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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1962, Az.: BVerwG IV C 11.60

Anwendung des deutschen Reichserbhofrechts im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig; Revisibilität ausländischen Rechts; Zweck des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge auf die Entschädigung für einen Erbhofbesitz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 11.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.09.1959 - AZ: VI A 112/59

Fundstellen

  • IFLA 1964, 141
  • Mtbl.BAA 1964, 17
  • RLA 1963, 268
  • ZLA 1963, 119

Amtlicher Leitsatz

Im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig war das frühere Deutsche Reichserbhofgesetz am 31. Dezember 1945 auf dem Gebiete des Lastenausgleiches schon deswegen nicht anwendbar, weil die Zwecke des Erbhofrechtes in diesem Zeitpunkt und an diesem Orte praktisch nicht mehr erfüllt werden konnten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. September 1959 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung eines Vertreibungsschadens, den er im Verlust eines Erbhofes im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt D. sieht. Eigentümer des Erbhofes war sein Vater, der im Zuge der Vertreibung umgekommen und zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden ist. Nach einem Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ist der Kläger Anerbe des Hofes. Die Ausgleichsbehörden haben jedoch den Vertreibungsschaden am landwirtschaftlichen Vermögen für den Kläger und seine Schwester als Erben ihres unmittelbar geschädigten Vaters je zur Hälfte festgestellt.

2

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 22. September 1959 die entgegenstehenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden insoweit aufgehoben, als der Schaden für den Kläger nur zur Hälfte festgestellt worden ist, und den Beklagten verpflichtet, den Verlust des Erbhofes als Vertreibungsschaden für den Kläger als Alleinerben festzustellen. Das Gericht geht davon aus, daß nach dem von allen Besatzungsmächten erlassenen Kontrollratsgesetz Nr. 45 das Erbhofgesetz erst im Jahre 1947 habe außer Kraft treten sollen. Dieses Gesetz könne auch auf das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt D. angewendet werden, weil nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches der Kontrollrat als Repräsentant der Besatzungsmächte das allein vorhandene Organ gewesen sei, das neues Recht habe setzen können. Selbst wenn jedoch das D. Gebiet vom Kontrollratsgesetz nicht betroffen gewesen sei, müsse dort jedenfalls im Zeitpunkt des Todes des Vaters des Klägers noch das Erbhofgesetz gegolten haben. Dieses Gebiet sei nämlich bis zu einer endgültigen Grenzregelung in einem künftigen Friedensvertrag Polen nur zur Verwaltung überlassen worden. Im Völkerrecht sei anerkannt, daß die Besatzungsmacht verpflichtet sei, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben unter Beachtung der Landesgesetze aufrechtzuerhalten. Sie sei nur insoweit zur Einführung neuer Gesetze befugt, als diese zur Sicherung der Besatzungsmacht und ihrer Organe zwingend erforderlich seien. Man könne auch nicht sagen, daß das Erbhofrecht in den polnisch verwalteten Gebieten deswegen nicht mehr angewendet werden könne, weil sein Zweck, der Erhaltung und Stärkung eines gesunden Bauerntums zu dienen, deswegen weggefallen sei, weil der Anerbe den Erbhof nicht mehr in Besitz nehmen könne. Einmal könne nämlich der Umstand, daß sich der Zweck eines Gesetzes aus tatsächlichen Hinderungsgründen nicht mehr verwirlichen lasse, für die Beurteilung eines sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsanspruchs nicht ausschlaggebend sein. Sonst wäre nämlich dem gesamten Lastenausgleichsrecht der Boden entzogen. Gerade dieses Recht gehe davon aus, daß die Eigentumsverhältnisse von der Besetzung unberührt geblieben seien und wolle nicht etwa die durch Polen erfolgten Enteignungen sanktionieren, sondern einen Verlust entschädigen, der dem Eigentümer durch den zur Zeit eingetretenen Wegfall der Verfügungsmacht über seine Habe entstanden sei. Zum anderen könne man, wenn man das Erbhofrecht nicht mehr anwende, auch das allgemeine Erbrecht für diese Gebiete nicht mehr gelten lassen. Auch das allgemeine Erbrecht sei durch die Aufhebung des bäuerlichen Privateigentums am Grund und Boden tatsächlich nicht mehr zu verwirklichen.

3

Mit der zugelassenen Revision rügt der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und wendet sich gegen die Rechtsansicht über Weitergeltung des Erbhofrechtes. Seiner Ansicht nach leidet das Urteil an einem Denkfehler, weil im Lastenausgleichsrecht lediglich Wirtschaftsgüter entschädigt werden könnten. Das Bewertungsrecht unterscheide aber nicht zwischen Wirtschaftsgütern, die zu einem landwirtschaftlichen Vermögen gehören, und solchen, die Teil eines Erbhofvermögens seien. Damit seien auch die mit dem Erbhof zusammenhängenden erbhofrechtlichen Besonderheiten vom Lastenausgleichsgesetz nicht aufrechterhalten worden.

4

Nach Erbhofrecht könne im vorliegenden Falle aber schon deswegen nicht entschieden werden, weil diesem für das Gebiet des Freistaates Danzig gar keine Wirkung zuerkannt werden könne. Es sei zwar formal dort eingeführt worden, nach dem im Friedensvertrag von Versailles ausgesprochenen Verzicht Deutschlands auf alle Rechte und Ansprüche auf dieses Gebiet habe dort jedoch deutsches Recht mit bindender Wirkung gar nicht eingeführt werden können. Selbst wenn es jedoch rechtlichen Bestand gehabt hätte, so habe es doch nicht nach Beendigung der Kriegshandlungen weitergegolten. Polen habe sogleich in dem ihm zur Verwaltung übergebenen Gebiet eine kommunistische Bodenreform durchgeführt, so daß praktisch deutsches Erbhofrecht nicht mehr habe angewendet werden können.

5

Der Kläger hält das angefochtene Urteil im Sinne seiner Begründung für richtig. Er geht davon aus, daß die Erbfolge mit bindender Wirkung vom Nachlaßgericht zu klären sei und daß insbesondere eine im Erbhofrecht vorgesehene Erbfolge vom Revisionsgericht nicht überprüft werden könne, weil das ehemalige Erbhofrecht nicht revisibel sei.

6

Demgegenüber hält der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht auch das ehemalige Erbhofrecht für revisibel, weil der Begriff des Bundesrechtes im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung nicht identisch sei mit dem des Grundgesetzes. Mit der Beschränkung einer richterlichen Überprüfung auf Bundesrecht habe der Gesetzgeber wohl in erster Linie die Nachprüfung von Landesrecht ausschließen wollen. Gerade im Lastenausgleichsrecht sei es dringend geboten, in der Revisionsinstanz auch andere Gebiete als Bundesrecht im engeren Sinne nachzuprüfen, da zum großen Teil Rechtsverhältnisse nach ausländischem Sachenrecht, Erbrecht, Sparkassenrecht oder nach früherem Reichsrecht zu beurteilen seien. In dem gerichtlichen Verfahren, wie es für das Lastenausgleichsrecht im Lastenausgleichsgesetz insbesondere für die Revisionseinlegung vorgesehen sei, habe der Gesetzgeber eine Beschränkung der Revision hinsichtlich der Nachprüfbarkeit von Bundesrecht auch nicht vorgesehen. Tatsächlich habe das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in verschiedenen Fällen ausländisches Recht und früheres Reichsrecht überprüft. Mit Recht hätten die Ausgleichsbehörden eine Weitergeltung des Erbhofrechtes in den deutschen Ostgebieten über das tatsächliche Ende des Krieges hinaus verneint, weil sich dort die Verhältnisse seit der Besetzung so entwickelt hätten, daß vorläufig die erbhofmäßige Erhaltung von Grundbesitz in deutscher bäuerlicher Hand nicht möglich sei und die dem Erbhofrecht innewohnenden Gedanken damit praktisch vorläufig ihren Sinn verloren hätten. Es könne daher letztlich auch nicht darauf ankommen, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 45 im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt D. Geltung erlangt habe. Indessen werde es im vorliegenden Falle gar nicht darauf ankommen, ob das Erbhofrecht revisibel sei und ob es im Zeitpunkte des Todes des Vaters des Klägers für dessen landwirtschaftlichen Besitz noch gegolten habe oder nicht. Die Anerbfolge sei nämlich begrifflich vom Vorhandensein eines Erbhofes abhängig, während es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nur um einen Geldanspruch handele, der zu dem entzogenen landwirtschaftlichen Besitz nicht einmal soweit in Beziehung stehe, daß er etwa als ein Ersatz für das verlorene Wirtschaftsgut angesehen werden könne. Das Lastenausgleichsgesetz entschädige den Verlust der Habe, die durch Vertreibung der Verfügungsmacht des Vertriebenen zur Zeit entzogen sei. Dieser Grundgedanke der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung spreche gegen die Anwendung des Erbhofrechtes im Lastenausgleich mindestens solange, als die Macht der tatsächlichen Verhälthisse die Besitzergreifung des Anerben am Erbhof hindere. Solange mithin der Zweck des Erbhofrechtes nicht mehr erfüllt werden könne, sei allein eine Vererbung nach den allgemeinen bürgerlichen Grundsätzen möglich.

7

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil das ehemalige deutsche Erbhofrecht am 31. Dezember 1945 im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt D. nicht angewendet werden konnte.

8

Der Prüfung dieser Frage konnte sich der erkennende Senat nicht entziehen. Zwar kann nach § 137 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Den Begriff des Bundesrechtes will der Senat nicht - im Sinne der Revision - weiter fassen, als er sich aus dem Grundgesetz ergibt. Er glaubt sich dabei auch in Übereinstimmung mit dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 319). Wenn dieser nämlich das Besatzungsrecht für revisibel erklärt hat, so hat er es nicht deswegen getan, weil es ein Teil des Bundesrechtes sei, vielmehr weil neben dem im Gegensatz zum Landesrecht genannten Bundesrecht auch andere Rechtsgebiete revisibel sein könnten, wenn sie nur nicht dem Landesrecht angehören. Der erkennende Senat will den Begriff des Bundesrechtes auch im Einklang mit § 549 der Zivilprozeßordnung auslegen. So hat er insbesondere ausländisches Recht für nicht revisibel erklärt (BVerwG IV C 401.59 in MDR 61, 877). Die angeführte Entscheidung des Großen Senates steht dem jedenfalls nicht entgegen. Zu der von der Revision gewünschten Ausdehnung des Begriffes Bundesrecht im Sinne von § 137 VwGO oder zur Anerkennung weiter Rechtsbereiche außerhalb des Bundesrechtes als revisiblen Rechtes vermag sich der erkennende Senat nicht zu entschließen (vgl. hierzu Müller in ZLA 1960, 305). Er hält das Reichserbhofgesetz mithin als früheres Reichsrecht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft und durch Kontrollratsgesetz Nr. 45 im Jahre 1947 außer Kraft gesetzt worden ist, nicht für revisibel (Art. 125 des Grundgesetzes).

9

Die Frage, ob das Erbhofrecht nach Einstellung der Kriegshandlungen im Gebiete der ehemaligen Freien Stadt D. gegolten hat, beantwortet sich jedoch nicht aus dem Reichserbhofgesetz. Sie muß vielmehr nach Völkerrecht beantwortet werden, das entweder in Form zwischenstaatlicher Verträge oder allgemeingültiger Grundsätze Bestandteil des Bundesrechtes geworden ist. Auch soweit etwa Besatzungsrecht hierzu überprüft werden müßte, wäre es im Sinne der genannten Entscheidung des Großen Senates vom Bundesverwaltungsgericht nachprüfbar. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht gehindert, die Frage der Geltung des ehemaligen Erbhofrechtes zum fraglichen Zeitpunkte und im genannten Gebiete zu überprüfen. In diesem Sinne hat auch der III. Senat keine Bedenken gehabt, die Geltung des ehemaligen Erbhofrechtes in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten Deutschlands nachzuprüfen (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350).

10

Nach der im angeführten Urteil des III. Senates vertretenen Rechtsansicht kommt es nicht darauf an, ob das Reichserbhofgesetz nach Einstellung der Kriegshandlungen in den deutschen Ostgebieten formell gegolten hat oder nicht. Jedenfalls sei seine. Anwendung in einem Zeitpunkt unmöglich, in dem die Macht der tatsächlichen Verhältnisse eine Besitzergreifung des Anerben am Erbhof gehindert habe. Zu einer solchen Erkenntnis müsse man deswegen gelangen, weil das Lastenausgleichsgesetz den "Verlust" der nicht materiell vernichteten Habe, die durch Vertreibung der Verfügungsmacht des Vertriebenen zur Zeit entzogen sei, ohne Rücksicht auf ein ausdrücklich abgelehntes rechtliches Erlöschen oder Weiterbestehen der Rechte an dieser Habe entschädige, mithin allein wegen der mindestens vorläufigen tatsächlichen Entziehung, der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausübung etwa weiter bestehender Rechte. Zum anderen sei zu beachten, daß die Zwecke des Reichserbhofrechtes, nämlich die erbhofmäßige Erhaltung bäuerlicher Höfe in bäuerlicher Hand, der Schutz vor Grundstücksteilung und vor wirtschaftsgefährdender Überlastung, nicht mehr erfüllt werden könnten.

11

Dieser Rechtsansicht hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Das Urteil ist zwar in der Literatur angegriffen worden (Wöhrmann in Recht der Landwirtschaft 1957 S. 125). Damit brauchte sich der erkennende Senat jedoch für den vorliegenden Fall deswegen nicht zu befassen, weil Wöhrmann sich lediglich dagegen wendet, daß nach seiner Ansicht im Urteil des III. Senates davon ausgegangen werde, das Erbhofgesetz habe trotz seiner Aufhebung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 für ungeregelte Nachlässe unter Umständen auch über den 24. April 1947 hinaus Geltung haben können und sein rechtlicher Bestand sei jedenfalls in den polnisch verwalteten Ostgebieten durch das Kontrollratsgesetz nicht beeinträchtigt worden. Im genannten Falle war der Erblasser im Gegensatz zum vorliegenden Falle erst nach diesem Stichtage verstorben. Schwerer wiegt schon der Einwand, den das Verwaltungsgericht gegen das Urteil des III. Senats vorbringt. Danach sei der Bestand des gesamten Lastenausgleichsrechtes gefährdet, wenn man sich die Rechtsansicht dieses Urteils zu eigen mache, insbesondere könne man dann auch die allgemeine Erbfolge nicht anerkennen, weil auch diese in den polnischen Ostgebieten sich nicht habe verwirklichen lassen. Dem muß jedoch entgegengehalten werden, daß die sich aus dem Erbhofrecht ergebende Erbfolge in einer Art und Weise zweckbestimmt ist, wie dies der Erbfolge nach dem bürgerlichen Recht fremd ist. Während es nach Erbhofrecht ganz wesentlich darauf ankam, dem Anerben einen ungeteilten und ertragsfähigen Besitz zukommen zu lassen, liegt der Vererbung nach bürgerlichem Recht überwiegend der Gedanke zugrunde, dem Erben den allgemeinen Vermögenswert des Nachlasses zu erhalten. Auch die bürgerliche Erbfolge mag im Einzelfall mit Bedacht auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtet sein, das einem bestimmten Erben aus wohlerwogenen Gründen zugedacht wird. Es überwiegt hierbei aber der Gedanke der Werterhaltung ganz erheblich gegenüber dem Gedanken der Erhaltung des Objektes. Aus diesem Grunde hatte der erkennende Senat keine Bedenken, sich für den Lastenausgleich der vom III. Senat gefundenen Rechtsauslegung anzuschließen, wonach auf die Entschädigung für einen Erbhofbesitz, der nicht als solcher im Sinne des Erbhofrechtes aufrechterhalten werden kann, die bürgerlich-rechtliche Erbfolge anzuwenden ist.

12

Diese Rechtsfindung widerspricht nicht dem allgemeinen Gedanken des Völkerrechtes, wonach Besatzungsmächte daran gehindert sind, für das Besatzungsgebiet das bestehende Recht grundlegend zu ändern (Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907). Man wird Polen einmal nicht als eine Besatzungsmacht in diesem Sinne ansehen können. Zum anderen braucht die völkerrechtliche Weitergeltung des Rechtes einer besiegten Macht im besetzten Gebiete nicht der Tatsache entgegenzustehen, daß aus besonderen Gründen und auf einem besonderen Gebiete bisher geltendes Recht nicht mehr angewendet werden kann.

13

Gelangt man somit zu dem Ergebnis, daß nach Einstellung der tatsächlichen Kriegshandlungen in den deutschen Ostgebieten ehemaliges Erbhofrecht nicht angewendet werden konnte, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob es in der ehemaligen Freien Stadt ... überhaupt rechtswirksam eingeführt worden ist und ob es jedenfalls im April 1947 dort auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 außer Kraft gesetzt wurde. Die letztere Frage hatte der III. Senat im angefochtenen Urteil verneint, während der erkennende Senat bisher zu der gegenteiligen Ansicht neigte (BVerwG IV C 71.60 in ZLA 62, 215). Beide Senate waren sich jedoch in den einschlägigen Entscheidungen darüber im klaren, daß die hierzu von ihnen geäußerten Rechtsansichten nicht der eigentlichen Begründung ihrer Urteile dienten.

14

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, da der Kläger lediglich die von den Ausgleichsbehörden erfolgte Feststellung des Vertreibungsschadens als bürgerlich-rechtlicher Erbe seines Vaters begehren kann. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß