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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1963, Az.: BVerwG IV C 278.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 278.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 27.09.1961 - AZ: 6 KL 1496/60

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG IV C 11.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. September 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Hofeserbe Feststellung des Vertreibungsschadens an einem Erbhof in ... Ostpommern), der seinem Onkel, dem im Mai 1945 verstorbenen Bauern Albert D..., gehörte. Der Kläger, der seit Jahren mit seiner damaligen Verlobten (jetzigen Ehefrau) auf dem Erbhof tätig war, befand sich seit 1940 bei der Wehrmacht und kam 1948 aus französischer Gefangenschaft nach Westdeutschland. Nach der Verschleppung des Bauern durch die Sowjets im März 1945 bewirtschafteten dessen Ehefrau und die Verlobte des Klägers den Hof weiter bis zu ihrer Vertreibung (Dezember 1946 bzw. Januar 1947).

2

Feststellungsantrag, Beschwerde und Klage führten zu keinem Erfolg. Das Verwaltungsgericht sieht den Kläger bezüglich des Erbhofes weder als unmittelbar Geschädigten noch, wie er selbst zugebe, als Erben eines unmittelbar Geschädigten an. Unmittelbar Geschädigter sei gemäß § 229 Abs. 2 LAG der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Dieser Zeitpunkt sei für den Kläger, soweit er durch Vertreibungsmaßnahmen geschädigt worden sei, der 8. Mai 1945. Das ergebe sich aus § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG, nach welcher Vorschrift der Vertreibungsschaden bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht hätten zurückkehren können, als am 8. Mai 1945 eingetreten gelte. Der Erbhof in P... könne, was den Lastenausgleich angehe, aber nicht als am 8. Mai 1945 dem Kläger gehörig angesehen werden. Dies sei zweifelsfrei, wenn der Onkel des Klägers erst nach dem 8. Mai 1945 verstorben sei, weil er dann über den 8. Mai 1945 hinaus Eigentümer geblieben sei. Es sei aber auch nicht anders, wenn der Onkel des Klägers in den Tagen vom 1. bis 8. Mai 1945 verstorben sein sollte. Auch dann könne es für den Lastenausgleich nicht so angesehen werden, als ob der Kläger nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes als Anerbe noch vor dem 8. Mai 1945 Eigentümer des Erbhofes geworden wäre. Dafür spreche folgendes: Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, seien Sinn und Zweck des Reichserbhofgesetzes - erbhofmäßige Erhaltung bäuerlicher Höfe in bäuerlicher Hand, Schutz vor Grundstücksteilung, Vermeidung der Zersplitterung sowie wirtschaftsgefährdender Überlastung - bei den im Lastenausgleich zu beurteilenden Verhältnissen überhaupt nicht mehr zu verwirklichen, bezüglich des Erbhofs in P... aber schon in den ersten Maitagen des Jahres 1945 nicht mehr. Seit die sowjetischen Truppen P... besetzt und den Onkel des Klägers sowie die übrigen Männer des Dorfes verschleppt gehabt hätten, sei allen Grundstückseigentümern die Verfügungsmacht über ihr Eigentum entzogen gewesen.

3

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abweist, den Bescheid der beklagten Behörde vom 19. Januar 1960 und den Beschluß des Regierungspräsidenten - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - in Düsseldorf vom 19. September 1960 aufzuheben,

4

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

5

Der Kläger rügt vornehmlich Verletzung des Erbhofrechts.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt Zurückweisung der Revision. Er meint, im Nachlaß des Erblassers habe kein Erbhof mehr gelegen, sondern nur ein Anspruch auf Freigabe gegen Polen.

7

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

8

Mit seinem Feststellungsbegehren hätte der Kläger nur durchdringen können, wenn er nach Erbhofrecht den Hof seines im Mai 1945 verstorbenen Onkels geerbt hätte. Nach den der Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglichen Regeln des Völkerrechts war und ist aber, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile BVerwG III C 88.56 vom 21. März 1957, ZLA 1957, 153; BVerwG IV C 444.58 vom 15. Januar 1960, RLA 1960, 266; BVerwG IV C 11.60 vom 19. Dezember 1962, ZLA 1963, 119) entwickelt worden ist, in den seit 1945 unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebieten Sinn und Zweck des Erbhofrechts nicht zu verwirklichen und deshalb eine vom bürgerlichen Recht abweichende Erbfolge nach Erbhofrecht für den Lastenausgleich nicht anzuerkennen. Die vom Kläger noch in seinem letzten Schriftsatz gegen diese Auffassung vorgetragenen Bedenken haben den Senat nicht umzustimmen vermocht.

9

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl