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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1964, Az.: BVerwG III C 11.60

Vertreibungsschaden an einem Erbhof in Ostpreußen; Räumlicher Anwendungsbereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 45; Maßgeblichkeit der Erbfolge nach bürgerlichem Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 11.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 30.10.1959 - AZ: 3 KL 386/57

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 17 - 19
  • AS 18, 17
  • IFLA 1965, 79
  • MDR 1964, 440 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1964, 216

Amtlicher Leitsatz

Ist der Eigentümer eines in Ostpreußen gelegenen Erbhofs vertrieben und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden, dann gilt lastenausgleichsrechtlich als Erbe nur der nach dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Berufene.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 30. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Onkel des Klägers, ..., war Eigentümer eines Erbhofes in dem Teil Ostpreußens, der z.Z. unter polnischer Verwaltung steht. ... wurde vertrieben und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Sein Erbe nach bürgerlichem Recht ist sein Sohn ..., der im Kreise ... wohnt.

2

Der Kläger meint, er sei Anerbe des Erbhofes geworden. Zur Begründung legte er ein Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. März 1957 vor und beantragte, den Vertreibungsschaden festzustellen.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab. Es führte aus, das Reichserbhofgesetz sei nach Art. XII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 nicht mehr anwendbar gewesen, da der Erbfall bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht "geregelt" gewesen sei. Die Erbfolge richte sich nach bürgerlichem Recht. Danach sei alleiniger Erbe ... für diesen sei der Verlust des Erbhofes auch schon festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, den Verlust des Erbhofs als Vertreibungsschaden festzustellen. Der Beklagte und der Beteiligte haben beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht der Kläger, sondern ... als Erbe berufen sei.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechtes und beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und nach seinem Sachantrag zu erkennen.

7

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß er am 1. April. 1952 Erbe des ... war, denn, da der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 gestorben ist, gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG als Geschädigte diejenigen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht der Kläger, sondern der Sohn des Erblassers, ... Erbe geworden ist.

11

Auszugehen ist von Art. 24 Abs. 1 EGBGB, nach dem ein Deutscher grundsätzlich nach deutschen Gesetzen beerbt wird. Art. 28 EGBGB, der die Anwendung dieser Vorschrift für bestimmte Fälle ausschließt, ist hier nicht anwendbar, weil der Erbhof zur Zeit des Erbfalles am 31. Dezember 1945 in einem zu Deutschland gehörigen Gebiet gelegen war und es hier nur darum geht, wem der Verlust zum Zwecke des Lastenausgleichs zuzurechnen ist. Für die Erbfolge bei Erbhöfen enthält das Reichserbhofgesetz Sondervorschriften. Bei einem Erbhofbauern zerfiel der Nachlaß in zwei Teile, von denen der eine Teil den Erbhof der andere Teil das sonstige Vermögen bildete. Der den Erbhof umfassende Teil des Nachlasses fiel ungeteilt an den Anerben, der übrige Nachlaß an die nach bürgerlichem Recht berufenen Erben des Verstorbenen; zu diesen gehört der Kläger nicht.

12

Aus dem Reichserbhofgesetz kann der Kläger keine Rechte herleiten, und zwar aus folgenden Gründen:

13

Bei Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ist das Reichserbhofgesetz auf den Erbfall vom 31. Dezember 1945 nicht anwendbar. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 hat das Reichserbhofgesetz nämlich am 20. April 1947 rückwirkend auch für solche Nachlässe außer Kraft gesetzt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht "geregelt" waren. Geregelt war der Nachlaß ... am 20. April 1947 nicht Als geregelt gilt ein Nachlaß nach dem Kontrollratsgesetz nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Für den Übergang ist es demnach in erster Linie darauf abgestellt worden, ob der Anerbe vom Hof Besitz genommen hatte; hierbei ist der Besitz des Erben als solcher nicht als Besitz im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 anzusehen, weil sonst die Übergangsregelung nicht sinnvoll wäre (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und Urteil des BGH vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550 [BGH 19.06.1953 - V ZR 170/52]). Der Nachlaß war am 20. April 1947 noch nicht "geregelt", weil der Kläger als der in Betracht kommende Anerbe ihn noch nicht in Besitz genommen hatte. Ob der Kläger durch Kriegsumstände verhindert gewesen ist, den Erbhof in Besitz zu nehmen (Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 -), kann unerörtert bleiben, weil der Erbfall vom 31. Dezember 1945 zeitlich mit dem Eintritt des Vertreibungsschadens zusammenfällt (§ 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG). Daß der Kläger 1942 als Anerbe benannt worden war, rechtfertigt es nicht, den Nachlaß als geregelt anzusehen.

14

Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist allerdings nur für das sogenannte Kontrollratsgebiet in Kraft gesetzt worden und zu diesem gehörte Ostpreußen nicht (BVerwGE 4, 350). Hinsichtlich der Erbfolge in Ostpreußen kann jedoch keine andere Regelung als im Kontrollratsgebiet Platz greifen, denn sonst würde es zu einer unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten kommen, die nach der Struktur und dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum derjenige, der - wie der Kläger - Ende Dezember 1945 in Ostpreußen Anerbe geworden wäre - hinsichtlich etwaiger Anerbenrechte im Lastenausgleich besser gestellt werden sollte als die Deutschen, die damals im Kontrollratsgebiet lebten. Daß das Gebiet, in dem der Erbhof liegt, der polnischen Verwaltung unterstellt und nicht in das Kontrollratsgebiet einbezogen worden ist, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nicht, zumal auch in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten das Erbhofrecht mit der Besetzung praktisch gegenstandslos geworden war. Das Erbhofrecht war vornehmlich im Interesse der Erhaltung bäuerlichen Besitzes geschaffen worden und verliert seinen Sinn bei der Zurechnung eines Vermögensverlustes zum Schaden eines Vertriebenen oder seiner Erben. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. BVerwGE 4, 350 und Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG IV C 278.61. -) anzunehmen, daß im vorliegenden Fall, in dem der Eigentümer eines in Ostpreußen gelegenen Erbhofes vertrieben und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden ist, lastenausgleichsrechtlich als Erbe nur derjenige gilt, der nach dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches als Erbe berufen ist.

15

Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß das vom Amtsgericht Schöneberg ausgestellte Hoffolgezeugnis für die hier zu entscheidende Frage nicht erheblich ist.

16

Anhaltspunkte für die Annahme, daß ... seine Rechte auf Ausgleichsleistungen wegen Verlustes des Erbhofes an den Kläger abgetreten hat, bestehen nicht. Hiergegen spricht, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugunsten ... das Feststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

17

Die Revision war somit zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.100 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist nachträglich erkrankt und deshalb am alsbaldigen Unterschreiben verhindert. Dr. Buchholz
Uffhausen