Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1958, Az.: VII ZR 102/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 102/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 02.05.1957
Prozessführer
1) des Ingenieurs Gerhard R., B., H.straße ...,
2) des Ingenieurs Dr. Ing. Martin R., B., H.-Straße ...,
Prozessgegner
die Firma C.-B. AG., vertreten durch den Vorstand, die Bankdirektoren Dr. Hanns D. und Hans E. in D., B.straße ...,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Möhring -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten gründeten im Jahre 1952 zusammen mit einem gewissen S. die Ra. Elektrizitäts-Gesellschaft mbH in G. (im folgenden GmbH genannt). Durch Bescheid des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesamt für Soforthilfe - vom 23. Juli 1952 wurde der GmbH ein Gemeinschaftshilfedarlehen von 360.000 DM aus dem Soforthilfefonds zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen bewilligt.
Die Klägerin schloß als bei der Kreditgewährung eingeschaltete Hausbank am 1. August 1952 mit der GmbH einen. Darlehensvertrag über den Betrag von 360.000 DM.
Nach dem Vertrage war das Darlehen durch Bürgschaft der Gesellschafter, durch Bestellung einer Grundschuld von 25.000 DM sowie durch Übereignung vorhandener Maschinen im Taxwerte von 60.000 DM und noch zu beschaffender Maschinen mit einem Taxwert von 170.000 DM zu sichern.
Die GmbH übereignete der Klägerin vorhandene Maschinen im Taxwert von 44.000 DM und später erworbene Maschinen mit einem Anschaffungspreis von 78.600 DM; sie bestellte auch die Grundschuld von 25.000 DM an ihrem Betriebsgrundstück.
Die Beklagten und S. übernahmen mit Urkunde vom 1. August 1952 der Klägerin gegenüber als Selbstschuldner die Bürgschaft für den der GmbH gewährten und noch zu gewährenden Kredit.
Die Klägerin zahlte von der Darlehenssumme 335.000 DM in Teilbeträgen an die GmbH aus. Am 27. Juni 1953 kündigte sie das Darlehen. Über das Vermögen der GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des nach Verwertung der Sicherheiten noch offenen Teils der Darlehensforderung als Bürgen in Anspruch. Sie hat einen Teilbetrag von 7.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagten machen geltend, die Klägerin sei nicht Darlehens- und Bürgschaftsgläubigerin; das Darlehen sei nicht von ihr, sondern von dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe gewährt worden.
Der Darlehensvertrag sei nichtig. Die GmbH sei geknebelt und wirtschaftlich ausgehöhlt worden, da die Klägerin sich das gesamte Vermögen der GmbH und ihren späteren Erwerb zur Sicherheit habe übertragen lassen. Ferner sei die GmbH u.a. dadurch geschädigt worden, daß der im Landesamt für Soforthilfe tätige Referent H. ihr den völlig ungeeigneten Gesellschafter Salat aufgedrängt habe, der mit Unterstützung H.s unsachgemäße Anordnungen in der Geschäftsführung getroffen und den Betrieb der GmbH zugrunde gerichtet habe. Für den durch das Verhalten H.s entstandenen Schaden sei die Bundesrepublik verantwortlich; wegen der gegen die Bundesrepublik, den wahren Darlehensgläubiger, bestehenden Schadensersatzansprüche könnten die Beklagten die Befriedigung der Klägerin verweigern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision meint, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Darlehensforderung, für die sie die Beklagten aus Bürgschaft in Anspruch nehme. Nach ihrer Ansicht war der Präsident des Hauptamts für Soforthilfe der Darlehensgeber. Diese Meinung trifft nicht zu.
Für ihre Auffassung kann die Revision zwar anführen, daß es in Nr. I 1 des Darlehensvertrages heißt:
"Gemäß Weisung ... vom 17. Juli 1951 ... stellt der Präsident des Hauptamts für Soforthilfe - Verwalter des Soforthilfefonds - als Darlehensgeber über das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer auf Grund des Bescheids des Landesamts für Soforthilfe ... aus Mitteln des Soforthilfefonds ein Gemeinschaftshilfe-Darlehen ... zur Verfügung."
Das Berufungsgericht legt jedoch zutreffend dar, daß damit nur die Herkunft der Mittel und der Zusammenhang der Darlehensgewährung mit dem Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel klargestellt werden sollten, daß die Klägerin aber den Darlehensvertrag im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe abgeschlossen hat. Dafür spricht schon, daß eingangs des Vertrages die Klägerin und die GmbH als Vertragschließende aufgeführt sind und daß ein Vertretungsverhältnis nirgendwo im Vertrag erwähnt ist. Dafür spricht, daß am selben Tage der Bürgschaftsvertrag mit der Klägerin über die ihr gegen die GmbH zustehenden Forderungen abgeschlossen wurde; dieser Umstand zeigt, daß auch die Beklagten entgegen ihrer im Rechtsstreit vertretenen Meinung die Klägerin als die Darlehensgläubigerin angesehen haben. Dafür spricht weiter, daß alle in dem Vertrag vorgesehenen Sicherheiten für die Klägerin und nicht für den Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe bestellt worden sind.
Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich schließlich aus der allgemeinen Handhabung der Auszahlung, wie sie in der Weisung über die Gewährung von Gemeinschaftshilfe zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen vom 17. Juli 1951 und den Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Darlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen vom 30. August 1951 geregelt ist. Aus den Einschaltungsbestimmungen folgt klar, daß die Kreditinstitute mit den von ihnen als Hausbanken abgeschlossenen Darlehensverträgen die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens in ihrer Person begründen sollen. Nr. 7 b der Einschaltungsbestimmungen bestimmt nämlich, daß das Kreditinstitut nach der Kündigung, soweit es das Darlehen nicht beitreiben oder nicht zu einer völligen Befriedigung gelangen kann, die noch bestehende Darlehensforderung an das Hauptamt für Soforthilfe abtritt. Ferner sieht Nr. 10 der Einschaltungsbestimmungen vor, daß das Hauptamt in besonderen Fällen Abtretung der Darlehensforderung und Übertragung der gestellten Sicherheiten verlangen kann. Die Einschaltungsbestimmungen gehen also davon aus, daß die Darlehensforderung dem Kreditinstitut und nicht dem Träger des Soforthilfefonds zusteht; sonst wären Vorschriften darüber, wann eine Abtretung stattzufinden hat, sinnlos.
Hinsichtlich eines ebenfalls aus dem Soforthilfefonds gewährten Aufbauhilfedarlehen hat der Senat schon in seinem Urteil vom 19. September 1957 (BGHZ 25, 211) den Standpunkt eingenommen, daß das eingeschaltete Geldinstitut den Darlehensvertrag in eigenem Namen abschloß und selbst die Darlehensforderung erwarb. In jenem Falle beruhte die Gewährung des Darlehens auf der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe vom 28. April 1950 und den zugehörigen Einschaltungsbestimmungen. Diese stimmen mit den hier maßgebenden Vorschriften der Weisung vom 17. Juli 1951 und der Einschaltungsbestimmungen vom 30. August 1951 weitgehend überein. Es besteht kein Grund, hinsichtlich der Gläubigerstellung Gemeinschaftshilfedarlehen anders zu beurteilen als Aufbauhilfedarlehen.
II.
1.)
Die Beklagten berufen sich auf Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB, weil die Klägerin sich Sicherheiten solchen Umfangs habe versprechen und gewähren lassen, daß die GmbH geknebelt und wirtschaftlich ausgehöhlt worden sei.
Das Berufungsgericht hat jedoch eingehend begründet, daß die nach dem Darlehensvertrag zu stellenden Sicherheiten nicht über das erforderliche Maß hinausgehen:
Neben der Bürgschaft der Gesellschafter waren als Sicherheiten vorgesehen eine Grundschuld von 25.000 DM, die Übereignung von Maschinen im Werte von insgesamt 230.000 DM und die Verpfändung etwaiger Lastenausgleichsansprüche bis zur Höhe von 60.000 DM. Der Gesamtwert der vorgesehenen Sicherungen erreichte nicht einmal dem Nennbeträge nach die Darlehenssumme von 360.000 DM; dabei war die Verpfändung der Lastenausgleichsansprüche, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, gegenstandslos, da der erst im Jahre 1952 gegründeten GmbH solche Ansprüche nicht erwachsen konnten.
Es sind allerdings später noch weitere Sicherheiten verlangt und gegeben worden. Das Berufungsgericht bemerkt dazu, daß die Gültigkeit des einmal wirksam zustande gekommenen Darlehens- und Bürgschaftsvertrages nicht berührt werden könne, wenn etwa später geleistete Sicherheiten das zulässige Maß überstiegen hatten. Die Revision bezeichnet diese Erwägung ohne Begründung als rechtsirrig. Weshalb jedoch die GmbH gegen eine spätere, sie unbillig beschränkende Sicherung nicht genügend geschützt sein sollte, wenn nur gegebenenfalls die spätere Sicherungsvereinbarung als nichtig betrachtet und an der Gültigkeit des Darlehensvertrages festgehalten wird, ist nicht ohne weiteres einzusehen. Diese Frage kann aber auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, daß die weiter geleisteten Sicherheiten verhältnismäßig geringwertig waren und daß die Klägerin, welche die im Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten nicht voll erhalten hatte, weil die GmbH nur Maschinen im Werte von 122.600 DM statt wie vorgesehen im Werte von 230.000 DM übereignet hatte, insgesamt keine Übersicherung erlangt hat.
Die Revision geht auf die Einzelheiten der eingehenden Würdigung des Inhalts und Umfangs der Sicherungen durch das Berufungsgericht nicht ein. Sie hält die Sicherungsabrede des Darlehensvertrages und damit den gesamten Vertrag schon deshalb für sittenwidrig und nichtig, weil die GmbH bei der Neugründung außer den eingebrachten Maschinen kein weiteres Vermögen besessen habe und diese Maschinen sowie die mit dem Kredit noch neu anzuschaffenden Maschinen zur Sicherung habe übereignen müssen.
Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der GmbH genügend wirtschaftliche Bewegungsfreiheit belassen worden ist. Es hebt hervor, daß die Klägerin als Sicherheit grundsätzlich nur Anlagewerte, die der GmbH zur Benutzung verblieben, oder Vermögensstücke der Gesellschafter, die für den Geschäftsbetrieb nicht in Betracht kamen, beansprucht hat. Das Umlaufsvermögen war dagegen von der Sicherungsübereignung ausgenommen; so sind Warenvorräte und im Geschäftsbetrieb entstandene Forderungen nicht übertragen worden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsabreden ohne Rechtsfehler verneint.
2.)
Die Revision will die Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch aus § 311 BGB herleiten, weil die GmbH sich zur Übertragung ihres gesamten Vermögens, nämlich der Maschinen, verpflichtet habe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Zum Tatbestand des § 311 BGB gehört der Wille beider Vertragschließenden, die Verpflichtung zur Übereignung des gesamten Vermögens des einen Vertragsteils zu begründen. Gerade auf diese Übertragung des Vermögens als Gesamtheit muß sich der Wille richten (RG Warn 1922 Nr. 47, 1935 Nr. 34). Eine solche Willensrichtung ist im Vertrage nicht zum Ausdruck gekommen. Der Umstand, daß von dem Darlehen 165.000 DM für Betriebsmittel bestimmt waren und die mit diesem Teil des Kredits beschafften Waren nicht zur Sicherung übereignet werden sollten, spricht gegen einen derartigen Willen der Vertragsparteien, für den auch sonst nichts festgestellt worden ist. Es reicht übrigens zur Anwendung des § 311 BGB nicht aus, daß die Gegenstände, zu deren Übertragung sich der eine Vertragsteil verpflichtet, tatsächlich das ganze Vermögen ausmachen, selbst wenn die Vertragsteile sich dieses Umstandes bewußt sind (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315, 316; RG Warn 1935 Nr. 34).
III.
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich das Verhalten Hintzes, des Referenten im Landesamt für Soforthilfe, nicht zurechnen zu lassen brauche, der die GmbH und die Beklagten nach deren Behauptung vor allem dadurch geschädigt haben soll, daß er die Bewilligung des Darlehens von der Aufnahme S.s in die GmbH abhängig gemacht habe.
Daß Hintze nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin war, legt das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dar. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
Sie meint aber, H. sei Erfüllungsgehilfe des Hauptamts für Soforthilfe gewesen. Für sein Verhalten müsse das Hauptamt (und die Bundesrepublik) einstehen. Da aber das Hauptamt für Soforthilfe der eigentliche Darlehensgeber sei und die Klägerin die Darlehensforderung allenfalls treuhänderisch verwalte, könne mit gegen das Hauptamt für Soforthilfe begründeten Schadensersatzansprüchen auch gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Darlehensforderung aufgerechnet werden; deshalb könnten auch die Beklagten als Bürgen die Leistung verweigern.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß die Darlehensmittel aus dem Soforthilfefonds stammen und von dem eingeschalteten Geldinstitut nur treuhänderisch verwaltet werden, wie der Senat in seinem oben erwähnten Urteil (a.a.O. S. 214) für das Aufbauhilfedarlehen dargelegt hat. Ob aber aus dieser nur treuhänderischen Stellung des Geldinstituts zu folgern ist, daß der Darlehensnehmer den vom Kreditinstitut geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens abwehren kann, wenn er einen Anspruch gegen den Träger des Soforthilfefonds hat, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn solche Ansprüche stehen der GmbH oder den Beklagten nicht zu.
Privatrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Träger des Soforthilfefonds sind nicht begründet worden. Die Tätigkeit der Soforthilfebehörden lag auf öffentlich-rechtlichem Gebiet. Sie war hoheitlicher Natur und diente der Erfüllung des öffentlichen Zwecks, dringende soziale Notstände zu mildern. Die Bewilligung des Darlehens für die GmbH war ein Verwaltungsakt. Er bedeutete, daß die Voraussetzungen, die im öffentlichen Interesse für die Erlangung eines Gemeinschaftshilfedarlehens vorliegen mußten, auf Grund behördlicher Prüfung bejaht wurden. Der mit dem Gemeinschaftshilfedarlehen im öffentlichen Interesse angestrebte Erfolg wurde nach der durch die Einschaltungsbestimmungen getroffenen Regelung nicht in der Art verwirklicht, daß die Soforthilfebehörden selbst in privatrechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer traten. Vielmehr bedienten sie sich dazu eines Geldinstituts in der Weise, daß Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag, wie unter I. dargelegt, in der Person des Kreditinstituts begründet wurden, das den Darlehensvertrag im eigenen Namen abschloß. Auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß bestehen gegen den Träger des Soforthilfefonds nicht; nicht das Hauptamt oder das Landesamt für Soforthilfe, sondern die Klägerin hat die Verhandlungen über den Abschluß des Darlehensvertrages geführt.
Weil das gesamte mit der Darlehensbewilligung zusammenhängende Handeln des Landesamts für Soforthilfe hoheitlicher Art war, könnte ein etwaiges Verschulden des hierbei tätig gewordenen Referenten H. allenfalls eine Haftung aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB; Art. 34 GG begründen. Diese Haftung würde aber nicht den Träger des Soforthilfefonds, d.h. heute die Bundesrepublik (vgl. § § 3, 354 LAG, Art. 133 GG) treffen, die von der Revision als der eigentliche Gläubiger der Darlehens forderung angesehen wird mit der Folgerung, daß gegen sie bestehende Forderungen zur Aufrechnung gegen die Darlehensforderung verwandt werden könnten.
Die Aufgaben der Landesämter für Soforthilfe wurden nämlich von Landesbediensteten innerhalb der bestehenden Landesbehörden der allgemeinen Landesverwaltung wahrgenommen (§ § 49 Abs. 2, 50, 52 Abs. 1 SHG); so ist auch hier der Bewilligungsbescheid vom "Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesamt -" für Soforthilfe erteilt worden. Für Amtspflichtverletzungen haftet nach Art. 34 GG der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend, welche Körperschaft den Beamten angestellt hat und ihn besoldet. Diese haftet nicht nur dann, wenn die Amtspflicht bei der Erfüllung eigener Angelegenheiten der Körperschaft verletzt worden ist, sondern auch dann, wenn das bei der Erfüllung von Aufgaben geschehen ist, die ihr vom Land oder vom Bund übertragen worden sind (BGHZ 2, 350; 6, 215; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG). Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß eine Haftung aus Art. 34 GG hier nur das Land Nordrhein-Westfalen treffen könnte. Für die jetzt bestehenden Ausgleichs- und Landesausgleichsämter, deren Stellung derjenigen der Ämter und Landesamter für Soforthilfe entspricht und deren Tätigkeit gesetzlich als Auftragsverwaltung von Bundesaufgaben gekennzeichnet ist (Art. 120 a GG, § 304 LAG), nimmt das Schrifttum ebenfalls überwiegend an, daß für Amtspflichtverletzungen die Länder oder Kreise, nicht aber die Bundesrepublik, haften (Harmening Lastenausgleich Anm. VI zu § 305 LAG; Kühne/Wolff. Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Anm. 3 zu § 305 LAG; Schaefer ÖV 1957, 394; a.A. König ÖV 1957, 112).
Gegenüber dem Bund, dem "eigentlichen Inhaber" der Darlehensforderung, bestehen danach keine Ansprüche, auf die sich die GmbH oder die Beklagten gegenüber der Klägerin als treuhänderischer Forderungsinhaberin berufen könnten.
IV.
Die Rügen der Revision sind demnach unbegründet. Das Berufungsurteil läßt auch sonst keinen die Beklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.