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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1962, Az.: BVerwG IV C 71.60

Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in den Vertreibungsgebieten zum Zwecke des Lastenausgleiches; Beurteilung einer kriegsbedingten Verhinderung zur Annahme des Erbhofes durch den Anerben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 71.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 19.06.1959 - AZ: LN 187 IV 58

Fundstellen

  • IFLA 1963, 60
  • RLA 1963, 137
  • ZLA 1962, 215

Amtlicher Leitsatz

Der Senat neigt zu der Ansicht, daß für Zwecke des Lastenausgleiches das Kontrollratsgesetz Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes auch in den Vertreibungsgebieten anzuwenden ist (Auseinandersetzung mit BVerwG III C 88.56).

War der Anerbe kriegsbedingt verhindert, vom Erbhofe Besitz zu nehmen, so kann dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, wenn er den Umständen nach ohne diese Verhinderung Besitz ergriffen hätte (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 240.55).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Juni 1959 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin, trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als angebliche Miterbin eines landwirtschaftlichen Hofes im Sudetenland die Feststellung von Vertreibungsschäden. Der Hof war ihrer Mutter im Wege der Erbfolge zugefallen. Im Testament war bestimmt, daß der Besitz zu einem festgelegten Preis an einen Brüder der Klägerin, den Baigeladenen zu 1), bei Erreichung seines 26. Lebensjahres übergeben werden müsse. Im Jahre 1939 starb die Butter der Klägerin, bevor der Beigeladene zu 1) 26 Jahre alt geworden war. Im Erbschein vom Jahre 1941 wurde bestätigt, daß die Mutter der Klägerin zu 1/4 von ihrem Ehemann und zu je 3/28 von ihren sieben Kindern beerbt worden sei. Ende des Jahres 1944 stellte das Anerbengericht fest, daß der Besitz am 1. Juli 1939 Erbhof geworden sei. Darauf zog das Amtsgericht den ausgestellten Erbschein als unrichtig ein. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin ab, stellten vielmehr den Vertreibungsschaden zugunsten des Beigeladenen zu 1) fest, weil dieser Anerbe des Erbhofes gewesen sei.

2

Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 19. Juni 1959 die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf und verpflichtete das Ausgleichsamt, zugunsten der Klägerin einen Vertreibungsschaden anteilmäßig festzustellen. Im Urteil geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß es im vorliegenden Falle auf das rechtliche Eigentum zur Zeit der Vertreibung ankomme, weil Eigenbesitz am Hof weder von der Klägerin noch von einem der Beigeladenen erworben worden sei. Der Beigeladene zu 1) könne deswegen Eigenbesitz nicht erlangt haben, weil es bis zum Kriegsende völlig offen gewesen sei, wer den Hof erhalten sollte. Sein Vater habe zwar den Hof bis dahin bewirtschaftet, sei sich jedoch darüber klar gewesen, daß er den Hof nicht für sich, sondern auch für die anderen Miterben verwalte. Für einen etwaigen Eigenbesitz der Klägerin selbst beständen keine Anhaltspunkte. Das rechtliche Eigentum am Grundstück aber sei von den im Erbschein berücksichtigten Erben der verstorbenen Mutter der Klägerin erworben worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 sei der Hof Erbhof geworden. Er habe daher bereits beim Tode der Mutter der Klägerin im September 1939 der Sondererbfolge nach dem Erbhofgesetz unterlegen. Diese Sondererbfolge sei aber durch das vom Kontrollrat gesetzte Recht hinfällig geworden. Sie gelte nur noch für solche Nachlässe, die bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes bereits geregelt gewesen seien. Als geregelt gelte ein Nachlaß dann, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen habe, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht werde. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen geregelten Nachlaß in diesem Sinne nicht, weil der Beigeladene zu 1) den Hof nie in Besitz genommen habe. Er sei zwar hierzu berechtigt gewesen, weil er nach damaligem Recht Anerbe gewesen sei. Das Erbhofrecht habe für das nach Bayern eingegliederte Gebiet, in welchem der Hof liege, vom 1. Juli 1939 an gegolten. Danach habe das Anerbengericht darüber entscheiden können, ob ein Hof als Erbhof anzusehen sei. Diese Entscheidung sei im vorliegenden Fall ergangen, wobei zugleich die persönlichen Voraussetzungen der damaligen Eigentümerin, nämlich der Mutter der Klägerin, als Erbhofbäuerin bejaht worden seien. Zu Anerben seien die Söhne des Erblassers berufen gewesen, unter denen je nach dem geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht entschieden habe. Dem Gericht seien keine Umstände bekannt, die darauf schließen lassen könnten, daß im fraglichen Gebiet nicht Ältestenrecht gegolten hätte. Dafür spreche auch die ministerielle Bekanntmachung vom September 1940, wonach im Gebiete des Oberlandesgerichts München Ältestenrecht herrsche. Danach sei der Beigeladene zu 1) zwar Anerbe gewesen. Den Hof habe er aber erst in Besitz nehmen können, nachdem die Erbhofeigenschaft rechtskräftig festgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt im Juli 1944 sei der Beigeladene zu 1) aber als Soldat an der Front gewesen. Er habe hiernach auch keinen Urlaub mehr gehabt, der es ihm gestattet haben könnte, das Anwesen in Besitz zu nehmen. Auch einen mittelbaren Besitz habe er nicht begründet, da der Vater, der den. Hof bewirtschaftete, nach seinen Angaben das Anwesen für sich und alle seine Kinder verwaltet habe. Da somit der Nachlaß zur Zeit der Vertreibung noch nicht im Sinne des Gesetzes geregelt gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) nicht Eigentum am Hof als Anerbe erlangt, vielmehr müßten die vor dem Inkrafttreten des Erbhofgesetzes geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsnachfolge am Grundstück maßgeblich sein.

3

Zur Zeit des Eigentumserwerbes der Mutter der Klägerin habe der Hof zur Tschechoslowakei gehört. Für die Auslegung des Testaments sei danach tschechisches Recht anzuwenden, für Böhmen und Mähren mithin das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Danach könne der Erblasser seinen Erben verpflichten, die Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen einem zweiten Erben zu überlassen (fideikommissarische Substitution). Dieser Fall der Substitution eines weiteren Erben sei für die Erreichung des 26. Lebensjahres durch den Beigeladenen zu 1) vorgesehen gewesen. Da seine Mutter jedoch bereits früher verstorben sei, sei die fideikommissarische Substitution erloschen. Sie hätte nur durch eine entsprechende eigene testamentarische Erklärung der Mutter aufrechterhalten werden können. Der Hof habe somit beim Tode der Mutter in vollem Umfang zu ihrem Nachlaß gehört. Die Mutter aber sei im September 1939 bereits nach deutschem Recht beerbt worden, das vom 1. Juli 1939 an uneingeschränkt in diesem Gebiet gegolten habe. Da sie ein Testament nicht hinterlassen habe, sei sie in gesetzlicher Erbfolge zu 1/4 von ihrem Ehemann und je 3/28 von ihren Kindern beerbt worden. Die Erbfolge sei im ausgestellten Erbschein richtig festgestellt worden. Eigentümer des Hofes sei mithin im Zeitpunkt der Schädigung die Erbengemeinschaft gewesen, so daß der Schaden nicht allein für den Beigeladenen zu 1) habe festgestellt werden dürfen.

4

Gegen das Urteil haben sowohl der Beigeladene zu 1) wie auch der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt.

5

Der Beigeladene zu 1) hält es für bedenklich, Kontrollratsrecht auf ein Gebiet anzuwenden, das nicht zum Bereiche der Besatzungsmächte gehöre. Er sei bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1939 Anerbe geworden, weil der Beschluß des Anerbengerichts nur deklaratorische Bedeutung haben könne. Die Eigenschaft eines Hofes als Erbhof ergebe sich bereits aus dem Erbhofgesetz mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Daher sei ihm der Hof bereits beim Tode seiner Mutter zugefallen. Auf die Besitznahme des Hofes komme es dabei überhaupt nicht an. Sie könne auch schon deswegen keine Bedeutung haben, weil er als Anerbe zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, Besitz vom Hofe zu nehmen.

6

Die Beteiligte trägt vor, daß es wohl dem Willen der seinerzeit testamentarisch vererbenden Erblasserin entsprochen haben dürfte, daß der Beigeladene zu 1) für den Fall eines früheren Todes seiner Mutter den Hof bereits vor Vollendung des 26. Lebensjahres erhalten sollte. Diese testamentarische Bestimmung könne nicht einfach dadurch weggefallen sein, daß die Mutter früher verstorben sei. Jedenfalls aber sei die Mutter der Klägerin bei Einführung des deutschen Rechtes im Juli 1939 nicht uneingeschränkte Erbin gewesen. Die damals bestehende fideikommissarische Substitution müsse wohl in eine Nacherbschaft im Sinne des deutschen Rechtes überführt worden sein. Dann hätten ihre Erben zwar Vorerben sein können, bei Eintritt des 26. Lebensjahres aber wäre der Beigeladene zu 1) Nacherbe geworden. Auch der Beigeladene zu 1) kenne daher Ansprüche aus dem Lastenausgleichsrecht geltend machen, während die übrigen Erben ihre etwaigen Ansprüche nur ihm gegenüber durchsetzen könnten. Aber auch nach Erbhofrecht gelange man zu dem gleichen Ergebnis. Im angefochtenen Urteil sei anerkannt worden, daß der Beigeladene zu 1) als Anerbe berufen gewesen sei. Als solcher sei er aber im Zeitpunkt der Vertreibung auch Eigentümer des Hofes gewesen, weil er diesen nicht ausdrücklich habe in Besitz nehmen müssen. Soweit das Recht des Kontrollrates eine solche Besitznahme verlange, könne es im Sudetenland keine Anwendung erfahren. Die Gesetzgebung des Alliierten Kontrollrates enthalte insoweit auch nicht etwa einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch außerhalb ihrer formalen Wirksamkeit jeder rechtsstaatlichen Ordnung innewohne, Erbhofrecht sei als solches nicht als unrechtsstaatlich anzusehen. Überdies könne das Fehlen einer Besitzergreifung durch den Beigeladenen zu 1) schon deswegen nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, weil er als Soldat daran tatsächlich verhindert gewesen sei.

7

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig, weil auch ihrer Ansicht nach mit dem Tode der Hutter die testamentarische Bestimmung einer Übergabe des Hofes an den Beigeladenen zu 1) hinfällig geworden sei. Zur Übernahme des Hofes durch den Beigeladenen zu 1) wäre es aber auch ohnedies nicht gekommen, da dieser nicht in der Lage gewesen wäre, den vereinbarten Preis aufzubringen. Dies ergebe sich schon daraus, daß ihm die Kittel gefehlt hätten, seinen Geschwistern einen Abfindungsbetrag zu zahlen, für den sie ihm ihre Erbteile überlassen Latten. Der dem Gericht vorgelegte Auseinandersetzungsvertrag sei aus diesen Grunde nicht zur Ausführung gelangt. Der vereinbarte Preis habe als Abfindungsbetrag an die übrigen Geschwister gezahlt werden sollen. Dies aber hätte nur erreicht werden können, wenn die Übergabe des Hofes noch unter Lebenden erfolgt wäre. Zu Recht sei daher auch der Erbschein für die Erbengemeinschaft ausgestellt worden. Der Beigeladene zu 1) habe auch die Erklärung des Hofes zum Erbhof nur deswegen betrieben, weil er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geschwistern eine Abfindungssumme zu zahlen. Durch den Beschluß des Anerbengerichts sei aber lediglich die Erbhofeigenschaft, nicht jedoch der Anerbe festgestellt worden. Dieser hätte erst noch ermittelt werden müssen. Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe nämlich weder im niederbayerischen noch im böhmischen Raume ausschließlich Jüngsten- oder Ältestenrecht gegolten. Gerade im böhmischen Raume sei es vielmehr üblich gewesen, die Höfe dem jüngsten Sohne des Bauern zu übertragen. Die später im Verordnungswege getroffene Regelung gelte nur vom 6. Oktober 1940 an.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß die Anerbeneigenschaft des Beigeladenen zu 1) vom Verwaltungsgericht bindend festgestellt worden sei. Bedenklich seien jedoch im Sinne der Revision die Schlußfolgerungen des angefochtenen Urteils, nach denen er trotz seiner Eigenschaft als Anerbe nicht Eigentümer des Hofes geworden sein solle.

9

II.

Die Revisionen müssen Erfolg haben, weil der Beigeladene zu 1) jedenfalls lastenausgleichsrechtlich als Eigentümer des Hofes nach Erbhofrecht anzusehen ist.

10

Ob das Erbhofrecht im Sudetenland über den 8. Mai 1945 hinaus gegolten hat, brauchte hier nicht entschieden zu werden. Der Beigeladene zu 1) geriet nach Kriegsende in tschechische Gefangenschaft. Nach § 12 Abs. 11 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- gilt bei Personen, die in das Vertreibungsgebiet nicht zurückkehren konnten, der Vertreibungsschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. Zu dieser Zeit war der Hof jedenfalls Erbhof. Als Anerbe war der älteste Sohn berufen. Die hierzu vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht. Mithin war der Beigeladene zu 1) Anerbe des Hofes und mit dem Tode der Mutter im Jahre 1939 Eigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes geworden.

11

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht sich freilich mit der Bedeutung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 befaßt. Durch dieses Gesetz ist das Erbhofrecht grundsätzlich allerdings erst mit Wirkung vom 24. April 1947 an außer Kraft gesetzt worden, mithin erst nach dem hier erheblichen Schadenseintritt am 8. Mai 1945. In seiner Übergangsregelung, auf die noch eingegangen wird, hebt das Kontrollratsgesetz das Erbhofrecht jedoch für noch nicht geregelte Nachlässe unter bestimmten Voraussetzungen ohne zeitliche Einschränkung bereits vor dem Stichtage seines Inkrafttretens auf. Für die Frage der Rechtsnachfolge bei Erbhöfen im Sudetenland kann es mithin auch für die Zeit vor dem 8. Mai 1945 von Bedeutung sein, ob das Kontrollratsgesetz Nr. 45 für dieses Gebiet gilt. Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit der Geltung dieses Gesetzes in den zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in einem Falle befaßt, in dem der vertriebene Bauer im Jahre 1950 im westlichen Gebiet Deutschlands verstorben war (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350 [BVerwG 21.03.1957 - III C 88/56]; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 427.3 § 12 LAG Nr. 24). Nachdem sich der III. Senat mit der Ansicht von Wulff (Recht der Landwirtschaft 1953, S. 173) und des Amtsgerichts Gütersloh (Recht der Landwirtschaft 1956, S. 224) befaßt hat, gelangt er zu dem Ergebnis, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 45 nur für den Machtbereich des Kontrollrates, d.h. für die vier Besatzungszonen und Berlin ergangen sei. Dazu gehöre das unter polnische Verwaltung gestellte deutsche Gebiet nicht (Urteil vom 21. März 1957 unter II B Nr. 4 Buchst. b dd). Ob das Erbhofrecht in den polnisch verwalteten Gebieten deswegen freilich als schlechthin unanwendbar gelten müsse, läßt der Senat dahingestellt. Er versagte lasteriausgleichsrechtliche Ansprüche auf Entschädigung des Erbhofhausrates deswegen, weil der Erbe des Bauern als Antragsteller zur Zeit des Erbfalles einmal wegen der Macht der tatsächlichen Verhältnisse vom Erbhofe gar nicht habe Besitz nehmen können, zum anderen deswegen, weil eine etwa bestehende Anwartschaft auf Ausgleichsansprüche als Ersatz der verlorengegangenen Sache dem Erbhofrecht seiner Zweckbestimmung nach deswegen nicht unterliege, weil eine Zuerkennung an den vermeintlichen Anerben nicht mehr zur Verwirklichung von Zwecken des Erbhofrechts führen könne (vgl. auch BVerwG IV C 444.58 in RLA 60, 266 [BVerwG 15.01.1960 - BverwG IV C 444.58]).

12

Der erkennende Senat neigt zu der Überzeugung, daß für Zwecke des Lastenausgleiches das Kontrollratsgesetz Nr. 45 auch für diejenigen Teile des ehemaligen deutschen Reiches entsprechend anzuwenden ist, die der Gesetzgebung durch den Kontrollrat nicht unterlagen. Nach Ansicht des Senats würden sich nämlich sinnwidrige Ergebnisse einstellen, wollte man das Gesetz zwar in der Bundesrepublik, nicht aber in den Vertreibungsgebieten anwenden. Nach der Übergangsregelung des Gesetzes Nr. 45 muß der Anerbe eines vor dem 24. April 1947 verstorbenen Bauern sich während dreier Jahre des ungestörten Besitzes am Erbhof erfreut haben, will er sein Eigentum aus Erbhofrecht herleiten. Es wäre widersinnig, diese Einschränkung der Rechte des Anerben für diejenigen Vertreibungsgebiete, in denen das Erbhofrecht gegolten hat, nicht zu übernehmen. Man würde dann nämlich dem Erbhofrecht in den Vertreibungsgebieten eine stärkere Bedeutung beilegen als in der Bundesrepublik. Jedenfalls vor Kriegsende eingetretene Erbfälle könnten dann bei völlig gleichem Sachverhalt bei Vertriebenen zur Entschädigung des Anerben, bei Kriegssachgeschädigten jedoch zu einem Anspruch des bürgerlichen Erben führen. Nach Ansicht des erkennenden Senats müssen, derartige abweichende Ergebnisse vermieden werden. Sie können es ohne Schwierigkeiten dann, wenn man für Zwecke des Lastenausgleiches das Kontrollratsgesetz Nr. 45 auch für die Vertreibungsgebiete anwendet.

13

Wenn der Senat mit dieser Entscheidung auch nicht von der angeführten Rechtsprechung des III. Senats abweichen würde, so bedarf es letzten Endes doch einer Entscheidung dieser Frage auch im vorliegenden Falle nicht. Auch wenn das Kontrollratsrecht nämlich auf den vorliegenden Fall angewendet wird, hat der Beigeladene zu 1) entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lastenausgleichsrechtlich erhebliches Eigentum am Erbhofe erworben.

14

Artikel XII des Kontrollratsgesetses Nr. 45 gibt für die Einführung dieses Gesetzes folgende Übergangsregelung:

"Es findet auf Nachlässe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt sind, Anwendung. Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen bleiben in Kraft. Ein Nachlaß gilt im Sinne dieser Bestimmungen als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird."

15

Für den Übergang wird mithin in erster Linie darauf abgestellt, ob der Anerbe vom Hof bereits Besitz genommen hatte. Mit dem Bundesgerichtshof ist der Besitz des Erben als solchen nicht als Besitz im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil die Übergangsregelung dann in sich widerspruchsvoll wäre (Urteil vom 19. Juni 1953 in NJW 1953 S. 1550 [BGH 19.06.1953 - V ZR 170/52]). Im vorliegenden Falle hat der Beigeladene zu 1) sonst freilich weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz erlangt. Dennoch könnte nach Überzeugung des Senats hiernach nicht zu seinen Ungunsten gefolgert werden, daß er hinsichtlich lastenausgleichsrechtlicher Ansprüche nicht wie der Eigentümer des Hofes zu behandeln wäre. Der Senat erkennt einen allgemeinen, das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz an, nach dem kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tatbestandes auszuscheiden haben (BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365). Dieser Grundsatz, der aus dem Sinn und Ziel des gesamten Lastenausgleiches entwickelt worden ist, besagt jedenfalls, daß solche Umstände dann nicht zu Ungunsten des von ihnen Betroffenen gewertet werden dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist. In besonderen Fällen hat auch der III. Senat diesen Grundsatz anerkannt. So hat er das kriegsbedingte Ruhen der Untervermietung bei Beurteilung der Existenzgrundlage für unerheblich angesehen und die kriegsbedingte Unterlassung des Eintritts in eine Kommanditgesellschaft unter Umständen für bedeutungslos erklärt (BVerwG III C 38.58 in RLA 59, 238 und BVerwG III C 40.59 in RLA 60, 55 [BVerwG 30.09.1959 - BVerwG III C 40.59]). Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Sachverhalt, daß der Beigeladene zu 1) allein wegen seiner Abwesenheit als Soldat verhindert war, Besitz vom Erbhof zu nehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß er etwa nicht den Willen gehabt hätte, Erbhofbauer zu werden. Nach dem Vortrag der Klägerin hat er vielmehr die Erklärung des Betriebes zum Erbhofe in eigener Person betrieben, um bei Übernahme des Hofes schwierige finanzielle Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei dieser Sachlage kann nach Überzeugung des Senats die Tatsache, daß der Beigeladene zu 1.) wegen seiner Abwesenheit als Soldat den Hof praktisch nicht übernehmen konnte, nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Für Zwecke des Lastenausgleiches müßte er daher, wenn es hierauf ankäme, wie der Eigentümer des Hofes behandelt werden. Auch wenn mithin das Kontrollratsgesetz Nr. 45 für die Feststellung lastenausgleichsrechtlicher Ansprüche entsprechend auf das Sudetenland angewendet wird, kann der Kläger somit die Schadensfeststellung betreiben, weil die Erbfolge innerhalb von drei Jahren nach dem Tode der Erblasserin nicht Gegenstand einer gerichtlichen Klage war.

16

Da nach alledem die Feststellung des Schadens zugunsten des Beigeladenen zu 1) rechtmäßig erfolgt ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht abgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Müller
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß