stenographischer Bericht der 80. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin, II. Wahlperiode, vom 20. März 1958, insbesondere S. 172 ff) hat es damit folgende Bewandtnis: Das Berliner Besoldungsgesetz von 1958 brachte die Anpassung an das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I 993), daß das Reichsbesoldungsgesetz von 1927 abgelöst hat. Dieses Bunde Besoldungsgesetz diente der Angleichung der Besoldung an inzwischen eingetretene Veränderungen in wirtschaftlicher, staatsrechtlicher und beamtenrechtlicher Beziehung, einer gesetzestechnischen Verbesserung und einer Verwaltungsvereinfachung. Außerdem brachte das Bundesbesoldungsgesetz im Interesse der Vereinheitlichung zwingende Rahmenvorschriften für die Besoldung der Beamten in den Ländern und Gemeinden. Die Fassung des Bundesgesetzes war deshalb bereits mit den Ländern abgesprochen. In erster Linie hoben diese Gesetze, also auch das Berliner Besoldungsgesetz, die Grundgehälter der Beamten grundsätzlich auf einen Satz von 165 % der Grundgehälter von 1927 an, wobei der Stand von 1927 mit 100 % angenommen wurde. Das erforderte, da die damals gezahlten Beamtengehälter infolge mehrfacher Erhöhungen bereits rund 155 % des Satzes von 1927 ausmachten, eine "lineare" Erhöhung um 10 %. Diese Erhöhung sollte jeder Beamte und Richter erhalten. Außerdem wurden in den Eingangsgruppen jeder Laufbahn die Anfangsbezüge heraufgesetzt, um die Gewinnung von Nachwuchs zu erleichtern; das bedeutete eine strukturelle Änderung, nämlich eine Veränderung der Relation zwischen den Anfangs- und Endgrundgehältern. Die Länder waren dabei durch die Rahmenvorschriften des Bundes festgelegt, die sowohl in § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes das Verhältnis der Endgrundgehälter der Eingangsgruppen der verschiedenen Laufbahnen als auch die Anhebung des Verhältnisses zwischen Anfangsgrundgehältern zum Endgrundgehalt für die einzelnen Laufbahngruppen in § 55 des Bundesgesetzes festlegten (vgl. dazu Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1993 und 3638; 217. Sitzung des Deutschen Bundestags II. Wahlperiode S. 12911). Die Berliner Richter, deren Bezüge sich bis dahin nach der TO.A richteten, hatten bereits die lineare Erhöhung auf 165 % der Bezüge von 1927 erreicht, weil die Angestelltenbezüge durch Tarifvertrag schon ab 1. April 1957 angehoben waren (MinBlFin 1957, 594). Bei der Überleitung der Versorgungsbezüge für Richter waren also die linearen Erhöhungen um 10 % grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, sondern nur noch ein Ausgleich für die sog. strukturellen Änderungen vorzunehmen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 wurden dazu die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen Grundgehälter mit Ausnahme der Endgrundgehälter allgemein angehoben, und zwar besonders, soweit die ersten Dienstaltersstufen der Eingangsbesoldungsgruppen maßgeblich waren. Auch hier hieß es stets, daß das Endgrundgehalt nicht überstiegen werden dürfe. Derselbe Gedanke kehrt bei der Überleitung der Richter wieder, für die zum Ausgleich dieser strukturellen Veränderungen eine Erhöhung des für die Versorgung maßgeblichen Grundgehaltes um 6 % vorgesehen war, aber nicht über den Höchstbetrag ihrer Vergütungsgruppe hinaus. Das hat besondere Gründe, denn wenn durch eine solche Erhöhung das Endgrundgehalt einer Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschritten wurde, hätte das den Zusammenhang des ganzen Besoldungsgefüges gestört, das sorgfältig abgewogen die Anfangs- und Endgrundgehälter für alle Gruppen der Beamten und Richter festlegt, und zwar nicht nur für Berlin, sondern nach eingehenden gemeinsamen Beratungen zwischen Bund und Ländern für den ganzen öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik. Das Land war deshalb gehindert, für Richter der Eingangsstufe ein anderes Endgrundgehalt festzusetzen; dann war es auch gerechtfertigt, bei der pauschalierten Überleitung der Versorgungsbezüge für Richter der Eingangsstufe eine zusätzliche Anhebung bis zur Höhe des Endgrundgehaltes zu begrenzen.

25

Daraus ergibt sich, daß die Beschränkung der Anhebung der für die Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehälter auf den Höchstbetrag der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe sachliche Gründe hat, um die bundesgesetzlich vorgeschriebene Relation zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen aufrecht zu erhalten. Die Differenzierung beruht also nicht auf Willkür, sondern auf wohlerwogenen vertretbaren Gründen, so daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch insoweit nicht gegeben ist.

26

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Parteien bedarf.

Dr. Geiger
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla und Gähtgens sind beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger