Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG III C 40.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 40.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 20.11.1958 - AZ: 2 KL 47/58
Rechtsgrundlagen
- § 4 FG
- § 6 Abs. 2 FG
- § 13 LAG
Fundstelle
- RLA 1960, 55
Amtlicher Leitsatz
Kriegssachschaden an Betriebsvermögen einer KG.
Kriegsbedingter Nichteintritt in die KG möglicherweise ohne Bedeutung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 20. November 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die unter der Firma "R. G. B. & S. KG" in B. betriebene Maschinenfabrik - nachfolgend: KG -, deren persönlich haftender Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war und zu deren sechs Kommanditisten zwei ersteheliche Söhne ihres Ehemannes gehörten, wurde durch Bombenschaden im März 1945 und durch Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht in den Monaten Mai und Juni 1945 vernichtet. Mit der Behauptung, sie habe sich durch Einlage eines Barbetrages von ca. 150.000 RM an diesem Unternehmen als stille Gesellschafterin beteiligt gehabt, beantragte die Klägerin am 27. Januar 1953 Feststellung ihres Kriegssachschadens. Durch Bescheid vom 7. September 1957 lehnte das Ausgleichsamt die begehrte Feststellung ab, weil die der Klägerin gegen die KG zustehende Kapitalforderung nicht dem Betriebs-, sondern dem sonstigen Vermögen der Klägerin zugerechnet werden müsse, dessen Verlust nicht feststellbar sei (§ 7 FG, § 13 LAG). Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 9. April 1958 zurückgewiesen. Auch der Beschwerdeausschuß kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht um Kriegssachschaden an Betriebsvermögen gehandelt habe. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht Gesellschafterin der KG gewesen sei, liege bei ihr keine gesellschaftliche Betätigung, demgemäß auch keine gewerbliche Tätigkeit vor, das verlorengegangene Vermögen könne daher nur als "sonstiges", von der Schadensfeststellung ausgenommenes Vermögen angesehen werden.
Die gegen diese ablehnenden Entscheidungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Landesverwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, der Verlust der Maschinen der Klägerin sei kein Kriegssachschaden am Betriebsvermögen, wie die Klägerin irrigerweise annehme. Zum Betriebsvermögen der KG hätten die der Klägerin verkauften und ihr übereigneten Maschinen nicht gehört, da sie nicht im Eigentum der KG gestanden hätten. Da die Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft im Schadenszeitpunkt allenfalls in Aussicht genommen gewesen sei, tatsächlich aber noch nicht bestanden habe, komme die Feststellung eines anteiligen Kriegssachschadens der Klägerin an dem Betriebsvermögen der KG auch dieserhalb nicht in Betracht. Die Klägerin sei - entgegen der von ihr in ihrer Klagebegründung vertretenen Ansicht - auch nicht Inhaberin eines unabhängig von der KG bestehenden, selbständigen Gewerbebetriebes gewesen, der die Vermietung von Maschinen zum Gegenstand gehabt habe. Irgendeine fortgesetzte, nach außen hervortretende, nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit habe die Klägerin im Zusammenhang mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Maschinen nicht ausgeübt und demgemäß nicht selbst am Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Vielmehr habe sie ohne eigene gewerbliche Tätigkeit nur eine wertbeständige Anlage ihres Kapitalvermögens vorgenommen. Die verlorengegangenen Maschinen könnten demgemäß auch nicht als Betriebsvermögen eines Verleihgeschäfts angesehen werden. Sie seien vielmehr dem sonstigen Vermögen der Klägerin zuzurechnen, dessen Verlust nicht feststellungsfähig sei. -
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, bei der Verpachtung ihre Maschinen an die KG müsse die bei ihr bestehende nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht schon deswegen bejaht werden, weil es sich um eine Masse von Wirtschaftsgütern gehandelt habe, die überhaupt nur auf dem gewerblichen Sektor hätten eingesetzt werden können. Das müsse um so mehr gelten, als unter den Eheleuten selbstverständlich die Vorstellung geherrscht habe, sie werde die Gegenstände später als Einlage für einen Kommanditistenanteil einbringen. Sollte die Verpachtung nicht als Gewerbebetrieb anerkannt werden, so bittet die Klägerin, das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesfinanzhof eine ihm vorliegende Sache entschieden habe, in der die Vorinstanz zur Einbringung in ein Betriebsvermögen bestimmte Gegenstände diesem Betriebsvermögen bereits dann zugerechnet habe, wenn die Betriebsgründung aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen, die dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts zugrunde liegen, rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage.
Zwar verdient die erstmalig in der Klagebegründung vertretene Meinung, die Klägerin habe das selbständige Gewerbe einer "Maschinenvermieterin" betrieben und durch Luftkrieg und Demontage das zu diesem selbständigen Betriebe gehörige Betriebsvermögen, nämlich die "Mietmaschinen", verloren, keine Zustimmung. Die Klägerin hatte, wie das Landesverwaltungsgericht feststellt, den aus einer Überweisung ihres Vaters herrührenden Betrag von 131.250 RM "nach ihren Angaben" an die KG gezahlt. Aus dem Umstand, daß dieser Betrag in dem Schreiben vom 1. Juli 1944 mit einer "jeweils verbleibenden Schuldsumme" in Beziehung gesetzt wird, die mit 6 % pro anno zu verzinsen sei, ist zu entnehmen, daß die Zahlung der Klägerin weder schenkungsweise noch zwecks Durchführung eines Auftrags erfolgt ist. Gegen das Vorliegen eines Auftrages spricht insbesondere die Verzinsungspflicht, die mit der Interessenlage beim Auftrag, insbesondere auch mit der Unentgeltlichkeit nur schlecht zu vereinbaren ist. Der aus Gefälligkeit für den Auftraggeber tätig werdende Beauftragte wird sich im allgemeinen zu Geldleistungen an den Auftraggeber, der seine Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, nicht bereitfinden. Das gleiche gilt von einer Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Auch hier ist es mit den bei diesem Vertragstypus bestehenden Interessen des Geschäftsführers nur schwer in Einklang zu bringen, daß er das ihm zu der Geschäftsbesorgung überlassene Kapital verzinsen soll. Aus den aus der Urkunde vom 1. Juli 1944 ersichtlichen Vereinbarungen dürfte sich vielmehr ergeben, daß in der Hingabe des Geldes durch die Klägerin entweder eine Vorauszahlung des Kaufpreises für nach und nach an sie zu verkaufende Maschinen liegt oder die Gewährung eines Darlehens, bei dem die gesetzliche Zurückerstattungspflicht (§ 607 BGB) durch andere Verpflichtungen des Darlehnsnehmers ersetzt worden ist. In diesem Falle würde der Darlehnsnehmer die Pflicht übernommen haben, mit dem ihm darlehnsweise überlassenen Betrage Maschinen käuflich für die Klägerin zu erwerben. Anstelle der Zurückzahlung eines der Darlehnssumme entsprechenden Geldbetrages sollte er verpflichtet sein, für die Klägerin Maschinen zu kaufen und ihr das Eigentum an ihnen zu verschaffen, wobei er berechtigt sein sollte, den jeweiligen Kaufpreis mit einem entsprechenden Teil der Darlehnssumme zu verrechnen. Außer zu einer solchen Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnung mit der Darlehnsforderung würde der Ehemann der Klägerin in diesem Falle auch als ermächtigt anzusehen gewesen sein, die in Erfüllung der abzuschließenden Kaufverträge ihr zu übereignenden Gegenstände für sie in Empfang zu nehmen und zugleich mit der KG, die er als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter gesetzlich vertrat, eine Gebrauchsüberlassung zu vereinbaren. Die Frage, ob und wieweit bei der Durchführung dieser Abreden, die bei Annahme einer Vorleistung auf künftige Kaufpreisschulden der Klägerin in gleicher Weise zum Zuge kämen, gegen das in § 181 BGB enthaltene Verbot des Selbstkontrahierens verstoßen wurde und wieweit demgemäß die in Ausführung dieses Vertrages durchgeführten Rechtsgeschäfte (schwebend) unwirksam waren, braucht abschließend nicht entschieden zu werden. Aus der den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden, in der Urkunde vom 1. Juli 1944 weitgehend festgelegten Vereinbarung der Klägerin mit der KG läßt sich jedenfalls eindeutig entnehmen, daß das Sicherungsbedürfnis der Klägerin der entscheidende Anlaß für die Geldhingabe gewesen ist. Die Klägerin wollte in einer Zeit, in der infolge Sperrung des Grundstücksmarkts und allgemeiner Warenverknappung eine sichere Kapitalanlage bereits schwierig war, für ihr Geld Sachwerte erwerben, für deren Lagerung und Aufbewahrung ihr wegen der Benutzung im Betriebe der KG keine Kosten entstehen und deren Abnutzung durch die Zahlung einer Vergütung aufgefangen werden sollte. Gerade der Umstand, daß der Klägerin über den vereinbarten Satz von 6 % des Verkaufswerts hinaus die bilanzmäßige Abschreibung gleichartiger Maschinen zugute kommen sollte, zeigt, daß es der Klägerin um die Anlegung, Sicherstellung und Erhaltung ihres Vermögens ging, als sie der KG das Geld zahlte. Der mit der KG getroffenen Vereinbarung über die Benutzung der verkauften Maschinen mögen dann zwar auch Züge anhaften, die dem Mietrecht (§ 535 ff. BGB) eigentümlich sind. Die Überlassung zur Benutzung könnte die Erfüllung der einem Vermieter obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht darstellen, und in der Zahlung von 6 % des Kaufpreises und der bilanzmäßigen Abschreibungssumme könnte die Erfüllung der Mietzinszahlungspflicht eines Mieters gefunden werden. Andererseits dürfte, wie dargelegt, die aus der Vereinbarung vom 1. Juli 1944 erkennbare Interessenlage der Vertragspartner nur schwerlich mit der bei einem Mietverhältnis bestehenden in Einklang gebracht werden können. Aus den in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln, die offensichtlich dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin Rechnung tragen und sich in ihrer Fassung weitgehend an die Ausgestaltung des Besitzmittlungsverhältnisses bei Sicherungsübereignungsverträgen anlehnen, geht eindeutig hervor, daß es der Klägerin nicht so sehr um Gewinnerzielung durch Gebrauchsüberlassung, als um die Sicherung ihres Barvermögens durch Sachwerte zu tun war. Das hat die Klägerin im übrigen auch in ihrem Schreiben an das Ausgleichsamt vom 6. Juli 1954 selbst ausgeführt. Ihr Vortrag, der Erwerb der Maschinen sei nur als Vorstufe einer Beteiligung an der KG gedacht gewesen, würde übrigens der Annahme, die Klägerin habe das selbständige Gewerbe einer "Maschinenvermieterin" betrieben, auch entgegenstehen, da die für ein Gewerbe erforderliche Nachhaltigkeit dann in Frage gestellt sein würde.
Die dargelegte, sich in einer möglichst umfassenden Wertsicherung der Klägerin erschöpfende Zielsetzung der Vereinbarung vom 1. Juli 1944 spricht daher dafür, daß die Klägerin bei der Überlassung der Maschinen an die KG nicht gewerblich tätig geworden ist. Sie hat, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht ihre bisher gewohnte Tätigkeit als Hausfrau und Mutter aufgegeben, um statt dieser oder auch nur neben dieser Tätigkeit in fortgesetzter, nachhaltiger Weise am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Die Gebrauchsüberlassung der für sie nach und nach angeschafften Maschinen stellt sich vielmehr als eine einmalige Maßnahme der bloßen Verwaltung ihres eigenen Vermögens dar, das, von Geld in Sachwerte übergeführt, nun besonderer Betreuung und Wartung bedurfte. Die Absicht der Vermögenserhaltung, nicht aber die für ein Gewerbe unerläßliche Absicht der Gewinnerzielung dürfte die Klägerin beim Erwerb und auch bei der Gebrauchsüberlassung der Maschinen geleitet haben, so daß das Landesverwaltungsgericht mit Recht das Vorliegen von Betriebsvermögen eines Maschinenvermietgeschäftes verneint hat.
Dürfte dem angefochtenen Urteil demnach insoweit zu folgen sein, so können die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin am Betriebsvermögen der KG die Annahme, insoweit sei der Klägerin ein feststellungsfähiger Schaden nicht entstanden, nicht ohne weiteres rechtfertigen. Zwar ergibt das eigene Vorbringen der Klägerin, daß sie bis zum Schadenseintritt noch nicht Kommanditistin der KG geworden und demgemäß rechtlich noch nicht an dem Vermögen der KG beteiligt gewesen ist. Sie hat aber immer wieder darauf hingewiesen, daß ihr Eintritt in die KG von ihr und ihrem Ehemann vorgesehen gewesen sei und daß nur kriegsbedingte Gründe ihre Beteiligung als Kommanditistin verhindert hätten, die jedoch durch die Geldhingabe und die Maschinenbeschaffung bereits vorbereitet gewesen sei. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, ihre Aufnahme als Kommanditistin habe nur durch einen Beschluß der Gesellschafter der KG herbeigeführt werden können, und dargelegt, daß die Herbeiführung eines solchen Beschlusses an der kriegsbedingten Abwesenheit und praktischen Unerreichbarkeit einzelner Gesellschafter gescheitert sei. Ebenfalls aus kriegsbedingten Gründen habe die für die Beschlußfassung der KG über ihre Aufnahme als Kommanditistin erforderlich gewesene Bilanz, und zwar auch in der Form einer Zwischenbilanz, nicht erstellt werden können, während die Jahresschlußbilanz per 31. Dezember 1944, die notgedrungen habe abgewartet werden sollen, den fortschreitenden Kriegsereignissen zum Opfer gefallen sei, die dann schließlich auch die Beschlußfassung der Gesellschafter über ihre Aufnahme verhindert hätten. Alle diese Tatsachen könnten, wenn sie erwiesen wären, möglicherweise dazu führen, die Klägerin, die der KG ihr gesamtes Barvermögen zur Verfügung gestellt hatte, lastenausgleichsrechtlich so zu behandeln, als ob sie im Zeitpunkt der Schädigung bereits einen Anteil am Vermögen der KG besessen hätte, wobei den über die Maschinen zwischen ihr und der KG geschlossenen Geschäften die Bedeutung von Sicherungsübereignungsverträgen für die Dauer der Übergangszeit bis zum Eintritt in die KG zukommen würde. Eine solche Behandlung könnte aus dem z.B. auch in § 239 Abs. 1 Satz 3 LAG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken des Lastenausgleichsrechts, Kriegsereignisse billigerweise nicht zu Lasten des Betroffenen gehen zu lassen, möglicherweise gerechtfertigt erscheinen. Dies müßte um so mehr gelten, wenn die Klägerin durch die über die Maschinen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben haben würde, daß sie ihr wirtschaftliches Ergehen auf Gedeih und Verderb mit dem der KG zu verknüpfen willens gewesen sei. Dieser möglicherweise auch durch die Schicksalsgemeinschaft, in die sie ihre Eheschließung geführt hatte, beeinflußte Entschluß der Klägerin, ihr Vermögen in die KG einzubringen und fortan als Kommanditistin an dem wirtschaftlichen Schicksal dieser Handelsgesellschaft teilzunehmen, könnte durch die Geldhingabe und die ihrer Sicherung dienenden Maschinenübereignungen bereits in so weitem Maße in die Tat umgesetzt worden sein, daß demgegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Beschlußfassung der Gesellschafter (§ 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2, § 119 HGB) über ihre Neuaufnahme in die KG - wirtschaftlich betrachtet - keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen würde. Dies dürfte insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt die Neuaufnahme einer Kommanditistin unbedenklich oder sogar erwünscht hätte erscheinen lassen müssen und das Einverständnis der übrigen Gesellschafter demnach billigerweise hätte erwartet werden können. Das angefochtene Urteil enthält über diese für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamen Tatsachen keine Feststellungen; dem Revisionsgericht aber sind selbständige tatsächliche Feststellungen versagt. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Klägerin nur aus kriegsbedingten Gründen nicht die förmliche Rechtsstellung einer Kommanditistin erlangt hat, würde das möglicherweise dazu führen, ihren Anteil an dem Vermögen der Gesellschaft zu ermitteln und insoweit einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen festzustellen (§ 6 Abs. 2 FG, § 4 FG, § 13 LAG). Hierbei wären die ihr übereigneten Maschinen - vorausgesetzt, daß die Übereignungen überhaupt wirksam waren - als wirtschaftliches Eigentum der KG zu behandeln, da sie trotz der Sicherungsübereignung zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört hätten (§ 11 Nr. 1 StAnpG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein