Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1958, Az.: III ZR 125/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 125/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 19.11.1956
- OLG Schleswig - 14.03.1957
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 49 ff Soforthilfegesetz vom 8. August 1949
Fundstellen
- BGHZ 27, 210 - 215
- DÖV 1958, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 587 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1392-1393 (Volltext mit amtl. LS) "Durchführung des SHG"
Prozessführer
der Stadtgemeinde Itzehoe, vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds - vertreten durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Bad Homburg v.d.H.,
Amtlicher Leitsatz
Ein städtischer Angestellter, der innerhalb der Verwaltung seiner Anstellungskörperschaft Aufgaben zur Durchführung des Soforthilfegesetzes wahrnahm und durch Verletzung seiner Pflichten den Soforthilfefonds schädigte, verletzte nicht im Sinne des § 839 BGB "Amtspflichten, die ihm gegenüber der Bundesrepublik oblagen".
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. März 1957 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 19. November 1956 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bei der Verwaltung des Landkreises Steinburg in Itzehoe war auf Grund des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (SHG) ein Amt für Soforthilfe errichtet. Bei der Auszahlung der Soforthilfe wirkte die beklagte Stadt mit. Das Amt für Soforthilfe übersandte der Stadtverwaltung Auszahlungslisten und überwies ihr die auszuzahlenden Beträge. Die Stadtverwaltung verwandte bei der Auszahlung mit Einverständnis des Amtes für Soforthilfe Zahlkarten. Diese Zahlkarten füllte der Angestellte K. der beklagten Stadt an Hand der Auszahlungslisten aus. Ein Angestellter der Stadthauptkasse zahlte das Geld auf Grund der Zahlkarten an die Berechtigten aus. Die Auszahlungslisten und die Zahlkartenquittungen blieben im Gewahrsam des K. Er erstellte auch die monatliche Abrechnung und legte diese mit den Auszahlungslisten und den Zahlkartenabschnitten dem Amt für Soforthilfe vor. In einer Reihe von Fällen teilte K. den ihm bekannt gewordenen Tod oder den Wohnsitzwechsel von Soforthilfeberechtigten dem Amt für Soforthilfe nicht mit. Das Amt für Soforthilfe, das von dem Tod oder dem Wohnsitzwechsel der Berechtigten auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hatte, führte diese Personen in den Auszahlungslisten weiter und überwies auch die ihnen zugedachten Beträge, die K. auf verschiedene Weise an sich brachte. Er unterschlug so vom Herbst 1950 bis August 1.952 DM 227,20 zum Nachteil des Soforthilfefonds und ist deswegen zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zusammen 550 DM rechtskräftig verurteilt worden.
Die klagende Bundesrepublik verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Ersatz der von K. unterschlagenen Geldbeträge. Sie hat geltend gemacht: Der Angestellte K. habe durch seine strafbaren Handlungen auch die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Die Verantwortlichkeit für diese Amtspflichtverletzungen ihres Angestellten treffe nach Art. 34 GG die Beklagte. Diese sei daher verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.227,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1952 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der beklagten Stadt ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Beide Vordergerichte halten den Klageanspruch für begründet, weil eine Haftung der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG bestehe.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Denn eine Haftung der beklagten Stadtgemeinde aus Amtspflichtverletzung entfällt schon deshalb, weil der Angestellte K. nicht Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Januar 1958 - III ZR 95/56 (BGHZ 26, 232 = NJW 1958 S. 629) folgendes ausgeführt:
Die Frage, ob die verletzte Amtspflicht der Klägerin als einer "Dritten" gegenüber besteht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dient die Amtspflicht dem Schutz der Öffentlichkeit, allgemein der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten überhaupt, dann handelt es sich insoweit nicht um eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht. Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind. Natürlich können andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kann selbst die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, u.U. "Dritte" i.S. des § 839 BGB sein. In diesem Fülle muß aber der Beamte, soweit er bei der Erledigung eines Dienstgeschäftes tätig wird, in der Weise der Körperschaft "gegenüberstehen", die charakteristisch für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft. Die allgemeine aus dem Beamtenverhältnis fließende Dienstpflicht des Beamten, die Belange des Dienstherrn wahrzunehmen, ist keine ihm der Anstellungskörperschaft als einem "Dritten" gegenüber obliegende Amtspflicht.
Auch im vorliegenden Fall sind die Anstellungskörperschaft des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat, und die geschädigte Klägerin verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht im Sinne des § 839 BGB - wie die Klägerin meint - der Angestellte der beklagten Stadtgemeinde auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, sie vor einem Vermögensschaden zu bewahren.
Für die Beantwortung dieser Frage ist nach dem oben Gesagten entscheidend, ob der Angestellte K. bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte der Klägerin in der Weise "gegenüberstand", wie dies charakteristisch ist für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft. Hierzu ist es notwendig zu klären, aus welchen Gründen und in welcher Weise die Gemeinden und etwaige sonstige Gebietskörperschaften in die Durchführung des Soforthilfegesetzes eingeschaltet oder mit ihr befaßt waren. Da das Soforthilfegesetz aus der Vorbereitung der Gesetzgebung über den Lastenausgleich hervorgegangen ist, am Anfang dieser Gesetzgebung stand und die später gesetzlich geschaffene und verfassungsrechtlich (Art. 120 a GG) sanktionierte Organisation für die Durchführung des Lastenausgleichs im wesentlichen der Übung und Praxis bei der Durchführung des Soforthilfegesetzes entspricht (vgl. Kühne-Wolff SHG 1950 Einführung; dieselben LAG Vorbem. vor § 305), ist es angezeigt, auch die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes hierbei mit zu berücksichtigen.
Nach § § 49 ff SHG wurde die Durchführung des Gesetzes den verschiedenen (mehrstufigen) Ämtern für Soforthilfe übertragen; sie wurden - mit Ausnahme des für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet neu geschaffenen Hauptamtes für Soforthilfe - bestehenden Behörden der Länder angegliedert. Abgesehen von der in § 58 SHG normierten Pflicht aller Behörden zur Amts- und Rechtshilfe sahen die Vorschriften der § § 59 ff SHG bereits ausdrücklich die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung des Soforthilfegesetzes vor, insbesondere durch Entgegennahme, Vorbehandlung und Weiterleitung der eingehenden Anträge der Soforthilfeberechtigten (vgl. hierzu insbesondere: Erlaß der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. August 1949 mit "Merkblatt für die Gemeindebehörden" - abgedruckt bei Kühne-Wolff SHG S. 453 ff); bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß der dem ehemaligen Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unmittelbar unterstellte Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe die Sachaufsicht über die von den Ländern gebildeten Landesämter und Ämter für Soforthilfe ausübte und diesen Behörden gegenüber weisungsberechtigt war (§ 54 SHG und die hierzu ergangene DVO). Dieselben Grundsätze hat das spätere Lastenausgleichsgesetz übernommen: Nach § § 305 ff erfolgt die Durchführung des Gesetzes teils durch eine bundeseigene Verwaltung (Bundesausgleichsamt), teils im Auftrage des Bundes durch die Länder; die Länder ihrerseits können die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen (§ 305 Abs. 2 LAG) und haben dies in der Regel auch getan; ebenso wie früher der Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe übt jetzt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe und im nahmen des § 319 LAG gegenüber den mit der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes beauftragten Gebietskörpefschaften die Sachaufsicht aus und erteilt ihnen Weisungen.
Hiernach ist - für den Vollzug des SHG und des LAG gleichermaßen - eine Organisation zur Durchführung des Lastenausgleichs geschaffen worden, die - abweichend von der normalen Auftragsverwaltung - als eine aus bundeseigener Verwaltung und Auftragsverwaltung "gemischte Verwaltung" charakterisiert werden kann (vgl. hierzu allgemein: Kühne-Wolff LAG Vorbem, vor § 305 und Anmerkungen zu § § 305 ff; Harmening LAG Vorbem. vor § 305 und Anmerkungen hierzu).
Sowohl das Gesetz (SHG und LAG) als auch die tatsächliche Verwaltungsübung haben also die Gemeinden, Länder und den Bund zu einer gemeinsamen Aufgabe, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Rechtsträger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander insoweit als ein "Internum" erscheinen (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 9. Januar 1958, ferner BGHZ 24, 302, 306). Die Gemeinden waren (und sind) nicht nur, worauf das Berufungsgericht verweist, im Rahmen der Durchführung des Soforthilfegesetzes (und des Lastenausgleichsgesetzes.) den Soforthilfe- oder Ausgleichsbehörden gegenüber zur "Amtshilfe" verpflichtet (§ 58 SHG), sondern sie waren (und sind) selbst an der Durchführung dieser aus den genannten Gesetzen sich ergebenden Aufgaben beteiligt; ihre Mitwirkung vollzog und vollzieht sich im Bereich des Lastenausgleichs so, daß die Gemeinden insoweit als Teil einer einheitlichen Verwaltungsorganisation erschienen (und erscheinen). Hierbei ist es dann gleichgültig, ob die Gemeinden nur im Rahmen der ihnen gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben (Entgegennahme, Vorbehandlung und Weiterleitung der Anträge gemäß § 59 Abs. 2 SHG) tätig geworden sind oder darüber hinaus auch die Auszahlung der Leistungen nach dem Soforthilfegesetz an die Berechtigten übernommen haben. Die Einschaltung der Verwaltung einer Gemeinde zu diesem Zweck diente ebenfalls dem einfachen, raschen und reibungslosen Geschäftsverkehr zwischen den Soforthilfeberechtigten und den Soforthilfebehörden, den das Gesetz mit der von ihm gewählten besonderen Form der Verwaltung offensichtlich anstrebte.
Bei einer solchen Art Mitwirkung der Gemeinde verliert der Umstand, daß der Angestellte K., der hier seine Amtspflichten verletzt hat, nicht im Dienst der Klägerin, sondern in dem der beklagten Stadtgemeinde stand, für die hier zu entscheidende Frage jede Bedeutung (vgl. auch das mehrfach genannte Urteil des Senats vom 9. Januar 1958). Soweit der Angestellte K. innerhalb der Verwaltung der Beklagten Aufgaben zur Durchführung des Soforthilfegesetzes wahrnahm, handelte er zugleich in Wahrnehmung einer Aufgabe, die in derselben Weise der Klägerin oblag. Die Klägerin stand dem Angestellten K. deshalb nicht als "Dritte", im Sinne des § 839 BGB gegenüber (a.M.: Kühne-Wolff LAG § 305 Anm. 3; Harmening a.a.O. § 305 Anm. VI); vielmehr oblag K. die korrekte und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten, soweit die Klägerin daran ein Interesse hatte, lediglich im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten, richtig funktionierenden Verwaltung. Dieses Ergebnis steht mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht im Widersprüch. Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140). Diese Entscheidungen entsprechen also dem auch vom erkennenden Senat stets angewandten - auch bei der hier vorgenommenen Abgrenzung zugrunde gelegten - Grundsatz, daß sich die Frage, ob die verletzte Amtspflicht einem Dritten gegenüber besteht, nach dem Zweck bestimmt, dem die Amtspflicht dienen soll. Sollte das Reichsgericht (RGZ 154, 201, 208) mit der Bemerkung, die Pflicht eines Beamten, sich "jedes" Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber "jedem" Dritten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden "könnte", auch einen Fall der hier entschiedenen Art im Auge gehabt haben, so könnte dem aus den oben dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.
Hiernach ist, ohne daß es auf das übrige Vorbringen zur Frage der Amtshaftung ankommt, der Klageanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht begründet.
2.)
Auf einen anderen Sachverhalt oder Rechtsgrund ist die Klage in den Vorinstanzen nicht gestützt worden. Die Klägerin hat zwar in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1956 darauf hingewiesen, daß ein Anspruch (auf Ausgleich) auch aus öffentlichrechtlichem Auftrag bestehen könnte, der aber im Verwaltungsgerichtsverfahren zu verfolgen wäre. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin diesen rechtlichen Gesichtspunkt indiesem Rechtsstreit nicht zur Stütze ihrer Klage verwendet wissen wollte. Wenn deshalb die Klägerin nunmehr in der Revisionsverhandlung ihren Klageanspruch auch als Ausgleichsanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis zu rechtfertigen versucht hat, so handelt es sich hierbei um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.
Nach alledem waren auf die Revision der beklagten Stadt die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenlast der Klägerin folgt aus § 91 ZPO.