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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG V C 37.62

Kündigung eines Aufbaudarlehens wegen Verzuges mit den Zinszahlungen; Anspruch auf Rückzahlung eines Aufbaudarlehens; Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Darlehensrestforderung; Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Darlehensvertrages und seiner Abwicklung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 37.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 23.06.1960 - AZ: 6 K 117/59

Fundstellen

  • IFLA 1965, 92
  • RLA 1964, 100
  • ZLB 1963, 273

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 23. Juni 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Im Oktober 1954 erhielt der Kläger auf Grund eines Bewilligungsbescheides des Landesausgleichsamtes von der Stadtsparkasse Flensburg ein Aufbaudarlehen von 18.500 DM zur Errichtung einer Mietwaschküche. Als Sicherheit für das Darlehen dienten der Anspruch des Klägers auf Hauptentschädigung in Höhe von voraussichtlich 5.000 DM und die vom Kläger an die Sparkasse zur Sicherung übereigneten Maschinen im Beleihungswert von 13.500 DM sowie die selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Klägers. Im Sommer 1955 erkrankte der Kläger. Er schloß daraufhin mit dem Flüchtling Gebhart am 4. August 1955 einen "Vor-Kaufvertrag", in dem vorgesehen war, daß Gebhart die Wäscherei des Klägers zu einem Kaufpreis von 31.000 DM übernehmen sollte "vorbehaltlich der Zustimmung des Landesausgleichsamts Kiel", das die Kaufsumme im Rahmen eines an Gebhart zu gewährenden Aufbaudarlehens übernehmen sollte. Zur Ergänzung des Vertrages wurde in einem Nachtrag vereinbart, daß im Fall einer Ablehnung des Landesausgleichsamtes das Ehepaar ... für die Zeit der Bewirtschaftung eine Pacht von 15 % des Monatsumsatzes an den Kläger zahlen sollte. Am 15. August 1955 übergab der Kläger das Geschäft ... der es nunmehr bewirtschaftete. Den Antrag des Gebhart auf Gewährung eines Aufbaudarlehens von 34.000 DM lehnte das Landesausgleichsamt wegen ungenügender Rentabilität des Betriebes ab.

2

Am 24. März 1956 kündigte die Stadtsparkasse das Darlehen wegen Verzuges des Klägers mit den Zinszahlungen und teilte ihm mit, das Landesausgleichsamt werde demnächst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Betrieb von ... übernommen werden könne. Im Mai 1956 schloß sie einen Vertrag mit ... in dem dieser sich bereit erklärte, die Wäscherei des Klägers und von dessen Darlehen 12.000 DM zu übernehmen, und in dem vorgesehen war, daß das Betriebsinventar nunmehr zur Sicherung des von ...übernommenen Darlehens dienen sollte. Durch Bescheid vom 10. Juli 1956 übertrug das Landesausgleichsamt von dem Darlehen des Klägers einen Teilbetrag von 12.000 DM auf Gebhart, "in Verwertung des Sicherungsgutes Loss lt. Vertrag v. 23. 5. 56".

3

Wegen des Restdarlehens von 6.500 DM verhandelte das Ausgleichsamt zunächst mit dem Kläger über die Abwicklung. Dieser beschwerte sich dabei über mangelnde Unterrichtung und Beteiligung im vorangehenden Verfahren. Sodann trat die Stadtsparkasse im Juni 1957 die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens nebst rückständiger und laufender Zinsen an den Ausgleichsfonds ab. Das Ausgleichsamt erließ am 15. April 1958 einen Rückforderungsbescheid, in dem es den Kläger zur Zahlung des restlichen Darlehens und der Zinsen aufforderte. Der Einspruch des Klägers, seine Beschwerde und die Klage waren erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, die Forderung auf Rückzahlung des Aufbaudarlehens beruhe auf öffentlichem Recht. Möge auch das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Darlehensnehmers zum Ausgleichsfonds während des Bestehens des Treuhandverhältnisses durch das zivilrechtliche Darlehensverhältnis zwischen ihm und dem Kreditinstitut überdeckt sein, so lebe es doch nach der Abtretung des Darlehens an den Ausgleichsfonds wieder auf. Die mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachte Darlehensrestforderung von 6.500 DM zuzüglich Zinsen bestehe auch noch. Die Kündigung des Darlehens sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger seinen Betrieb Gebhart überlassen habe und außerdem Zinsrückstände aufgelaufen seien. Der erste Darlehensantrag des Gebhart, der in Höhe von 18.500 DM als Antrag auf Übernahme des Darlehens des Klägers anzusehen gewesen sei, sei abgelehnt worden. Ob dieser Ablehnungsbescheid auch dem Kläger habe zugestellt werden müssen, könne dahingestellt bleiben; denn die fehlende Zustellung ersetze jedenfalls nicht die Übertragung des Darlehens auf Gebhart. Die der Kündigung des Darlehens nachfolgenden Maßnahmen hätten im Zuge seiner Abwicklung gelegen. Der zwischen der Stadtsparkasse und ... im Mai 1956 geschlossene Vertrag stelle die Verwertung der der Sparkasse zur Sicherung übereigneten Betriebseinrichtung dar, die sie auf Grund ihres Sicherungseigentums unter dessen Beibehaltung ... überlassen habe. Die im Zuge der Abwicklung des gekündigten Darlehens vorgenommene Teilübertragung auf ... sei auch zulässig gewesen. Ob der Bescheid des Landesausgleichsamtes, durch den der Teilbetrag des Darlehens auf ... übertragen worden sei, auch dem Kläger hätte zugestellt werden müssen, könne ebenfalls dahingestellt bleiben; denn auch ein solcher Fehler ersetze nicht die fehlende Übertragung des Restdarlehens. Der Kläger sei somit in dessen Höhe Schuldner geblieben.

5

Mit der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Darlehensrestforderung könne der Kläger nicht durchdringen. Gegen das Land als Dienstherrn des Landesausgleichsamts komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, weil der Kläger keinen Anspruch darauf gehabt habe, daß das Darlehen auf einen anderen übertragen werde. Der zwischen dem Kläger und Gebhart geschlossene Vertrag sei nicht von der Genehmigung des Landesausgleichsamtes abhängig gewesen. Solange der Kläger keinen Bescheid über die Darlehensübertragung bekommen habe, habe er davon ausgehen müssen, daß er Schuldner geblieben sei.

6

Mit etwa gegen ... bestehenden Ansprüchen könne er gegen den Anspruch des Ausgleichsfonds nicht aufrechnen. Soweit er aus der Verwertung der Sicherheiten durch die Stadtsparkasse Schadensersatzansprüche herleite, müsse er sich an die Sparkasse halten.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zunächst rügt er, das Ausgleichsamt habe nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid gegen ihn vorgehen dürfen. Durch die Einschaltung der Sparkasse und den Abschluß des Darlehensvertrages sei ein privatrechtlicher Anspruch entstanden, der nicht durch Abtretung an den Ausgleichsfonds wieder zu einem öffentlichrechtlichen habe werden können.

8

Im übrigen meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht richtig gewürdigt. Er habe gegen die Stadtsparkasse einen Anspruch auf Schadensersatz erworben, der ihn zur Aufrechnung oder wenigstens zur Zurückbehaltung berechtige. Die Sparkasse habe ... durch den Vertrag vom Mai 1956 nicht nur Maschinen, sondern das gesamte Geschäft übertragen. Sie müsse es ihm zurückgeben und hafte dafür, daß er keine Nutzungen daraus erhalten habe. Die Aufrechnung mit dieser Forderung müsse das Ausgleichsamt gegen sich gelten lassen. Ferner macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, weil er von der Sparkasse und den Ausgleichsbehörden nicht über die Verhandlungen mit ... unterrichtet worden sei. Wäre er nicht übergangen worden, so hätte er einen anderen Interessenten für sein Geschäft gesucht, der ihm den ursprünglich mit ... vereinbarten Preis gezahlt hätte. Die Behörden hätten durch ihr Verhalten ihre Treuepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Ihr Rückforderungsbegehren stelle daher einen Ermessensmißbrauch dar.

9

Der Kläger hat den Antrag gestellt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beklagten vom 26. Mai 1959 und die zugrunde liegenden Bescheide des Ausgleichsamtes Flensburg vom 15. April 1958 und des Ausgleichsausschusses Flensburg vom 24. Juni 1958 aufzuheben.

10

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Gegenseitigkeit für unzulässig. Er hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

13

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Lastenausgleichsbehörden befugt sind, ein Aufbaudarlehen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zu denen besonders das Nichterfüllen der Zins- und Tilgungsverpflichtungen gehört, durch Verwaltungsakt zurückzufordern (Urteile vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] und vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93]). Indessen kann ein solcher Verwaltungsakt nur in dem Umfange zu Recht bestehen, in dem der Darlehensnehmer gegenüber dem verwaltenden Kreditinstitut zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist. Der Schuldner kann sonach nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Darlehensschuld nebst Nebenforderungen nicht durch Tilgung oder auf andere Weise erloschen ist. Das folgt aus der öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichen Doppelnatur des Darlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem hierauf beruhenden Treuhandverhältnis zwischen Lastenausgleichsfonds und verwaltendem Kreditinstitut. Der Anspruch nicht nur des Kreditinstituts, sondern auch des Lastenausgleichsfonds gegenüber dem Schuldner kann auch durch Aufrechnung seitens des Schuldners mit Schadensersatzansprüchen erlöschen, sofern er solche gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen kann und soweit sie mit dem Darlehensvertrag im unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. zu dieser Einschränkung Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56 - [Wertpap.Mtlg. 1957, 1363]). Eine Aufrechnung unter diesen Voraussetzungen müssen das Kreditinstitut als Treuhänder und der Lastenausgleichsfonds als Treuegeber, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und der Aufrechnung nicht sonstige Einreden - z.B. ein vertragliches Aufrechnungsverbot - entgegenstehen, gegen die Ansprüche aus dem Darlehensvertrage gelten lassen.

14

Der Kläger hat nun vorgebracht, die Stadtsparkasse Flensburg habe ihm dadurch rechtswidrig Schaden zugefügt, daß sie an ... nicht nur den Besitz der Maschinen, über die sie im Rahmen ihres Sicherungseigentums habe verfügen dürfen, sondern darüber hinaus alle Hechte an dem Waschsalon als solchem übertragen habe. ... habe indessen diesen Waschsalon nur auf Grund des mit ihm, dem Kläger, abgeschlossenen Pachtvertrages betreiben dürfen und hätte von Rechts wegen dafür Pacht an den Kläger zahlen müssen. Das Sicherungseigentum an den Maschinen berechtige nicht zu einer Verfügung über den Betrieb selbst.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann dieser Einwand des Klägers nicht übergangen werden. Es kommt in der Tat darauf an, ob sich die Sparkasse im Rahmen des Darlehensvertrages und seiner Abwicklung durch ihr Verhalten gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn in dem Umfange, in dem der Kläger mit solchen Schadensersatzforderungen ihr gegenüber aufrechnen könnte, wären - wie dargelegt - ihre Ansprüche gegen den Kläger - und damit auch die des Lastenausgleichsfonds - untergegangen. Hierzu fehlt es jedoch - vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts auch verständlich - an tatsächlichen Feststellungen. Dem Revisionsgericht sind jedoch durch § 137 Abs. 2 VwGO eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt. Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst die Stadtsparkasse Flensburg beizuladen haben; denn es wird über die Wertung ihres Verhaltens im Rahmen des Darlehensvertrages zu entscheiden sein. Hierdurch werden möglicherweise ihre rechtlichen Interessen unmittelbar berührt (§ 65 VwGO). Sodann wird das Verwaltungsgericht darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfange dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditinstitut zustehen. Da es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, die sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag oder aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit ihm ergeben, und die somit dem bürgerlichen Recht angehören, bleibt es dem Verwaltungsgericht überlassen, ob es die Sache aussetzen und dem Kläger aufgeben will, seine angeblichen Schadensersatzansprüche gegen die Stadtsparkasse Flensburg durch die Zivilgerichte klären zu lassen. Einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens kann dabei durch Setzen einer entsprechenden Frist für die Klageerhebung vorgebeugt werden.

16

Hingegen könnte der Kläger mit etwaigen Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine mögliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Ausgleichsbehörden bezögen, gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist im öffentlichen wie im bürgerlichen Recht die Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen (§ 387 BGB). Die mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachte Darlehensforderung gehört zum Ausgleichsfonds, also einem Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 LAG). Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der den Ausgleichsbehörden obliegenden Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde sich aber, da die Ausgleichsbehörden das Lastenausgleichsgesetz als Länder- oder Kreisbehörden im Auftrag des Bundes ausführen, gegen den jeweiligen Dienstherrn des handelnden Beamten richten (BGH, Urteil vom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 - [Wertpap.Mtlg. 1960, 693 [649]; Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [Wertpap.Mtlg. 1958, 756 [757]]; Schaefer, DÖV 1957, 394; a.A. König, DÖV 1957, 112). Da demnach der Inhaber der Forderung (Ausgleichsfonds) und der Schuldner der Gegenforderung (Land oder Kreis) verschiedene Rechtssubjekte sind, ist eine Aufrechnung nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [a.a.O.]). Gleiches ergibt sich bereits auch aus § 395 BGB. Der Ausgleichsfonds ist nicht kassengleich mit den Stellen der Länder oder Kreise, die für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten einzustehen haben.

17

Es war daher zu erkennen wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Elsner
Kohlbrügge
Zinser
Wolf
Gützkow