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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1960, Az.: BverwG IV C 444.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1960
Aktenzeichen
BverwG IV C 444.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 16.06.1958 - AZ: 2 KL - 38/57

Fundstelle

  • RLA 1960, 266

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 16. Juni 1958 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, die Feststellung des Vertreibungsschadens zu mehr als 3/4 zugunsten des Klägers zu veranlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.(1)

Die bisherige Kostenentscheidung wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4; 3/4 der Kosten des Verfahrens der ersten Instanz trägt der Beklagte, 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Vater des Klägers war Alleineigentümer eines in Kermen (Kr. Angerapp, Regierungsbezirk Gumbinnen/Ostpreußen) gelegenen Bauernhofes von etwa 25 ha. Er hatte dort im Jahre 1919 eingeheiratet, wobei die Geschwister seiner Ehefrau abgefunden wurden. Der Kläger war der einzige Sohn. Er ist 1922 geboren und wurde 1941 zur Wehrmacht eingezogen. Beim Herannahen der Front verließ die Familie des Klägers die Heimat. Der Vater zog mit einer Dreschkolonne nach dem Westen, während sich die Mutter einem Treck angeschlossen hatte. Sie wurden von den Russen bei Stolp in Pommern überholt und zurückdirigiert. Der Vater des Klägers erkrankte kurz vor Erreichen der Heimat an Typhus und starb am 9. Juni 1945 im Krankenhaus in Rastenburg.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen mit der Begründung ab, der Kläger sei hinsichtlich des geltend gemachten Verlustes nicht unmittelbar Geschädigter und daher zur Schadensfeststellung nicht antragsberechtigt.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben und den verklagten Beschwerdeausschuß verpflichtet, die begehrte Feststellung allein in der Person des Klägers durchzuführen. Der Kläger sei nach § 9 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG -, § 229 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - dann antragsberechtigt, wenn er selbst unmittelbar Geschädigter oder am 1. April 1952 Erbe eines unmittelbar Geschädigten gewesen sei. Erbe eines unmittelbar Geschädigten wäre der Kläger aber nur dann, wenn sein Vater bereits Vertriebener und damit bereits unmittelbar Geschädigter gewesen wäre. Das sei nicht der Fall, denn durch die Rückkehr in die engere Heimat vor Verlassen des Vertreibungsgebietes sei der Fluchtgrund weggefallen, und der Vater habe keine andere Veranlassung gehabt, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. An seinem Todestage am 9. Juni 1945 habe somit der Vater des Klägers noch keinen Vertreibungsschaden erlitten gehabt und daher auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Vertreibungsschadens vererben können, sondern nur sein, noch vorhandenes Vermögen. Da der Bauernhof Erbhof gewesen sei, sei dieses Vermögen im Erbwege auf den Kläger übergegangen. Zur Zeit des Erbfalles sei in Ostpreußen noch das Reichserbhofgesetz in Kraft gewesen. Dem Kläger stehe daher sowohl als unmittelbar Geschädigten wie auch als Erben die Berechtigung zu, die Feststellung des gesamten Vertreibungsschadens an dem Hof seines Vaters geltend zu machen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision der Beteiligten. Der gegenüber der ursprünglich ohne Einschränkung eingelegten Revision noch aufrechterhaltene Antrag geht dahin, den Absatz 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr verlangt als die Feststellung des Schadens an dem streitigen Hof nach Maßgabe des ihm nach bürgerlichem Recht zustehenden Erbanteils, Zur Begründung wird ausgeführt: Aus § 12 Abs. 7 LAG ergebe sich, daß der Vater des Klägers unmittelbar Geschädigter sei. Das angefochtene Urteil habe daher die Ausgleichsbehörden zu Unrecht verpflichtet, für den Kläger den gesamten Schaden festzustellen.

5

Die Revision ist, soweit sie noch aufrechterhalten ist, begründet.

6

Der Umfang der Antragsberechtigung des Klägers für die Feststellung des an dem landwirtschaftlichen Vermögen in Kennen entstandenen Vertreibungsschadens richtet sich nach § 9 FG, § 229 LAG. Der Verlust könnte nur dann in vollem Umfange zugunsten des Klägers festgestellt werden, wenn er im Sinne dieser Vorschrift allein antragsberechtigt wäre. Das ist indes nicht der Fall.

7

Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger hinsichtlich des an dem Bauernhof in Kermen entstandenen Vertreibungsschadens unmittelbar Geschädigter ist; denn dieser Vermögensgegenstand ist auf den Kläger nicht vor der Vertreibung des Vaters auf dem Erbwege übergegangen. Der Vater des Klägers ist erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorben. Es ist zwar richtig, daß der Vater auf der Flucht vor den anrückenden sowjetischen. Truppen nicht das Vertreibungsgebiet, d.h. die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, endgültig verlassen hat; aber das Landesverwaltungsgericht hat übersehen, daß im Zeitpunkt der Flucht des Vaters die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon begonnen hatten. Deren Beginn kann zwar nicht für einen bestimmten Zeitpunkt angenommen werden, weil sich das Schicksal der Bevölkerung der deutschen Ostgebiete in vielfältigster Weise vollzogen hat. Jedenfalls muß aber schon zu Beginn des Jahres 1945 das Verlassen des hier zu beurteilenden Wohnsitzes im jetzigen Vertreibungsgebiet als Flucht gekennzeichnet werden. Hatten aber die Eltern des Klägers ihren Heimatort verlassen, als die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon im Gange waren, kommt es für die Entscheidung, wer als unmittelbar Geschädigter den Bauernhof in Kennen verloren hat, nicht mehr darauf an, ob der Vater des Klägers sich unfreiwillig, nämlich auf Anordnung der sowjetischen Truppen, auf den Rückweg in seinen Heimatort begeben hatte. Nach § 12 Abs. 7 LAG gilt in diesen Fällen der nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbene Eigentümer eines Wirtschaftsgutes als unmittelbar Geschädigter. Als Zeitpunkt des Eintritts dieses Vertreibungsschadens bestimmt § 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG den Zeitpunkt des Todes.

8

Hinsichtlich der Antragsberechtigung für die Feststellung des am Hof eingetretenen Vertreibungsschadens gilt folgendes: Nach § 9 FG, § 229 LAG ist antragsberechtigt - nur - der Geschädigte. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weiteren Erben waren. Erben des unmittelbar geschädigten Vaters am Stichtag war neben seiner Witwe Berta R. geb. P. - zu 1/4 - der Kläger zu 3/4 des Nachlasses. Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist keine besondere Rechtsnachfolge des Klägers in den früheren Erbhof eingetreten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt des Todes des unmittelbar Geschädigten das Reichserbhofgesetz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen. Ostgebieten fortgalt oder noch jetzt fortgilt. Das Lastenausgleichsgesetz entschädigt den, "Verlust" der - nicht notwendigerweise materiell vernichteten - Habe; es genügt, daß durch die Vertreibung die Verfügungsmacht des Vertriebenen zur Zeit entzogen ist, ohne Rücksicht auf ein - vom Lastenausgleichsgesetz ausdrücklich verneintes - rechtliches Erlöschen oder Weiterbestehen der Rechte an dieser Habe (Abs. 2 der Präambel LAG). Allein die tatsächliche Entziehung, die tatsächliche Unmöglichkeit zur Ausübung etwa formal weiter bestehender Rechte reicht aus. Diese Erwägung und die Betrachtung von Sinn und Zweck des Reichserbhofgesetzes - erbhofmäßige Erhaltung bäuerlicher Höfe in bäuerlicher Hand, Schutz vor Grundstückteilung, Vermeidung der Zersplitterung sowie wirtschaftsgefährdender Überbelastung - sprechen gegen die Anwendung des Reichserbhofrechts für den Lastenausgleich.

9

Ein Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen und Schadensfeststellung ist erst durch die Lastenausgleichsgesetzgebung mit (Rück-)Wirkung vom 1. April 1952 ab geschaffen worden. § 9 FG und § 229 LAG setzen zwar gemäß einer schon zuvor herrschenden allgemeinen Rechtsüberzeugung eine gewisse Anwartschaft auf Ausgleichsansprüche voraus (Abs. 1 der Präambel LAG), die aber nach Grund, Art und Ausmaß näher zu bestimmen dem Gesetzgeber vorbehalten blieb. Dies ist in der Weise geschehen, daß Erben verstorbener "unmittelbar Geschädigter" als "Geschädigte" anerkannt wurden. Bei dieser Betrachtungsweise stellt sich der Entschädigungsanspruch gleichsam als Surrogat der verlorenen Sache dar. Für ein Surrogat forderungsrechtlicher Art ist aber das Erbhofrecht nach seiner Zweckbestimmung unanwendbar; die Zuerkennung lediglich zugunsten des Anerben kann nicht mehr zur Verwirklichung des Erbhofrechts führen (vgl. Urteil vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350]).

10

Die Antragsberechtigung des Klägers auf Feststellung des seinem Vater entstandenen Vertreibungsschadens beschränkt sich mithin auf die Höhe seines Erbanteils. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als es den Beklagten verpflichtete, den Schaden in größerem Umfang als sich aus der bürgerlichrechtlichen Erbfolge ergibt, zugunsten des Klägers festzustellen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß

(1) Red. Anm.:

"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." korrigiert durch "Insoweit wird die Klage abgewiesen; im übrigen die Revision zurückgewiesen." (siehe Beschluss am Ende des Dokuments)