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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1960, Az.: III ZR 12/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1960
Aktenzeichen
III ZR 12/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.11.1958

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. November 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kaufleute R. und S. hatten im Jahre 1946/47 in V. eine Papier-, Schreibwaren- und Bürobedarfsartikelgroßhandlung unter der Firma R. & S. (OHG) gegründet. Der Kläger hatte ihnen Lagerräume vermietet. R. war Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsrechts und stellte am 30. Mai 1953 bei dem Ausgleichsamt des beklagten Landkreises einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens (§ 254 ff LAG) in Höhe von 35.000 DM. Die Sparkasse des Landkreises Springe hatte der Firma einen Kredit in laufender Rechnung eingeräumt. Hierfür übernahm der Kläger am 20. Juni 1953 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit R. die Bürgschaft bis zum Betrage von 5.000 DM (nebst Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten). R. hatte dem Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens mitgeteilt und erklärt, daß das Aufbaudarlehen in Kürze bewilligt und ausgezahlt werde. Er trat dem Kläger auf sein Verlangen zur Rücksicherung der Bürgschaftsverpflichtung einen Teilbetrag von 5.000 DM seiner "Lastenausgleichsansprüche" mündlich ab und reichte dem Ausgleichsamt eine entsprechende Abtretungsanzeige vom 20. Juni 1953 ein. Nachdem R. dem Kläger den Durchschlag der Abtretungsanzeige und den Einschreibebeleg über die Absendung vorgelegt hatte, gab dieser der Sparkasse gegenüber die Bürgschaftserklärung ab.

2

Nach einem am 9. Juli 1953 veröffentlichten Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 (Mtbl BAA S. 201 ff) haben die Ausgleichsbehörden, wenn ein Geschädigter einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens stellt, denjenigen, denen der Anspruch auf Hauptentschädigung abgetreten oder verpfändet worden ist, von dem Darlehensantrag nach einem bestimmten Muster Mitteilung zu machen. In diesem Vordruck wird vor allem darauf hingewiesen, daß nach § 258 LAG der Betrag des Aufbaudarlehens auf den Anspruch auf Hauptentschädigung angerechnet werde, diese Anrechnung jeder Verpfändung oder Abtretung des genannten Anspruchs vorgehe, und somit durch die Aufnahme eines Aufbaudarlehens in dessen Höhe die Möglichkeit, sich aus der Abtretung zu befriedigen, entzogen werde.

3

Das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises übersandte dem Kläger diesen Vordruck nicht. Es legte den Darlehensantrag R.s nach Abschluß der Ermittlungen mit den Unterlagen und einem Begleitbericht vom 5. September 1953 der Außenstelle des Landesausgleichsamtes beim Regierungspräsidenten in Hannover zur Entscheidung vor. Diese unterließ ebenfalls die nach dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgesehene Mitteilung an den Kläger und bewilligte schließlich R. am 4. November 1953 ein Aufbaudarlehen in Höhe von 30.000 DM. Die das bewilligte Darlehen als sogenannte Hausbank verwaltende Sparkasse der Hauptstadt Hannover zahlte R. die Gelder im November und Dezember 1953 aus. Dieser deckte jedoch den Kredit bei der Kreissparkasse Springe nicht ab. Die Firma R. & S. ging im April 1956 in Konkurs. Im gleichen Monat nahm die Kreissparkasse den Kläger aus seiner Bürgschaft im Betrage von über 6.130 DM nebst weiteren Zinsen in Anspruch; R. verstarb im Dezember 1956; im März 1957 wurde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt. Der Kläger hat aus der Konkursmasse keine Zahlungen erhalten, auch nicht von dem Mitinhaber S..

4

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis die Erstattung der von ihm gezahlten Bürgschaftsschuld zu einem Teilbetrag von 1.100 DM aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung mit folgender Begründung:

5

Seine mit R. vereinbarte und dem Ausgleichsamt angezeigte Abtretung der Lastenausgleichsansprüche in Höhe von 5.000 DM habe sich in erster Linie auf den erststelligen Teilbetrag des beantragten Aufbaudarlehens bezogen. Der von der Kreissparkasse Springe R. eingeräumte Kredit hätte nach dem Sinn der Abtretung aus dem Darlehen vorweg abgedeckt werden sollen, und zwar durch Zahlung entweder unmittelbar an die Sparkasse oder über ihn - den Kläger -, damit seine Bürgschaftsverpflichtung erlösche. Dies sei auch zwischen R. und dem Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes abgesprochen worden. Das Ausgleichsamt hätte ihm - dem Kläger - daher, wenn schon der Abtretungsbetrag nicht unmittelbar an ihn gezahlt werden konnte oder sollte, die Bewilligung des Darlehens mitteilen müssen, was unstreitig nicht geschehen sei.

6

Abgesehen hiervon habe das Ausgleichsamt die Berücksichtigung der Abtretung und die Abdeckung des Sparkassenkredites aus dem Aufbaudarlehen schuldhaft pflichtwidrig auch in anderer Weise nicht sichergestellt. Der Sachbearbeiter beim Ausgleichsamt habe nämlich bei der Abgabe der Akten an die zur Entscheidung über den Darlehensantrag berufene Außenstelle des Landesausgleichsamtes auf die Abtretung und die genannte Absprache nicht hingewiesen. Dadurch seien in dem Bewilligungsbescheid der Abtretungsbetrag und die Abdeckung des Kredites bei der Kreissparkasse Springe nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei aber auch das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises verpflichtet gewesen, ihm - dem Kläger - die nach dem erwähnten Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Da er - der Kläger - diese Mitteilung nicht erhalten habe und ihm die ganz ungewöhnliche Vorschrift des § 258 LAG selbstverständlich unbekannt gewesen sei, habe er darauf vertraut und auch vertrauen können, daß R. über das Darlehen in Höhe der abgetretenen 5.000 DM nicht mehr verfügungsberechtigt sei, und daß dieser Teilbetrag zur Abdeckung des Sparkassenkredites verwendet werde und auch verwendet worden sei. Hätte er die vorgeschriebene Mitteilung erhalten, so hätte er daraus ersehen, daß das Ausgleichsamt die Abtretung gar nicht auf das Aufbaudarlehen, sondern auf die Hauptentschädigung beziehe, und daß eine diesbezügliche Abtretung im Falle der Gewährung eines Aufbaudarlehens auch noch gegenstandslos werde, er also in keiner Weise gesichert sei. Dann hätte er sofort seine Bürgschaftsverpflichtung gekündigt und den Sparkassenkredit durch R. abdecken lassen, zumindest seine dahingehende Absicht dem Ausgleichsamt mitgeteilt. Daraufhin hätte die Ausgleichsbehörde entweder R. das Aufbaudarlehen nicht gewährt mit der Folge, daß die Abtretung der Hauptentschädigung bestehen geblieben wäre, oder sie hätte eine Abdeckung des Sparkassenkredites und damit seine Freistellung von der Bürgschaft sichergestellt.

7

Demzufolge hat der Kläger beantragt,

den beklagten Landkreis zu verurteilen, an ihn 1.100 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

8

Der beklagte Landkreis hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen:

9

Für die Entscheidung über den Darlehensantrag sei, da er einen höheren Betrag als 10.000 DM zum Gegenstand gehabt habe, nach einer Weisung des Bundesausgleichsamtes nur das Landesausgleichsamt zuständig gewesen. Die Pflicht zur Mitteilung des Darlehensantrages an den Kläger mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Bewilligung und etwaige sonstige mit der Bewilligung zusammenhängende Benachrichtigungspflichten habe daher das Landesausgleichsamt gehabt und nicht das Ausgleichsamt des Beklagten. Diesen sei durch die genannte Weisung gerade die verantwortliche Bearbeitung des Darlehensantrages entzogen gewesen; die das Aufbaudarlehen des R. betreffenden Vorgänge hätten sich vom 5. September bis 19. Dezember 1953 überhaupt nicht beim Ausgleichsamt befunden; das Ausgleichsamt sei zu irgendwelchen Maßnahmen nicht befugt gewesen, auch nicht dazu, das verwaltungsmäßige Handeln der Außenstelle des Landesausgleichsamtes nachzuprüfen. Mithin habe das Ausgleichsamt irgendwelche dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten nicht gehabt oder verletzen können. Zumindest treffe den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes kein Verschulden, wenn er die Weisungen des Bundesausgleichsamtes in dem genannten Sinne ausgelegt habe. Abgesehen davon habe, da das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 erst nach Eingang des Darlehensantrages beim Ausgleichsamt veröffentlicht worden sei, für diese keine Pflicht bestanden, alle Akten der damals etwa 35-40.000 anhängigen Sachen daraufhin zu überprüfen, ob sie etwa Abtretungserklärungen enthielten; bei Eingang der Abtretungsanzeige durch R. sei jedenfalls vom Ausgleichsamt nichts zu veranlassen gewesen. Die Abtretungsanzeige habe sich unstreitig in den an das Landesausgleichsamt zur Entscheidung weitergereichten Akten befunden. Dieses habe den Betrag des eingeräumten Sparkassenkredites auch bei der Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Aufbaudarlehens berücksichtigt.

10

Im übrigen sei bis zur Abgabe der Akten an das Landesausgleichsamt dem Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht bekannt geworden, daß die Abtretung die Sicherung einer Bürgschaftsverpflichtung des Klägers gegenüber der Kreissparkasse Springe bezweckt habe. Die Bürgschaft und die Abtretung hätten auch nur bis zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung gelten sollen, wie sich aus der dem Ausgleichsamt gegenüber abgegebenen Erklärung des Kaufmanns R. vom 30. Mai 1953 ergebe, so daß die in dem Rundschreiben vom 25. Juni 1953 vorgesehene Belehrung gegenstandslos und daher nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb fehle auch die Ursächlichkeit zwischen dem Unterlassen der Mitteilung und dem Schaden des Klägers.

11

Vor allem hätte sich der Kläger selbst um die Abdeckung des Sparkassenkredites durch R. bemühen oder kümmern und die Rückgabe seiner Bürgschaftserklärung von der Kreissparkasse Springe verlangen müssen. Denn der Kläger habe gegen Ende 1953 von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens an R. erfahren. Der Kläger habe aber jahrelang nicht das geringste zu seiner eigenen Sicherheit unternommen, bis er nach seiner eigenen Behauptung erst im April 1956 durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Kreissparkasse Springe den Sachverhalt erfahren habe. Dieses grobe Mitverschulden des Klägers schließe einen Schadensersatzanspruch gänzlich aus.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seinen Schaden ganz überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

1.)

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der beklagte Landkreis für schuldhafte Amtspflichtverletzungen der bei seinem, entsprechend den Vorschriften der §§ 305, 308 LAG und §§ 1 und 2 des niedersächsischen Gesetzes vom 10. Dezember 1952 zur Durchführung des LAG (Nds GVBl 1952, 179) errichteten Ausgleichsamt beschäftigten Bediensteten nach Art. 34 GG zu haften hat, da diese im Dienst des beklagten Landkreises stehen.

14

Frei von Rechtsirrtum ist auch die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 in Ziff. 4 den Ausgleichsbehörden auferlegte Pflicht, im Falle einer bekennt gewordenen Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch einen ein Aufbaudarlehen beantragenden Geschädigten dem Abtretungsempfänger die in dem Rundschreiben vorgesehene Mitteilung zu machen, grundsätzlich eine Amtspflicht der Ausgleichsbehörde gegenüber dem Abtretungsempfänger im Sinne des § 839 BGB ist. Ohne daß es einer Stellungnahme dazu bedarf, welchen Rechtscharakter Weisungen des Bundesausgleichsamtes für das Verfahren auf Gewährung von Aufbaudarlehen sonst haben (vgl. hierzu Kühne-Wolff LAG Vorbem vor § 345), bezweckte die Anweisung, in dem Rundschreiben vom 25. Juni 1953 nach den in dessen Ziff. 4 gegebenen Erläuterungen neben einer sinnvollen Erfüllung des Zweckes eines Aufbaudarlehens im Interesse des Geschädigten zumindest auch den Schutz des Abtretungsempfängers im Hinblick auf die ungewöhnliche und von dem Grundsatz des § 407 BGB abweichende Bestimmung des § 258 LAG. Es lag und liegt durchaus auch im Interesse der Durchführung des Lastenausgleichs, daß Zwischenkreditgeber (im weitesten Sinne) von lastenausgleichsberechtigten Geschädigten, die ihre Lastenausgleichsansprüche jenen zu Sicherungszwecken abgetreten haben, geschützt werden. Denn die Geschädigten werden bei dem Wiederaufbau einer materiellen Lebensgrundlage, der mit dem Aufbaudarlehen erreicht oder gefördert werden soll, häufig auf einen Zwischenkredit von anderer Seite angewiesen sein, weil die Entscheidung über die Ausgleichsleistungen einschließlich eines Aufbaudarlehens und besonders deren Auszahlung sich oft zeitlich außergewöhnlich in die Länge zieht.

15

Es ist ferner richtig, wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang offengelassen hat, ob die Vereinbarung zwischen R. und dem Kläger, insbesondere die Abtretung, Ansprüche auf das Aufbaudarlehen oder auf die Hauptentschädigung betraf, da R. jedenfalls die (teilweise) Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung zu den Akten der Ausgleichsbehörde angezeigt hatte, und die Weisung des Bundesausgleichsamtes diesen Fall betraf.

16

Hinsichtlich der Pflichten des Ausgleichsamtes des beklagten Landkreises geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß jenes im Rahmen der ihm durch die Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952 (veröffentlicht in Mtbl HfS 1952 S. 89 ff; ergänzt durch die Anordnung des Bundesausgleichsamtes vom 15. Mai 1953 in Mtbl BAA 1953 S. 152) übertragenen "Vorprüfung" eines Antrages auf Aufbaudarlehen von mehr als 10.000 DM - wie hier - neben dem zur Entscheidung berufenen Landesausgleichsamt auch die Pflicht gehabt habe, dem Kläger als Abtretungsempfänger die vorgeschriebene Mitteilung zu machen. Das Oberlandesgericht meint jedoch, insoweit handele es sich, da das Ausgleichsamt - im Gegensatz zum Landesausgleichsamt - lediglich vorbereitend im inneren Dienstbetrieb tätig werde, nur um eine Pflicht im inneren Verhältnis zu der übergeordneten Behörde, dem für die Entscheidung zuständigen Landesausgleichsamt, und nicht um eine Pflicht nach außen, d.h. dem Kläger gegenüber. Eine solche Amtspflicht dem Kläger gegenüber habe lediglich für das Landesausgleichsamt (oder für seine Außenstelle) bestanden.

17

2.)

Gegen diese zuletzt wiedergegebene Auffassung wendet sich die Revision zu Recht.

18

Auszugehen ist davon, daß - wie der Senat in BGHZ 27, 210, 212 [BGH 05.05.1958 - III ZR 125/57]/13 ausgeführt hat - für den Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes abweichend von der normalen Auftragsverwaltung eine "gemischte Verwaltung" geschaffen worden ist derart, daß Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden zu einer gemeinsamen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig zusammenwirken müssen, besonders eng miteinander verbunden worden sind, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechtsträger besonderer Art hergestellt worden ist. Das Lastenausgleichsgesetz selbst sieht nun in seinem § 345 vor, daß das Ausgleichsamt über einen Antrag auf Gewährung von Aufbaudarlehen sachlich entscheidet, allerdings mit der Maßgabe, daß nach § 346 LAG der Präsident des Bundesausgleichsamtes das Verfahren abweichend regeln kann. Dieser hat nun auch von der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 11, 13, 16 Abs. 2 der bereits erwähnten Weisung über Aufbaudarlehen vom 21. Oktober 1952 (mit der Ergänzungsanordnung vom 15. Mai 1953) dahingehend Gebrauch gemacht, daß das Ausgleichsamt für Anträge von Aufbaudarlehen von Beträgen über 10.000 DM nur noch eine Entscheidung über die Antragsberechtigung hat, im übrigen ihm lediglich die "Vorprüfung" des Antrages obliegt, während die Sachentscheidung über die Bewilligung solcher Aufbauderlehen dem Landesausgleichsamt (oder seiner Außenstelle) übertragen worden ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, daß das Ausgleichsamt auch bei einem Antrag auf ein Aufbaudarlehen von mehr als 10.000 DM den Sachverhalt in der notwendigen Weise (und erschöpfend) aufklären, Erhebungen anstellen und alle für die spätere Entscheidung durch das Landesausgleichsamt erforderlichen Unterlagen beschaffen muß, wie dies übrigens auch nach dem Inhalt der Akten des Ausgleichsamtes und der Akten des Landesausgleichsamtes weitgehend geschehen ist. Daß entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu die in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 für den Fall einer bekannt gewordenen Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung vorgeschriebene Mitteilung an den Abtretungsempfänger ebenfalls gehört, begegnet keinen Bedenken. Dorn die in dem Rundschreiben vom 25. Juni 1953 - übrigens ganz allgemein "den Ausgleichsbehörden" - aufgetragenen Verpflichtungen sind nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach den Erläuterungen zu Ziff. 4 des genannten Rundschreibens Teil der sachlichen Vorbereitung der Entschuldung über den Darlehensantrag und damit Teil der "Vorprüfung" des Darlehensantrages durch das Ausgleichsamt.

19

Irrig ist jedoch die Ansicht des Vorderrichters, diese Pflichten des Ausgleichsamtes seien nur behördeninterne Pflichten gegenüber dem zur Sachentscheidung berufenen Landesausgleichsamt, und nicht nach außen gegenüber den Beteiligten. Denn durch die mit der erwähnten Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 21. Oktober 1952 nachträglich erfolgte Einschaltung der nächsthöheren Ausgleichsbehörde - des Landesausgleichsamtes - für die Entscheidung über Darlehensanträge mit höheren Summen haben sich die Aufgaben und Pflichten des Ausgleichsamtes, soweit diese nach der getroffenen Regelung noch bestehen oder noch reichen, ihrem Wesen nach nicht geändert, insbesondere nicht gegenüber dem Antragsteller und sonst Beteiligten. Einer Behörde, der durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung die Bearbeitung und Prüfung eines Antrages in dem gekennzeichneten Umfang übertragen oder belassen worden sind, der zudem insoweit wenigstens teilweise auch eine Sachentscheidung (über die Antragsberechtigung) zusteht, obliegt die Pflicht zu einer sachgerechten, den gesetzlichen Bestimmungen oder den Verwaltungsanordnungen entsprechenden Bearbeitung und Prüfung auch gegenüber dem Antragsteller und dem etwa ausdrücklich zum "Beteiligten" erklärten sonstigen Dritten, wie hier z.B. dem Kläger als Abtretungsempfänger. Unterstützend kommt die bereits erwähnte, besonders enge Verbundenheit und Verzahnung der Behörden verschiedener Rechtsträger in der eigens zur Durchführung des Lastenausgleichs geschaffene Organisation hinzu, die es ausschließen, die zum Zwecke des Vollzugs des Lastenausgleichsgesetzes dem Ausgleichsamt hier übertragenen oder belassenen Pflichten lediglich als innere Dienstpflichten gegenüber dem Lastenausgleichsamt anzusehen.

20

Hiernach bestand ohne Rücksicht darauf, ob oder daß die Außenstelle des Landesausgleichsamtes die sich aus dem Rundschreiben vom 25. Juni 1953 ergebenden Pflichten als Amtspflichten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte, jedenfalls auch für das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger (§ 839 BGB), ihm die vorgeschriebene Mitteilung zu machen.

21

Darauf, ob bei Eingang der Abtretungsanzeige durch R. Ende Juni 1953 das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 dem Ausgleichsamt schon bekannt war, kommt es nicht entscheidend an; auch ist der Hinweis des Beklagten unbeachtlich, es könne nicht verlangt werden, etwa 35-40.000 damals beim Ausgleichsamt anhängigen Lastenausgleichssachen auf das Vorliegen von Abtretungserklärungen zu prüfen. Entscheidend ist insoweit allein, daß der Darlehensantrag des R. - wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten des Ausgleichsamtes klar erweisen - noch nach der am 9. Juli 1953 erfolgten Veröffentlichung des Rundschreibens vom Ausgleichsamt laufend bearbeitet worden ist, und daß es selbstverständliche Pflicht des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes war, auf einen Darlehensantrag, dessen Bearbeitung und Prüfung noch lief und der mit einem Schlußbericht des Ausgleichsamtes erst etwa zwei Monate nach der Veröffentlichung des genannten Rundschreibens der Außenstelle des Landesausgleichsamtes zur Entscheidung vorgelegt wurde, die inzwischen ergangenen und bekannt gemachten neuen Anweisungen des Bundesausgleichsamtes anzuwenden.

22

Angesichts der jedenfalls insoweit klaren und eindeutigen Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in seinem Rundschreiben vom 25. Juni 1953, die nach ihrer Veröffentlichung dem Sachbearbeiter zumindest auch bekannt sein mußten, steht das Unterlassen der vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger mit den an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu stellenden Anforderungen im Widerspruch. Die Berufung des Beklagten darauf, daß die Abtretungsanzeige sich in den Akten befunden habe und so zur Außenstelle des Landesausgleichsamtes gelangt sei, die ihrerseits als entscheidende Behörde dem Kläger die vorgesehene Mitteilung hätte machen müssen, vermag den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht zu entlasten. Denn diese Weisungen mußten - wie oben ausgeführt - schon bei der Bearbeitung und (Vor-)Prüfung des Darlehensantrages durch das Ausgleichsamt beachtet und befolgt werden. Das hat übrigens auch das Oberlandesgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich verlangt; daß es diese Pflicht dann jedoch als eine "nicht gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht" bezeichnet hat, schließt die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes nicht aus.

23

Hiernach stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Unterlassen der mit dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 23. Juni 1953 vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes des Beklagten dar (§ 839 BGB), so daß die Klageabweisung mit der vom Oberlandesgericht in erster Linie gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann.

24

3.)

Bei der gegebenen Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob - wie der Kläger meint - der Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes bei der Vorlage des Darlehensantrages an das Landesausgleichsamt dieses zumindest auf die angezeigte (teilweise) Abtretung der Lastenausgleichsansprüche durch den Antragsteller R. an den Kläger hätte ausdrücklich hinweisen müssen.

25

Es kann ferner offen bleiben, ob eine Pflicht für das Ausgleichsamt bestand, die später erfolgte Bewilligung des Aufbaudarlehens an R. dem Kläger mitzuteilen, obwohl es nicht die das Darlehen bewilligende Dienststelle war, zumal das Berufungsgericht auch unangefochten festgestellt hat (BU S. 17), der Kläger habe alsbald (Ende 1953) von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens auf andere Weise Kenntnis erlangt, so daß insoweit auf alle Fälle die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung des Ausgleichsamtes für den Schaden des Klägers entfallen würde.

26

Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch daraus herleitet, daß zwischen dem Antragsteller R. und zwischen dem Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes eine Vereinbarung oder Abrede dahin getroffen worden sei, von dem Aufbaudarlehen einen Betrag von 5.000 DM durch die Ausgleichsverwaltung oder die sog. Hausbank vorweg zur Abdeckung des Kredites der Kreissparkasse verwenden zu lassen, hat das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers in tatrichterlicher Beweiswürdigung als nicht bewiesen angesehen (BU S. 16/17). Das ist von der Revision nicht angefochten worden. Somit hat dieser behauptete Sachverhalt für die Prüfung des Klageanspruchs auszuscheiden. Dies gilt übrigens auch, soweit der Kläger behauptet hat, seine Vereinbarung mit R. und die dementsprechende Anspruchsabtretung habe das Aufbaudarlehen selbst betroffen. Denn auch hier hat das Oberlandesgericht unangefochten tatsächlich festgestellt (BU S. 11), daß jedenfalls dem Ausgleichsamt - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - nur die Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung angezeigt worden ist.

27

II.

1.)

Das Berufungsgericht stützt seine Klageabweisung hilfsweise noch auf folgende Erwägungen:

28

Selbst wenn in dem Unterlassen der vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes zu erblicken sei, so sei eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden des Klägers. Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, daß er - wenn er bis Ende August 1953 die vorgesehene Mitteilung vom Ausgleichsamt erhalten hätte - sich so verhalten hätte, wie er jetzt im Rechtsstreit vorgetragen habe; nämlich daß er dann sofort entweder die Bürgschaft gekündigt oder den Sparkassenkredit durch R. abdecken lassen oder das Ausgleichsamt von diesen seinen Absichten unterrichtet hätte. Zwar solle (oder könne) davon ausgegangen werden, daß zu dieser Zeit eine Aufkündigung der Bürgschaftsverpflichtung des Klägers möglich und R. in der Lage gewesen wäre, den Sparkassenkredit abzudecken. Der Kläger hätte jedoch, wie sich insbesondere aus seinem späteren und sonstigem leichtfertig sorglosen Verhalten ergebe, nach Erhalt der erwähnten Mitteilung R. irgendwie geartete Schwierigkeiten nicht bereitet und irgend eine andere, seinen Schaden deckende Sicherheit weder gefordert noch erhalten. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, daß der Kläger aus einer solchen Mitteilung nicht nur ersehen hätte, daß seine Bürgschaftsverpflichtung im Falle der Gewährung des Aufbaudarlehens in Wirklichkeit nicht abgesichert sei, sondern er aus der Mitteilung auch den darin befindlichen beruhigenden Hinweis ersehen hätte, daß durch die gesetzliche Anrechnung des Aufbaudarlehens auf die Hauptentschädigung und durch den hierdurch bedingten Wegfall der Darlehensverbindlichkeit in deren Höhe das Eigenkapital des Antragstellers gerade verstärkt werde. Der Kläger hätte also nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, um die Firma R. & S. nicht zu gefährden, der Gewährung des Aufbaudarlehens nicht widersprochen, eine sofortige Abdeckung des Sparkassenkredites nicht gefordert und sich bei einer Rücksprache mit R. mit dessen naheliegender und zu unterstellenden einfachen Erklärung zufrieden gegeben, es sei nichts zu befürchten und er - R. - werde den Sparkassenkredit selbstverständlich aus dem Aufbaudarlehen abdecken. Davon, ob dies dann auch wirklich geschehen wäre, hätte sich der Kläger ebenso wenig überzeugt, wie er es bei dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht getan habe. Der Kläger habe nämlich - wie das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang, bei der Abwägung des etwaigen beiderseitigen Verschuldens, unangefochten feststellt - von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens alsbald Ende 1953 erfahren, Dennoch habe er sich vom Dezember 1953 bis April 1956 niemals bei R., S. oder der Kreissparkasse Springe erkundigt, ob der Sparkassenkredit auch wirklich zurückgezahlt worden sei. Hierzu hätte für ihn aber umso mehr Anlaß bestanden, weil er nach seiner eigenen Behauptung der Annahme gewesen sei, die Ausgleichsverwaltung hätte ihn von der Darlehensbewilligung amtlich unterrichten müssen, er aber eine solche Mitteilung unstreitig nicht erhalten habe. Weiterhin habe der Kläger es auch unterlassen, wenigstens die Bürgschaftsurkunde von der Sparkasse zurückzufordern. Auch wenn er geglaubt habe, die Ausgleichsverwaltung hätte den Sparkassenkredit mit dem Aufbaudarlehen unmittelbar abgedeckt, so sei ihm wenigstens die Rückforderung der Bürgschaftserklärung zuzumuten gewesen, da er als geistig regsamer und in geschäftlichen Dingen nicht unerfahrener Mann sich hätte sagen können und müssen, daß der Verbleib der Bürgschaftsurkunde bei der Kreissparkasse für ihn mit schädigenden Auswirkungen verbunden sein konnte. Der Grund für das leichtfertig sorglose Verhalten des Klägers liege einfach darin, daß er - wie sich aus seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindeutig ergeben habe - zu keinem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und mit einem Konkurs der Firma R. & S. gerechnet habe. Hinzu komme, daß der Kläger - wie er selbst vorgetragen habe - die Bürgschaft lediglich "bis zur Auszahlung des Darlehens" habe eingehen wollen, und er (irrigerweise) geglaubt habe, sie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt übernommen zu haben. Hätte aber der Kläger - so führt das Berufungsgericht hierzu abschließend aus - im Falle des Empfangs der vorgeschriebenen Mitteilung praktisch genau so ungesichert dagestanden wie ohne sie, und hätte der Kläger sich auch nicht anders verhalten als bei dem wirklichen Geschehensablauf, so sei die angenommene Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes für den Schaden des Klägers nicht ursächlich.

29

Darüber hinaus - so legt das Oberlandesgericht weiter dar - habe der Kläger angesichts seiner grundlos leichtfertigen und zu mißbilligenden Untätigkeit nach den gesamten Umständen seinen Schaden zumindest so überwiegend und vorzugsweise herbeigeführt sowie grob verschuldet, daß im Rahmen der gegenseitigen Abwägung nach § 254 BGB eine etwaige Mitverursachung und das Verschulden des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes für den eingetretenen Schaden des Klägers gänzlich zurücktrete mit der Wirkung, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle.

30

2.)

Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der schuldhaften Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes für den Schaden des Klägers verneint hat, rügt die Revision mit Recht eine fehlerhafte tatrichterliche Würdigung.

31

Auszugehen ist davon, daß - da es sich um ein pflichtwidriges Unterlassen des Ausgleichsamtes handelt - die Frage, welche tatsächliche Lage bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes eingetreten wäre, vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu beurteilen und diese Würdigung vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob die Würdigung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob das Berufungsgericht wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat, und schließlich, ob es die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat (Urt. des Senats vom 22. September 1958 - III ZR 138/57 = VersR 1958, 782; LM Nr. 3, 4, 5, 7 zu § 287 ZPO).

32

Soweit die Revision Stellung nimmt gegen die lediglich zusätzliche Bemerkung des Oberlandesgerichts - im Zusammenhang mit seiner Unterstellung, R. sei 1953 zur Abdeckung des Sparkassenkredites in der Lage gewesen -, "nach der Bilanz der Firma zum 30. Juni 1953" sei eine solche Annahme allerdings zu verneinen, ist diese Rüge rechtlich ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht unterstellt ja - trotz dieser zusätzlichen Bemerkung - gerade zugunsten des Klägers, R. sei damals zur Abdeckung des Sparkassenkredites in der Lage gewesen.

33

Zutreffend verweist die Revision aber darauf, daß das vom Berufungsgericht für seine Feststellungen mitverwertete spätere tatsächliche Verhalten des Klägers dadurch ausgelöst sein oder damit erklärt werden kann, daß der Kläger über die Auswirkung der Vorschrift des § 258 LAG auf eine Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen schuldhaft nicht unterrichtet worden ist. Denn im Falle der Abtretung einer Forderung und des - wie hier - geführten Nachweises der Unterrichtung des Schuldners von dieser Abtretung bestände nach bürgerlichem Recht (§ 407 Abs. 1 BGB), also ohne Berücksichtigung der Sonderregelung des § 258 ZPO, für den neuen Gläubiger (Kläger) die Sicherheit und die Gewähr, daß der Schuldner (Ausgleichsverwaltung) an den alten Gläubiger (R.) Leistungen mit befreiender Wirkung ihm gegenüber in aller Regel überhaupt nicht erbringen könnte. Deshalb ist - wie der Inhalt des Rundschreibens vom 25. Juni 1953 ergibt - im Falle der Abtretung des Hauptentschädigungsanspruchs die Unterrichtung des Abtretungsempfängers über die von diesem Grundsatz abweichende und ungewöhnliche Regelung des § 258 LAG ausdrücklich vorgeschrieben worden. Unter diesen Umständen kann das spätere untätige Verhalten des Klägers, wenn und soweit er auf die zur Absicherung seiner Bürgschaft ihm gegebene Abtretung der Lastenausgleichsansprüche des Reimann vertraute und auch vertrauen konnte, nicht so gewertet werden, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist. Auch die vom Tatrichter hervorgehobene Tatsache, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet, kann im Blick auf die grundsätzliche Regelung des § 407 Abs. 1 BGB und die (unverschuldete) Unkenntnis des Klägers von der davon abweichenden Bestimmung des § 258 LAG eine andere Bedeutung gewinnen.

34

Insoweit hat das Berufungsgericht also rechtsfehlerhaft eine wesentliche Tatsache - nämlich, daß das spätere Verhalten des Klägers gerade durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes ausgelöst worden sein kann - übersehen, sich jedenfalls damit nicht in der notwendigen Weise auseinandergesetzt.

35

Ferner rügt die Revision im Rahmen der Nachprüfung der Anwendung des § 287 ZPO mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich im Falle seiner Unterrichtung entsprechend dem Rundschreiben vom 25. Juni 1953 mit beruhigenden, einfachen Erklärungen des R. begnügt, es sei nichts zu befürchten, nicht in Übereinstimmung zu bringen ist mit der unstreitigen Tatsache, daß der Kläger von vornherein für die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Kreissparkasse Springe klar und eindeutig eine vorherige Absicherung dieser Bürgschaft durch Abtretung der Ansprüche des R. gegen die Ausgleichsverwaltung und deren Unterrichtung über diese Abtretung gefordert (und erhalten) hat. Da dieses Verhalten des Klägers eindeutig gegen die Annahme des Oberlandesgerichts spricht, hätte es sich zumindest mit dieser Tatsache auseinandersetzen müssen. In diesem Unterlassen liegt ein weiterer Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 287 ZPO.

36

3.)

Die hiernach rechtlich zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Verursachung beeinflussen zugleich auch die von ihm als Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des wechselseitigen Verschuldens nach § 254 BGB.

37

Daß ein Bürge in schuldloser Unkenntnis der Vorschrift des § 258 LAG und somit im Vertrauen auf die grundsätzliche Regelung des § 407 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres leichtfertig und grob fahrlässig handelt, wenn er - vertrauend auf die ihm zur Sicherung seiner Bürgschaft gegebene Abtretung von Ansprüchen und auf die Unterrichtung des Schuldners der ihm abgetretenen Forderung über diese Abtretung - sich nicht um die Abdeckung der Hauptschuld, für die er sich verbürgt hat, mit diesen ihm abgetretenen Ansprüchen kümmert, liegt auf der Hand. Denn der Schuldner der ihm zur Sicherung abgetretenen Forderung kann nach dem allgemeinen Grundsatz des § 407 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung ihm gegenüber Leistungen an Dritte überhaupt nicht erbringen, so daß solchenfalls für einen Bürgen auch nicht von vornherein eine Pflicht oder ein Anlaß besteht, sich um die Abdeckung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner und damit um das Erlöschen seiner Bürgschaft zu bemühen oder sich darum zu kümmern. Deshalb ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine spätere Untätigkeit die Entstehung des Schadens zumindest "überwiegend" verschuldet, rechtsirrig.

38

Hiernach kann das Berufungsurteil mit keiner der ihm gegebenen Begründungen aufrecht erhalten werden. Es mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wobei diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt. Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm